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Beschluss

38 L 474.19 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1218.38L474.19V.00
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Leitsätze
Bei dem Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen.(Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater. Die 45-jährige Antragstellerin zu 1) und ihre zwei Töchter, die 2009 geborene Antragstellerin zu 2) und die am 5. Januar 2002 geborene Antragstellerin zu 3), sind ebenso wie der Stammberechtigte, Herr B..., syrische Staatsangehörige. Die Familie stammt aus dem syrischen Gouvernement Al-Hasaka im nordöstlichen Teil des Landes. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - Herrn Z... als subsidiär schutzberechtigt an. Im Übrigen lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag ab. Über seine diesbezügliche Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg noch nicht entschieden. Die Antragstellerinnen registrierten sich nach Angaben der Antragsgegnerin am 12. Juli 2018 (nach eigenen Angaben erst am 12. Juli 2019) auf der globalen Liste für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und warten seitdem auf die Vergabe eines Termins zur Vorsprache. Währenddessen beantragte der Ehemann bzw. Vater der Antragstellerinnen nach deren Angaben am 22. Mai 2019 „bei der zuständigen Stelle“ für seine Familie die Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung. Des Weiteren stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen mit Telefax-Schreiben vom 27. September 2019 für diese bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung entsprechender Visa. Die Antragsgegnerin lehnte es ab, die Antragstellerinnen wegen der Sicherheitslage in Nordsyrien bei der Terminvergabe bevorzugt zu berücksichtigen und ihnen einen vorgezogenen Sondertermin zu geben. Am 13. November 2019 haben die Antragstellerinnen einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Hierzu führen sie aus, ihre Lage habe sich seit dem Angriff der Türkei auf Nordsyrien dramatisch verschlechtert. Täglich kämen durch die Kampfhandlungen an der syrisch-türkischen Grenze Zivilisten ums Leben. Die kurdische Bevölkerung werde seitens von der Türkei unterstützten dschihadistischen Gruppen vertrieben oder inhaftiert, sodann gefoltert, misshandelt, vergewaltigt oder gar umgebracht. Einer ihrer Verwandten und Bekannten sei durch die kriegerischen Auseinandersetzungen bereits ums Leben gekommen. Sie selbst hätten weder eine sichere Flüchtlingsunterkunft noch die Möglichkeit, sich an einen sicheren Ort zu begeben. Zudem drohe der nahende Winter. Sie hätten nach alldem ein Recht auf bevorzugte Terminvergabe. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen Visa zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es bestehe keine besondere Eilbedürftigkeit. Auch im Falle des Kindernachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten sei – wie in allen Fällen des Kindernachzugs – in Bezug auf die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, so dass trotz der nahenden Volljährigkeit der Antragstellerin zu 3) kein altersbedingter Ausschluss des Familiennachzugs drohe. Darüber hinaus seien die Antragstellerinnen im Vergleich zu anderen Antragstellern, die ebenfalls in vom Bürgerkrieg erfassten Gebieten unter erschwerten Bedingungen lebten, nicht besonders schutzbedürftig. Die Vergabe von Sonderterminen bliebe auf die Fälle beschränkt, in denen die aktuelle Not auch in glaubhafter Form begründet werde. Zudem würden die Antragstellerinnen einen Termin im Februar oder März 2020 erhalten. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von den Antragstellern nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft zu machen. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche kommt im Verfahren nach § 123 VwGO mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 - OVG 11 S 21.14 - juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2012 - VG 1 L 18.12 V - juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Unabhängig davon, wie die allgemeine Sicherheitslage im Norden Syriens derzeit einzuschätzen ist, tragen die Antragstellerinnen keine besondere Notlage vor, die eine unverzügliche Terminvergabe außerhalb des Systems der Antragsgegnerin rechtfertigte. Zwar beschreiben sie unter Einreichung von Erkenntnismitteln die schwierige Lage insbesondere der kurdischen Zivilbevölkerung in dem von Kampfhandlungen betroffenen Teil Nordsyriens. Zu ihrer individuellen Situation tragen sie gleichwohl nur insoweit vor, als sie von Todesfällen in ihrer Verwandtschaft sowie im Bekanntenkreis berichten und den drohenden Wintereinbruch fürchteten. Weder ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerinnen, ob bzw. inwieweit sie selbst unmittelbar von Kampfhandlungen betroffen sind, noch, wo und wie genau sie derzeit untergebracht sind und wie sich ihre wirtschaftliche Lage gestaltet. Sie treten damit nicht aus der Gruppe der in dem von dem türkischen Militäreinsatz betroffenen Gebiet lebenden Antragsteller hervor, die ebenfalls den Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Verwandten begehren und auf einen Termin bei einer Auslandsvertretung warten. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin einen Termin im Februar oder März 2020 in Aussicht gestellt. Die Wartezeit seit der Registrierung (wohl am 12. Juli 2018) erscheint vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin geschilderten besonderen Belastung der Auslandsvertretungen, die Anträge syrischer Staatsangehöriger aufnehmen, nicht unzumutbar. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Bevorzugung der Antragstellerinnen innerhalb des Terminvergabesystems der Antragsgegnerin bei den begrenzten Kapazitäten der genannten Auslandsvertretungen zu Lasten anderer Visumsantragsteller aus Syrien führen würde, die unter vergleichbaren Umständen Visa begehren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2016 - VG 4 L 209.16 V -, EA S. 4). Dass ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt, dem die Behörde nicht durch Abhilfemaßnahmen entgegen wirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.), haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Eine bevorzugte Terminvergabe ließe sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Deutschen Botschaft in Beirut nach dem Vortrag der Antragstellerinnen schon jetzt für eine Erteilung der begehrten Visa erforderliche Unterlagen vorliegen sollen. Die Antragstellerinnen haben hierzu vorgetragen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) im November 2017 ein Visum zum Ehegattennachzug erteilt habe, das diese jedoch nicht in Anspruch genommen habe, weil die Anträge der Antragstellerinnen zu 2) und 3) abschlägig beschieden worden seien. Es entzieht sich bereits der Kenntnis des Gerichts, ob die bearbeitende Auslandsvertretung in Besitz sämtlicher, auch aktueller Nachweise zur Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Familiennachzugs ist. Unabhängig hiervon stellte eine möglicherweise kürzere Bearbeitungsdauer keinen sachlichen Grund dar, die Antragstellerinnen außerhalb des regulären Terminsystems zu bevorzugen. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich auch nicht aus dem nahenden Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin zu 3). Zwar gilt im Grundsatz, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17/08 - juris Rn. 10). Sofern der Familiennachzug aber an eine Altersgrenze geknüpft ist, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 32/08 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Rechtsprechung wendet die Antragsgegnerin auch auf den Kindernachzug nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG an. Entgegen den – im Übrigen nicht tragenden – Ausführungen im Urteil der Kammer vom 26. August 2019 - VG 38 K 7.18 V - (juris Rn. 20) spricht Überwiegendes dafür, dass dies der Rechtslage entspricht. So ist zum einen die Formulierung „dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers“ in § 32 Abs. 1 AufenthG insoweit identisch mit der Formulierung in § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Zum anderen und vor allem gilt die Möglichkeit der Verfestigung des Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 2, Abs. 3, § 35 AufenthG (dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 -, BVerwGE 146, 189, juris Rn. 19) nach dem Wortlaut der Vorschrift gleichermaßen für nach § 32 AufenthG wie für nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nachziehende Kinder (siehe zum Anwendungsbereich des § 34 AufenthG Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 24. Edition, § 34 AufenthG Rn. 2 m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, die sich nicht dazu verhält, auf welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber für den Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten ankam (vgl. BT-Drs. 19/2458, S. 21 f.). Zwar ist wegen der Kontingentlösung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ausgeschlossen, dass bei Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung einem volljährig gewordenen Kind der Vorrang vor einem minderjährigen eingeräumt wird (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, § 36a Abs. 1 AufenthG, Stand: Dezember 2019, Rn. 16). Allerdings ist das Bundesverwaltungsamt bei seiner Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gehalten, das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen, sodass eine Bevorzugung des älteren Antragstellers nur im Falle eines Überwiegens anderer humanitärer Gründe im Sinne von § 36a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AufenthG zu erwarten wäre. Danach kann offenbleiben, ob überhaupt ein Anordnungsanspruch vorliegt. So bedarf es keiner Prüfung, ob die Antragstellerinnen mit ihren Angaben und der Einreichung von Kopien ihrer Pässe und Geburtsurkunden, der Heiratsurkunde sowie von Auszügen aus dem Familien- und dem Zivilregister die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere die Klärung der Identität gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (insbesondere die eheliche bzw. familiäre Verbindung) hinreichend glaubhaft gemacht haben. Ferner bedarf es keiner Klärung, ob es sich bei § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht bloß um eine Befugnisnorm, sondern um eine Ermessensregelung handelt (dazu VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2019 - VG 38 L 44.19 V -, EA S. 3; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1347]); sich in einem obiter dictum für eine Ermessensregelung aussprechend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 - OVG 3 M 125.19 - juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - VG 38 K 18.19 V - juris Rn. 21) und ob - sollte es sich um eine Ermessensregelung handeln - der Ermessensspielraum so reduziert ist, dass nur eine (vorläufige) Erteilung des Visums in Betracht kommt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren war abzulehnen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts pro begehrtem Visum OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - OVG 3 S 101.18 - juris Rn. 9 m.w.N.).