Beschluss
38 L 520.19 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0109.38L520.19A.00
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Leitsätze
Die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist.(Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 521.19 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 (Aktenzeichen des Bundesamtes: 7955120-430) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn ein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist.(Rn.6) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 521.19 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 (Aktenzeichen des Bundesamtes: 7955120-430) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers georgischer Staatsangehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 521.19 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 anzuordnen, zu deren Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen ist, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Klage gegen den Einstellungsbescheid vom 21. November 2019 gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz richtet sich auf eine Klage, die am 10. Dezember 2019 fristgemäß innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 3 L 1060/16.A –, juris, Rn. 18-20) erhoben wurde. Die Möglichkeit des Antragstellers, gemäß § 33 Abs. 5 S. 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, InfAuslR 2016, 3908, juris Rn. 8). Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebungsandrohung, weil sich diese bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und der Antragsteller deshalb insoweit im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung gemäß Ziff. 3 des Bescheids auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 AsylG und § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassen, weil es – zu Unrecht – unter Ziff. 1 des Bescheids das Asylverfahren als eingestellt behandelt hat sowie unter Ziff. 2 des Bescheids Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG verneint hat. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gilt der Asylantrag nicht als zurückgenommen und ist das Asylverfahren nicht eingestellt. Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Der Antragsteller ist aber der Ladung zur Anhörung am 8. November 2019 sehr wohl gefolgt und wurde an jenem Tag durch das Bundesamt angehört. Das Bundesamt hat auch nach dieser Anhörung über seinen Asylantrag in der Sache entschieden und diesen mit Bescheid vom selben Tag als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Aktenzeichen des Bundesamtes: 7908260-430; Aktenzeichen des Gerichts: VG 38 L 480.19 A / VG 38 K 481.19 A). Aus dem Gericht nicht ersichtlichen Gründen hat das Bundesamt jedoch ein weiteres Asylverfahren für den Antragsteller geführt (Aktenzeichen des Bundesamtes: 7955120-430) und in diesem Verfahren angenommen, dass der Antragsteller nicht zur Anhörung erschienen ist. Auf den Hinweis in der Eingangsverfügung vom 12. Dezember 2019, dass der Antragsteller einen weiteren Asyl-Bescheid erhalten habe (7908260-430) und er danach zur Anhörung am 8. November 209 erschienen sei, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember die Zurückweisung des Eilantrags beantragt, ohne auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen. Auch die Erinnerung vom 27. Dezember 2019 blieb unbeantwortet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).