Beschluss
38 L 549.19 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0130.38L549.19A.00
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Leitsätze
1. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers offenkundig den Tatsachen nicht entspricht. (Rn.7)
2. Nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.11)
3. Ein Austausch der Offensichtlichkeitsgründe begegnet keinen überwiegenden rechtlichen Bedenken. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers offenkundig den Tatsachen nicht entspricht. (Rn.7) 2. Nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.11) 3. Ein Austausch der Offensichtlichkeitsgründe begegnet keinen überwiegenden rechtlichen Bedenken. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der am 20. Dezember 2019 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 550.19 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2019 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt., Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG)), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) und / oder subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG), als unbegründet abzulehnen. Der Antragsteller hat keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung geschildert. Ebenso wenig sind daher Gründe für eine Asylanerkennung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG dargetan. Auch droht dem Antragsteller in Georgien kein die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist und denen das Gericht folgt. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet jedenfalls im Ergebnis zu Recht erfolgte. Zwar kann diese nicht, wie vom Bundesamt angenommen, auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt werden (dazu a.). Der Offensichtlichkeitsausspruch lässt sich jedoch stattdessen auf § 30 Abs. 1 AsylG stützen (dazu b.). Der Austausch der Offensichtlichkeitsgründe begegnet dabei keinen Bedenken (dazu c.). a. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegen – anders als vom Bundesamt angenommen – nicht vor. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers offenkundig den Tatsachen nicht entspricht. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit dieser Begründung setzt dabei voraus, dass ein Abgleich mit sicheren Feststellungen eindeutig ergibt, dass das Vorbringen des Ausländers unrichtig ist; dabei genügt es nicht, wenn einzelne seiner Sachangaben nicht besonders wahrscheinlich erscheinen oder wenn eine freie Beweiswürdigung des Vorbringens zu der Annahme führt, es sei unglaubhaft (VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 10 L 3781/15.A –, juris; VG München, Beschluss vom 15. November 2016 – M 16 S 16.33661 –, juris; Heusch in Beck’scher Online-Kommentar AusländerR, Stand: 01.11.2019, § 30 AsylG Rn. 39). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragsteller hat bei dem Bundesamt vorgetragen, er sei von den georgischen Sicherheitsbehörden bedroht worden und sollte gezwungen werden, den Aufenthaltsort seines Bruders zu verraten, der seinerseits „wichtige Informationen“ besäße. In diesem Zusammenhang sei er nach dem Regimewechsel im Jahre 2012 und nachdem er infolgedessen aus dem Polizeidienst entlassen worden sei hauptsächlich in den Jahren 2012 und 2013, aber auch noch 2015 bedroht und körperlich angegriffen worden, und im Jahre 2017 sei ein Drohbrief an ihn gerichtet gewesen. Er selbst habe auch versucht, seinen Bruder zu finden, dies sei ihm aber zunächst nicht möglich gewesen. Von einer Person habe er dann erfahren, dass sein Bruder sich mittlerweile auch in Berlin aufhalte, und hier habe er ihn auch wiedergefunden. Auch wenn diese Darlegungen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen im Hinblick auf ihre Glaubhaftigkeit durchaus Bedenken begegnen, sind die oben genannten Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt. Insbesondere liegt kein offenkundig wahrheitswidriger Vortrag vor, weil der Bruder des Antragstellers noch im Mai 2019 einen Reisepass ausgestellt bekam. Es ist vielmehr von den vorliegenden Erkenntnissen belegt, dass der Großteil der staatlichen Akteure sich rechtstreu verhält und etwa die politische Opposition weder an ihrem Tätigwerden hindert noch dieser sonstige Beschränkungen auferlegt (etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: Juli 2019, 19. Oktober 2019, S. 7). Gleichzeitig ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass andere (staatliche) Akteure und Einzelpersonen Recht und Gesetz nicht achten und auf rechtswidrige Weise Druck ausüben. Dass sich stets alle staatlichen Akteure stimmig und auf eine miteinander abgestimmte Weise verhalten, ergibt sich aus den Erkenntnissen nicht. Dass also zum einen dem Bruder des Antragstellers ein Reisepass ausgestellt und die Ausreise ermöglicht wird und zum anderen gleichzeitig der Antragsteller selbst erpresst wird, um den Aufenthaltsort seines Bruders preiszugeben stattfindet, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht offenkundig ausgeschlossen im oben dargestellten Sinn. Auch die weiteren Varianten des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor, insbesondere war das Vorbringen des Antragstellers bei dem Bundesamt nicht als unsubstantiiert im Sinne der Norm anzusehen (siehe dazu etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 18. Februar 2016 – A 8 K 113/16 –, juris Rn. 19; Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 37). Sofern das Vorbringen des Antragstellers insoweit widersprüchlich ist, als dieser bei einer Vernehmung durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Pass, die am 30. November 2019 stattfand, die geschilderte Problematik mit seinem Bruder nicht erwähnt hat, kann dennoch § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht herangezogen werden. In dieser Vernehmung trug er abweichend von seinem Vortrag bei dem Bundesamt vor, in Georgien seien Familienangehörige (Cousin und Schwager) umgebracht, und zwar in einem Auto erschossen worden. Da noch zwei Mörder auf freiem Fuß seien, könne er nicht nach Georgien zurückgehen (S. 27 der Asylakte). Es ist jedoch jedenfalls nicht zu erkennen, dass das Bundesamt den Antragsteller auf diesen Widerspruch hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben hat, ihn auszuräumen; dies wäre jedoch im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes unter Beachtung des Grundsatzes des fairen Verfahrens erforderlich gewesen (Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 38). b. Der Offensichtlichkeitsausspruch lässt sich jedoch auf § 30 Abs. 1 AsylG stützen. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die „Offensichtlichkeit“ im Sinne dieser Norm ist dann anzunehmen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07, NVwZ 2008, 418; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AusländerR, 12. Aufl. 2018, § 30 AsylG Rn. 3). Die Vorschrift ist allerdings darüber hinaus auch entsprechend der Vorgaben der Artt. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a bis g, i oder j der Asylverfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – VG 34 L 700.16 A –, juris Rn. 7). Denn eine Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2005/85/EG enthalten war, ist der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie nicht mehr zu entnehmen. Unter § 30 Abs. 1 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden. Im vorliegenden Fall ist der Vortrag des Antragsstellers „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“, Art. 31 Abs. 8 lit. a der Asylverfahrensrichtlinie. Sollte das Vorbringen des Antragstellers, er habe Georgien aufgrund der gegen seine Verwandten gerichteten Straftat verlassen, der Wahrheit entsprechen, wäre dieses asylrechtlich nicht von Relevanz, da der Antragsteller nicht im Ansatz erklärt hat, weshalb auch für ihn eine Gefahr drohen sollte, wenn sein Cousin und sein Schwager Opfer einer Straftat werden. Von gegen ihn gerichteten Bedrohungen hat er nichts berichtet. Der Vortrag des Antragstellers bei dem Bundesamt (Bedrohungen und körperliche Gewalt, um den Aufenthaltsort seines Bruder von ihm zu erfahren) ist auch bei Wahrunterstellung jedenfalls deshalb asylrechtlich nicht von Belang im oben genannten Sinne, da er selbst erklärte, dass das Geschehen hauptsächlich in den Jahren 2012 und 2013 stattgefunden habe und er letztmals im Jahre 2015 von den „Sicherheitsbehörden“ bedroht und drangsaliert worden sei (S. 117 der Asylakte). Seitdem sei ihm, wie er vortrug, nichts mehr geschehen. Vor seiner letzten Ausreise aus Georgien Ende November 2019 konnte er dort mithin rund vier Jahre frei von jeglichen Bedrohungen und Verfolgungen leben, ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Bedrohungen und seiner Ausreise bestand nicht. Sofern er behauptete, im Jahre 2017 habe es einen gegen ihn gerichteten Drohbrief gegeben, beruhen diese Angaben auf reinen Vermutungen und sind derart vage, dass ihnen keinerlei Asylrelevanz zugesprochen werden kann. Auch der Inhalt des Briefes, den er schilderte, lässt keine gegen diesen gerichteten Drohungen erkennen. Er führte dazu aus, dass er weder Empfänger des Briefes gewesen sei noch diesen jemals in seinen Händen gehalten, geschweige denn gelesen habe. Vielmehr habe der Brief einen Bekannten erreicht, der dessen Inhalt nicht verstanden und ihn daher vernichtet habe. In dem Brief habe gestanden, dass „sie“ auf der Suche nach seinem Bruder seien und ihn erschießen würden, wenn sie ihn finden (S. 117 f. der Asylakte). Ungeachtet dessen, dass der Brief weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem von dem Antragsteller geschilderten Inhalt desselben nur, dass gegenüber seinem Bruder Drohungen ausgesprochen wurden, nicht aber, dass diese auch dem Antragsteller selbst galten. c. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe begegnet nach Auffassung der Kammer auch keinen überwiegenden rechtlichen Bedenken (so auch: VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2018 – VG 34 L 1553.17 A –, Entsch.-Abdr. S. 8; VG München, Beschluss vom 9. November 2012 – M 24 S 12.30733 –, juris Rn. 24 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 7. Mai 2001 – A 1 K 10311/01 –, juris Rn. 4; Heusch in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, 24. Edition, Stand: 01.11.2019, AsylG § 30 Rn. 64; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 30 AsylVfG Rn. 45; dazu tendierend auch VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2018 – 9 L 115.18 A –, juris Rn. 9). Zwar hat der Asylsuchende, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, im Klageverfahren ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der isolierten Anfechtung dieses Offensichtlichkeitsausspruchs, weil sich aus der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG gestützten Ablehnung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10/06 –, juris Rn. 20 ff.). Eine Stattgabe im Eilverfahren würde an den weitergehenden Rechtsfolgen, die sich aus der Ablehnung nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG gegenüber der Ablehnung nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG ergeben, jedoch nichts ändern. Die gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entfällt nämlich nicht bereits dann, wenn auf einen erfolgreichen Eilantrag des Ausländers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist; denn hierfür gibt es keine dem § 37 Abs. 2 AsylG für die Verlängerung der Ausreisefrist entsprechende Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006, a.a.O., juris Rn. 22). Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, für die es ohne rechtliche Bedeutung ist, auf welchem Absatz des § 30 AsylG die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ beruht, sofern der Offensichtlichkeitsausspruch als solcher trägt und die Folgen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG rechtfertigt. Darüber hinaus ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG konkret betroffen sein könnte. Diese greift nach § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG ohnehin nicht ein, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfüllt sind, also ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG festgestellt wird. Hinzu kommt, dass der Asylsuchende, dessen Asylantrag zu Unrecht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt worden ist, auch nicht rechtsschutzlos gestellt ist, wenn eine Aussetzung der Abschiebung im Eilverfahren gleichwohl unterbleibt, weil sich das Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG stützen lässt. Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels in diesem Fall wegen der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG ab, kann der Antragsteller unter Hinweis auf die im hiesigen Beschluss getroffenen Feststellungen gegen die Versagung im Wege der Verpflichtungsklage, ggf. in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen. Ferner wird die Kammer der Ausländerbehörde im Rahmen der verpflichtenden Mitteilung nach § 83a Satz 2 AsylG mitteilen, dass sich der Offensichtlichkeitsausspruch nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG stützen lässt, so dass dies auch dort bereits aktenkundig ist. 3. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein etwa bestehendes Abschiebungsverbot berufen. Ein solches ergibt sich weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a.) noch aus § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu b.). a. Zutreffend ist das Bundesamt im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG davon ausgegangen, dass für den Antragsteller keine tatsächliche Gefahr besteht, bei einer Rückkehr nach Georgien einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu sein. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, juris Rn. 12). Es steht nicht zu befürchten, dass der Antragsteller für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse im Hinblick auf Unterkunft, Lebensunterhalt und Hygiene zu decken. Er ist gesund und arbeitsfähig, hat einen Schulabschluss (Mittlere Reife) und bereits mehrere Jahre, nämlich von 2007 bis 2012, für die Kriminalpolizei gearbeitet. Es ist ihm also zuzumuten, sich nach einer Rückkehr Georgien entsprechend seiner Qualifikationen um eine Arbeitsstelle zu bemühen und so seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Zudem hat der Antragsteller noch Familie in Georgien, insbesondere Mutter und Vater. Bei seiner Mutter hat er bis zu seiner Ausreise aus Georgien auch gelebt. Zudem scheint er über ein großes und hilfsbereites Netz an Freunden, Bekannten und ehemaligen Kollegen zu verfügen, die ihn bei Bedarf unterstützen (S. 115 der Asylakte: „Meine ehemaligen Kollegen haben mir ständig geholfen. Ich habe das Geld für Essen und Trinken von Bekannten bekommen.“). Er ist darauf zu verweisen, dieses Netzwerk zumindest für den Zeitraum wieder zu nutzen, den er benötigt, um in Georgien und insbesondere im georgischen Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Bei diesem Unterfangen bleibt er im Übrigen nicht sich selbst überlassen. So bieten zum Beispiel internationale Organisationen und Projekte wie die Internationale Organisation für Migration (IOM), das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) oder die „Targeted Initiative“ von EU-Mitgliedsstaaten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an. Seit 2014 unterstützt die georgische Regierung Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Organisationen. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt „Targeted Initiative Georgia“ (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten, u. a. Deutschland) gegründet und wird seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: Juli 2019, 19. Oktober 2019, S. 16, 17). Die Rückkehr des Antragstellers nach Georgien ließe sich daher so gestalten, dass dieser vorab mit den genannten Organisationen Kontakt aufnimmt, um sich über die Rahmenbedingungen einer Rückkehr zu informieren, die Eingliederungshilfe in Anspruch zu nehmen und es den genannten Organisationen erforderlichenfalls zu ermöglichen, seinen Hilfebedarf mit dem anderer Rückkehrer zu koordinieren. b. Ebenso zutreffend hat das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verneint. Der Antragsteller hat weder in seiner Anhörung durch das Bundesamt noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) vorliege. Er trug vor, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde und auch seit über einem Jahr keine Medikamente mehr nehme (S. 118 der Asylakte). 4. Schließlich erweist sich auch die Abschiebungsandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig. So hat die Antragsgegnerin in einer den europarechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens verbunden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – und Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 –, BeckRS 2018, 15413; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 – VG 31 L 682.18 A –, juris Rn. 19 ff.). Ebenso entspricht die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1-3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass die Antragsgegnerin in dem hier streitgegenständlichen Bescheid unter Ziff. 5 (dort: S. 1) ausgeführt hat, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen habe. Es ist nach wie vor umstritten, ob die Ausreisefrist bereits mit Bekanntgabe des Bescheides zu laufen beginnt (beginnen darf) oder erst mit Abschluss eines möglicherweise eingeleiteten gerichtlichen Eil- und/oder Klageverfahrens, mit dem über den Verbleib des Betroffenen im Bundesgebiet entschieden werden soll (zum Streitstand vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 10 L 1601/18.A –, juris Rn. 13 ff.). Anlass für diesen Streit war insbesondere die benannte Entscheidung des EuGH in der Sache Gnandi (a.a.O.). Dort hat der EuGH entschieden, dass es zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit eines Rechtsbehelfes gegen die Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht genüge, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absehe, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssten im Zeitraum des Bleiberechts – bei Ablehnung des Schutzbegehrens als offensichtlich unbegründet mithin bis zur Entscheidung über den Verbleibensantrag im Sinne des Art 46 Abs. 6der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden. Insbesondere dürfe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht habe. In seinem auf das Gnandi-Urteil folgenden Beschluss vom 5. Juli 2018 hat der EuGH sodann klargestellt, dass dem Betroffenen in Fällen der offensichtlichen Unbegründetheit kein volles Bleiberecht im Sinne der Aussetzung aller Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung gewährt werden muss sondern es ausreicht, dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung bis zur gerichtlichen Entscheidung über sein Bleiberecht zu gewähren (EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU –, BeckRS 2018, 15413 Rn. 53). Den Rechtsschutzanforderungen, die europarechtlich an dieses Bleiberecht zu stellen sind, wird das deutsche Asylverfahrensrecht auch in Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gerecht.Den in diesen Fällen gebotenen Schutz gewährt ein rechtzeitig gestellter Eilrechtsschutzantrag nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO dadurch, dass gemäß § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG automatisch (und nicht erst mittels eines „Hängebeschlusses“) die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist. Mit Blick auf die praktische Wirksamkeit (effet utile) des Unionsrechts ist diese temporäre normative Schutzanordnung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass mit rechtzeitiger Einlegung des Eilrechtsschutzbehelfs die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und nicht nur deren Vollstreckbarkeit entfällt (so auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2019 – 11 A 610/19.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 – 31 L 682.18 A –, juris Rn. 23 m. w. N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – A 2 K 10728/18 –, juris Rn. 5). Im Übrigen nimmt die Kammer im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auf die Ausführungen der 31. Kammer des VG Berlin in deren Beschluss vom 30. November 2018 (a.a.O., juris Rn. 24 bis 28) Bezug, welche sie sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich zu eigen macht. Soweit schließlich aus der Entscheidung des EuGH in der Sache Gnandi (a. a. O., Rn. 65) noch eine über die Rechtsbehelfsbelehrung hinausgehende Information darüber gefordert wird, dass die Ausreisefrist nach der gerichtlichen Entscheidung über das Bleiberecht neu zu laufen beginnt, begründet eine mögliche Verletzung dieser Pflicht jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Denn die fehlende Information über die Unterbrechung der Ausreisefrist im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs beeinflusst die Entscheidung in der Sache nicht (vgl. dazu den Rechtsgedanken des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).