Beschluss
A 2 K 10728/18
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2018:1211.A2K10728.18.00
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Leitsätze
Zur Vereinbarkeit des Entfallens der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 36 Abs. 1 u. 3, § 75 Abs. 1 AsylG mit Unionsrecht in Folge der „Gnandi-Entscheidung“.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vereinbarkeit des Entfallens der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 36 Abs. 1 u. 3, § 75 Abs. 1 AsylG mit Unionsrecht in Folge der „Gnandi-Entscheidung“.(Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller ist ausweislich eines gambischen Reisepasses ein im Jahr 1994 geborener Angehöriger dieses Staates. Im Januar 2015 stellte er in Karlsruhe seinen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte EURODAC-Treffern untern den Fingerabdrücken des Antragstellers hinsichtlich Italiens fest. Mit Bescheid vom 28.05.2018 lehnte es den Antrag des Antragstellers als in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wurde durch Beschluss eines Mitglieds der Kammer vom 14.10.2015 - A 2 K 4522/15 - abgelehnt. Ein erster Versuch der Überstellung des Antragstellers nach Italien am 12.01.2016 wurde auf Grund „renitenten Verhaltens“ des Antragstellers abgebrochen. Ein zweiter Überstellungsversuch am 31.03.2016 wurde wegen der bevorstehenden Geburt eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit abgebrochen und ein nationales Asylverfahren eingeleitet. Zu einem Anhörungstermin am 26.04.2018 erschien der Antragsteller nicht, so dass das Bundesamt mit Bescheid vom 29.05.2018 sein Asylverfahren einstellte. Daraufhin teilte der Antragsteller mit, dass er die Ladung zu diesem Anhörungstermin nicht erhalten habe; das Bundesamt nahm sein Verfahren wieder auf. In seiner Anhörung am 17.09.2018 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er sei gesund, habe aber Gambia aus gesundheitlichen Gründen - wegen Bauchschmerzen - verlassen. Diese bekomme er auch noch gelegentlich hier; die Diagnose kenne er nicht. Eine ärztliche Bescheinigung werde er nachreichen. Er habe aber eine deutsche Tochter. Mit Bescheid vom 08.11.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass komplementäre Abschiebungsverbote nicht vorliegen, drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Gambia an und traf eine Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot. Mit seiner Klage (A 2 K 10727/18) begehrt der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Sicherung seines Aufenthalts hat er diesen Eilantrag gestellt. II. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sich diese gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts richtet, hat nach Übertragung durch den Einzelrichter die Kammer zu entscheiden (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG); Er ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Der Antrag ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt worden. Auch fehlt es nicht seiner Statthaftigkeit (vgl. § 36 Abs. 1 u. 3, § 75 AsylG), da die Klage des Antragstellers nicht schon kraft Unionsrechts aufschiebende Wirkung entfaltet. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 [Gnandi] - und seinem Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 [Staatssecretaris] - entschieden, dass bei jeder Rückkehrentscheidung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) - wie hier der Abschiebungsandrohung - die in Kapitel III der Anerkennungsrichtlinie 2013/32/EU genannten Verfahrensgarantien und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts beachtet werden müssen. Dazu gehört u.a., dass ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, so dass während der Frist für seine Einlegung und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Das gilt auch für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern, deren Antrag auf internationalen Schutz im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Asylbewerber haben nach Art. 46 Abs. 5 und 6 der Anerkennungsrichtlinie allerdings kein volles Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zur Entscheidung über ihre Klage (EuGH, Beschl. v. 05.07.2018, a.a.O., Rn. 53). Im Einklang mit den Anforderungen von Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz der genannten Richtlinie müssen sie jedoch ein Gericht anrufen können, das darüber zu entscheiden hat, ob sie in diesem Hoheitsgebiet verbleiben können, bis in der Sache über seinen Rechtsbehelf entschieden wird. Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU sieht vor, dass der betreffende Mitgliedstaat den Betroffenen bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren gestatten muss, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben (EuGH, Beschl. v. 05.07.2018, a.a.O., Rn. 53). Genau das stellt § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG sicher. Es bedarf lediglich einer unionsrechtlichen Korrektur der gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 36 Abs. 1 AsylG), deren Lauf nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG in entsprechender Anwendung erst mit der (negativen) gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag in Gang gesetzt wird (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 23.10.2018 - A 3 K 799/18 -). Dieses Hinausschieben des Fristbeginns ist im Übrigen auch faktisch sichergestellt, da der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Landesausländerbehörde erst der negative Beschluss des Verwaltungsgerichts über das Bundesamt zugeleitet werden muss, bevor sie beginnen kann, die Aufenthaltsbeendigung zu organisieren. 2. Der zulässige Antrag ist aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Denn das Bundesamt hat in Übereinstimmung mit dem Gesetz entschieden, dass die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu a) und jene für die Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu b) offensichtlich nicht gegeben sind. Nachdem sich beim Antragsteller zudem keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG erkennen lassen (dazu c) und er keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist das Bundesamt weiter verpflichtet gewesen, ihm zugleich die Abschiebung mit einer Ausreisefrist von einer Woche anzudrohen (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG). Etwaige Duldungsgründe wegen der Beziehung zu einem Kind deutscher Staatsangehörigkeit (§ 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG) stehen der Androhung ohnehin nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). a) Der Ablehnung der Asyl- (Art. 16a GG) und der Flüchtlingsanerkennung (§ 3 AsylG) als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylG) begegnen keine ernstlichen Zweifel (Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG; § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG; zum Entscheidungsmaßstab vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166; Beschl. v. 09.07.2008 - 2 BvR 1336/08 - juris). Das Offensichtlichkeitsurteil drängt sich nach dem entscheidungserheblichen aus den Akten zu entnehmenden Sachverhalt bei einer sich aus richterlicher Erfahrung in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur ergebender Beurteilung vielmehr auf. Denn beide Rechtspositionen setzen eine begründete Furcht vor einer an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfende Verfolgung voraus. Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass er Derartiges erlebt habe oder ihm Derartiges im Falle einer Rückkehr drohen werde. b) Auch die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) scheidet offensichtlich aus. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen lassen sich beim Antragsteller offensichtlich nicht erkennen. Weder gibt es einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt in Gambia, noch lässt dem Vortrag des Antragstellers die Gefahr der Todesstrafe oder einer sonstigen unmenschlichen Behandlung entnehmen. c) Weiter ist das Vorliegen von komplementären Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht erkennbar. In Gambia fehlt es an allgemeinen, jedem Rückkehrer drohenden erheblichen Gefahren. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass es Rückkehrern nicht gelingen könnte, ihr Existenzminimum zu sichern. Zwar behauptet der Antragsteller, erkrankt zu sein. Belege für eine Erkrankung, die den in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorausgesetzten Grad erreicht, gibt es jedoch nicht. III. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).