Beschluss
38 L 171/21 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0414.38L171.21A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm angedrohte Abschiebung nach Georgien. Der am 6. Dezember 1983 geborene Antragsteller, der georgischer Staatsangehörigkeit ist, verließ im Jahr 2012 erstmals seine georgische Heimat und suchte in Frankreich um internationalen Schutz nach. Nach Ablehnung seines Asylantrags kehrte er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Georgien zurück und reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2017 erneut aus. Am 12. Juni 2018 stellte er wiederum in Frankreich einen weiteren Asylantrag. Nach eigenen Angaben reiste er im Jahr 2018 nach Deutschland, meldete sich im Januar / Februar 2019 als schutzsuchend und stellte am 13. Februar 2019 einen förmlichen Asylantrag. Nachdem Frankreich sich zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt hatte, erging am 7. März 2019 ein sog. Dublin-Bescheid, in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich angeordnet wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller keine Rechtsmittel ein. Aufgrund von Krankenhausaufenthalten des Antragsstellers, zwischenzeitlicher Unkenntnis der Berliner Ausländerbehörde vom Aufenthaltsort des Antragstellers und weiteren Umständen (z.B. Unfall bedingter Stau auf der Fahrt zum vereinbarten Überstellungsort) scheiterte die Überstellung des Antragstellers nach Frankreich. Im September 2020 lief auch die 18-monatige Überstellungsfrist ab, so dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig wurde. Zusätzlich reichte der Antragsteller am 28. Dezember 2020 einen Asylfolgeantrag ein. Nach dem Gespräch zur Zulässigkeit des Asylantrags am 13. Februar 2021 und der Anhörung des Antragstellers am 26. Januar 2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 17. Februar 2021 den Asylantrag des Antragstellers unter Aufhebung des Dublin-Bescheides ab. Zudem stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Ferner drohte es die Abschiebung des Antragstellers nach Georgien an. Mit seiner Klage gegen den am 1. März 2021 abgesandten Bescheid verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Sein zugleich erhobener sinngemäßer Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 172/21 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2021 anzuordnen, zu deren Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen ist, ist zulässig, indes unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach § 36, § 75 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als unzulässig – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 1. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 i.V.m. § 71a AsylG wegen eines früheren erfolglosen Asylverfahrens in Frankreich als unzulässig abzulehnen, begegnet keinen solchen ernstlichen Zweifeln. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Eine solcher Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylG in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag stellt; in diesem Fall ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen (§ 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG). Bei Frankreich als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt es sich um einen Drittstaat i.S.d. § 26a AsylG (§ 26a Abs. 2 AsylG), so dass § 71a AsylG grundsätzlich zur Anwendung kommt. Die Anwendung des § 71a AsylG auf mitgliedstaatsübergreifende Folgeanträge ist auch mit Unionsrecht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – OVG 6 N 89/20 –, juris Rn. 25ff.; und vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris Rn. 7ff.). Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des französischen Asylverfahrens hat der Antragsteller nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich (siehe Bericht in der Asylum Information Database, Country Report, France, 2019 Update [April 2020], S. 19ff.) a) Für die danach erforderliche Prüfung, ob ein Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegt, kann allerdings nach der derzeitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht an dem im Jahr 2018 erneut in Frankreich gestellten Asylantrag des Antragstellers angeknüpft werden. Zwar steht die erneute Antragstellung selbst hinreichend fest, sie ergibt sich sowohl aus den eigenen Angaben des Antragstellers als auch durch einen entsprechenden Eurodac-Treffer (Antrag am 12. Juni 2018) der Kategorie 1 (vgl. dazu Art. 24 Abs. 4 der Eurodac-VO Nr. 603/2013). Das Bundesamt hat es aber unterlassen, ausreichend aufzuklären, wie dieses erneute Asylverfahren ausgegangen ist, so dass derzeit nicht geklärt ist, ob es sich um ein früheres „erfolgloses“ Asylverfahren handelt (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18 Rn. 29ff.; siehe jüngst z.B. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 – VG 35 L 55/21 A –, juris Rn. 12). Der Antragsteller selbst hat im Gespräch zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 13. Februar 2021 angegeben, dass das zweite Asylverfahren in Frankreich noch nicht abgeschlossen sei; dies hat er am selben Tag auch schriftlich bestätigt. In seiner Anhörung am 26. Januar 2021 hat er bekundet, in Frankreich auf seinen zweiten Asylantrag hin keinen Bescheid erhalten zu haben. Die dem möglicherweise widersprechende Angabe aus der Erklärung der Übernahmebereitschaft der französischen Asylbehörden (Art. 18 Abs. 1 lit. d] Dublin III-VO: Wiederaufnahme aufgrund vorheriger Ablehnung des Asylantrags) wurde ihm bei keiner der beiden Gelegenheiten vorgehalten. Im Übrigen kann sich der Verweis auf eine erfolgte Ablehnung auch auf die frühere Ablehnung aus dem Jahr 2012 beziehen. Die daher erforderlichen Informationen zum Stand des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. g] Dublin III-VO) hat das Bundesamt bislang nicht eingeholt. Dem Gericht ist ein solcher Info-Request verwehrt, da es nicht zu den Stellen i.S.d. Art. 35 Dublin III-VO gehört, die dafür zuständig sind. b) Anknüpfungspunkt ist daher bis zur Aufklärung durch die Antragsgegnerin der im Jahr 2012 in Frankreich gestellte Asylantrag des Antragstellers. Die Antragstellung am 15. Oktober 2012 selbst ergibt sich wiederum aus den eigenen Angaben des Antragstellers, die durch den Eurodac-Treffer der Kategorie 1 bestätigt sind (vgl. dazu Art. 24 Abs. 4 der Eurodac-VO Nr. 603/2013). Die Erfolglosigkeit dieses ersten Antrages ergibt sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers, die durch die von der französischen Asylbehörde im Schreiben vom 6. März 2019 angeführte Rechtsgrundlage für die Übernahmebereitschaft bestätigt werden (Art. 18 Abs. 1 lit. d] Dublin III-VO: Wiederaufnahme aufgrund vorheriger Ablehnung des Asylantrags). Dagegen, dass das Bundesamt davon ausgegangen ist, dass die danach gem. § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG erforderlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorliegen, bestehen keine erheblichen Bedenken. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage seit diesem französischen Asylverfahren im Jahr 2012 ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Rahmen des Eilverfahrens davon auszugehen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die unionsrechtliche Schutzform des subsidiären Schutzes (siehe Art. 15, 18 Qualifikations-RL 2011/95) in Frankreich eingeführt war (siehe aida, National Country Report France, 2013). Dass die Antragsgegnerin die vorgetragenen Änderungen der Sachlage seit dem Abschluss des im Jahr 2012 in Frankreich geführten Asylverfahrens nicht als Wiederaufgreifensgrund behandelt hat, begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Erforderlich für eine Änderung „zugunsten“ des Antragstellers sind zwar keine Umstände, die zwingend zu einer abweichenden Entscheidung führen, ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit der günstigeren Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, DVBl 2000, 1048, juris Rn. 32). Es unterliegt aber keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Antragsgegnerin vorliegend bereits eine solche Möglichkeit der Schutzgewähr nicht gesehen hat. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen (siehe Erkenntnismittelliste vom 22. Februar 2021; sowie Sonder-Erkenntnismittelliste) ergibt sich vielmehr, dass die Oppositionsparteien sowie deren Anhänger und Mitglieder in Georgien ohne die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 AsylG agieren können. Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert und nach Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17. November 2020 [Stand: November 2020], sog. Lagebericht, S. 6, 8; United States Department of State [USDOS], Georgia 2020 Human Rights Report 2019, März 2020, S. 30ff.). Auch die jüngsten Entwicklungen im Nachklang zu den Parlamentswahlen am 31. Oktober 2020 ergeben kein anderes Bild (siehe Erkenntnismittelliste vom 22. Februar 2021; sowie Sonder-Erkenntnismittelliste vom 24. März 2021). Nach den offiziell von der Wahlkommission vorgelegten Ergebnissen ging die seit 2012 regierende Partei „Georgian Dream“ als Sieger aus der Parlamentswahl hervor; dieses offizielle Wahlergebnis wird von großen Teilen der Opposition nicht anerkannt, diese werfen der Regierungspartei massive Wahlfälschungen vor (siehe Jamestown, Georgian Opposition Does Not Recognize Legitimacy of Newly Elected Parliament, 5. November 2020; KAS, Parlamentswahlen in Georgien, 2. November 2020, S. 1; HRW, World Report 2021, Country Chapter Georgia, 13. Januar 2021). Auch die internationalen Wahlbeobachter stellten einzelne Verstöße und eine generelle Verwischung der Grenzen zwischen der Regierungspartei und dem Staat fest; insgesamt seien die grundlegenden Wahlrechtsgrundsätze aber beachtet worden (siehe z.B. OSCE International Election Observation Mission, Georgia – Parliamentary Elections, Statement of Preliminary Findings and Conclusions, 1. November 2020; CoE, Observation of the parliamentary elections in Georgia, 11. Januar 2021; zusammenfassend HRW, World Report 2021, Country Chapter Georgia, 13. Januar 2021). Seither befindet sich Georgien in einer innenpolitischen Krise, die auch internationale Vermittler bislang nicht zu lösen wussten (Caucasuswatch, EU-vermittelte Verhandlungen in Georgien gescheitert, 20. März 2021; Jam News, European mediation between Georgian opposition, gov't ends without result, 19. März 2021). Das Handeln des georgischen Staates nach der Parlamentswahl wird dabei allgemein als Verlust für die Demokratie empfunden (siehe z.B. taz, Verloren hat die Demokratie, 2. November 2020; Jam News, 'Georgia's place in European society is under threat' – Western politicians, 27. Februar 2021). Das gilt insbesondere für die Verhaftung des Oppositionsführer Nika Melia im Februar 2021, bei der den Polizisten ein hartes Vorgehen vorgeworfen (ai, Georgia: Police storm opposition headquarters to arrest leader Nika Melia, 23. Februar 2021; FAZ, Nach Festnahme: Warum die Lage in Georgien eskaliert, 23. Februar 2021; siehe auch Ombudsmann, Public Defender’s Statement on Nika Melia’s Arrest, 23. Februar 2021). Nachfolgende Proteste (insbesondere gegen die Verhaftung des Oppositionsführer Nika Melia) konnten jedoch stattfinden, ohne dass es zu tätlichen Übergriffen gegenüber Oppositionspolitiker und Demonstranten gekommen ist (siehe Euronews, Georgia: Police storm opposition headquarters to arrest leader Nika Melia, 23. Februar 2021; Caucasian Knot, Opposition sets up tents in front of parliament building in Tbilisi, 26. Februar 2021; Euronews, Georgien: Keine Entspannung durch Gespräche: Protest vor Parlament in Tiflis, 2. März 2021; Caucasuswatch, Georgien: Destruktive Rhetorik zwischen Regierung und Opposition hält trotz Verhandlungen an, 3. März 2021). Die benannten Quellen enthalten auch ansonsten keine Berichte über tätlichen Übergriffen gegenüber Oppositionspolitikern oder Demonstranten. Im Übrigen erscheinen die Angaben des Antragstellers unglaubhaft. So lassen seine Angaben zu seiner Tätigkeit als LGBTI-Aktivist unerwähnt, dass sein Bruder N...C... (geb. 23. März 1989, BAMF-Aktenzeichen: 7...-430) in seiner Anhörung seine homosexuelle Orientierung und die Probleme, die seit dem Outing im Jahr 2014 deswegen hatte, geschildert hat. Weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht Potsdam hatten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Bruders zu seiner Homosexualität; Asylantrag, Eilantrag und Klage blieben vielmehr wegen einer (vermeintlichen) Liberalisierung der Lage für Homosexuelle in Georgien ohne Erfolg (Bescheid vom 18. Dezember 2019 – 7...-430 –; VG Potsdam, Beschluss vom 16. Januar 2020 – VG 2 L 16/20.A –; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2020 – VG 2 K 55/20.A –). Vor diesem Hintergrund verwundert es beispielsweise, dass dem Antragsteller außer seinem angeblichen LGBTI-Engagement kein Grund eingefallen ist, warum er für homosexuell gehalten wurde. Der Bruder wiederum hat in seiner Anhörung zwar den Antragsteller als Bruder erwähnt, nicht aber dessen LGBTI-Engagement, was angesichts der eigenen Betroffenheit nahe gelegen hätte. 2. Ist der in Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers somit unzulässig, hat die Antragsgegnerin gleichwohl – wie im angefochtenen Bescheid geschehen – zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG). Bei der Prüfung gelten bereits deshalb nicht die Einschränkungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG, weil es an einem für die unmittelbare Anwendung erforderlichen vorherigen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fehlt. Die Inbezugnahme des § 51 Abs. 1-3 VwVfG durch § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG gilt nur für den Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG, d.h. die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes, aber gerade nicht für die – gem. § 24 Abs. 2 AsylG von Amts wegen erfolgende – Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Ein solches Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz [AufenthG] bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) kann der Antragsteller indes nicht mit Erfolg für sich geltend machen. In Hinblick auf eine mögliche Bedrohung als Angehöriger einer Oppositionspartei und eine unterstellte homosexuelle Orientierung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das Erfordernis einer akuten Behandlung der Wirbelsäulenerkrankung des Antragstellers hat dieser nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht. Zudem ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie und ihren sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMKR (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, und vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, alle juris). 3. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung im Übrigen entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).