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Beschluss

38 L 554/21 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0922.38L554.21A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm angedrohte Abschiebung nach Georgien. Er hat Georgien Ende April 2021 verlassen und ist am 10. Mai 2021 nach Deutschland eingereist. Am 20. Mai 2021 hat er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag gestellt. Eine daraufhin eingeholte EURODAC-Anfrage ergab, dass er zuvor bereits in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte. Dies bestätigte der Antragsteller in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrags vom 27. Mai 2021. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Antragsteller weiter an, dass er im hiesigen Asylverfahren dieselben Gründe geltend machen wolle wie zuvor bereits im französischen Asylverfahren. Ferner machte er geltend, dass er an Hepatitis C, Asthma und Epilepsie leide. Er müsse dreimal täglich Medikamente gegen Epilepsie einnehmen. Zudem legte er einen Entlassungsbericht des V... vom 16. Mai 2021 vor, in dem ihm anamnestisch eine fokale Epilepsie diagnostiziert wird. Ebenfalls in der Anhörung vom 27. Mai 2021 wurde dem Antragsteller ein Dokument zur Anhörung im Zusammenhang mit einem Zweitantrag sowohl in deutscher als auch in georgischer Fassung ausgehändigt. Darin wurde er aufgefordert, den beigefügten Fragebogen zum Sachstand des Asylerstverfahrens sowie zu etwaigen Gründen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens binnen zwei Wochen nach Erhalt ausgefüllt an das Bundesamt zurückzusenden. Der Antragsteller bestätigte den Erhalt der Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift unter dem Datum des 27. Mai 2021. Ein ausgefüllter Fragebogen ging beim Bundesamt bis zuletzt nicht ein. Das Bundesamt richtete derweil hinsichtlich des Antragstellers ein Übernahmeersuchen an Frankreich. Die französischen Behörden lehnten dieses Ersuchen in einer Mitteilung vom 22. Juni 2021 ab und führten zur Begründung aus, dass der Antragsteller nach Ablehnung seines Asylantrags durch die französischen Behörden nach Georgien abgeschoben worden sei. Das Bundesamt stellte daraufhin fest, dass eine Remonstration in diesem Fall keinen Erfolg verspreche und dass daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei. Mit Bescheid vom 30. Juni 2021, zugestellt am 14. Juli 2021, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Asylantrag als Zweitantrag einzuordnen sei und dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nicht vorlägen. Eine persönliche Anhörung des Antragstellers zu seinen Asylgründen sei nicht notwendig gewesen, da er trotz ihm zugestellter Aufforderung nicht ansatzweise eine neue Sachlage oder sonstige Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorgebracht habe. Abschiebungsverbote seien auch mit Blick auf die geltend gemachten Erkrankungen nicht festzustellen, da nicht erkennbar sei, dass die Erkrankungen in Georgien nicht behandelbar wären. Mit seiner am 21. Juli 2021 erhobenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 555/21 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2021 anzuordnen, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes. Das Gericht hat die Ausländerakte sowie die Asylakte (Bundesamtsvorgang 8_____) des Antragstellers beigezogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf den beigezogenen Bundesamtsvorgang verwiesen. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach § 36, § 75 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als unzulässig – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere liegt in der Entscheidung des Bundesamtes, von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers abzusehen, kein Verfahrensfehler begründet. Zwar verweist § 71a Abs. 2 S. 1 AsylG hinsichtlich des Zweitantragsverfahrens auch auf § 25 AsylG, der die persönliche Anhörung des Asylantragstellers regelt. Zugleich erlaubt § 71a Abs. 2 S. 2 AsylG aber ein Absehen von der persönlichen Anhörung, soweit diese für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren erforderlich ist, nicht erforderlich ist. Überdies stellt der zum 6. August 2016 – und damit nach § 71a AsylG – in Kraft getretene § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG klar, dass einem Zweitantragsteller zunächst nur Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den geltend gemachten Wiederaufgreifensgründen zu geben ist. Aus der Gesamtschau dieser Regelungen ergibt sich, dass von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers abgesehen werden kann, wenn Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit des Antrags gegeben wird und sich aus den entsprechenden Angaben keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufgreifensgründe ergeben (zum Ausreichen der schriftlichen Anhörung siehe etwa VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 9. April 2020 – 10 K 9560/18.A –, juris Rn. 73; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2018 – 2 A 131/16 –, juris Rn. 24 ff.; Dickten, in: BeckOK-AusländerR, Stand 01.07.2021, § 71a Rn. 8; alle m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Dem Antragsteller wurde ausweislich des ihm am 27. Mai 2021 gegen Empfangsbekenntnis übergebenen – und damit gemäß § 5 Verwaltungszustellungsgesetz zugestellten – Schreibens Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu den Gründen zu äußern, weshalb ein Asylzweitverfahren durchgeführt werden soll. Er wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag in Deutschland im Falle eines erfolglosen Abschlusses des französischen Asylerstverfahrens nur dann zulässig ist, wenn sich die Lage nach seiner Ausreise aus Frankreich geändert hat, wenn er neue Umstände vortragen kann oder wenn er neue Erkenntnisse hat, die eine günstigere Entscheidung ermöglichen. Von der damit eingeräumten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hat der Antragsteller indes keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dessen ist die Entscheidung des Bundesamtes, keine persönliche Anhörung durchzuführen, nicht zu beanstanden. Das insoweit eröffnete Ermessen wurde vom Bundesamt erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Gegen die Erwägung, der Antragsteller habe nicht im Ansatz eine neue Sachlage oder sonstige Gründe für ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens dargelegt, ist nichts zu erinnern. Auch der Umstand, dass sich der Antragsteller nach Abschluss des französischen und vor Beginn des deutschen Asylverfahrens wieder in Georgien aufgehalten hat, führt nicht dazu, dass sich das dem Bundesamt in Bezug auf die Durchführung einer persönlichen Anhörung eingeräumte Ermessen zu einer Anhörungspflicht verdichtet. Das Ermessen verdichtet sich zwar in der Regel dann zu einer Anhörungspflicht, wenn der Schutzsuchende zwischenzeitlich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und im deutschen Asylzweitverfahren neue Verfolgungsgründe geltend macht. Dies setzt aber voraus, dass der Schutzsuchende im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme nach § 29 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 S. 1 AsylG wenigstens in Grundzügen neue Gründe vorgetragen hat (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG Rn. 41 zu Folgeanträgen nach § 71 AsylG). Erst eine solche schriftliche Angabe neuer Gründe gibt dem Bundesamt die Möglichkeit der Prüfung, ob das Vorbringen schlüssig ist und eine Änderung der Sachlage darstellen kann (sog. Anstoßfunktion). Vor diesem Hintergrund war das Bundesamt hier nicht dazu verpflichtet, eine persönliche Anhörung durchzuführen. Der Antragsteller hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl er in dem ihm am 27. Mai 2021 ausgehändigten Schreiben (auch in georgischer Sprache) über seine entsprechenden Darlegungs- und Mitwirkungspflichten informiert worden war. 2. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. a. Dies gilt zunächst für die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 i.V.m. § 71a AsylG als unzulässig abzulehnen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Der Anwendungsbereich des § 71a AsylG ist hier eröffnet. Nach der gesetzlichen Definition des § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Auf einen solchen Zweitantrag ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Unionsrecht steht dieser Regelung nicht entgegen. Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, 60) – AsylverfahrensRL – erlaubt es, einen Folgeantrag als unzulässig abzuweisen, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird als der Erstantrag (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020, – OVG 6 N 89/20 –, juris Rn. 16 f., 24 m.w.N. sowie VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 – VG 33 L 164.15 A –, juris Rn. 10 ff.; offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 26). Zwar hat die Europäische Kommission jüngst in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsauffassung vertreten, dass ein erneuter Asylantrag nur dann einen Folgeantrag im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d AsylverfahrensRL darstelle, wenn er im selben Mitgliedstaat gestellt wird wie der Erstantrag (EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20 –, juris Rn. 29). Diese Rechtsauffassung findet in den Regelungen der AsylverfahrensRL jedoch keine Stütze und vermag deshalb keine ernsthaften Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 71a AsylG zu begründen (a.A. VG Minden, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 L 547/21.A –, juris Rn. 13). Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Eine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält die Regelung nicht. An anderer Stelle ordnet die AsylverfahrensRL überdies ausdrücklich an, dass sich einzelne Regelungen nur auf solche Folgeanträge beziehen, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden (so etwa in Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylverfahrensRL). Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Begriff des Folgeantrags im Übrigen – und damit auch in Art. 33 Abs. 2 lit. d AsylverfahrensRL – keiner entsprechenden Einschränkung unterliegt (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris Rn. 7). Schließlich entspricht es auch den Grundgedanken des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie dem hierfür grundlegenden Grundsatz gegenseitigen Vertrauens (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris Rn. 83 ff.), wenn abgeschlossene Asylverfahren anderer Mitgliedstaaten den nationalen Asylverfahren gleichgestellt werden und deshalb im Hinblick auf nachfolgende Asylanträge dieselben Zulässigkeitsbeschränkungen auslösen können (ähnlich auch schon OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris Rn. 48). Das Bundesamt hat den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des Antragstellers zu Recht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG bewertet. Von dem erfolglosen Abschluss eines Asylerstverfahrens ist auszugehen, wenn der Asylerstantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme dieses Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 29). Der Antragsteller hat ein (erstes) Asylverfahren erfolglos abgeschlossen. Schon nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt hat er vor seiner Einreise in die Bundesrepublik erfolglos ein Asylverfahren in Frankreich durchlaufen. Auch die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes bestätigt, dass der Antragsteller bereits in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat. In ihrer Ablehnungsmitteilung zum Übernahmeersuchen des Bundesamtes teilten die französischen Behörden überdies mit, dass der Asylantrag des Antragstellers abgelehnt wurde. Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des französischen Asylverfahrens hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (siehe Bericht in der Asylum Information Database, Country Report, France, 2020 Update [März 2021], S. 20 ff.) Der Anwendbarkeit des § 71a AsylG steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach Abschluss des französischen Asylverfahrens und vor Stellung des Asylantrags in Deutschland nach Georgien abgeschoben wurde. Zwar vertritt der Generalanwalt beim EuGH die Rechtsauffassung, dass ein Folgeantrag im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL – und damit ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG – dann nicht vorliege, wenn der Antragsteller zwischen Erst- und Zweitverfahren in sein Heimatland zurückgekehrt ist (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021, – C-8/20 –, juris Tz. 34 ff.). Diese Rechtsauffassung überzeugt indes nicht. Der Generalanwalt stützt die vorstehend dargestellte, restriktive Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL auf einen systematischen Vergleich mit der Regelung des Art. 19 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180, 31) – Dublin-III-VO – (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021, – C-8/20 –, juris Tz. 35 ff.). Nach dieser Regelung gilt ein nach vollzogener Abschiebung gestellter Asylantrag als neuer Asylantrag im Sinne des Dublin-Systems, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst. Aus dieser zuständigkeitsrechtlichen Regelung lassen sich indes keine Folgerungen für den Begriff des Folgeantrags im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL ableiten. Denn Art. 19 Dublin-III-VO und Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL beziehen sich auf unterschiedliche Regelungsgegenstände und verfolgen dementsprechend unterschiedliche Regelungszwecke. Während Art. 19 Dublin-III-VO die Verteilung der Zuständigkeit für die Bearbeitung des jeweiligen Asylantrags zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, bezieht sich Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL auf das materielle Prüfungsprogramm des entsprechenden Asylverfahrens. Art. 19 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-VO sieht dabei die Abschiebung des Asylantragstellers als formal klar bestimmten Endpunkt der mitgliedstaatlichen Zuständigkeit vor, um deren unbegrenzte Fortwirkung zu verhindern. Die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL folgt hingegen dem – bei mitgliedstaatsübergreifenden Zweitanträgen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhenden (hierzu bereits oben) – Gedanken, dass die Asylgründe des jeweiligen Antragstellers bereits im Asylerstverfahren abschließend geprüft wurden und deshalb im Zweitverfahren eine Beschränkung der Prüfung auf neue, bislang ungeprüfte Gesichtspunkte gerechtfertigt ist. Dieser Regelungsgedanke behält auch dann seine Berechtigung, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Durch eine solche Rückkehr mag es zwar wahrscheinlicher werden, dass er im Asylzweitverfahren neue Asylgründe vortragen kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es ihm in diesem Fall darüber hinaus auch wieder ermöglicht werden sollte, uneingeschränkt solche Gründe vorzutragen, die er bereits im Erstverfahren hätte vorbringen können. Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG nicht durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, dass sich nachträglich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Nach der zutreffenden Bewertung des Bundesamtes sind solche Gründe für ein Wiederaufgreifen hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht noch neue Beweismittel vorgelegt. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt. b. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – verneint. Die Antragsgegnerin hatte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG zu prüfen. Bei dieser Prüfung gelten bereits deshalb nicht die Einschränkungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, weil es an einem für die unmittelbare Anwendung erforderlichen vorherigen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fehlt. Die Inbezugnahme des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durch § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG gilt nur für den Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG, d.h. die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes, aber gerade nicht für die – gemäß § 24 Abs. 2 AsylG von Amts wegen erfolgende – Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Der Antragsteller kann ein solches Abschiebungsverbot indes nicht für sich geltend machen. Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Georgien eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention droht, liegen nicht vor. Insoweit ist erneut auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes zu verweisen, denen der Einzelrichter ebenfalls folgt. Auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 15). Die Gefahr ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach der Rückkehr, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er beispielsweise auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte oder sonstige zielstaatsbezogene Gefahren hinzukämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 18 ff.). Kann die Erkrankung im Herkunftsland behandelt werden, scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hingegen auch dann aus, wenn die verfügbare Behandlung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG). Die Anforderungen an die ärztliche Darlegung von gesundheitlichen Gründen, die einer Abschiebung zielstaatsbezogen entgegenstehen, richten sich gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nach denjenigen für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG. Demnach sollen die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG). Gemessen hieran kann zugunsten des Antragstellers kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt werden. Der Antragsteller macht geltend, er leide an Hepatitis C, Asthma und Epilepsie. Dieser Vortrag vermag ein Abschiebungsverbot indes bereits deshalb nicht zu tragen, weil der Antragsteller zu den entsprechenden Erkrankungen keine den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG genügenden ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt hat. Der bereits im Asylverfahren vor dem Bundesamt vorgelegte Entlassungsbericht des V... vom 16. Mai 2021 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da er keinerlei Aussagen über den Schweregrad der dort (anamnestisch) diagnostizierten Epilepsie enthält und auch keinerlei Aussagen dazu trifft, welche Folgen sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Weitere ärztliche Bescheinigungen zu den geltend gemachten Erkrankungen hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl das Gericht ihn hierzu ausdrücklich aufgefordert hat. Überdies ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Erkrankungen sämtlich auch in Georgien adäquat behandelt werden können. Georgien verfügt nach Erkenntnislage des Gerichts im Allgemeinen über ein funktionsfähiges Gesundheitswesen. So ist eine medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit geringen Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar. Rückkehrer erhalten dieselbe medizinische Versorgung wie andere Staatsangehörige (vgl. zum Ganzen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), vom 17. November 2020). Aufgrund der weiterhin fortdauernden Corona-Pandemie mag die Lage im georgischen Gesundheitssystem derzeit zwar angesichts einer hohen Anzahl an Covid-19-Patienten angespannt sein. Eine aktuelle oder zukünftige Überforderung des Gesundheitssystems ergibt sich aber aus keiner der Quellen (siehe Sonder-Erkenntnismittelliste Corona / COVID-19 2021-IV, Stand: 26. August 2021). Es ist nicht erkennbar, dass die von dem Antragsteller konkret geltend gemachten Erkrankungen entgegen dieser Erkenntnislage in Georgien nicht ausreichend behandelt werden könnten. Vielmehr ist auch Hepatitis C in Georgien behandelbar (s. etwa SEM, Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen, 21. März 2018, S. 11 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 13. März 2020, S. 44 ff.). Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. Pro Jahr können 20.000 Personen behandelt werden. Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zu diesem Programm. Ein Großteil der Leistungen steht kostenlos zur Verfügung, unter anderem das Screening, die Behandlung der Hepatitis C mit der neuesten Generation antiviraler Medikamente sowie Diagnostik/Überwachung während der Behandlung. Für Kriegsveteranen und vulnerable Personen besteht noch die Sonderregelung, dass die Kosten für alle Untersuchungen zu 70 % vom staatlichen Programm, und die restlichen 30 % von der Gemeinde getragen werden. Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (zum Ganzen BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 13. März 2020, S. 45 f.). Auch Epilepsie kann in Georgien behandelt werden (vgl. hierzu MedCOI-Auskunft BMA 12660 v. 9.8.2019; MedCOI-Auskunft BMA 13451 v. 15.3.2020). Medikamente zur Behandlung von Asthma sind in Georgien ebenfalls erhältlich und werden in ihren Kosten zu 90 % von der staatlich finanzierten Grundversorgung (Universal Health Care) abgedeckt (SEM, Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen, 21. März 2018, S. 26). In Ergänzung zu den auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie bezogenen Ausführungen im Bescheid des Bundesamts, denen der Einzelrichter ebenfalls folgt, wird schließlich darauf hingewiesen, dass die Corona-Pandemie und ihre Auswirkungen nach Auffassung der Kammer auch im Übrigen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A – und vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A, alle juris). c. Schließlich bestehen auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –; Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Die Abschiebungsandrohung entspricht im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).