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Beschluss

38 L 822/21 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0131.38L822.21A.00
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Leitsätze
1. Stellen Rechtsschutzsuchende einen Folgeantrag, so kann von der persönlichen Anhörung (siehe § 24 Abs. 1 S. 3, § 25 AsylG) abgesehen werden (§ 29 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 2 AsylG). Es liegt im Ermessen des Bundesamtes für Migrati-on und Flüchtlinge, ob es im konkreten Einzelfall für eine rechtsfehlerfreie Ent-scheidung die persönliche Anhörung der Schutzsuchenden (z.B. in der Form der „informatorischen Befragung“) für notwendig erachtet; in jedem Fall ist ihnen gem. § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 2. Dabei ist der Umstand, ob ein Schutzsuchender zwischenzeitlich in sein Herkunftsland zurückkehrt ist, eine zulässige Ermessenserwägung. Auch die Erwägung, dass die Angaben in der schriftlichen Begründung keinerlei Asylrelevanz haben, ist zulässig. Allein der Umstand, dass ein Schutzsuchender nicht unmittelbar betroffen ist, nimmt dem Vorbringen allerdings nicht unbedingt die Asylrelevanz. Bei der Entscheidung, ob eine Anhörung erfolgt, ist daher zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit einer mittelbaren Betroffenheit (beispielsweiise wegen drohender Sippenhaft) besteht , und ob sich diesbezüglich Fragen ergeben. 3. Der Fehler ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass den Schutzsuchenden trotz des neuen Vortrags weiterhin weder die Asylberechtigung anzuerkennen noch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellen Rechtsschutzsuchende einen Folgeantrag, so kann von der persönlichen Anhörung (siehe § 24 Abs. 1 S. 3, § 25 AsylG) abgesehen werden (§ 29 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 2 AsylG). Es liegt im Ermessen des Bundesamtes für Migrati-on und Flüchtlinge, ob es im konkreten Einzelfall für eine rechtsfehlerfreie Ent-scheidung die persönliche Anhörung der Schutzsuchenden (z.B. in der Form der „informatorischen Befragung“) für notwendig erachtet; in jedem Fall ist ihnen gem. § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 2. Dabei ist der Umstand, ob ein Schutzsuchender zwischenzeitlich in sein Herkunftsland zurückkehrt ist, eine zulässige Ermessenserwägung. Auch die Erwägung, dass die Angaben in der schriftlichen Begründung keinerlei Asylrelevanz haben, ist zulässig. Allein der Umstand, dass ein Schutzsuchender nicht unmittelbar betroffen ist, nimmt dem Vorbringen allerdings nicht unbedingt die Asylrelevanz. Bei der Entscheidung, ob eine Anhörung erfolgt, ist daher zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit einer mittelbaren Betroffenheit (beispielsweiise wegen drohender Sippenhaft) besteht , und ob sich diesbezüglich Fragen ergeben. 3. Der Fehler ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass den Schutzsuchenden trotz des neuen Vortrags weiterhin weder die Asylberechtigung anzuerkennen noch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gegen ihre Abschiebung nach Georgien. Die am 29. Juli 1988 geborene Antragstellerin, die georgische Staatsangehörige ist, reiste nach eigenen Angaben erstmals Ende Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie beantragte am 6. Januar 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihrer Anhörung am 13. Januar 2021 trug die Antragstellerin vor, dass sie Georgien wegen Problemen mit ihrem Ex-Mann verlassen habe. Mit Bescheid vom 13. Januar 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot vorliege. Ihre diesbezügliche Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2021 weitgehend abgewiesen (VG 38 K 51/21 A). Zur Begründung hatte das Gericht insbesondere auf den vorrangigen Schutz des georgischen Staates vor häuslicher Gewalt hingewiesen. Am 29. Oktober 2021 wandte sich die Antragstellerin erneut an das Bundesamt. In ihrer schriftlichen Folgeantragsbegründung gab sie an, dass es die Gründe, weshalb sie den ersten Asylantrag gestellt habe, nicht mehr gebe. Diesmal mache sie neue Gründe geltend, diese lägen in der Gesundheit ihres Kindes, das dringend medizinischer Behandlung bedürfe. Außerdem sei sie wegen der Probleme ihres jetzigen Ehemannes in Deutschland. Ohne dass zuvor eine Anhörung stattgefunden hätte, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 1. November 2021 den erneuten Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheids), da sich aus deren Vortrag nicht die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung für diese ergebe. Die von ihr geschilderten Probleme beträfen nicht ihre Person, sondern ausschließlich ihren Sohn bzw. ihren Lebensgefährten. Da auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nicht vorlägen, bleibe es bei der Feststellung aus dem Bescheid vom 13. Januar 2021, dass keine Abschiebungsverbote festzustellen seien. Der diesbezügliche Antrag auf Abänderung wurde daher abgelehnt (Ziff. 2 des Bescheids). Mit ihrer Klage vom 18. November 2021 verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Über den zugleich erhobenen Eilantrag, mit dem wörtlich beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, entscheidet die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Unter Berücksichtigung des Begehrens (§ 88 VwGO) der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin beantragt diese (siehe zur statthaften Antragsformulierung VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2022 – VG 38 L 913/21 A –, juris Rn. 7ff.), der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 S. 2 des Asylgesetzes an das Berliner Landesamt für Einwanderung zu richten, wonach die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, bzw. ihr aufzugeben, eine bereits gemachte Mitteilung einstweilen zu widerrufen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass die Antragstellerin vorläufig nicht nach Georgien abgeschoben werden darf. entscheidet die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Ein solcher Antrag ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft. Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Der Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist zwar zulässig, da er insbesondere unter Beachtung der allenfalls geltenden Jahresfrist seit Zustellung des Bescheids (§ 71 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 3 AsylG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO, dazu VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2022 – VG 38 L 913/21 A –, juris Rn. 20) eingereicht wurde. Der Antrag ist aber nicht begründet. Anträgen auf Erlass einer Regelungsanordnung sind nur dann zu entsprechen, wenn die Rechtsschutzsuchenden sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies ist nicht der Fall. Zwar liegt ein Anordnungsgrund vor, da der Antragstellerin ohne Erlass der begehrten Regelungsanordnung trotz ihres erneuten Asylantrags weiterhin die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem vormaligen Bescheid vom 13. Januar 2021 droht. Insbesondere hat sich diese Abschiebungsandrohung nicht durch die zwischenzeitliche freiwillige Ausreise der Antragstellerin erledigt (siehe zur Ausreise durch Vollzug der Abschiebung OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2021 – 2 LA 206/21 –, juris Rn. 9 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 – C-546/19 –, NVwZ 2021, 1207) bzw. gilt sie gerade in Folge ihres Asylfolgeantrags fort (so VG Freiburg, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 10 K 3748/20 –, juris Rn. 10; siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 20. September 2021 – VG 21 L 665/21 A –, S. 9f.). Ferner hat die Antragstellerin zwischenzeitlich keinen anderen Aufenthaltstitel erworben. Es fehlt aber am des Weiteren erforderlichen Anordnungsanspruch. Im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 71 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG; zum Maßstab siehe Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 31. Edition, Stand: 01.10.2021, § 71 AsylG Rn. 38 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. 1. An der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, es zu unterlassen, für die Antragstellerin ein Folgeverfahren hinsichtlich der Anerkennung der Asylberechtigung sowie der Zuerkennung internationalen Schutzes durchzuführen, und vielmehr mit Bescheid vom 1. November 2021 die Unzulässigkeit des erneuten Asylantrags festzustellen, bestehen keine ernstlichen Zweifel. a) Nach § 29 Abs. 2 S. 2, § 71 Abs. 2-5 AsylG gelten für einen sog. Folgeantrag besondere Verfahrensregelungen. Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Schutzsuchender nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags einen erneuten Asylantrag stellt. Eine solche unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags liegt hier vor. Der zunächst gestellte Asylantrag der Antragstellerin war mit Bescheid vom 13. Januar 2021 abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2021 rechtskräftig abgewiesen worden (VG 38 K 51/21 A). Nach dem somit zur Anwendung kommenden § 29 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 71 Abs. 3 S. 3 AsylG kann von der nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG eigentlich zwingend zu erfolgenden persönlichen Anhörung (siehe § 25 AsylG) ausnahmsweise abgesehen werden. Gegen die Vereinbarkeit dieser Ausnahme mit Unionsrecht bestehen keine Bedenken (siehe Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 S. 3, Art. 42 Abs. 2 lit. b] Asylverfahrens-RL 2013/32/EG). Es liegt somit im Ermessen des Bundesamtes, ob es im konkreten Einzelfall für eine rechtsfehlerfreie Entscheidung die persönliche Anhörung der Schutzsuchenden (z.B. in der Form der „informatorischen Befragung“) für notwendig erachtet; in jedem Fall ist ihnen gem. § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK- AuslR, 31. Edition, Stand: 01.10.2021. § 71 Rn. 11; siehe auch Stern, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 71 Rn. 7; Diesterhöft, HTK-AuslR / § 71 AsylG / Verfahren, Stand: 24.09.2021, § 71 Rn. 7). Daran, dass das Bundesamt dieses ihm eingeräumte Verfahrensermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat, bestehen erhebliche Zweifel. Das Bundesamt hat weder in dem angefochtenen Bescheid noch in einem dazugehörigen Aktenvermerk ausdrücklich begründet, weshalb es vor Erlass des Bescheides von einer persönlichen Anhörung der Antragstellerin abgesehen hat. Es spricht daher viel für einen Ermessensnichtgebrauch (bzw. Ermessensmangel oder eine Ermessensunterschreitung), der immer dann vorliegt, wenn die Entscheidung die Ermessenserwägungen nicht ansatzweise erkennen lässt (siehe nur Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 5. Aufl. 2021, § 114 VwGO Rn. 45 m.w.N.). Sollte sich hinter der Formulierung in der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags der Antragstellerin, dass die von dieser vorgebrachten Gründe nicht ihre eigene Person betreffen, eine Ermessenserwägung in Bezug auf die Anhörung verbergen, hätte diese Erwägung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten (§ 40 VwVfG). Zwar wäre die Erwägung der Umstand, dass die Angaben in der schriftlichen Begründung keinerlei Asylrelevanz haben, zulässig. Den vorgebrachten Gründen ist aber nicht jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Allein der Umstand, dass ein Schutzsuchender nicht unmittelbar betroffen ist, nimmt dem Vorbringen nämlich nicht unbedingt die Asylrelevanz. Im Ergebnis zutreffend ist die Erwägung der fehlenden Asylrelevanz in Bezug auf die Geltendmachung von Erkrankungen des Sohnes der Antragstellerin. Die Geltendmachung von Erkrankungen ist nämlich für die Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes unabhängig davon, welches Familienmitglied erkrankt ist, nicht von Bedeutung für die Entscheidung über die Anerkennung der Asylberechtigung und der Zuerkennung internationalen Schutzes, da diese jedenfalls keine – wie es für die Schutzgewähr erforderlich wäre – von einem Akteur i.S.d. Art. 16a GG, § 3c AsylG bzw. § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG ausgehende Verfolgung bzw. keinen von einem solchen Akteur ausgehenden ernsthaften Schaden darstellen können. Die Überlegung, dass wegen der bloßen Berufung auf die Probleme des Ehemannes der Antragstellerin keine Anhörung erforderlich ist, ist hingegen unzureichend. Dessen Vorbringen ist nämlich nicht jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Vielmehr hat er in seinem Erst- und Folgeverfahren eine politische Verfolgung geltend gemacht. Bei der Entscheidung, ob eine Anhörung der Antragstellerin erfolgt, wäre daher zu berücksichtigen, ob (nunmehr) ein Schutz des Ehemannes geboten und ob auch die Antragstellerin als Familienangehörige beispielsweise wegen einer drohenden Sippenhaft schutzbedürftig ist, und ob sich diesbezüglich Fragen an die Antragstellerin ergeben. Dass die Antragstellerin, die insoweit eine Darlegungs- und Mitwirkungspflicht trifft (dazu VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2021 – VG 38 L 182/21 A –, juris Rn. 15 m.w.N.), die in ihren individuellen Lebensbereich fallenden Umstände nur sehr knapp in der schriftlichen Begründung wiedergegeben hat, kann zulässigerweise in die Ermessensentscheidung einfließen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass dies vor Erlass des Bescheids erfolgt ist. Die – zugunsten der Antragsgegnerin unterstellten – Ermessenserwägungen wurden, was nach § 114 S. 2 VwGO grundsätzlich möglich ist, auch nicht im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2022 ergänzt. Vielmehr wurde lediglich wiederholt, dass die vorgetragenen Gründe nicht die Person der Antragstellerin betreffen. Ausführungen beispielsweise dazu, ob die Möglichkeit besteht, dass in Georgien Familienangehörige in Sippenhaft genommen werden, fehlen. Eine Nachholung der persönlichen Anhörung fand nicht statt, so dass offen bleiben kann, ob § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (Heilung der unterlassenen Anhörung) überhaupt Anwendung findet. b) Dieser Fehler ist jedoch jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter anderem unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. (1) Der Anwendung des § 46 VwVfG auf eine im Folgeverfahren unterlassene Anhörung stehen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere aus der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU nicht entgegen (siehe dazu und zum Folgenden ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2021 – VG 38 L 563/21 A –, S. 4ff.): Die unionsrechtliche Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten bei Folgeanträgen von der grundsätzlichen Pflicht zur Anhörung der Schutzsuchenden eine Ausnahme machen können (siehe Art. 34 Abs. 1 UAbs. 1 S. 3, Art. 42 Abs. 2 lit. b] Asylverfahrens-RL 2013/32/EG; dazu EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 –, juris Rn. 55), belegt, dass im Unionsrecht bei Folgeanträgen der persönlichen Anhörung ein wesentlich geringeres Gewicht beigemessen wird bzw. werden kann als in den sonstigen Fällen unzulässiger Asylanträge. Die Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die praktischen Wirksamkeit der Art. 14, Art. 15 und Art. 34 Asylverfahrens- RL 2013/32/EU äußert, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört (BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – BVerwG 1 C 41.20 –, juris Rn. 25), greifen hier daher nicht gleichermaßen durch. Kann von einer Anhörung im Ermessenswege abgesehen werden, begegnet es keinen Bedenken, einen in Bezug auf diese gegebenen Verfahrensfehler unter den (strengen) Voraussetzungen des § 46 VwVfG als unbeachtlich anzusehen (2) Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt. Zwar ist vorliegend nicht feststellbar, ob das Bundesamt nicht erkannt hat, dass es ein Ermessen hinsichtlich der Anhörung auszuüben hat, oder aber dies erkannt und lediglich keine (vollständige) Begründung, weshalb die Anhörung nicht erfolgte, in den Bescheid oder einen begleitenden Aktenvermerk aufgenommen hat. Die Norm des § 46 VwVfG greift sowohl bei einem Anhörungsfehler als auch bei einer Verletzung der aus § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG folgenden Begründungspflicht ein (Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, 52. Ed. Stand 01.07.2021, § 46 Rn. 25 m.w.N.), welche wiederum nicht nur für Sach-, sondern auch für einzelne Verfahrensentscheidungen wie etwa die Entscheidung über das Absehen von einer Anhörung gilt (Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK-VwVfG, 52. Ed. Stand 01.07.2021, § 39 Rn. 16 m.w.N.). Eine weitere Aufklärung war insoweit nicht erforderlich, denn es ist offensichtlich, dass der Verfahrensfehler, gleich welcher der in Betracht kommenden vorliegt, die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist vielmehr offensichtlich, dass der Antragstellerin trotz der Behauptung einer auch sie betreffenden Verfolgung ihres Ehemannes aus politischen Gründen weder die Asylberechtigung anzuerkennen noch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Wie im Beschluss vom heutigen Tage im Eilverfahren ihres Ehemannes (VG 38 L 824/21 A) ausgeführt, steht die Behauptung des Ehemannes der Antragstellerin, dass er als Anhänger der georgischen Oppositionspartei „Vereinte Nationale Bewegung“ Übergriffen und Todesdrohungen ausgesetzt sei, im offenkundigen Widerspruch zur aktuellen, auch durch seinen Vortrag nicht widerlegten Erkenntnislage zu Georgien, wie sie sich dem Gericht ausweislich seiner aus vielen Quellen gespeisten Erkenntnislage darstellt (S. 9f.). Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich Regierungskritiker – abgesehen von besonders exponierten Oppositionsführern wie Nika Melia, zu denen der Ehemann der Antragstellerin auch nach eigenen Angaben nicht zählt – der Gefahr politisch motivierter Verhaftungen oder Strafverfahren ausgesetzt sehen. Erkenntnisse dazu, dass in Georgien Familienangehörige von Anhängern der Oppositionsparteien einer Verfolgung ausgesetzt sind, liegen nicht vor. Es ist daher offensichtlich, dass der Umstand, dass die Antragsgegnerin keine Anhörung durchgeführt hat, in der sie der Antragstellerin Fragen bzw. Nachfragen zu den angegebenen Problemen ihres Ehemannes und einer daraus für sie folgenden Bedrohung hätte stellen können, die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. (b) Auch die Angaben der Antragstellerin in ihrer schriftlichen Antragsbegründung gebieten keine diesbezüglichen Nachfragen an diese. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schutzsuchenden zunächst im Rahmen ihrer Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 71 Abs. 3 S. 1 AsylG in Konkretisierung der allgemeinen Darlegungs- und Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG) verpflichtet sind, ihre neuen Gründe wenigstens in den Grundzügen schriftlich vorzutragen (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG Rn. 41 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: September 2020, § 71 Rn. 141). Eine solche schriftliche Angabe der Gründe gibt dem Bundesamt nämlich überhaupt erst die Möglichkeit, sein Ermessen über die Durchführung einer Anhörung sachgerecht auszuüben, und in einem späteren Schritt zu entscheiden, ob das Vorbringen schlüssig ist und eine Änderung der Sachlage darstellen kann (sog. Anstoßfunktion). Dieser Darlegungspflicht ist die Antragstellerin trotz entsprechender Belehrung (dazu VG Berlin, Beschluss vom 29. April 2021 – VG 38 L 182/21 A –, juris Rn. 18) nicht ausreichend nachgekommen. In der schriftlichen Begründung ihres Folgeantrags hat sie zwar angegeben, dass sie auch wegen der [politischen] Probleme ihres Ehemannes nach Deutschland gekommen sei. Ihr musste aber angesichts der nachdrücklichen Belehrung bewusst sein, dass es detaillierterer Angaben bedarf. c) Schließlich bestehen in materieller Hinsicht keine Bedenken hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes, es zu unterlassen, ein Folgeverfahren hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte sowie der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG durchzuführen. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist auf einen erneuten Asylantrag nach früherer Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Solche Wiederaufnahmegründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin weder in der schriftlichen Begründung ihres Folgeantrags noch im gerichtlichen Verfahren neue schutzrelevante Umstände vorgetragen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG). Zur weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen sowie auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 1. November 2021 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 2. Darüber hinaus bestehen auch keine (ernstlichen) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung im angegriffenen Bescheid, dass kein Abschiebungsverbot festzustellen ist. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die gem. § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge vorzunehmende Feststellung über Abschiebungsverbote ebenfalls unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 51 VwVfG erfolgt, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) nicht vorliegen. Zur Begründung wird in Ergänzung der obigen Ausführungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 31. März 2021 verwiesen (VG 38 K 51/21 A). Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch die aktuelle Corona-Lage in Georgien nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots bedingt (siehe VG Berlin, Beschluss vom 12. November 2021 – VG 722/21 A –, juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine (teilweise) Belastung der Antragsgegnerin mit den Kosten kommt nicht in Betracht. Zwar können nach § 155 Abs. 4 VwGO Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Ein solches Verschulden erfordert ein vorprozessuales oder prozessuales Fehlverhalten dieses Beteiligten (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 10ff.). Dies kann auf Seiten der Behörde in einer Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, insbesondere bei Verstößen gegen Anhörungs- und Begründungspflichten (Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 5. Aufl. 2021, § 155 VwGO Rn. 24). Beachtet die dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Antragsgegnerin verfahrensrechtliche Vorgaben (wie z.B. des Asylgesetzes) nicht, ist ihr ein solcher Verschuldensvorwurf zu machen (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 155 VwGO Rn. 26). Eine (teilweise) Auferlegung der Kosten kommt indes nur in Betracht, wenn dieses Fehlverhalten kausal für die Einlegung des Rechtsbehelfs ist, und die Erhebung der Klage und die Einlegung des Eilantrags nicht auf einer autonomen Entscheidung der Rechtsschutzsuchenden basiert (dazu Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 VwGO Rn. 97ff.; diesen sich anschließend BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – BVerwG 9 B 42/10 –, NVwZ-RR 2010, 550 [551] Rn. 6; zum Kausalitätserfordernis auch Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 155 VwGO Rn. 26). Für eine solche Kausalität des Verfahrensfehlers ist vorliegend nichts ersichtlich. 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.