OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 K 3748/20

VG FREIBURG, Entscheidung vom

9mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzulehnen. • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hatte nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG sind voraussichtlich rechtmäßig; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt das private Interesse des Antragstellers. • Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG sowie verfassungsrechtliche Grundrechte (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) wurden nicht glaubhaft gemacht, so dass ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nicht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Aussetzung von Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzulehnen. • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hatte nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG sind voraussichtlich rechtmäßig; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit überwiegt das private Interesse des Antragstellers. • Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG sowie verfassungsrechtliche Grundrechte (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) wurden nicht glaubhaft gemacht, so dass ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nicht besteht. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.2020 sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Die Behörde forderte den Antragsteller zur Ausreise innerhalb von sieben Tagen und drohte Abschiebung nach Serbien oder einen anderen zuständigen Staat an, gestützt auf § 59 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller beruft sich auf gesundheitliche Risiken (Diabetes, Hypertonie, COVID-19-Risiko) und auf eine enge familiäre Bindung zu seiner in Deutschland geduldeten Ehefrau. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den früheren Asylantrag des Antragstellers am 24.08.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; eine frühere Abschiebungsandrohung war nichtmehr relevant. Der Antragsteller legte die zur Prozesskostenhilfe erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vor. Die Kammer prüfte summarisch und ordnete die Klage aufschiebende Wirkung gegenüber der Ausreiseaufforderung antragsgemäß auslegbar nicht an. • Formelle Ablehnung der Prozesskostenhilfe: Der Antragsteller hat trotz gerichtlicher Aufforderung keine erforderliche Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO). • Summarische Erfolgsaussicht: Bei gebotener großzügiger Prüfung besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Verfügung beruht auf § 59 Abs. 1 AufenthG; das Regierungspräsidium Karlsruhe ist voraussichtlich sachlich zuständig (§ 8 AAZuVO). • Sachliche Rechtmäßigkeit der Verfügung: Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind formell und materiell voraussichtlich rechtmäßig; der Antragsteller ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und es liegen keine anzuerkennenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor, da das Bundesamt dies bereits geprüft und verneint hat (§ 42 AsylG binde die Behörde). • Keine Anwendung von § 71 AsylG: Die Regelung über Wegfall erneuter Abschiebungsandrohung bei gestelltem Folgeantrag greift nicht, weil kein Asylfolgeantrag vorliegt. • Kein glaubhaft gemachtes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis: Die behauptete Trennungs- und Hilfebedürftigkeit der Ehefrau ist nicht hinreichend substantiiert; die Ehefrau hat keine gesicherte Aufenthaltsperspektive, so dass Art. 6 GG/Art. 8 EMRK die Abschiebung des Antragstellers nicht ausschließen. • Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) ebenfalls unbegründet: Mangels glaubhaftem Anordnungsanspruch besteht kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin wurde abgelehnt; die formellen Voraussetzungen wurden nicht erfüllt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wurde abgewiesen, weil die Verfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis sowie verfassungs- oder menschenrechtsrechtliche Verbote wurden nicht glaubhaft gemacht, sodass kein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.