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Urteil

38 K 595/21 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0203.38K595.21A.00
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Leitsätze
1 Das Unionsrecht steht der Regelung des § 71 a AsylG nicht entgegen. Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU erlaubt es, einen Folgeantrag als unzulässig abzuweisen, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird als der Erstantrag. 2 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 71a AsylG. Insbesondere verstößt die Inbezugnahme des Begriffs des sicheren Drittstaates i.S.d. § 26a AsylG nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen. § 26a Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG sowie § 26a Abs. 2 AsylG regeln eindeutig, dass sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den sicheren Drittstaaten im vorgenannten Sinne gehören. Der Umstand, dass auf der Ebene des Unionsrechts die EU-Mitgliedstaaten nicht zu den sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2013/32/EU zählen, ändert hieran nichts. 3 Der Anwendbarkeit des § 71a AsylG steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat und vor Stellung des Asylantrags in Deutschland in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist.
Tenor
Tenorierungspunkt Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1 Das Unionsrecht steht der Regelung des § 71 a AsylG nicht entgegen. Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU erlaubt es, einen Folgeantrag als unzulässig abzuweisen, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird als der Erstantrag. 2 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 71a AsylG. Insbesondere verstößt die Inbezugnahme des Begriffs des sicheren Drittstaates i.S.d. § 26a AsylG nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen. § 26a Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG sowie § 26a Abs. 2 AsylG regeln eindeutig, dass sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den sicheren Drittstaaten im vorgenannten Sinne gehören. Der Umstand, dass auf der Ebene des Unionsrechts die EU-Mitgliedstaaten nicht zu den sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2013/32/EU zählen, ändert hieran nichts. 3 Der Anwendbarkeit des § 71a AsylG steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat und vor Stellung des Asylantrags in Deutschland in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Tenorierungspunkt Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des entsprechenden Beschlusses der Kammer durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG –. Einer Entscheidung in der Sache steht dabei nicht entgegen, dass die Beteiligten zum Termin der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2022 nicht erschienen sind. Denn sie waren zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung darauf hingewiesen, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt werden kann, § 102 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. II. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch weitgehend unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 14 ff.) und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die einwöchige Klagefrist des § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 74 Abs. 1, 36 Abs. 3 S. 1 AsylG ist durch die am 10. August 2021 erhobene Klage ebenfalls gewahrt, da der Bescheid des Bundesamtes erst am 3. August 2021 zur Post gegeben wurde. 2. Die Klage ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet. a. Der Hauptantrag des Klägers, mit dem dieser die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt, ist nur in Bezug auf das in dem Bescheid angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot begründet. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. aa. Ausgehend von der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag des Klägers als unzulässig zurückzuweisen, rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Der Anwendungsbereich des § 71a AsylG ist vorliegend eröffnet. Nach der gesetzlichen Definition des § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Auf einen solchen Zweitantrag ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht das Unionsrecht dieser Regelung nicht entgegen. Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, 60) – AsylverfahrensRL – erlaubt es, einen Folgeantrag als unzulässig abzuweisen, wenn keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Folgeantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wird als der Erstantrag (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020, – OVG 6 N 89/20 –, juris Rn. 16 f., 24 m.w.N. sowie VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 – VG 33 L 164.15 A –, juris Rn. 10 ff. und Beschluss vom 22. September 2021 – VG 38 L 554/21 A –, juris Rn. 24; offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 26). Zwar hat die Europäische Kommission jüngst in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die – auch von dem Kläger geteilte – Rechtsauffassung vertreten, dass ein erneuter Asylantrag nur dann einen Folgeantrag im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d AsylverfahrensRL darstelle, wenn er im selben Mitgliedstaat gestellt wird wie der Erstantrag (EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20 –, juris Rn. 29). Diese Rechtsauffassung findet in den Regelungen der AsylverfahrensRL jedoch keine Stütze und vermag deshalb keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 71a AsylG zu begründen (a.A. VG Minden, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 L 547/21.A –, juris Rn. 13). Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Eine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält die Regelung nicht. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass sich die AsylverfahrensRL in einzelnen Regelungen ausdrücklich nur auf Folgeanträge bezieht, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden (so etwa in Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylverfahrensRL), folgt hieraus nicht, dass der Begriff des Folgeantrags allgemein nur solche Anträge umfasst. Vielmehr ergibt sich aus der entsprechenden Präzisierung (nur) in einzelnen Regelungen der AsylverfahrensRL im Umkehrschluss, dass der Begriff des Folgeantrags im Übrigen – und damit auch in Art. 33 Abs. 2 lit. d AsylverfahrensRL – keiner entsprechenden Einschränkung unterliegt (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris Rn. 7). Schließlich entspricht es auch den Grundgedanken des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sowie dem hierfür grundlegenden Grundsatz gegenseitigen Vertrauens (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris Rn. 83 ff.), wenn abgeschlossene Asylverfahren anderer Mitgliedstaaten den nationalen Asylverfahren gleichgestellt werden und deshalb im Hinblick auf nachfolgende Asylanträge dieselben Zulässigkeitsbeschränkungen auslösen können wie diese (ähnlich auch schon OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris Rn. 48). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 71a AsylG. Soweit der Kläger geltend macht, die Inbezugnahme des Begriffs des sicheren Drittstaates im Sinne des § 26a AsylG verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen, kann dem nicht gefolgt werden. § 26a Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 S. 1 Grundgesetz – GG – sowie § 26a Abs. 2 AsylG regeln eindeutig, dass sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den sicheren Drittstaaten im vorgenannten Sinne gehören. Der Umstand, dass auf der Ebene des Unionsrechts die EU-Mitgliedstaaten nicht zu den sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. c AsylverfahrensRL zählen, ändert hieran nichts (a.A. Stern, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 71a AufenthG Rn. 6). Denn dies hat nur zur Folge, dass in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten von dem im nationalen Recht geregelten Konzept sicherer Drittstaaten kein Gebrauch gemacht werden und ein Asylantrag deshalb nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – BVerwG 1 C 9/17 –, juris Rn. 17). Da das Unionsrecht nur Anwendungs-, nicht aber Geltungsvorrang vor dem nationalen Recht beansprucht, führt die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. c AsylverfahrensRL jedoch nicht zur (teilweisen) Unwirksamkeit des § 26a AsylG (vgl. hierzu Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 1 AEUV Rn. 18 m.w.N.). Dieser bleibt vielmehr lediglich im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 lit. c AsylverfahrensRL (teilweise) unangewendet. Hier steht aber nicht eine solche Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des Konzepts sicherer Drittstaaten nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in Rede, sondern eine Ablehnung als unzulässiger Zweitantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a AsylG, die sich – wie vorstehend erläutert – auf die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. d AsylverfahrensRL stützt. Insoweit bleibt es nach § 26a Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 S. 1 Grundgesetz – GG – sowie § 26a Abs. 2 AsylG dabei, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindeutig zu den dort in Bezug genommenen sicheren Drittstaaten zählen. Das Bundesamt hat den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des Antragstellers zu Recht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG bewertet. Von dem erfolglosen Abschluss eines Asylerstverfahrens ist auszugehen, wenn der Asylerstantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme dieses Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 29). So liegt der Fall hier. Das von dem Kläger vor seiner Einreise nach Deutschland in Schweden eingeleitete Asylverfahren wurde infolge der Rücknahme des Asylantrags durch den Kläger endgültig eingestellt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich der Kläger Ende des Jahres 2018 in Schweden aufhielt und dort einen Asylantrag stellte. Dies wird auch durch einen entsprechenden Eurodac-Treffer im beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes bestätigt. Nach Auskunft der schwedischen Behörden hat der Kläger diesen Asylantrag am 4. Januar 2019 zurückgenommen. Auch der Kläger gab in seiner Anhörung durch das Bundesamt zur Zulässigkeit seines Asylantrages am 14. April 2021 zu Protokoll, dass er den in Schweden gestellten Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen habe. Nach weiterer Auskunft der schwedischen Behörden wurde das Asylverfahren des Klägers daraufhin eingestellt und entschieden, den Kläger nach Georgien abzuschieben. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Vielmehr hat er Schweden unmittelbar darauf verlassen. Der Anwendbarkeit des § 71a AsylG steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach Abschluss des schwedischen Asylverfahrens und vor Stellung des Asylantrags in Deutschland nach Georgien zurückgekehrt ist. Zwar vertritt der Generalanwalt beim EuGH die Rechtsauffassung, dass ein Folgeantrag im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL – und damit ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG – dann nicht vorliege, wenn der Antragsteller zwischen Erst- und Zweitverfahren in sein Heimatland zurückgekehrt ist (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021, – C-8/20 –, juris Tz. 34 ff.). Diese Rechtsauffassung überzeugt indes nicht. Der Generalanwalt stützt die vorstehend dargestellte, restriktive Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL auf einen systematischen Vergleich mit der Regelung des Art. 19 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180, 31) – Dublin-III-VO – (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021, – C-8/20 –, juris Tz. 35 ff.). Nach dieser Regelung gilt ein nach vollzogener Abschiebung gestellter Asylantrag als neuer Asylantrag im Sinne des Dublin-Systems, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst. Aus dieser zuständigkeitsrechtlichen Regelung lassen sich indes keine Folgerungen für den Begriff des Folgeantrags im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL ableiten. Denn Art. 19 Dublin-III-VO und Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL beziehen sich auf unterschiedliche Regelungsgegenstände und verfolgen dementsprechend unterschiedliche Regelungszwecke. Während Art. 19 Dublin-III-VO die Verteilung der Zuständigkeit für die Bearbeitung des jeweiligen Asylantrags zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, bezieht sich Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL auf das materielle Prüfungsprogramm des entsprechenden Asylverfahrens. Art. 19 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-VO sieht dabei die Abschiebung des Asylantragstellers als formal klar bestimmten Endpunkt der mitgliedstaatlichen Zuständigkeit vor, um deren unbegrenzte Fortwirkung zu verhindern. Die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL folgt hingegen dem – bei mitgliedstaatsübergreifenden Zweitanträgen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhenden (hierzu bereits oben) – Gedanken, dass die Asylgründe des jeweiligen Antragstellers bereits im Asylerstverfahren zur Prüfung gestellt wurden und deshalb im Zweitverfahren eine Beschränkung der Prüfung auf neue, bislang ungeprüfte Gesichtspunkte gerechtfertigt ist. Dieser Regelungsgedanke behält auch dann seine Berechtigung, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Durch eine solche Rückkehr mag es zwar wahrscheinlicher werden, dass er im Asylzweitverfahren neue Asylgründe vortragen kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es ihm in diesem Fall darüber hinaus auch wieder ermöglicht werden sollte, uneingeschränkt solche Gründe vorzutragen, die er bereits im Erstverfahren hätte vorbringen können. Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG nicht durchzuführen. Zwar ist die Beklagte gemäß Art. 14 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die vorangegangene Zuständigkeit des Königreichs Schweden endete gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO mit der nach Rücknahme des dortigen Asylantrags erfolgten Rückkehr des Klägers nach Georgien. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen jedoch nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, dass sich nachträglich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Solche Gründe für ein Wiederaufgreifen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Sachlage nach Abschluss des schwedischen Asylverfahrens zugunsten des Klägers geändert hat. Eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt bei unionsrechtskonformer Auslegung im Lichte von Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 40 Abs. 2 und 3 AsylverfahrensRL (nur) dann vor, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten sind und diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Schutzsuchende als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, C-921/19, juris Rn. 36 f.). Es genügt hierbei, wenn der Schutzsuchende eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Ausreichend ist mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –juris Rn. 20 m.w.N.). Gemessen hieran ist eine Änderung der Sachlage vorliegend nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht glaubhaft und substantiiert vorgetragen, dass neue Elemente oder Erkenntnisse in Bezug auf die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen in Georgien oder sein persönliches Schicksal vorliegen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Asylberechtigter oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Soweit der Kläger in seiner Anhörung durch das Bundesamt am 12. Juli 2021 vorgetragen hat, er sei in Georgien aufgrund parteipolitischer Aktivitäten zunächst kurzfristig von der georgischen Polizei in Gewahrsam genommen und später von einem Spezialkommando in eine Geheimdienststation verschleppt und dort mit Videoaufnahmen homosexueller Handlungen erpresst worden, ist sein Vortrag nicht glaubhaft. Die entsprechenden Angaben des Antragstellers stehen zunächst in erheblichem Widerspruch zu der allgemeinen, aus zahlreichen Quellen gespeisten Erkenntnislage des Gerichts. Denn danach können Oppositionsparteien sowie deren Anhänger und Mitglieder in Georgien grundsätzlich frei agieren. Die politischen Freiheiten sind weiterhin verfassungsrechtlich verankert und nach Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann weitestgehend ungehindert tätig werden und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht], 17. November 2020, S. 6, 8; United States Department of State [USDOS], Georgia 2019 Human Rights Report, März 2020, S. 30 ff.). Zwar entwickelte sich infolge der letzten Parlamentswahlen vom 31. Oktober 2020 eine innenpolitische Krise in Georgien, in deren Verlauf das Handeln des georgischen Staates – insbesondere wegen der Verhaftung des Oppositionsführer Nika Melia im Februar 2021 – allgemein als Verlust für die Demokratie empfunden wurde. Nachfolgende Proteste konnten aber stattfinden, ohne dass es zu tätlichen Übergriffen gegenüber Oppositionspolitikern und Demonstranten gekommen ist (ausführlich zum Ganzen s. etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 14. April 2021 – VG 38 L 171/21 A –, juris Rn. 23f. m.w.N. sowie vom 3. November 2021 – VG 38 L 636/21 A –, S. 4f.). Die jüngeren Entwicklungen der politischen Lage in Georgien ergeben kein entscheidend anderes Bild (siehe die Sonder-Erkenntnismittelliste vom 5. November 2021). Vielmehr kam es zwischenzeitlich unter Vermittlung der Europäischen Union sogar zu einer zeitweiligen Annäherung von Regierung und Opposition. Diese mündete im April 2021 im Abschluss eines Abkommens, das die innenpolitische Krise beenden sollte (Jam News, Georgian gov't, opposition standoff at an end? What's in the newly signed agreement, 20. April 2021; Euronews, EU-vermitteltes Abkommen beendet innenpolitische Krise in Georgien, 19. Mai 2021). In der Folge wurde auch der Oppositionsführer Nika Melia aus der Haft entlassen (Caucasuswatch, Melia aus der Haft entlassen, 11. Mai 2021). Zwar kündigte die Regierungspartei „Georgian Dream“ das Abkommen bereits im Juli 2021 wieder auf (Jam News, Georgia's ruling party opts out of EU-brokered agreement with opposition, 29. Juli 2021). Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergeben sich dennoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es in der Folge zu einer Einschränkung der politischen Freiheiten in Georgien gekommen ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass sich Regierungskritiker – abgesehen von besonders exponierten Oppositionsführern wie Nika Melia, zu denen der nach eigenen Angaben erst seit Oktober 2020 politisch aktive Kläger erkennbar nicht zählt – der Gefahr politisch motivierter Verhaftungen oder Strafverfahren ausgesetzt sehen. Vielmehr ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass sich der Großteil der staatlichen Akteurinnen und Akteure rechtstreu verhält und die Behörden insbesondere nicht mehr als Machtinstrument der Regierung oder ihr nahestehender Personen missbraucht werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, S.7). Überdies lassen sich den Schilderungen des Klägers, wie sie im Protokoll der Anhörung vom 12. Juli 2021 dokumentiert sind, keinerlei Realkennzeichen entnehmen, die auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens schließen ließen. Insbesondere war der Kläger auch auf mehrfache Nachfrage des Bundesamtes nicht in der Lage, konkrete Details zu den Ereignissen rund um die angebliche Verhaftung durch ein Spezialkommando zu schildern. Der entsprechende Vortrag blieb vielmehr oberflächlich und beschränkte sich auf die schlagwortartige Aneinanderreihung allenfalls grob umschriebener Geschehnisse. Exemplarisch hierfür steht etwa die Antwort des Klägers auf die Aufforderung des Bundesamtes, die Verhaftung so detailliert wie möglich zu beschreiben: „Ich war zu Hause. Sie haben mich geweckt. Sie haben mich in ein Auto gesetzt. Auf dem Weg von nach Hause nach Tiflis wurde ich auch schon geschlagen. Es ging dann weiter in die Geheimdienststation. Ich wurde erniedrigt und geschlagen. Ich wurde über Nacht in einen Keller gesperrt. Am nächsten Tag fand dieses Gespräch statt. Ansonsten nichts weiter.“ Selbst auf die ausdrückliche Nachfrage des Bundesamtes nach seinen persönlichen Empfindungen im Zeitpunkt der Verhaftung war der Kläger überdies nicht in der Lage, eigenpsychologische Vorgänge im Zeitpunkt der Geschehnisse wiederzugeben. Auf die erneute Aufforderung des Bundesamtes, die Situation nochmals bildlicher und detailreicher zu beschreiben, reagierte der Kläger abwehrend („Detailreicher geht es nicht. Das ist das, was ich weiß. Mehr gibt es nicht zu erzählen. So ist es eben in Georgien.“), was den Eindruck mangelnder Glaubhaftigkeit noch weiter verstärkt. Ebenso wenig von Realkennzeichen geprägt ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich der angeblichen Erpressung mit Hilfe von Videoaufnahmen eines intimen Treffens mit einem Politiker. Detaillierte Angaben zum Inhalt dieser Videoaufnahmen machte der Kläger nicht. Vielmehr blieb es auch insoweit bei lediglich holzschnittartigen Angaben zu den groben Geschehensabläufen („Auf dem Video konnte man sehen, wo wir uns trafen, mit welchem Fahrzeug wir fuhren und in welchem Hotel wir übernachtet haben“). Auf die vertiefende Nachfrage des Bundesamtes, wo sich der Kläger mit dem Politiker getroffen habe, reagierte er zunächst ausweichend und sodann erneut abwehrend („Wir haben uns... Ich möchte nicht, dass Sie das aufschreiben. Ich verstehe nicht, wieso Sie diese Fragen stellen. Wieso haben Sie daran Interesse?“). Auch der Vortrag des Klägers, er fürchte als Homosexueller insbesondere aufgrund jüngerer gesellschaftlicher Entwicklungen Verfolgung in Georgien, vermag eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht zu begründen. Es kann dabei offen bleiben, inwieweit bestimmte Ereignisse aus der Zeit nach Abschluss des schwedischen Asylverfahrens, etwa die gewaltsamen Übergriffe auf Veranstaltungen der Pride Week 2021 in Tiflis (vgl. hierzu etwa Jam News, TV Pirveli cameraman dies after being attacked by far-right groups during July 5 anti-LGBT rally in Tbilisi, 11. Juli 2021), in Bezug auf die Bedrohungslage der georgischen LGBTIQ+-Gemeinschaft eine solche Änderung der Sachlage begründen. Denn der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft vorgetragen, dass er selbst Teil der LGBTIQ+-Gemeinschaft ist. In seiner Anhörung durch das Bundesamt am 12. Juli 2021 gab der Kläger zwar an, homosexuell und aufgrund dessen in der Vergangenheit bereits Opfer gewalttätiger Übergriffe gewesen zu sein. Auch dieser Vortrag blieb jedoch oberflächlich und unsubstantiiert. Nähere Angaben dazu, wie er seine sexuelle Orientierung entdeckt hat, zu einzelnen Beziehungen mit anderen Männern oder zu einzelnen Übergriffen, die er als Homosexueller erlitten hat, machte er nicht. Lediglich im Zusammenhang mit der angeblichen Erpressung durch den Geheimdienst gab er an, mit dem auf den Videoaufnahmen zu sehenden Politiker eine Beziehung unterhalten zu haben. Details zu dieser Beziehung, etwa zu einzelnen Treffen mit dem Politiker, nannte er jedoch nicht. Wie vorstehend bereits geschildert, reagierte er auf entsprechende Nachfragen des Bundesamtes vielmehr äußerst abwehrend. Zwar lässt sich der Mangel an substantiierten Angaben zur sexuellen Orientierung des Klägers in der Anhörung vom 12. Juli 2021 (auch) darauf zurückführen, dass das Bundesamt hierzu kaum vertiefende Nachfragen gestellt hat. Aufgrund dessen war in dem parallel geführten Eilverfahren des Klägers noch davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich homosexuell ist (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021, – VG 38 L 594/21 A –, juris Rn. 9 f.). Im für das hiesige Hauptsacheverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) kann diese Annahme indes nicht mehr gelten. Denn im Termin zur mündlichen Verhandlung hätte für den Kläger die Gelegenheit bestanden, nochmals nähere Angaben zu seiner Homosexualität zu machen, die eine tragfähige Glaubhaftigkeitsanalyse ermöglicht hätten. Angesichts seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 1 AsylG, die sich auch im gerichtlichen Verfahren fortsetzt (Houben, in: BeckOK-AuslR, 31. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 15 AsylG Rn. 3 und 6), war der Kläger auch gehalten, diese Gelegenheit zu nutzen. Der – anwaltlich vertretene – Kläger durfte im Übrigen nicht darauf vertrauen, dass der erkennende Einzelrichter bereits aufgrund seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt von seiner Homosexualität überzeugt ist. Denn im Beschluss des Eilverfahrens wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die abschließende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Angaben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe (VG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021, – VG 38 L 594/21 A –, juris Rn. 10). Der Kläger ist jedoch dessen ungeachtet zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat dadurch die Möglichkeit, nachträglich substantiiert und glaubhaft zu seiner Homosexualität vorzutragen, unter Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht verstreichen lassen. Schließlich enthält auch der schriftsätzliche Vortrag des Klägers im Gerichtsverfahren keine ausreichend substantiierten und glaubhaften Angaben zu seiner Homosexualität. Zwar gab der Kläger hier an, er habe bereits in seiner Pubertät festgestellt, dass er homosexuell sei und in der Vergangenheit auch mehrere Beziehungen mit Männern geführt. Detailliertere Angaben hierzu blieben aber auch insoweit aus. Andere Wiederaufgreifensgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Neue Beweismittel sind nur solche, die geeignet sind, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung zu begründen und die während der Anhängigkeit des ersten Verfahrens noch nicht existierten oder ohne Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG Rn. 26 f.). Solche neuen Beweismittel sind hier nicht ersichtlich. Die von dem Kläger vorgelegte Mitgliedsbescheinigung der Partei Europäisches Georgien ist nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Entscheidung zu begründen. Denn allein aufgrund der Mitgliedschaft in der Partei – und nur diese wird durch die Bescheinigung belegt – hat der Kläger in Georgien weder Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu befürchten. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. bb. Auch hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis angesichts der erfolgten Aussetzung der Vollziehung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 –; Berlit, jurisPR-BVerwG 15/2020 Anm. 1). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – in Bezug auf Georgien liegen nicht vor (hierzu ausführlich sogleich). Die Abschiebungsandrohung entspricht im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen der §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. cc. Das in Nr. 4 des Bescheidtenors verhängte und auf 36 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist hingegen aufzuheben, da es rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Befristungsentscheidung ist aufgrund des dem Bundesamt in § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumten Ermessensspielraums gerichtlich zwar nur eingeschränkt überprüfbar, § 114 VwGO. Die vorliegende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate ist indes schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Begründung des Bescheids keinerlei Ermessenserwägungen enthält, die eine Befristung dieser Dauer stützen. Vielmehr stellt das Bundesamt in der Begründung fest, dass im vorliegenden Fall eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots „auf 30 Monate“ angemessen sei und Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange nicht ersichtlich seien. Weitere Ermessenserwägungen, die eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate zu tragen geeignet wären, hat die Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben. b. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Georgien ist wiederum unbegründet. Die Ablehnung einer entsprechenden Feststellung in dem angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Ein Abschiebungsverbot folgt zunächst nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger in Georgien eine solche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zwar sieht sich die LGBTIQ+-Gemeinschaft nach der Überzeugung des erkennenden Einzelrichters in Georgien insgesamt einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – VG 38 L 594/21 A –, juris Rn. 11 ff. m.N.). Der Einzelrichter ist jedoch nicht davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell und deshalb Teil der LGBTIQ+-Gemeinschaft ist. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger aus anderen Gründen, etwa aufgrund prekärer Lebensbedingungen, eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die entsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt. Auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist vorliegend nicht feststellbar. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 15). Die Gefahr ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald nach der Rückkehr, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er beispielsweise auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte oder sonstige zielstaatsbezogene Gefahren hinzukämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 18 ff.). Kann die Erkrankung im Herkunftsland behandelt werden, scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hingegen auch dann aus, wenn die verfügbare Behandlung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG). Die Anforderungen an die ärztliche Darlegung von gesundheitlichen Gründen, die einer Abschiebung zielstaatsbezogen entgegenstehen, richten sich gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nach denjenigen für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG. Demnach sollen die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG). Gemessen hieran sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers ersichtlich, die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen. Zwar hat der Kläger unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests geltend gemacht, HIV-positiv zu sein. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die HIV-Infektion des Klägers in Georgien nicht adäquat behandelt werden kann. Vielmehr erhalten nach Erkenntnislage des Gerichts im Rahmen einer nationalen HIV/Aids-Strategie alle HIV-Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden diese durch den georgischen Staat. Der ko-finanzierende „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“ hat seine Aktivitäten in Georgien mit Jahresende 2020 auslaufen lassen und die Finanzierung dieser Programme wird seit 2021 vollständig von der Regierung übernommen. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zu dem Programm. Die folgenden ambulanten Dienstleistungen stehen dabei kostenlos zur Verfügung: HIV-Test, Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf, Behandlung von opportunistischen Infektionen, d.h. Infektionen, die durch den HI-Virus begünstigt werden, etwa Hepatitis C. Ebenso stehen die folgenden stationäre Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen, Behandlung von AIDS-definierenden Erkrankungen, Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV-Infektion, Behandlung von HIV-Infektionen sowie von Begleiterscheinungen von Aids. Um an dem HIV-Infektions-/AIDS-Statusprogramm teilnehmen zu können, muss sich der Patient bei der Institution bewerben, die das oben genannte Programm durchführt. Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt über eine elektronische Berechtigungskarte. Die Leistung des Programms wird vollständig finanziert und bedarf keiner Zuzahlung seitens der Patienten (zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen [Österreich], Länderinformation der Staatendokumentation – Georgien, Stand: 22. Juni 2021, S. 57 f. m.w.N.). Der pauschale und nicht näher substantiierte Vortrag des Klägers, seine HIV-Infektion könne in Georgien nicht behandelt werden, vermag angesichts der vorstehend beschriebenen Erkenntnislage ein Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Ebenso wenig lässt sich ein Abschiebungsverbot auf die pauschale und nicht näher begründete Angabe in dem vorgelegten Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin und Infektiologie Dr. C... vom 11. Juni 2021 stützen, eine Rückkehr nach Georgien solle aus medizinischen Gründen dringend unterbleiben. Soweit der Kläger weiter geltend gemacht, an psychischen Erkrankungen in Form von Depressionen zu leiden und deshalb in der Vergangenheit mehrere Suizidversuche unternommen zu haben, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG schon deshalb nicht festgestellt werden, weil er hierzu keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt hat. Das zur Akte gereichte ärztliche Attest vom 11. Juni 2021 genügt den Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG nicht. Insoweit kann offen bleiben, inwieweit ein von einem Facharzt für Allgemeinmedizin und Infektiologie ausgestelltes Attest überhaupt zum Nachweis psychischer Erkrankungen geeignet sein kann. Denn jedenfalls mangelt es dem Attest an hinreichenden Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung hinsichtlich der psychischen Erkrankungen erfolgt ist sowie zur Methode der Tatsachenerhebung. Das Attest lässt in keiner Weise erkennen, auf welche Untersuchungen die darin enthaltenen psychiatrischen Diagnosen im Einzelnen gestützt werden. Es enthält keinerlei Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der – offenbar nicht weiter überprüften – Angaben des Klägers (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8/07 –, juris Rn. 32). Überdies sind etwaige psychische Erkrankungen des Klägers auch in Georgien behandelbar. In ganz Georgien gibt es verschiedene Möglichkeiten der psychotherapeutischen Behandlung, einschließlich einer psychiatrischen Krisenintervention bei Selbstmordversuchen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Georgien, Stand: 2. Dezember 2020, S. 49 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Georgien – psychische Erkrankungen, Drogensucht, Psoriasis, Sachwalterschaft, 4. Juni 2019, S. 2). Das staatliche Programm „Psychische Gesundheit“ hat die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung zum Ziel und umfasst eine Vielzahl von Diensten, unter anderem: Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie, die Versorgung mit Medikamenten, kurzfristige oder langfristige stationäre Behandlung sowie die psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung (hierzu und zu den weiteren Leistungen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Georgien, Stand: 2. Dezember 2020, S. 49 f.). Begünstigte des staatlichen Programms sind alle Bürger Georgiens. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Georgien, Stand: 2. Dezember 2020, S. 50 m.w.N.). Die Leistungen dieses staatlichen Programms kann der Kläger bei Bedarf in Anspruch nehmen. Er ist georgischer Staatsangehöriger und unterfällt daher ungeachtet der Tatsache, dass er sich für einige Zeit außer Landes aufgehalten hat, dem staatlichen Programm (vgl. hierzu etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 17). Die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr (Empfangnahme, medizinische Betreuung) funktioniert nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes effektiv und reibungslos (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Schließlich ergibt sich auch aus der derzeitigen Corona-Pandemie und deren Auswirkungen vorliegend kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG erneut auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Einzelrichter wiederum folgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch nach Auffassung der Kammer aus der Corona-Pandemie in Bezug auf Georgien kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 17. April 2020 – VG 38 L 251/20 A –, vom 28. Juli 2020 – VG 38 L 349/20 A –, vom 30. Oktober 2020 – VG 38 L 440/20 A –, vom 12. Januar 2021 – VG 38 L 633/20 A –, vom 18. März 2021 – VG 38 L 92/21 A –, vom 29. Juni 2021 – VG 38 L 330/21 A –, vom 14. September 2021 – VG 38 L 614/21 A, vom 12. November 2021 – VG 38 L 722/21 A – sowie vom 24. Januar 2022 – VG 38 L 880/21 A –, alle juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger georgischer Staatsangehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Er stellte im Jahr 2018 zunächst in Schweden einen Asylantrag, den er jedoch in der Folge wieder zurücknahm. Die schwedischen Behörden stellten das Asylverfahren deshalb im Januar 2019 ein und entschieden, den Kläger in sein Herkunftsland abzuschieben. Er kehrte daraufhin noch im Januar 2019 nach Georgien zurück. Im Januar 2021 verließ er Georgien erneut und reiste in der Folge in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er im April 2021 erneut einen Asylantrag. In seiner informatorischen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 12. Juli 2021 machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach seiner Rückkehr aus Schweden in Georgien wegen seiner parteipolitischen Aktivitäten und seiner Homosexualität bedroht, misshandelt und erpresst worden sei. Schon vor seiner Ausreise nach Schweden sei er wegen seiner Homosexualität geschlagen worden. Nach seiner Rückkehr aus Schweden sei er dann im Oktober 2020 anlässlich der georgischen Parlamentswahlen in die Partei Europäisches Georgien eingetreten. Er habe im Wahlkampf an Haustüren für die Partei geworben und sich politisch insbesondere gegen V..., ein Mitglied der Regierungspartei, positioniert. Auch habe er etwa zehn bis fünfzehn Demonstrationen organisiert. Auf der Rückfahrt von der letzten Demonstration sei er von der Polizei angehalten und mitgenommen worden. Die Polizei habe ihn bedroht und ihn aufgefordert, nicht mehr für die Partei aktiv zu werden. Dann sei er entlassen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei er dann von einem Spezialkommando festgenommen worden. Das Spezialkommando sei am frühen Morgen, während er schlief, in sein Haus eingedrungen und habe ihn verhaftet. In der Folge sei er in eine Station des Geheimdienstes verbracht worden. Bereits auf dem Weg dorthin und auch in der Station des Geheimdienstes sei er geschlagen worden. Er habe die Nacht in einer Einzelzelle im Keller der Station verbracht. Am Folgetag sei ihm ein Video gezeigt worden, auf dem zu sehen gewesen sei, wie er sich mit einem anderem Mann – einem Politiker, dessen Namen er nicht nennen wolle – in einem Hotel getroffen und Geschlechtsverkehr gehabt habe. Während ihm dieses Video gezeigt worden sei, seien mehrere hochrangige Geheimdienstbeamte sowie V... anwesend gewesen. Er sei dann aufgefordert worden, das Land innerhalb einer Woche zu verlassen. Andernfalls würden die gezeigten Aufnahmen veröffentlicht. Daraufhin habe er Georgien verlassen und sei schließlich nach Deutschland eingereist. Hier sei bei ihm zudem eine HIV-Infektion diagnostiziert worden. Diese sei in Georgien nicht adäquat behandelbar. Mit Bescheid vom 29. Juli 2021 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Tenorierungspunkt Nr. 1 des Bescheides). Weiter stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Nr. 2) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Nr. 3). Überdies ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Asylantrag des Klägers aufgrund des zuvor erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in Schweden um einen sog. Zweitantrag handele. Wiederaufgreifensgründe, die dem Zweitantrag zur Zulässigkeit verhelfen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere sei keine Änderung der Sachlage gegeben. Vielmehr hätte der Kläger seine Asylgründe bereits in Schweden vortragen können. Der Bescheid wurde am 3. August 2021 mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben. Am 10. August 2021 hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf sein Vorbringen in der informatorischen Anhörung durch das Bundesamt. Zudem macht er geltend, die besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Zweitantrags verstießen gegen Unions- und Verfassungsrecht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2021 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid. Mit Beschluss vom 3. November 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts zum Asylverfahren des Klägers sowie die von dem Berliner Landesamt für Einwanderer geführte Ausländerakte des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand des Verfahrens und der Entscheidungsfindung gewesen sind.