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Urteil

38 K 600/20 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0608.38K600.20V.00
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Leitsätze
1. Eine Entscheidung, mit der eine Eheschließung Anerkennung verschafft werden soll, bei der eine Vertretung in der Willensbildung (und nicht lediglich in der Erklärung) erfolgte, verstößt gegen den ordre public international (§ 109 Nr. 4 FamFG).(Rn.22) Der Verstoß wird nicht durch eine nachträglich erteilte Vollmacht geheilt. (Rn.24) 2. Die Stellvertretung bei der Eheschließung (sog. Handschuhehe) in der Form der Vertretung im Willen verstößt gegen den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public (Art. 6 EGBGB).(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung, mit der eine Eheschließung Anerkennung verschafft werden soll, bei der eine Vertretung in der Willensbildung (und nicht lediglich in der Erklärung) erfolgte, verstößt gegen den ordre public international (§ 109 Nr. 4 FamFG).(Rn.22) Der Verstoß wird nicht durch eine nachträglich erteilte Vollmacht geheilt. (Rn.24) 2. Die Stellvertretung bei der Eheschließung (sog. Handschuhehe) in der Form der Vertretung im Willen verstößt gegen den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public (Art. 6 EGBGB).(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Ausgestaltung der Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums entgegen. Vielmehr ist die Klägerin klagebefugt, da sie geltend machen kann, durch die Ablehnung des begehrten Visums in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1374] Rn. 28; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 – VG 38 K 2.19 V –, juris Rn. 18ff., und – VG 38 K 71.19 V –, juris Rn. 20ff.). Dies bedeutet, dass ein subjektives Recht der Klägerin dahingehend besteht, dass die Behörde nach § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Dieses Recht ist möglicherweise verletzt, weil die Beklagte und der Beigeladene davon ausgehen, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG nicht erfüllt sind und daher kein Visum erteilt werden könne. Die auch ansonsten zulässige Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartoum (Sudan) vom 13. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil diese weder einen Anspruch auf die versagte Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Visumsantrags hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin folgt nicht aus (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AufenthG bzw. § 104 Abs. 13 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 AufenthG a.F. Danach kann bzw. ist dem Ehegatten eines Ausländers unter den jeweiligen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Vorliegend ist bereits die grundlegende tatbestandliche Voraussetzung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie – in Folge einer Eheschließung am 25. September 2009 – verheiratet ist. 1. Dieser Nachweis erfolgte nicht durch Urkunde des sudanischen Personalstandesgericht Bahry vom 27. Juli 2016. Auch für den Fall, dass diese Urkunde des Personalstandesgericht Bahry als eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) grundsätzlich unmittelbare Wirkung im deutschen Rechtskreis entfalten sollte, steht der Anerkennung der Entscheidung im deutschen Rechtskreis (jedenfalls) der sog. ordre public international entgegen. Nach § 109 FamFG ist die Anerkennung der Entscheidung über das Bestehen der Ehe ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (§ 109 Nr. 4 FamFG). Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit den der deutschen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einer Weise in Widerspruch steht, das sie für untragbar gehalten wird (materieller Verstoß) oder auf einem Verfahren beruht, das nach der deutschen Rechtsordnung nicht als ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher Verstoß) (Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 109 Rn. 9 m.w.N.). Dieser Vorbehalt des ordre public international ist dabei vom nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public zu unterscheiden, der zur Anwendung kommt, wenn deutsche Gerichte selbst ausländisches Recht anwenden (z.B. Art. 6 EGBGB). Für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist auf den – gegenüber dem nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public – großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 11/12 –, NVwZ 2013, 427 [429]; BGH, Beschluss vom 5. September 2018 – 13 XII ZB 224/17 –, NZFam 2018, 983 Rn. 15 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 VA 7/15 –, NJW-RR 2016, 1161; Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.): Mit dem ordre public international ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das deutsche Gericht – hätte es den Prozess entschieden – zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre; maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist der Vorbehalt des ordre public international restriktiv zu handhaben (Sieghörtner, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK-FamFG, 42. Edition, Stand: 1. April 2022, § 109 Rn. 32 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen verstößt die – unterstellte – Entscheidung des Personalstandesgericht Bahry gegen den anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit der Entscheidung des Personalstandesgericht Bahry soll einer Eheschließung Anerkennung verschafft werden, die zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichtern dadurch zu Stande gekommen ist, dass sich der Stammberechtigte in seinem Willen, die Ehe mit der Klägerin (und nicht einer anderen Frau) schließen zu wollen, vertreten hat lassen. Anerkennungsfähig ist indes lediglich eine Vertretung in der Erklärung (sog. Handschuhehe; siehe dazu BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 309/21 –, NJW-RR 2022, 293; Coester, in: MüKo, Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 150 m.w.N.; Ebert, StAZ 2021, 257). Dem liegt zugrunde, dass prägendes Merkmal der Eheschließung der freie Entschluss beider Eheleute ist (siehe Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 5; Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK-GG, 50. Edition. Stand: 15. Februar 2022, Art. 6 Rn. 6 m.w.N.). Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Gerichts waren die Angaben des Stammberechtigten bei zwei verschiedenen Gelegenheiten gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. So berichtete er – im Einklang mit seinen jetzigen Angaben und den Angaben der Klägerin – dass er in Abwesenheit geheiratet habe. Seine Ehefrau benannte er laut dem Protokoll seiner Befragung zu den biographischen Angaben durch das Bundesamt vom 15. Dezember 2011, also zu einem Zeitpunkt, als die am 25. Juli 1993 geborene Klägerin (Khamsa Mohammed E...) 18 Jahre alt war: „Aliya Mohammed E..., ca. 13 Jahre alt“. Dieses ungefähre Alter seiner Ehefrau bestätigte er in der Anhörung am 25. Januar 2012, als er angab: „Die Frau ist eine Cousine von mir, ich weiß nicht genau, sie ist 13 oder 14 Jahre alt, sie ist minderjährig.“ Nach den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin handelt es sich bei Khamsa Mohammed E... und Aliya Mohammed E... um Schwestern. Die Angaben des Stammberechtigten vor dem Bundesamt lassen sich am besten damit erklären, dass er sich damit einverstanden erklärt hatte, eine seiner Cousinen zu heiraten und gar nicht wusste, auf welche Cousine die Wahl seines Vertreters letztlich fallen würde. Dementsprechend hat er dann den Namen der falschen Cousine angegeben. Der Unterschied in dem angegeben und dem tatsächlichen Alter seiner Ehefrau mag vom bloßen Wert der Differenz (4-5 Jahre) nicht sonderlich erheblich sein, in dem betreffenden Alter liegt aber zwischen einem 13- oder 14-jährigen Mädchen und einer jungen Frau von 18 Jahren ein Unterschied, der zwar in der Verbindung zu einer Cousine nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein mag, bei dem es sich in Bezug auf die Ehefrau aber um einen Unterschied von kategorialer Bedeutung handelt. Vergegenwärtigt man sich, dass sich die Klägerin und der Stammberechtigte auf einer Familienfeier im Jahr 2006 zum ersten Mal gesehen haben wollen, geht es darum, ob die Klägerin zu jenem Zeitpunkt ein Teenager von etwa 13 Jahre alt gewesen ist oder – nach der Vorstellung des Stammberechtigten – ein Kind von etwa 8 Jahre alt gewesen ist. Der Verstoß wird auch nicht durch die nachträglich erteilte Vollmacht vom 7. Juni 2022 geheilt, mit welcher der Stammberechtigte nunmehr eine Vollmacht zur Heirat gerade der Klägerin erteilt. Der jetzige Wille, die Klägerin zu heiraten, wirkt nicht zurück auf das Jahr 2009. Den Verlobten ist es unbenommen, mit Hilfe dieser Vollmacht nunmehr zu heiraten, sofern das sudanesische Recht die Möglichkeit der Stellvertretung bei der Abgabe des Hochzeitsversprechens überhaupt kennt (dazu sogleich). Ob der Anerkennung der Ehe im deutschen Rechtskreis zudem eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht entgegenstünde, bedarf daher keiner Klärung. So geht das Personalstandesgericht Bahry von der Heiratsfähigkeit beider Verlobten aus, obwohl nach dem sudanesischen Eherecht für religiöse Eheschließungen – wie die Hochzeit der Klägerin mit dem Stammberechtigten nach den Angaben in der Urkunde des Personalstandesgericht Bahry – ein Heiratsmindestalter von 18 Jahren vorgesehen ist (zur Rechtslage im Sudan siehe Weishaupt, in: Bergmann/ Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Oktober 1992, S. 25) und die Klägerin zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung erst 16 Jahre alt war. Ferner ist jedenfalls der Wohnort des Stammberechtigten fehlerhaft angegeben, der weder zum Zeitpunkt der Eheschließung noch zum Zeitpunkt der Erstellung der Urkunde in „Droshap“ (Stadtteil von Omdourman, Sudan) wohnte, sondern den Sudan bereits verlassen hatte. 2. Nach der daher durch das erkennende Verwaltungsgericht Berlin selbst vorzunehmenden Prüfung einer wirksamen Eheschließung ist die zuständige Einzelrichterin nicht davon überzeugt, dass die Klägerin und der Stammberechtigte wirksam verheiratet sind. Maßgeblich für die Frage der formellen Wirksamkeit der Ehe können vorliegend nach Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) das sudanesische sowie das libysche Eheschließungsrecht sein. Das nach Art. 3 Nr. 2 EGBGB vorrangig zu Art. 11, Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu prüfende Personalstatut der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Weder der Klägerin selbst noch dem Stammberechtigten wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Umstand, dass dem Stammberechtigten eine Vorgängerversion des subsidiären Schutz zuerkannt wurde, führt nicht zur Anwendung des Personalstatuts der Genfer Flüchtlingskonvention, da dieser Schutz nicht in dieser angelegt ist (Andrae, in: Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 1 Rn. 24, 25; Thorn, in: Grüneberg, 80. Aufl. 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 27; siehe auch v. Hein, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 5 EGBGB Rn. 31-36; a.A. Mankowski, IPrax 2017, 40 [44f.]). Die Schutzform des subsidiären Schutzes wurde vielmehr unionsrechtlich gerade deswegen geschaffen, um Schutzlücken der Genfer Flüchtlingskonvention zu schließen (Keßler, in: Hofmann, AusländerR, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 1; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 28. Edition, Stand: 1. April 2022, § 4 Rn. 4; ausführlich Frik, OEZG 2_2017, S. 49). Eine Inzidentprüfung, ob womöglich die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, ist den Gerichten angesichts der Bindungswirkung des § 6 S. 1 AsylG verwehrt. Danach ist die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich. Dabei erfasst die Bindungswirkung sowohl negative als auch positive Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – BVerwG 1 C 6/21 –, juris Rn. 34 m.w.N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 AsylG Rn. 6; Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AuslR, 32. Edition, Stand. 1. April 2022, § 6 AsylG Rn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht) und ist diese angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht auf asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten beschränkt (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 12) und gilt insbesondere auch für Ansprüche, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergeben (Preisner, ebd., § 6 AsylG Rn. 13). In formeller Hinsicht beruft Art. 11 Abs. 1 EGBGB für die Auslandseheschließung alternativ die Vorschriften des Eheschließungsortes (Ortsform) oder (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGBGB) die Formvorschriften jener Sachrechtsordnung, die kraft Verweisung auf das Heimatrecht jedes Verlobten unter Beachtung von Rück- oder Weiterverweisungen für die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen zuständig ist. Die Einhaltung einer der Alternativen des Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt, ohne dass es auf das Ergebnis der anderen ankäme. So ist etwa die Ortsform unerheblich, wenn den Formvorschriften des Heimatrechtes jedes Verlobten entsprochen ist (zum Ganzen siehe Coester, in: MüKO-BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 148). a) Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Ehe nach dem sudanesischen oder libyschen Eheschließungsrecht wirksam geschlossen wurde, da die Anwendung aller in Betracht kommenden Eheschließungsnormen gegen den nationalen kollisionsrechtlichen ordre public des Art. 6 EGBGB verstößt. Gegen eine Wirksamkeit nach dem libyschen Eherecht könnte sprechen, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war und damit nicht das nach dem libyschen Eherecht für die Ehefähigkeit erforderliche Alter von 20 Jahren erreicht hatte und eine richterliche Genehmigung nicht eingereicht wurde und auch aus der Urkunde des Personalstandesgericht Bahry nicht hervorgeht (zur Rechtslage in Libyen siehe Hecker, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Oktober 1988, S. 10). Auch scheint eine Stellvertretung sowohl im Willen als auch in der Abgabe der Erklärung ausgeschlossen (siehe Hecker, in: Bergmann/Ferid, ebd., S. 11). Auch die Wirksamkeit nach sudanesischem Eherecht ist zweifelhaft. Das sudanesische Eherecht sieht für religiöse Eheschließungen – wie die Hochzeit der Klägerin mit dem Stammberechtigten nach den Angaben in der eingereichten Urkunde des Personalstandesgericht Bahry – ein Heiratsmindestalter von 18 Jahren vor bzw. fordert für den Fall der Minderjährigenheirat verschiedene Zustimmungserklärungen (zur Rechtslage im Sudan siehe Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Oktober 1992, S. 25). Die am 25. Juli 1993 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung am 25. September 2009 erst 16 Jahre alt. Die daher erforderlichen Zustimmungserklärungen sind weder in der Urkunde des Personalstandesgericht Bahry erwähnt, noch anderweitig der erkennenden Einzelrichterin zur Kenntnis gebracht wurden. Ferner ist nach dem sudanesischen Eherecht die Anwesenheit beider Verlobten erforderlich (siehe Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, ebd., S. 26), was eine Stellvertreterehe möglicherweise ausschließt. Alle diesen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bedürfen aber keiner Beantwortung, da die Anwendung dieser Eheschließungsnormen jedenfalls gegen den ordre public des Art. 6 EGBGB verstoßen würde. Nach Art. 6 S. 1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Art. 6 S. 2 EGBGB). Da nach den obigen Ausführungen ein Verstoß gegen den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international vorliegt, verstößt die Stellvertretung bei der Eheschließung (sog. Handschuhehe) in der Form der Vertretung im Willen auch gegen den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public (siehe ausdrücklich Lorenz, in: BeckOK-BGB, Hau/Poseck, 62. Edition, Stand: 01.05.2022, Art. 6 EGBGB Rn. 25 m.w.N.; Makowsky/Schulze, in: Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Aufl. 2021, Art. 6 EGBGB Rn. 62 m.w.N.). b) Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die Ehe im Jahr 2009 überhaupt wie vorgetragen geschlossen wurde. (1) In ihrer Wirkung als insoweit zu berücksichtigende ausländische öffentliche Urkunde (§ 438 ZPO) ist die Urkunde des sudanischen Personalstandesgericht Bahry vom 27. Juli 2016 – ihre Echtheit unterstellt – darauf beschränkt, dass Vertreter der Eheleute und Zeugen bereit waren zu bekunden, dass die Eheleute zur Eheführung bereit waren. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der vor dem Gericht erschienenen Vertreter und Zeugen ist dem Gericht verwehrt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beschluss keinerlei Details zu deren Angaben enthält. Von einer Ladung dieser (wohl) im Ausland lebenden Zeugen sieht das Gericht in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO (siehe dazu VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2020 – VG 12 K 521.19 V –, juris Rn. 43f.) ab. Die Urkunde des sudanesischen Justizministeriums vom 27. Juli 2016 bestätigt wiederum nur den Inhalt der Urkunde des sudanischen Personalstandesgericht Bahry vom selben Tag. (2) Nach der zu erfolgenden freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 286 ZPO) ist die erkennende Einzelrichterin nicht davon überzeugt, dass im Jahr 2009 eine Ehe zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigte geschlossen wurde. Ist die formelle Wirksamkeit einer Eheschließung – wie vorliegend – nicht durch ausländische öffentliche Urkunden belegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob im Fall einer behaupteten Eheschließung diese tatsächlich erfolgt und/oder wirksam geschlossen worden ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 20. August 2020 – VG 23 K 754.18 V –, S. 7 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2021 – VG 38 K 84.19 V –, juris Rn. 42; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – OVG 3 M 11/21 –, S. 3f.). Diese Würdigung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Klägerin aus. Zwar spricht zu ihren Gunsten, dass mit einer möglichen Rückdatierung der Eheschließung keine rechtlichen Vorteile verbunden sind, die ein Motiv für Falschangaben sein könnten, zu ihren Lasten sprechen aber die zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der geschilderten Beziehungsgeschichte. Während die Klägerin von einer Verlobung seit Kindertagen gesprochen hat, was angesichts des Altersunterschieds von über elf Jahren bereits die Frage aufwirft, wessen Kindertage gemeint sind, klingt es bei dem Stammberechtigten, als ob die Idee erst aufkam bzw. ausgesprochen wurde, als er bereits den Sudan verlassen hatte. Ferner verwundert, dass die Klägerin nach der Hochzeit im Jahr 2009 nicht zu ihrem Ehemann nach Libyen gezogen ist. Sein Erklärungsversuch in der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht nachgekommen habe können, weil er „dann ja schon nach Kairo gegangen“ sei, vermag nicht zu überzeugen, da er sich nach seinen eigenen – insoweit durchgehenden – Angaben noch etwa anderthalb Jahre nach der Hochzeit in Libyen aufgehalten hat. Schließlich schwankten die Angaben des Stammberechtigten dazu, warum er nach Einreise nach Deutschland erst im Jahr 2013 regelmäßigen Kontakt zu seiner Ehefrau aufnahm. Während er zunächst angab: „Ich hatte zunächst kein Telefon in Deutschland und sie hatte auch kein Telefon.“, änderte er seine Aussage auf Nachfrage und Vorhalt dahingehend: „Das Problem war vor allem auf der anderen Seite, dass die überhaupt kein Telefon haben.“ Hinzu kommen auf beiden Seiten Wissenslücken, die weitere Zweifel daran begründen, dass die Ehe seit dem Jahr 2009 besteht. So wusste die Klägerin bei der Erstbefragung am 20. März 2017 anlässlich des an diesem Tag gestellten Visumsantrags wenig darüber, wie der Stammberechtigte nach Deutschland gereist ist („Durch Libyen, aber mehr weiß ich nicht“), obwohl sie während der Zeit der Flucht bereits mit ihm verheiratet gewesen sein soll und zum damaligen Zeitpunkt täglich mit ihm telefoniert haben will. Ihr Alter bei der Hochzeit gab sie mit 17 Jahren an, obwohl sie zum Zeitpunkt der Hochzeit sogar erst 16 Jahre alt gewesen ist. Der Stammberechtigte wiederum wusste zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach dem (ungefähren) Altersunterschied nur anzugeben, dass er selbst der ältere Ehepartner ist. Diese Widersprüche und Unstimmigkeiten begründen zugleich Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe (§ 27 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1 AufenthG), ohne dass es insoweit einer abschließenden Klärung bedarf. II. Ein Anspruch auf Erteilung des Visums bzw. Neubescheidung des Visumsantrags der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 22 AufenthG, sei es in direkter Anwendung oder in Bezugnahme durch § 36a Abs. 1 S. 4 AufenthG. 1. Ein unmittelbar aus § 22 AufenthG folgender Anspruch ist nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können dabei nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (siehe etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 – OVG 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m.w.N. und vom 5. Dezember 2018 – OVG 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Dies ist nicht der Fall. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin von der Situation anderer sudanischer Staatsangehöriger im Sudan unterscheidet. Schließlich erfordert auch der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRCh keine Visumserteilung unter Heranziehung des § 22 S. 1 AufenthG, da deren Anwendungsbereich mangels wirksam geschlossener Ehe nicht eröffnet ist. 2. § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, indes trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und der positiven individuellen Ermessensbetätigung kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert. So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30.19 –, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]). Da vorliegend bereits – wie soeben ausgeführt – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kommt auch § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG nicht zur Anwendung. Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 – VG 38 K 380/21 V –, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958). III. Ein Anspruch der Klägerin auf Nachzug ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, wonach – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Als Cousine ist die Klägerin zwar eine „sonstige Familienangehörige“ des Stammberechtigten im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG, der Nachzug ist aber nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Da für die Prüfung lediglich familienbezogene Umstände zu berücksichtigen sind, und nicht die allgemeine (insbesondere politische und wirtschaftliche) Lage im Herkunftsstaat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236.96 –, juris Rn. 9), bleibt außer Betracht, wie sich die Lebensverhältnisse der Klägerin im Sudan darstellen. Dass die Klägerin gerade auf den Stammberechtigten als ihren Cousin angewiesen (oder umgekehrt), wurde nicht geltend gemacht oder ist sonst ersichtlich. Zwar erfasst der Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch die Beziehung zwischen Cousine und Cousin als Mitglieder der Großfamilie (Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 6). Mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie ist aber eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zu vereinbaren, wonach in dieser Konstellation „eine bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehung“ zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45/18 –, Asylmagazin 2019, 311, juris Rn. 17f.; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382 [Großeltern als Vormund], juris Rn. 22f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR). Eine solche besonders enge Beziehung wurde nicht geltend gemacht. Ein bloßer familiärer Kontakt reicht dazu nicht aus. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die am 25. Juli 1993 geborene Klägerin ist sudanesischer Staatsangehörigkeit und lebt im Sudan. Ihr als Stammberechtigter angegebener Ehemann wurde am 1. Januar 1982 geboren, er ist ebenfalls sudanesischer Staatsangehörigkeit. Er verließ im August 2008 seine sudanesische Heimat und lebte zunächst etwa drei Jahre in Libyen, bevor er (unter anderem über Ägypten) Ende des Jahre 2011 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und um Schutz nachsuchte. Unter Ablehnung seines Asylantrags im Übrigen stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 18. Juni 2012 ein Abschiebungsverbot in Hinblick auf den Sudan fest, das heute als Zuerkennung des subsidiären Schutzes fort gilt. Der Stammberechtigte erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit als Aufenthaltserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigter verlängert wurde. In seinem Asylverfahren gab der Stammberechtigte an, dass er verheiratet sei. In dem Protokoll über seine Befragung zu den biographischen Angaben durch das Bundesamt vom 15. Dezember 2011 ist als Antwort auf die Frage nach seiner Ehefrau vermerkt: „Aliya Mohammed E..., ca. 13 Jahre alt“. Ferner habe der Stammberechtigte angegeben, dass er seine Frau nicht gesehen habe. Laut des Protokolls hat der Stammberechtigte in seiner Anhörung am 25. Januar 2021 durch das Bundesamt bekundet: „Ich habe ... an der Trauung nicht selbst teilgenommen, sondern habe einen Vertreter dahin schicken lassen, und zwar war das mein Vater. Die Frau ist eine Cousine von mir, ich weiß nicht genau, sie ist 13 oder 14 Jahre alt, sie ist minderjährig und es geht, dass man sie heiratet, aber selbst nicht vor Ort ist, ich habe die aber seitdem nicht gesehen. Die lebt immer noch im Sudan. Wir hatten aber auch noch keine sexuelle Beziehung. Ich werde aber versuchen, Papiere von meiner Frau hierher schicken zu lassen. ... Ich habe auch Bekannte gehabt, die haben mir erzählt, dass mein Vater im Sudan diese Cousine quasi für mich geheiratet hat.“ Die Klägerin stellte am 20. März 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Sie gab an, am 25. September 2009 geheiratet zu haben und legte zum Nachweis eine Urkunde des sudanischen Personalstandesgericht Bahry vom 27. Juli 2016 (samt deutscher Übersetzung) sowie des sudanesischen Justizministeriums ebenfalls vom 27. Juli 2016 (samt englischer Übersetzung) vor. Nach Hinweis auf die hohen rechtlichen Hürden bei einem Familiennachzug zu Ehegatten, die lediglich über eine Aufenthaltserlaubnis nach Feststellung eines Abschiebungsverbots verfügen, wurde dieser Antrag nicht weiterverfolgt. Zudem war zu jenem Zeitpunkt der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgesetzt. Am 5. März 2019 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13. September 2020 abgelehnt, da die Ehe nicht vor der Flucht des Stammberechtigten geschlossen worden sei. Mit ihrer Klage vom 12. Oktober 2020 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihre Ehe sei wirksam abgeschlossen worden. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartoum (Sudan) vom 13. September 2020 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte insbesondere darauf hin, dass keine wirksame Eheschließung erfolgt sei. Die Ausländerbehörde der Beigeladenen schließt sich den Ausführungen der Beklagten an, stellt aber keinen eigenen Antrag. Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. Mai 2022 den Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländer- und Asylakten des Stammberechtigten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.