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Beschluss

1 BvR 2926/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Großeltern haben nach Art. 6 Abs. 1 GG ein eigenes Recht, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden, sofern eine engere familiäre Bindung besteht. • Das Eltern- und Kindesgrundrecht können zugunsten von Großeltern Rechtsreflexe erzeugen, begründen aber kein eigenes Elterngrundrecht der Großeltern. • Die Entscheidung, einen nicht verwandten Vormund statt eines in Frage kommenden nahen Verwandten zu bestellen, bleibt der Prüfung der Fachgerichte vorbehalten; das Bundesverfassungsgericht greift nur bei grundsätzlichen Auslegungsfehlern oder bei verfassungsrechtlich relevanten Feststellungsfehlern ein. • Der Gesetzgeber ist nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, Großeltern einen weitergehenden Rechtsbehelf (mehrinstanzlichen Rechtsweg) gegen die Auswahl eines Vormunds einzuräumen; die Auslegung des § 59 FamFG, die Großeltern keine Beschwerdeberechtigung zuspricht, ist nicht willkürlich.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Großeltern bei Vormundswahl, kein eigener Instanzenanspruch • Großeltern haben nach Art. 6 Abs. 1 GG ein eigenes Recht, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden, sofern eine engere familiäre Bindung besteht. • Das Eltern- und Kindesgrundrecht können zugunsten von Großeltern Rechtsreflexe erzeugen, begründen aber kein eigenes Elterngrundrecht der Großeltern. • Die Entscheidung, einen nicht verwandten Vormund statt eines in Frage kommenden nahen Verwandten zu bestellen, bleibt der Prüfung der Fachgerichte vorbehalten; das Bundesverfassungsgericht greift nur bei grundsätzlichen Auslegungsfehlern oder bei verfassungsrechtlich relevanten Feststellungsfehlern ein. • Der Gesetzgeber ist nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, Großeltern einen weitergehenden Rechtsbehelf (mehrinstanzlichen Rechtsweg) gegen die Auswahl eines Vormunds einzuräumen; die Auslegung des § 59 FamFG, die Großeltern keine Beschwerdeberechtigung zuspricht, ist nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin, Großmutter zweier Töchter (geb. 2001 und 2008), suchte die Vormundschaft für beide Enkelinnen. Nach Sorgen um das Kindeswohl wurde der Mutter 2011 die elterliche Sorge entzogen; die jüngere Enkelin kam in eine Pflegefamilie in Norddeutschland. Familiengericht und OLG entschieden, die Großmutter werde Vormund der älteren Enkelin, für die jüngere bestellte das Gericht das Jugendamt zum Vormund. Sachverständige, Jugendamt, Verfahrensbeistand und die Mutter sprachen sich für den Verbleib des jüngeren Kindes in der Pflegefamilie aus. Die Großmutter rügte Verletzungen von Art. 2 Abs.1, Art. 6 GG sowie Verletzungen des Rechtsweggarantien und begehrte Prozesskostenhilfe; ihre Verfassungsbeschwerde wurde beim BVerfG geführt. • Schutzbereich Art. 6 Abs. 1 GG: Familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern sind vom Familiengrundrecht erfasst, insbesondere wenn tatsächlich eine engere Bindung besteht. • Elterngrundrecht (Art. 6 Abs.2 GG): Dieses Recht steht grundsätzlich nur den Eltern selbst zu; Großeltern können daraus keinen eigenen Anspruch ableiten, wohl aber können Eltern- und Kinderrechte Rechtsreflexe zugunsten von Großeltern schaffen. • Vorrang naher Verwandter: Bei der Vormundsauswahl sind nahe Verwandte zu berücksichtigen, wenn dies dem Kindeswohl dient und die Aufrechterhaltung der familiären Verbindung fördert; die Entscheidung zugunsten eines nicht verwandten Vormunds ist möglich, wenn konkrete Gründe das Kindeswohl besser wahren. • Prüfungsmaßstab des BVerfG: Das Bundesverfassungsgericht überprüft Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur beschränkt; bei Eingriffen in Eltern‑ und Kinderrechte ist die Kontrolle intensiver, bei Rechten naher Verwandter bleibt sie zurückhaltender. • Anwendung auf den Streitfall: Das Familiengericht hat die besondere Stellung der Großmutter anerkannt und nachvollziehbar begründet, dass dem Kindeswohl ein Verbleib in der Pflegefamilie besser dient; daher liegt kein verfassungsrechtlicher Auslegungs- oder Feststellungsfehler vor. • Rechtsweg und Beschwerdebefugnis (§59 FamFG): Der Gesetzgeber muss nicht zwingend einen mehrinstanzlichen Rechtsbehelf für Großeltern vorsehen; die Auslegung des §59 FamFG durch die Fachgerichte, die Großeltern hier keine Beschwerdebefugnis einräumt, ist nicht willkürlich und verletzt die Rechtsschutzgarantie nicht. • Prozesskostenhilfe: Mangels Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts abzulehnen. Die Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht erkennt zwar ein eigenes Berücksichtigungsrecht der Großmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG an, bejaht aber zugleich, dass die fachgerichtliche Entscheidung, die Vormundschaft der jüngeren Enkelin dem Jugendamt statt der Großmutter zu übertragen, verfassungsgemäß ist. Die Gerichte haben die familiäre Bindung der Großmutter berücksichtigt und nachvollziehbar zugunsten des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie entschieden, weil dies dem Kindeswohl besser dient. Die Verweigerung eines weitergehenden Rechtsbehelfs für Großeltern nach §59 FamFG verletzt keine verfassungsrechtlichen Garantien. Mangels Erfolgsaussichten war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen.