Beschluss
38 K 797/22 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0824.38K797.22A.00
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Leitsätze
1. Der Erlass einer Betreibensaufforderung setzt voraus, dass konkrete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses festgestellt werden können. Dies kann sich daraus ergeben, dass eine angekündigte Klagebegründung auch auf mehrfache Erinnerung unterbleibt.(Rn.14)
(Rn.15)
2. Soll der Kläger eine fehlende Klagebegründung nachholen, muss er auf die Betreibensaufforderung wenigstens mit einem Mindestmaß an Sach- und Rechtsvortrag reagieren. Eine erstmalige Meldung eines Verfahrensbevollmächtigten ohne jeglichen Sachvortrag während der Betreibensfrist genügt dafür insbesondere dann nicht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte Kenntnis von der Betreibensfrist und dem Inhalt der Betreibensaufforderung hatte. (Rn.20)
(Rn.21)
3. Bei der Betreibensfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Zu einem möglichen Unvermögen, die durch die Betreibensaufforderung geforderte Handlung fristgerecht vorzunehmen, muss innerhalb der Betreibensfrist substantiiert vorgetragen werden.(Rn.20)
Tenor
Die Klage gilt als zurückgenommen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass einer Betreibensaufforderung setzt voraus, dass konkrete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses festgestellt werden können. Dies kann sich daraus ergeben, dass eine angekündigte Klagebegründung auch auf mehrfache Erinnerung unterbleibt.(Rn.14) (Rn.15) 2. Soll der Kläger eine fehlende Klagebegründung nachholen, muss er auf die Betreibensaufforderung wenigstens mit einem Mindestmaß an Sach- und Rechtsvortrag reagieren. Eine erstmalige Meldung eines Verfahrensbevollmächtigten ohne jeglichen Sachvortrag während der Betreibensfrist genügt dafür insbesondere dann nicht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte Kenntnis von der Betreibensfrist und dem Inhalt der Betreibensaufforderung hatte. (Rn.20) (Rn.21) 3. Bei der Betreibensfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Zu einem möglichen Unvermögen, die durch die Betreibensaufforderung geforderte Handlung fristgerecht vorzunehmen, muss innerhalb der Betreibensfrist substantiiert vorgetragen werden.(Rn.20) Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Kläger georgischer Staatsangehörigkeit richtet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. Dezember 2022. Mit diesem Bescheid hatte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt und dessen Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass kein Abschiebungsverbot in Bezug auf Georgien vorliegt und drohte die Abschiebung des Klägers nach Georgien an. Mit Klage vom 22. Dezember 2022 hat der Kläger zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Zudem hat er sich eine Fristverlängerung zur Darlegung seiner Klagebegründung erbeten. Mit richterlicher Verfügung vom 18. Januar 2023 zum Eilverfahren (Az. VG 38 L 6.../22 A) ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass seiner Klage bereits aufschiebende Wirkung zukomme und um Rücknahme seines Eilantrags gebeten werde. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist auch auf Erinnerung vom 26. Januar 2023 nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 02. Februar 2023 – VG 38 L 6.../22 A – ist der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zurückgewiesen worden. Mit richterlicher Verfügung vom 02. Februar 2023 ist der Kläger um die angekündigte Begründung der Klage binnen eines Monats gebeten worden. An die Erledigung dieser Verfügung ist der Kläger mit richterlichen Verfügungen vom 17. Februar 2023 und 19. April 2023 erinnert worden. Die an den Kläger gerichtete, mit voller richterlicher Unterschrift versehene Aufforderung vom 19. Mai 2023, das Verfahren zu betreiben und die Klage wie angekündigt und gesetzlich vorgesehen zu begründen, ist ihm am 24. Mai 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2023, auf der Geschäftsstelle der Kammer am 19. Juni 2023 eingegangen, hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Nennung der Aktenzeichen des Eilverfahrens sowie der Hauptsache die Vertretung des Klägers angezeigt, die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, angekündigt, dass zu diesem Antrag gehörende Unterlagen ohne Aufforderung nachgereicht würden und – ohne Begründung – um eine Verlängerung der Erwiderungsfrist bis zum 30. Juni 2023 gebeten. Das Gericht hat mit Verfügung vom 19. Juni 2023, die am gleichen Tag ausgeführt worden ist, dem Verfahrensbevollmächtigten eine Abschrift der seinem Mandanten zugegangenen Betreibensaufforderung zugesandt sowie darauf hingewiesen, dass die Betreibensaufforderung dem Kläger am 24. Mai 2023 zugestellt worden sei und es sich bei der Betreibensfrist um eine gesetzliche Frist handele, die nicht verlängert werden könne. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2023, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage zahlreicher Anlagen ausgeführt, der Kläger habe die Klage schon selbst begründet. Er habe Unterlagen bei Gericht eingereicht, etwa das Schreiben der Schwulenberatung vom 16. August 2022. Rein vorsorglich beziehe sich der Kläger noch einmal auf die Gründe seiner Anhörung. Mit Beauftragung der Kanzlei habe der Kläger zudem ausdrücklich sein Interesse bekundet, an der Klage festzuhalten. Als Anlage zum Schriftsatz vom 30. Juni 2023 hat der Kläger erstmals Unterlagen zur Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2023 führt der Kläger aus, er habe das Verfahren fortgeführt. Eine sinnvolle Begründung könne erst verfasst werden, wenn sich der Prozessvertreter eingehend mit der Akte beschäftigt habe. Der Kläger habe erstmalig eine Fristverlängerung beantragt. Die Anzeige der Vertretung und die Ankündigung einer Begründung genügten, um den Fortgang des Verfahrens zu wahren. Eine Einstellung stelle einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes dar. Sein Rechtsschutzbedürfnis habe der Kläger schon hinreichend begründet, indem er einen Rechtsanwalt beauftragt habe und er die Vertretung angezeigt habe. Vorsorglich beantrage er Akteneinsicht in die Gerichtsakte. Eine dem Kläger mit richterlicher Verfügung vom 17. Juli 2023 angebotene Akteneinsicht in die Gerichtsakte hat der Kläger nicht wahrgenommen. II. Nachdem der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben hat, gilt seine Klage als zurückgenommen. Nach § 81 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Das ist vorliegend der Fall, so dass das Klageverfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch deklatorischen Beschluss einzustellen war. Zum Zeitpunkt des Erlasses bestanden konkrete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers, die trotz ordnungsgemäßer Aufforderung nicht durch Betreiben des Verfahrens ausgeräumt worden sind. 1. Voraussetzung für den Erlass einer Betreibensaufforderung sind konkrete Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses. Diese Zweifel – nicht unbedingt Gewissheiten – können aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten entstehen (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 – BVerwG 1 B 103/02 –, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2019 – OVG 3 N 139.19 –, Rn. 2, juris; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 03. Aufl. 2021, AsylG § 81 Rn. 3 m.w.N.). Dabei ist stets eine Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 – 2 BvR 367/19 –, Rn. 21, juris), es muss sich der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Rechtsschutzsuchenden an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2019 – OVG 3 N 139.19 –, Rn. 2, juris). Danach bestanden bei Erlass der Betreibensaufforderung am 19. Mai 2023 die für ihren Erlass erforderlichen sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. Erfolgt dies nicht, kann dies Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses begründen (Schulz-Bredemeier, in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 03. Aufl. 2021, AsylG § 81 Rn. 5 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die Gesamtschau sämtlicher Umstände lässt den Schluss auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Klagebegehrens zu. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 eine Begründung seiner Klage angekündigt. Eine solche ist auch auf mehrfache richterliche Erinnerung nicht bei Gericht eingegangen, ebenso wenig eine sonstige Erklärung des Klägers. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich auch zuvor in seinem Eilverfahren auf mehrfache richterliche Hinweise nicht gemeldet hat. Entgegen den Ausführungen seines Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. Juni 2023 hat der Kläger auch während des gesamten gerichtlichen Verfahrens keine Unterlagen eingereicht. Die erste Reaktion nach Klageeingang ist mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juni 2023 erfolgt. 2. Mit Betreibensaufforderung vom 19. Mai 2023 ist der Kläger – wie erforderlich – zu einer konkreten Handlung aufgefordert worden und zudem, wie in § 81 Satz 3 AsylG vorgesehen, auf die Rechtsfolge (Rücknahmefiktion und Kostentragung) hingewiesen worden. Die Betreibensaufforderung ist ferner mit einer vollen richterlichen Unterschrift versehen (vgl. zu § 92 VwGO Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 43. EL August 2022, § 92 Rn. 50 m.w.N.). 3. Die entstandenen Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auch nicht mit dem – rechtzeitig eingegangenen – Schriftsatz vom 16. Juni 2023 auszuräumen vermocht. Soll der Kläger eine fehlende Klagebegründung nachholen, muss er auf die Betreibensaufforderung wenigstens mit einem Mindestmaß an Sach- und Rechtsvortrag reagieren (Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 43. EL August 2022, § 92 Rn. 58). Solchen enthielt der Schriftsatz vom 16. Juni 2023 jedoch nicht. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat lediglich die Vertretung angezeigt, die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und ohne weitere Begründung um Verlängerung der Erwiderungsfrist gebeten. Eine solche Fristverlängerung war nicht zu gewähren, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann und der Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung daher gegenstandslos ist (Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 43. EL August 2022, § 92 Rn. 56; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 05. Aufl. 2018, VwGO § 92 Rn. 68). Darauf wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auch mit richterlicher Verfügung vom 19. Juni 2023 hingewiesen. Die begründungslose Bitte um Fristverlängerung genügt zudem nicht, um den konkretisierten Betreibenspflichten zu genügen. Erforderlich ist vielmehr eine ausführliche Darlegung, warum die vom Gericht geforderte Handlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 1984 – 2 BvR 187/84 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 – 2 BvR 1972/92 –, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 3 B 147/98 –, Rn. 7, juris). Hierzu hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers jedoch erstmals nach Ablauf der Betreibensfrist mit Schriftsatz vom 15. Juli 2023 ausgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rücknahmefiktion schon eingetreten. Die bloße Anzeige der Vertretung durch den Verfahrensbevollmächtigten ohne jegliche inhaltliche Erklärung oder zumindest einem Gesuch um Akteneinsicht reicht auch nicht aus, um das Interesse des Klägers an einer Fortführung des Verfahrens zu belegen (vgl. zu anderen Konstellationen BVerfG, Beschluss vom 5. März 2019 – 2 BvR 12/19 –, Rn. 14, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1984 – BVerwG 9 B 689/81 –, Rn. 4, juris). Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juni 2023 erschöpfte sich in der Vertretungsanzeige, einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Vorlage der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung – ZPO – notwendigen Unterlagen und dem begründungslosen Fristverlängerungsantrag. Ein Betreiben des Verfahrens oder ein erkennbares Interesse an seiner Fortführung lässt sich darin angesichts der konkreten Aufforderung des Gerichts vom 19. Mai 2023 nicht erblicken. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu hinzuweisen, dass das Gericht mit Verfügung vom 19. Juni 2023 den Verfahrensbevollmächtigten unter Übersendung einer Abschrift der Betreibensaufforderung und der Mitteilung des Zeitpunkts der Zustellung beim Kläger über die laufende Frist informiert hat, woraufhin innerhalb der Frist keine weitere Reaktion erfolgt ist. Dem steht auch nicht der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen. Grundsätzlich vermag eine fehlende Klagebegründung keine Zweifel am Interesse an der Klage begründen, wenn über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden ist (Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 03. Aufl. 2021, AsylG § 81 Rn. 6). Hier liegt die Sache jedoch deshalb anders, da Prozesskostenhilfe erst gegen Ende der laufenden Betreibensfrist beantragt worden ist und zudem bis zum Ablauf der Frist keine Unterlagen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden sind. Sofern die Bitte um Fristverlängerung im Schriftsatz vom 16. Juni 2023 sowie das Vorbringen im Schriftsatz vom 15. Juli 2023 als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Betreibensfrist zu werten sein sollte, ist diese zu versagen. Eine Wiedereinsetzung in eine versäumte Betreibensfrist kann nur im Falle höherer Gewalt gewährt werden, also bei Naturereignissen und anderen unabwendbaren Ereignissen, die auch bei größter zu erwartender oder zumutbarer Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten (BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 – BVerwG 9 C 7/85 –, Rn. 6, juris und vom 15. Januar 1991 – BVerwG 9 C 96/89 –, Rn. 18, juris). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag, eine sinnvolle Begründung könne erst verfasst werden, wenn sich der Verfahrensbevollmächtigte eingehend mit der Akte beschäftigt habe, ersichtlich nicht. 4. Der Schriftsatz vom 27. Juni 2023, der am gleichen Tag bei Gericht einging, kann deshalb nicht als Betreiben des Verfahrens gewertet werden, da zu diesem Zeitpunkt die Rücknahmefiktion schon eingetreten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 – BVerwG 9 C 7/85 –, Rn. 13, juris). Mit Zustellung der Betreibensaufforderung beim Kläger am 24. Mai 2023 begann die Frist am 25. Mai 2023 zu laufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 186, 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) und endete mit Ablauf des 26. Juni 2023, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 188 Abs. 1 BGB). Der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 27. Juni 2023 ist jedoch erst an diesem Tag – und damit nach Eintritt der Rücknahmefiktion – bei Gericht eingegangen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2 AsylG. 6. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, über den nach (fiktiver) Rücknahme der Klage ebenfalls der Berichterstatter entscheidet (Bamberger, in: Wysk/Bamberger, VwGO, 3. Aufl. 2020, VwGO § 87a Rn. 8; Fertig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 66 Ed., Stand: 01. Oktober 2022, VwGO § 87a Rn. 10), hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger hat die zur Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen erst nach Ablauf der Betreibensfrist mit Schriftsatz vom 30. Juni 2023 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Rücknahmefiktion schon eingetreten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren mit dem Aktenzeichen VG 38 L 6.../22 A ist schon alleine deshalb zu versagen, da dieses mit Beschluss vom 02. Februar 2023 schon lange abgeschlossen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).