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Urteil

38 K 164/23 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0416.VG38K164.23A.00
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Leitsätze
1. Leitbild des Asylgesetzes ist die freiwillige – und damit geplante – Rückkehr. (Rn.24) 2. Die Zusammenarbeit der deutschen und der georgischen Behörden bei der Rückkehr funktioniert effektiv und reibungslos. Dies gilt auch für die medizinische Betreuung. (Rn.24) 3. Eine Substitutionsbehandlung ist in Georgien im Rahmen eines staatlich finanzierten, zuzahlungsfreien Programms möglich. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leitbild des Asylgesetzes ist die freiwillige – und damit geplante – Rückkehr. (Rn.24) 2. Die Zusammenarbeit der deutschen und der georgischen Behörden bei der Rückkehr funktioniert effektiv und reibungslos. Dies gilt auch für die medizinische Betreuung. (Rn.24) 3. Eine Substitutionsbehandlung ist in Georgien im Rahmen eines staatlich finanzierten, zuzahlungsfreien Programms möglich. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer der Einzelrichter berufen ist (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –), konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Gerichtsbescheid vom 06. März 2024 gilt wegen des rechtzeitigen Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78 Abs. 7 AsylG) als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO), sodass durch Urteil zu entscheiden ist. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 01. September 2023 ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 1 und 3 des Bescheids) rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung auf Zuerkennung internationalen Schutzes, sei es in der Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Der Bescheid ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes verneint wird (Ziff. 4 des Bescheids). Im Übrigen sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) und das befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 6 des Bescheids) rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen. Das Gericht folgt auch nach der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2024 vollumfänglich weiter der Begründung des Gerichtsbescheids vom 06. März 2024. Ergänzend merkt der Einzelrichter an: 1. Auch nach den Ausführungen des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung zu einer vermeintlich falschen Übersetzung bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zu den entsprechenden Ausführungen im Eilbeschluss vom 26. September 2023 – VG 38 L 163/23 A –, auf die erneut entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen wird, nichts hinzuzufügen. 2. Der Einzelrichter ist auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. nicht davon überzeugt, dass ihr Vortrag zutrifft. Ihr Vorbringen ist schlicht nicht glaubhaft (vgl. zu den Maßstäben für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach der Realkennzeichenanalyse BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164, Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 12 S 773/18 –, Rn. 36, juris). Der Kläger zu 1. vermochte nicht plausibel zu machen, wie es sein kann, dass er angeblich seit dem Jahr 2017 nicht mehr mit seinem Vater spricht, dieser ihm gleichzeitig aber wegen der Heirat mit einer Christin dauerhaft Schwierigkeiten bereitet. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermochten die Ausführungen der Kläger zu einem ersten Ausreiseversuch, bei dem sie aus dem Transitbereich des Flughafens geholt worden sein wollen. Die Angaben dazu, wie es dem Vater des Klägers zu 1. möglich gewesen sein soll, den Kläger zu 1. in Y_____ an der Ausreise zu hindern, erschöpften sich in Mutmaßungen und vagen Andeutungen. Die Klägerin zu 2. konnte zudem nicht im Ansatz erklären, wie es dazu gekommen sein soll, dass ihre beiden Familien, die eigentlich gegen die Verbindung sind, letztlich kollusiv bei der Verhinderung der Ausreise zusammengearbeitet haben. Unbeschadet des Vorstehenden haben die Kläger es versäumt, staatlichen Schutz hinsichtlich der Probleme mit ihren Familien in Anspruch zu nehmen. 3. Auch die weiteren Angaben und das eingereichte Attest führen nicht dazu, dass für den Kläger zu 1. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen erfüllt sind. Das eingereichte Attest vom 18. März 2024 genügt – wie schon die vorigen Atteste – nicht den gesetzlichen Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Es enthält insbesondere keine Angaben zu den tatsächlichen Umständen, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, zur Methode der Tatsachenerhebung und zum Schweregrad der Erkrankung. Aus dem Attest ergibt sich etwa schon nicht, warum bei Entzugseintritt mit einer Thrombose und Lungenembolie gerechnet werden müsste. Zudem sind die Angaben dazu, dass eine Therapie in Georgien nicht möglich sei, vage, schließlich wird auch in dem Attest davon ausgegangen, dass eine Substitutionsbehandlung mit Methadon in Georgien möglich ist. Ausgehend von dem gesetzlichen Leitbild der freiwilligen – und damit geplanten – Rückkehr (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2024, AufenthG § 59 Rn. 2) besteht zudem keine Gefahr der Unterbrechung der Substitutionsbehandlung. Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann die Substitutionsbehandlung im Rahmen des staatlich finanzierten, zuzahlungsfreien Programms bei einer Rückkehr nach Georgien noch am gleichen Tag fortgeführt werden (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 22. Dezember 2021, a-11790-1). Die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr funktioniert auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung effektiv und reibungslos (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 26. Mai 2023, Stand: April 2023, S. 16). Zudem unterstützt die Internationale Organisation für Migration (IOM) bei einem Übergang (ZIRF-Counselling, 3. Quartal 2021). Entgegen der durch nichts unterlegten Behauptung des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, ist das Medikament Methaddict in Georgien nach gesicherten Erkenntnissen des Gerichts erhältlich (ZIRF-Counselling, 4. Quartal 2021). Unbeschadet dessen erinnert der Einzelrichter daran, dass nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung in Georgien mit der in der Bundesrepublik gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). So mag nach dem Attest vom 18. März 2023 bei der Behandlung mit einer Methadon-Lösung mit Unwohlsein und einer Gewichtszunahme zu rechnen sein. Solche als negativ empfundenen Wirkungen einer Behandlung rechtfertigen aber nach den gesetzlichen Vorgaben gerade nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, sowie § 83c i.V.m § 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die Kläger begehren Schutz vor Problemen in Georgien. Mit Gerichtsbescheid vom 06. März 2024, den Klägern zugestellt am 07. März 2024, hat das Gericht die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 21. März 2024, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, haben die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur weiteren Begründung ihrer Klage haben sie ein Attest des Arztes H_____ vom 18. März 2023 vorgelegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01. September 2023 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf Georgien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind in der mündlichen Verhandlung am 16. April 2024 persönlich informatorisch angehört worden. Für das Ergebnis der informatorischen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestands sieht das Gericht gemäß § 84 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ab.