OffeneUrteileSuche
Urteil

12 S 773/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

20mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unterhaltsvorschussanspruch besteht grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 UVG, ohne dass eine unionsrechtliche Einschränkung nach § 1 Abs. 2a UVG vorlag, wenn die Mutter freizügigkeitsberechtigt ist. • Die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG auf One‑Night‑Stands ist nicht gerechtfertigt; eine einmalige ungewollte Schwangerschaft stellt nicht gleichwertig eine bewusst herbeigeführte Situation wie eine anonyme Samenspende dar. • Ein Anspruch nach dem UVG kann ausgeschlossen sein, wenn die antragstellende Mutter ihre Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG verletzt, weil sie notwendige, vorhandene Angaben zur Feststellung der Vaterschaft verweigert oder unglaubhaft und widersprüchlich vorträgt. • Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind aussageimmanente Qualitätsmerkmale (Detailreichtum, Konsistenz, raum‑zeitliche Verknüpfungen) heranzuziehen; erhebliche Detailarmut und Widersprüche können auf Zurückhalten von Wissen schließen lassen.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht der Mutter bei UVG: Anspruchsausschluss bei unglaubhaftem, detailarmem Vortrag • Unterhaltsvorschussanspruch besteht grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 UVG, ohne dass eine unionsrechtliche Einschränkung nach § 1 Abs. 2a UVG vorlag, wenn die Mutter freizügigkeitsberechtigt ist. • Die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG auf One‑Night‑Stands ist nicht gerechtfertigt; eine einmalige ungewollte Schwangerschaft stellt nicht gleichwertig eine bewusst herbeigeführte Situation wie eine anonyme Samenspende dar. • Ein Anspruch nach dem UVG kann ausgeschlossen sein, wenn die antragstellende Mutter ihre Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG verletzt, weil sie notwendige, vorhandene Angaben zur Feststellung der Vaterschaft verweigert oder unglaubhaft und widersprüchlich vorträgt. • Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind aussageimmanente Qualitätsmerkmale (Detailreichtum, Konsistenz, raum‑zeitliche Verknüpfungen) heranzuziehen; erhebliche Detailarmut und Widersprüche können auf Zurückhalten von Wissen schließen lassen. Der 2014 geborene Kläger beantragte 2016 Unterhaltsvorschuss; die Mutter gab an, bei einem Diskobesuch August 2013 einen unbekannten Mann kennengelernt und danach ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, konnte jedoch keine verwertbaren Angaben zur Identität des Mannes machen. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Angaben seien spärlich, widersprüchlich und verhinderten die Feststellung des Kindesvaters; es bestehe daher eine Mitwirkungsverweigerung im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und zog Erwägungen zur Analogie zur anonymen Samenspende heran. In der Berufung beantragt der Kläger die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses; die Beklagte beantragt Zurückweisung. Im Berufungsverfahren bestätigte die Mutter den detailarmen und teils widersprüchlichen Vortrag; es wurden keine weitergehenden Ermittlungen oder konkrete Angaben zur Person des Vaters vorgelegt. • Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG sind formell erfüllt; die Mutter ist ledig, das Kind lebt bei ihr und erhält keinen Unterhalt vom Vater. • Eine Einschränkung nach § 1 Abs. 2a UVG war nicht gegeben, weil die Mutter nach unionsrechtlichen Kriterien als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt war (12 Std/Woche, Einkommen, Krankenversicherung). • Die Rechtsprechung zum Fall anonymisierter Samenspende (BVerwG Urteil 16.05.2013) ist nicht auf One‑Night‑Stands zu übertragen: Bei einem einmaligen, ungewollten Geschlechtsverkehr lag zum Zeitpunkt der Tat keine bewusste Entscheidung vor, auf die spätere Möglichkeit eines Rückgriffs auf den Vater zu verzichten; folglich rechtfertigt das nicht eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG. • Der Anspruch scheitert jedoch, weil die Mutter ihre Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG verletzt hat. Eine Mitwirkungspflicht besteht, wenn die Mutter vorhandenes, zur Feststellung des Vaters taugliches Wissen nicht offenbart oder nur detailarm und widersprüchlich vorträgt. • Zur Glaubhaftigkeitsprüfung hat der Senat aussageimmanente Qualitätsmerkmale herangezogen (logische Konsistenz, Detailreichtum, raum‑zeitliche Verknüpfungen). Die Angaben der Mutter waren durchgehend detailarm, enthielten Widersprüche (z. B. zur Anwesenheit der Mutter in Deutschland) und blieben auch nach Nachfragen vage, sodass der Senat zu der Überzeugung gelangte, sie halte vorhandenes Wissen zurück. • Aus dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht folgt nach § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG der Ausschluss des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss für den überprüften Zeitraum; deswegen war die Klage abzuweisen und die Berufung unbegründet. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision erfolgten rechtsfehlerfrei; das Verfahren blieb gerichtskostenfrei. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für den streitigen Zeitraum, weil die antragstellende Mutter ihre Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG verletzt hat. Die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG auf One‑Night‑Stands lehnt der Senat ab, dies ändert jedoch nichts am Ausschluss des Anspruchs hier, weil die Mutter in ihren Angaben detailarm und widersprüchlich war und damit nach Überzeugung des Senats vorhandenes Wissen zur Identität des Kindesvaters zurückgehalten hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.