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Beschluss

38 L 522/24 V

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0114.38L522.24V.00
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Leitsätze
1. Im Visumsverfahren ist zur Klärung der Identität der Antragstellenden (§ 5 Abs.1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004)) grundsätzlich eine persönliche Vorsprache notwendig.(Rn.10) 2. Zur Bestimmung eines Ausnahmefalls von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung der Identitätsklärung sind dessen Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen.(Rn.17) 3. Zum einen dient die Identitätsklärung Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland.(Rn.17) 4. Zum anderen ist sie in Zusammenhang mit weiteren (allgemeinen und besonderen)Erteilungsvoraussetzungen (wie insbesondere der familiären Verbindung und der Minderjährigkeit beim Kindernachzug) zu sehen.(Rn.17) 5. Es kann offenbleiben, ob sich aus einer rechtswidrigen bzw. willkürlichen Verhinderung der persönlichen Vorsprache bzw. aufgrund eines Organisationsdefizits seitens der Antragsgegnerin ein Ausnahmefall von dem Regelfallerfordernis der Identitätsklärung ergibt.(Rn.19) 6. Bei der aktuellen Konkurrenzsituation jeweils aus unterschiedlichen Gründen eilbedürftiger Fälle begegnet die restriktive Vergabe von Sonderterminen für syrische Visumsantragsteller keinen Bedenken; die Vergabe von Sonderterminen muss vielmehr Ausnahmefällen vorbehalten bleiben.(Rn.21) 7. Die vom Auswärtigen Amt entwickelten Kriterien zur Vergabe von Sonderterminen sind sachgerecht.(Rn.21) 8. Ein Ausnahmefall von dem Regelfallerfordernis der Identitätsklärung kann sich dann nicht aus familiären Gründen ergeben, wenn aufgrund der fehlenden Identitätsklärung die familiären Beziehungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind.(Rn.23)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – werden den Antragstellern auferlegt. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Visumsverfahren ist zur Klärung der Identität der Antragstellenden (§ 5 Abs.1 Nr. 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004)) grundsätzlich eine persönliche Vorsprache notwendig.(Rn.10) 2. Zur Bestimmung eines Ausnahmefalls von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung der Identitätsklärung sind dessen Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen.(Rn.17) 3. Zum einen dient die Identitätsklärung Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland.(Rn.17) 4. Zum anderen ist sie in Zusammenhang mit weiteren (allgemeinen und besonderen)Erteilungsvoraussetzungen (wie insbesondere der familiären Verbindung und der Minderjährigkeit beim Kindernachzug) zu sehen.(Rn.17) 5. Es kann offenbleiben, ob sich aus einer rechtswidrigen bzw. willkürlichen Verhinderung der persönlichen Vorsprache bzw. aufgrund eines Organisationsdefizits seitens der Antragsgegnerin ein Ausnahmefall von dem Regelfallerfordernis der Identitätsklärung ergibt.(Rn.19) 6. Bei der aktuellen Konkurrenzsituation jeweils aus unterschiedlichen Gründen eilbedürftiger Fälle begegnet die restriktive Vergabe von Sonderterminen für syrische Visumsantragsteller keinen Bedenken; die Vergabe von Sonderterminen muss vielmehr Ausnahmefällen vorbehalten bleiben.(Rn.21) 7. Die vom Auswärtigen Amt entwickelten Kriterien zur Vergabe von Sonderterminen sind sachgerecht.(Rn.21) 8. Ein Ausnahmefall von dem Regelfallerfordernis der Identitätsklärung kann sich dann nicht aus familiären Gründen ergeben, wenn aufgrund der fehlenden Identitätsklärung die familiären Beziehungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind.(Rn.23) Die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – werden den Antragstellern auferlegt. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dem entspricht es, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen, deren Eilantrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen vorläufig Visa zum Familiennachzug zu erteilen, keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Erledigung ist infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen am 10. Januar 2025 eingetreten. Die Antragsteller, die syrischer Staatsangehörigkeit sind und in der Region Idlib (Arabische Republik Syrien) leben, beantragten schriftlich bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut (Libanesische Republik) Visa zum Familiennachzug zu ihrem Sohn bzw. Bruder und registrierten sich für einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Dabei gaben sie an, dass die Antragsteller zu 1.) und 2.) 1979 bzw. 1982 geboren seien, und die die 2010, 2012, 2020 und 2021 geborenen Antragsteller zu 3.)-6.) die Kinder der Antragsteller zu 1.) und 2.) seien. Ihrem am 1. Januar 2007 Sohn bzw. Bruder (sog. Stammberechtigter) sei subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Dieser Stammberechtigte hatte im Juli 2021 die syrische Heimat verlassen und zunächst ein Jahr in der Türkei gelebt, wo er nach seinen Angaben in seiner asylrechtlichen Anhörung gearbeitet und bei einem Freund gewohnt habe. Im Juli 2022 kam er in der Bundesrepublik Deutschland an. Die für ihn im Oktober 2022 bestellte Amtsvormündin beantragte für ihn am 9. Mai 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Nach seiner Anhörung am 27. Juli 2023 erkannte das Bundesamt ihm mit Bescheid vom selben Tag subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Gegen die teilweise Ablehnung wurde nicht um Rechtsschutz nachgesucht. In der Folgezeit erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter, die derzeit bis zum 29. September 2027 gültig ist. Nach den Angaben seiner Amtsvormündin vom 16. Dezember 2024 ist er erwerbstätig, um seine Familie zu unterstützen. Er leide sehr unter der Trennung und bedürfe seiner Eltern. Nach der ausführlichen pädagogischen Stellungnahme der Hausleitung seiner Wohngruppe vom 15. Dezember 2024 bedarf er insgesamt der familiären Unterstützung. Zwischenzeitlich hatten die Antragsteller nach mehreren Bitten und Erinnerungen einen Sondertermin für den 9. Oktober 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut erhalten, der indes wegen der teilweisen Schließung der Visumsabteilung der Botschaft in Beirut wenige Tage zuvor storniert wurde, ohne dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt einen neuen Sondertermin erhalten hätten. Im gerichtlichen Verfahren wurde den Antragstellern ein neuer Sondertermin, diesmal in Erbil (Republik Irak) für den 22. Dezember 2024 (Sonntag), angeboten (siehe Telefonvermerke vom 18. und 19. Dezember 2024). Indes gelang es ihnen nicht, von Idlib nach Erbil zu reisen. Ihr Eilantrag vom 21. November 2024 auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zum bestandskräftigen Abschluss des Visumsverfahrens – Visa zum Familiennachzug zu erteilen, hatte keine Aussicht auf Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zum einen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, also das Erfordernis der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, voraus. Zum anderen haben die Rechtsschutzsuchenden einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Sollte wie hier im Wege einstweiliger Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, kam eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Rechtsschutzsuchenden in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war und ihnen schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall drohten, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 – OVG 12 S 42.16 –, NVwZ-RR 2016, 943 [944] Rn. 2). Dies zugrunde gelegt, kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung für keinen der Antragsteller in Betracht, da – auch soweit ein Anordnungsgrund bestand (dazu unter 1.) – kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist (dazu unter 2. und 3.). 1. Die Antragsteller zu 1.) und 2.) konnten sich für den geltend gemachten Anspruch auf Nachzug zu ihrem stammberechtigten Sohn auf einen Anordnungsgrund berufen, die Antragssteller zu 3.)-6.) für den geltend gemachten Anspruch auf Nachzug zu bzw. mit ihren Eltern. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO besteht ein Anordnungsgrund in der hiesigen Konstellation einer Regelungsanordnung, wenn diese dazu dient, wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist damit, dass eine besondere Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung glaubhaft gemacht wird, die sich als spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung von dem allgemeinen Interesse an einer zeitigen Entscheidung in der Hauptsache abhebt (siehe nur Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, 45. EL Januar 2024, § 123 VwGO Rn 81 m.w.N.). Ein solches besonderes Eilinteresse bestand vorliegend angesichts der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage für den Elternnachzug zu einen subsidiär schutzberechtigten Kind und des Eintritts der Volljährigkeit des subsidiär schutzberechtigten Stammberechtigten am 1. Januar 2025. Grundvoraussetzung der Anspruchsgrundlage für den Elternnachzug zu einen subsidiär schutzberechtigten Kind (§ 36a Abs. 1 S. 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) ist nämlich, dass das subsidiär schutzberechtigte Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. der Einreise seiner Eltern minderjährig ist (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56/20 –, InfAuslR 2023, 218, juris Rn. 11ff.). Mit Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten ist daher der Anspruch der Antragsteller zu 1.) und 2.) aus § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG – unabhängig von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – erlöschen. Ein solcher Rechtsverlust ist nur dann hinzunehmen, wenn zumindest eine Prüfung im Eilverfahren stattfindet, ob die Voraussetzungen des Rechts erfüllt sind. Daraus ergab sich sogleich der Anordnungsgrund für die Antragsteller zu 3.)-6.), soweit diese ihren Visumsanspruch auf einen Nachzug zu bzw. mit ihren Eltern stützten, da auch ihnen diesbezüglich ein endgültiger Rechtsverlust drohte. Dagegen fehlte es hinsichtlich eventueller Ansprüche der Antragsteller zu 3.)-6.) für einen Nachzug zu dem Stammberechtigten schon an einem Anordnungsgrund. Da Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten ([§ 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m.] § 36a Abs. 1 AufenthG) gehören, richtete sich der Anspruch insoweit allein nach § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Ein darauf gestützter Anspruch ging nicht mit der Volljährigkeit des Stammberechtigten unter. Humanitäre Gründe, warum die Beziehung der Antragsteller zu diesem gerade für die verbleibende kurze Zeit von dessen Minderjährigkeit geschützt werden müsste, waren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Alleine aus der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens ergibt sich kein Eilbedarf. 2. Hinsichtlich aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des Familiennachzugs war der des Weiteren erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa hatten. Dem Anspruch stand die mangelnde Erfüllung der allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG entgegen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 5 Abs. 1 Nr. 1a und § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG ist für eine Entscheidung über die Visumserteilung grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19. Januar 2022 – OVG 3 M 185/20 –, NVwZ-RR 2022, 1012 [1013] Rn. 9 m.w.N.; vom 16. Juli 2024 – OVG 3 N 3/24 –, S. 3; und vom 21. November 2024 – OVG 3 S 141/24 –, juris Rn. 2; sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2024 – OVG 3 S 165/24 –, S. 2; ferner VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 10. Oktober 2024 – VG 4 K 199/23 V –, juris Rn. 39; Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 370/24 V –, juris Rn. 18; vom 5. Dezember 2024 – VG 30 L 1024/24 V –, S. 5; vom 12. Dezember 2024 – VG 32 L 522/24 V –, juris Rn. 23; und vom 16. Dezember 2024 – VG 34 L 404/24 V –, juris Rn. 12). Nach § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG sollen bei jeder Beantragung eines nationalen Visums zur Feststellung und Sicherung der Identität die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind nach der Sonderregelung in § 49 Abs. 6a AufenthG das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Die erforderliche Identitätsprüfung vor der Einreise von Visumsantragstellern ist dabei nicht auf eine bloße Einsichtnahme in die Personaldokumente beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – OVG 6 S 32/21 –, juris Rn. 5; sowie VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris Rn. 19 m.w.N.). Hierzu bedarf es vielmehr einer persönlichen Vorsprache, sodass auch eine Augenscheinnahme bzw. Befragung durch die Auslandsvertretung per Videokonferenz nicht ausreicht. Eine informatorische Anhörung der sich im Ausland befindlichen Antragsteller durch das Gericht im Wege der Ton-/Bildübertragung (§ 102a VwGO) sowie deren Befragung durch Mitarbeitende der Auslandsvertretung im Auftrag des Gerichts (Art. 5 lit. d] Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, § 15 Konsulargesetz) ist ohnehin wegen der damit verbundenen Ausübung von Hoheitsgewalt aus völkerrechtlichen Gründen ausgeschlossen (Huber/Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 79 Rn. 3 m.w.N.). Diese Notwendigkeit der Identitätsklärung und der damit in Zusammenhang stehenden tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere der Minderjährigkeit und der familiären Bindungen) illustriert der hier zu entscheidende Fall besonders deutlich, denn die Geburten der Antragsteller zu 3.)-6.) (in den Jahren 2010, 2012, 2020, 2021) wurden erst (sehr) viel später und zudem erst nach der Schutzgewähr für den Stammberechtigten am 27. Juli 2023 registriert (Registrierung am 30. August 2023 bzw. 11. September 2023). Zudem hat der Stammberechtigte in seiner asylrechtlichen Anhörung fünf jüngere Geschwister angegeben, im Visumsverfahren befinden sich aber nur vier jüngere Geschwister. Nach weiteren Angaben wurde der jüngste Antragsteller am Tag der Flucht des Stammberechtigten geboren (siehe pädagogische Stellungnahme der Hausleitung der Wohngruppe des Stammberechtigten vom 15. Dezember 2024), indes hatte der Stammberechtigte in seiner asylrechtlichen Anhörung den 10. Juli 2021 als Tag seiner Flucht angegeben, während als Geburtsdatum des Antragstellers zu 6.) der 1. Juli 2021 angegeben wird. All dieses mag sich aufklären, bedarf aber eben auch der Aufklärung. a) An einer solchen Klärung der Identität der Antragsteller fehlt es, weil diese bis zum Eintritt der Volljährigkeit bzw. bis zur beiderseitigen Erledigungserklärung weder bei der Auslandsvertretung der Antragsgegnerin in Beirut oder Erbil noch in einer der anderen Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin persönlich vorgesprochen haben und keine der erforderlichen Maßnahmen zur Klärung ihrer Identität durchgeführt wurde. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Vorsprache der Antragsteller zur Klärung ihrer Identität entbehrlich gewesen wäre, weil die Identitätsklärung auf anderem Weg erfolgt wäre. Im Regelfall müssen Identitätsdokumente im Original vorgelegt und einer Plausibilitätskontrolle sowie einer Echtheitsüberprüfung unterzogen werden. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren übersandten Fotokopien der Reisepässe der Antragsteller und auch die weiteren übermittelten Unterlagen lassen eine Echtheitsprüfung anhand der üblichen Sicherheitsmerkmale und damit die erforderliche ausreichende Gewissheit über die Identität nicht ohne Weiteres zu (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V – juris Rn. 19 m.w.N.; und vom 12. Dezember 2024 – VG 32 L 522/24 V –, juris Rn. 24). b) Vorliegend ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG anzunehmen und von dem Erfordernis der Klärung der Identität ausnahmsweise abzusehen war (§ 5 Abs. 1 AufenthG). Eine Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung besteht nur dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist, was insbesondere dann gilt, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten.Ein Fall unterscheidet sich nicht bereits deshalb vom Regelfall, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 5 AufenthG, Ziff. 5.0.2; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 5 Rn. 20 m.w.N.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 9; sowie aktuell VG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – VG 34 L 404/24 V –, juris Rn. 16). Um zu bestimmen, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung der Identitätsklärung anzunehmen ist, bedarf es daher eines Blicks auf deren Sinn und Zweck. Zum einen dient die Identitätsklärung Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland (siehe BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – BVerwG 1 C 17/12 –, BVerwGE 146, 281 [290] Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2024 – OVG 3 S 141/24 –, juris Rn. 3; und vom 20. Dezember 2024 – OVG 3 S 165/24 –, S. 2; sowie Samel, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 42). Zum anderen ist sie in Zusammenhang mit weiteren (allgemeinen und besonderen) Erteilungsvoraussetzungen (wie insbesondere der familiären Verbindung und der Minderjährigkeit beim Kindernachzug) zu sehen; erst durch die Identitätsklärung wird sichergestellt, dass beispielsweise wirklich die Eltern des stammberechtigten Kindes einreisen (zum Zweck der Identitätsklärung im Ausschluss von Verwechselungsgefahren OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11 –, juris Rn. 19; Leuschner, in: Hofmann, AusländerR, 3. Aufl. 2023, § 5 Rn. 15; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 43). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin trotz der gewichtigen Interessen der Antragsteller und trotz des drohenden Rechtsverlustes nicht regelmäßig ohne weitere hinzutretende Gründe Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung der grundsätzlich im persönlichen Vorsprachetermin zu klärenden Identität der Antragsteller macht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris Rn. 21 m.w.N.; vom 18. November 2024 – VG 34 L 370/24 V –, juris Rn. 19ff.; und vom 16. Dezember 2024 – VG 34 L 404/24 V –, juris Rn. 20). (1) Sollte sich trotz der hohen Bedeutung der Identitätsklärung ein Ausnahmefall von dem Vorspracheerfordernis aus einer rechtswidrigen bzw. willkürlichen Verhinderung der persönlichen Vorsprache bzw. aufgrund eines Organisationsdefizits seitens der Antragsgegnerin ergeben können (in diese Richtung VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris Rn. 19 m.w.N.; siehe auch Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 5 Rn. 20f.: „Ausnahme bei staatlicher Mitveranlassung der Situation“; a.A. Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Januar 2024, § 5 AufenthG Rn. 36: „Auf die Feststellung der Identität kann nicht verzichtet werden.“), so verhalf dies dem Eilantrag nicht zum Erfolg. Zwar haben die Antragsteller erst spät einen Termin zur Vorsprache erhalten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass auf der einen Seite die Kapazitäten der Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin begrenzt sind und auf der anderen Seite die Zahl von insbesondere syrischen Antragstellern, die sich auf der Warteliste für eine persönliche Vorsprache befinden, und insbesondere derjenigen, denen – wie den Antragstellern – ohne Termin ein endgültiger Rechtsverlust droht, sehr hoch sind (siehe Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2024, sowie Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke vom 2. Dezember 2024, BT-Drs. 20/13997, Vorbemerkung; siehe auch die Darstellung bei VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/22 V –, juris Rn. 21; und vom 16. Dezember 2024 – VG 34 L 404/24 V –, juris Rn. 19). Ein damit in Zusammenhang stehendes Organisationsdefizit seitens der Antragsgegnerin ist aber nicht glaubhaft gemacht. Bei einer Konkurrenzsituation jeweils aus unterschiedlichen Gründen eilbedürftiger Fälle begegnet die restriktive Vergabe von Sonderterminen für Visumsantragsteller keinen Bedenken; die Vergabe von Sonderterminen muss vielmehr gerade Ausnahmefällen vorbehalten bleiben. Eine zu großzügige Vergabe von Sonderterminen würde dazu führen, dass diejenigen Familien, die auf die Vergabe eines regulären Termins warten (z.B. Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen), Wartezeiten hinnehmen müssten, die mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz der Familie nicht zu vereinbaren wären. Zudem liegt es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburgs angesichts der hohen Fallzahlen und der Situation der Botschaft in Beirut (erhöhte Gefährdungsstufe) auf der Hand, dass die Vergabe von Sonderterminen für alle Visumantragsteller, deren Referenzpersonen in Kürze volljährig werden, nicht oder allenfalls unter Vernachlässigung der anderen Aufgaben der Botschaft (u.a. die Betreuung deutscher Staatsangehöriger im Libanon) möglich wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2024 – OVG 3 S 150/24 –, S. 3; und vom 2. Januar 2025 – OVG 3 S 160/24 –, S. 4). Die vom Auswärtigen Amt entwickelten Kriterien (siehe neben den obigen Nachweisen: Bundesregierung, Antwort auf Schriftliche Frage der Gruppe Die Linke, BT-Drs. 20/13973, Frage Nr. 31, S. 26), die dazu führen, dass sich die Antragsteller zunächst in die Reihe der Wartenden einreihen mussten, sind dabei sachgerecht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 – VG 32 L 206/24 V –, juris Rn. 21 m.w.N.; vom 5. Dezember 2024 – VG 30 L 1024/24 V –, S. 8f.; vom 12. Dezember 2024 – VG 32 L 522/24 V –, juris Rn. 31; und vom 16. Dezember 2024 – VG 34 L 404/24 V –, juris Rn. 21) und beachten so die Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz – GG): Die Bevorzugung von Eltern von subsidiär schutzberechtigten Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie von unter 14 Jahre alten Kindern von subsidiär schutzberechtigten Eltern entspricht dem Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung der Sonderregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (BT-Drs. 19/2438, S. 23); auch in anderen Lebensbereichen wird von einer besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen unter 14 Jahren ausgegangen (siehe beispielsweise § 1 Abs. 1 JSchG; § 5 S. 1 RelKErz; § 7 Abs. 1 SGB VIII; § 19, § 176 Abs. 1 StGB). Zudem bedürfen diese Kinder noch wesentlich länger der Anwesenheit eines Sorgeberechtigten als alsbald volljährig werdende Minderjährige. Ferner ist es sachgerecht, Sondertermine einzuräumen, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls vorliegen, die im Verhältnis zu den Interessen anderer Antragsteller eine rasche Terminierung als dringlich erscheinen lassen, insbesondere bei schweren, nur im Bundesgebiet behandelbaren Krankheiten, der dringenden Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller oder dem in Kürze bevorstehenden Tod der Referenzperson (außergewöhnliche Ausnahmefälle). Ebenso wenig begegnet es Bedenken, im Übrigen die Termine zur Vorsprache grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge abhängig vom Registrierungs- bzw. Antragsdatum zu vergeben. Auch aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich nichts anderes. Zwar haben die Antragsteller wohl entgegen der sonstigen Praxis der Antragsgegnerin nach der Stornierung ihres Sondertermins am 9. Oktober 2024 zunächst keinen erneuten Sondertermin erhalten. Im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin aber nach Einreichung weiterer Unterlagen den Antragstellern einen solchen Sondertermin in Erbil angeboten (siehe Telefonvermerke vom 18. und 19. Dezember 2024). Den praktischen Widrigkeiten der Vorsprache (wie beispielsweise Grenzschließungen) hätte sich auch nicht mit einer gerichtlichen Anordnung der Vornahme eines Sondertermins begegnen lassen. (2) Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller unter Einreichung von Unterlagen dargelegt hat, dass aus besonderen familiären Gründen von dem Erfordernis der Identitätsklärung durch persönliche Vorsprache abzusehen sei, weil der Stammberechtigte der familiären Unterstützung bedürfe, hätte auch dies dem Eilantrag nicht zum Erfolg verholfen. Nach Ansicht der erkennenden Kammer steht dem bereits entgegen, dass aufgrund der fehlenden Identitätsklärung gerade auch die familiären Beziehungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind. Dies stand auch einer Lösung im Wege einer Folgenabwägung entgegen; ohne Identitätsklärung ist gerade nicht glaubhaft gemacht, dass familiäre Rechte in die Folgenabwägung einzustellen sind. 3. Ergänzend sei ausgeführt, dass dem Anordnungsanspruch auch weitere Gründe entgegenstanden. a) Der begehrte Nachzug der Antragsteller zu 1.) und 2.) zu ihrem stammberechtigten Sohn richtete sich nach (§ 6 Abs. 3 i.V.m.) § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG. Danach kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Diese besonderen Erteilungsvoraussetzungen waren nicht glaubhaft gemacht. Zwar war die erste Grundvoraussetzung des Anspruchs, dass das subsidiär schutzberechtigte Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und der Einreise seiner Eltern noch minderjährig ist (siehe nur BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56/20 –, InfAuslR 2023, 218, juris Rn. 11ff.) zunächst erfüllt, da der Stammberechtigte erst am 1. Januar 2025 volljährig geworden ist. Dem Anspruch stand auch nicht entgegen, dass er nur noch wenige Tage bestand (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 –, S. 3; siehe indes Beschlüsse vom 27. Dezember 2024 – OVG 3 S 166/24 –, S. 2; und 31. Dezember 2024 – OVG 3 S 167/24 –, S. 3). Durch die fehlende Identitätsklärung war aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller zu 1.) und 2.) die Eltern des Stammberechtigten sind, und somit die zweite Grundvoraussetzung des Anspruchs erfüllt war. Unabhängig davon konnte eine (vorläufige) Verpflichtung zur unbefristeten bzw. nur verfahrensrechtlich befristeten Erteilung – wie mit dem Eilantrag ursprünglich begehrt – gerade nicht auf § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG gestützt werden. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, es Eltern eines minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen, die elterliche Sorgepflicht für diesen auszuüben. Nicht aber ist es der Zweck der Vorschrift, das (zeitlich) darüberhinausgehende familiäre Zusammenleben mit dem dann Volljährigen zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 –, BVerwGE 146, 189 [197] Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 38/19 –, juris Rn. 15ff.; Urteil der Kammer vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 24). Der Gesetzgeber räumt nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit ihres subsidiär schutzberechtigten Kindes kein eigenständiges Aufenthaltsrecht ein. Es fehlt an Regelungen, die mit § 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 AufenthG und § 35 AufenthG (eigenständige, vom Familiennachzug unabhängige Aufenthaltsrechte nach Volljährigkeit des nachziehenden Kindes) vergleichbar sind. Aus der unionsrechtlichen Familiennachzugs-RL 2003/86/EG ergibt sich bereits deshalb nichts anderes, weil diese auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 13. März 2019 – C-635/17 –, juris Rn. 33f.; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – BVerwG 1 C 56/20 –, InfAuslR 2023, 218, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 – OVG 6 B 6.19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 429.19 V –, Asylmagazin 2020, 239, juris Rn. 32). Hinsichtlich weiterer Anspruchsgrundlagen kam der Erlass einer einstweiligen unbefristeten bzw. nur verfahrensrechtlich befristeten Anordnung zugunsten der Antragsteller zu 1.) und 2.) auch bei Klärung von Identität und Elternschaft nicht in Betracht. Insbesondere waren diese keine „sonstigen Familienangehörigen“ i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – BVerwG 1 C 30/19 –, juris Rn. 50). Darüber hinaus war insoweit und auch in Bezug auf § 22 S. 1 AufenthG jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Allein die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens kann nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes führen. b) Unabhängig von der fehlenden Identitätsklärung (und der familiären Beziehung) waren für die Antragsteller zu 3.)-6.) weitere Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt. Die Antragsteller zu 3.)-6.) konnten sich – auch bei Erteilung eines Visums nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG an die Antragsteller zu 1.) und 2.) – nicht auf einen Anspruch auf Visumserteilung zum Nachzug zu (bzw. mit) ihren Eltern nach § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG berufen. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis unter anderem dann zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG besitzt. Zwar hätte trotz der formalen Differenzierung zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis als unterschiedliche Formen eines Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG) der elterliche Besitz eines nationalen Visums als „Aufenthaltserlaubnis“ für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ausgereicht, da die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden sollte und den Eltern angesichts des ihnen erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt worden wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – OVG 3 S 106.16 –, NVwZ-RR 2017, 259 [259f.] Rn. 3 m.w.N.; vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 S 98.18 –, juris Rn. 12; und vom 6. Juni 2019 – OVG 3 M 96.19 –, juris Rn. 4; sowie Urteil vom 26. März 2024 – OVG 3 B 46/23 –, S. 9f.). Daneben hätten jedoch auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen zum Familiennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG) erfüllt sein müssen, was nicht der Fall gewesen ist. So fehlte es – trotz entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 – an der Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) bzw. einer Ausnahme von dieser allgemeinen Erteilungsvoraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie an der Glaubhaftmachung ausreichenden Wohnraumes (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG). Anders als etwa beim Nachzug nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG ist von dieser Nachzugsvoraussetzung im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht abzusehen. Die Ausnahmemöglichkeiten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AufenthG greifen in dieser Konstellation nicht ein.An dem ohne grundsätzliche Ausnahmemöglichkeit (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2024 – VG 1 L 520/23 V –, juris Rn. 25 m.w.N.) zu erfüllenden Wohnraumerfordernis, das Art. 7 Abs. 1 lit. a) Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG entspricht, bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche Bedenken (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: November 2023, § 29 AufenthG Rn. 9). Die Antragsteller zu 3.)-6.) hatten schließlich keinen Anspruch auf Visumserteilung zum Nachzug zu (bzw. mit) ihren Eltern nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 22 S. 1 Alt. 2 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland etwa aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe liegen vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Die Anwendung von § 22 AufenthG stellt zudem bei grundrechtskonformer Auslegung sicher, dass nicht nur atypischen Umständen des Einzelfalles, sondern auch den unabhängig davon bestehenden Anforderungen aus Art. 6 GG, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 7 Grundrechtecharta angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 – BVerwG 1 C 45/20 –, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2023 – OVG 3 B 43/23 –, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2024 – OVG 3 S 32/24 –, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen waren auch eingedenk des Umstandes, dass durch die Entscheidung eine vorübergehende Trennung der (Kern-) Familie erfolgen könnte, nicht erfüllt. Eine atypische Sondersituation war für die Antragsteller zu 3.)-6.) nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Erfordernisse der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 Grundrechtecharta war zu beachten, dass ihren Eltern das Visum nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG allenfalls zeitlich befristet und deswegen erteilt worden wäre, damit sie die elterliche Sorgepflicht in Bezug auf den Stammberechtigten ausüben können (siehe dazu oben). Der vom Gesetz allein vorgesehene Aufenthaltszweck hätte mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Stammberechtigten, mithin am 31. Dezember 2024 um Mitternacht geendet. Danach wären die Antragsteller zu 1.) und 2.) ohnehin zur Ausreise verpflichtet gewesen. Es wäre ihnen daher möglich gewesen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren jüngeren Kindern zeitnah wieder aufzunehmen, so dass bei Erhalt und Nutzung eines Visums zum Elternnachzug allenfalls eine Trennung von wenigen Tagen gedroht hätte. In Hinblick auf die Antragsteller zu 3.) und 4.) wäre hinzugekommen, dass diese zwölf bzw. vierzehn Jahre alt und daher durchaus in der Lage waren, zwischen einer vorübergehenden und einer endgültigen Trennung von ihren Eltern zu unterscheiden (siehe BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 48 m.w.N.). Während der kurzen Zeit des Gültigkeitszeitraums des Visums von wenigen Tagen hätten sich in Syrien lebende Verwandte um sie kümmern können. Dort halten sich nach den Angaben des Stammberechtigten in dessen asylrechtlicher Anhörung weitere, ältere Geschwister, die bereits verheiratet sind, und die Großfamilie (Tanten, Onkel) auf. Schließlich wäre es den Eltern der Antragsteller zu 3.)-6.) zumutbar gewesen, sich ggfs. zu entscheiden, wer vorübergehend zur Ausübung der elterlichen Sorge für den nahezu volljährigen Stammberechtigten in das Bundesgebiet einreist und wer mit den übrigen Kindern in Syrien verbleibt (siehe dazu auch OVG, Beschluss vom 7. Januar 2025 – OVG 3 S 2/25 –, juris Rn. 9). Auch der Gesetzgeber erachtet es für zumutbar, dass eine Betreuung eines Kindes nur durch einen Elternteil erfolgt, wie sich aus dem Ausschluss des Elternnachzuges für den Fall ergibt, dass sich ein anderer personensorgeberechtigter Elternteil schon im Bundesgebiet aufhält (siehe § 36 Abs. 1 AufenthG und § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG). Wegen der Kürze des in Frage stehenden Zeitraums von wenigen Tagen und des familiären Netzwerkes wäre es auch nicht darauf angekommen, ob – wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller telefonisch vorgetragen hat – der Lebensunterhalt allein durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 1.) gesichert ist und die Betreuung der Antragsteller zu 5.) und 6.) nicht zugleich durch diesen erfolgen kann. Das sich der Einreise mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung möglicherweise anschließende Asylverfahren hätte kein anderes Ergebnis geboten. In dem Fall, dass die Antragsteller zu 1.) und 2.) nach der Einreise einen Asylantrag gestellt hätten, wäre ihnen nach § 55 AsylG eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden, bei der es sich indessen nicht um einen nachzugsfähigen Titel i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt hätte. Dass den Antragstellern zu 1.) und 2.) in einem überschaubaren Zeitraum durch das Bundesamt Schutz zuerkannt und ihnen infolgedessen ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1-3 AufenthG erteilt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Zum einen ist es angesichts der – allgemeinkundigen – aktuellen Entwicklungen in Syrien und dem daran anknüpfenden Entschluss des Bundesamtes, Entscheidungen über Schutzanträge syrischer Staatsangehöriger zunächst auszusetzen (siehe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 12/2024, S. 3), mit einer solchen Schutzgewähr nicht absehbar zu rechnen. Zum anderen und vor allem kann das Ergebnis des Asylverfahrens und des sich anschließenden ausländerrechtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2017 – OVG 3 S 47.17 –, juris Rn. 5; vom 20. Dezember 2024 – OVG 3 S 158/24 –, juris Rn. 4; und vom 7. Januar 2025 – OVG 3 S 2/25 –, juris Rn. 7f.); die Erteilung von Visa zum Zweck der Anbringung eines Schutzersuchens ist gerade nicht vorgesehen (siehe BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 2 BvR 2801/17 –, FamRZ 2018, 399 Rn. 6). Falls die Antragsteller daher ursprünglich eine über Silvester hinausgehende Dauer ihres Aufenthaltes beabsichtigt haben sollten, wäre es darauf nicht angekommen. Im Hinblick auf eventuelle besondere Umstände im Verhältnis der Antragsteller zu 3.)-6.) zum Stammberechtigten und darauf gestützte Ansprüche nach § 22 und § 36 Abs. 2 AufenthG fehlte es – wie bereits ausgeführt – jedenfalls an einem Anordnungsgrund; die Prüfung wäre einem eventuellen Klageverfahren vorbehalten geblieben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich dementsprechend keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Einklang mit der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m.w.N.) wird trotz des ursprünglich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehrens der halbe Auffangstreitwert angesetzt. 5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114ff. ZPO). Zudem fehlt es im Hinblick auf die PKH-Erklärung des Antragstellers zu 1.) trotz Nachforderung an Unterlagen und wurden für die Antragsteller zu 2.)-6.) weder PKH-Erklärungen noch Unterlagen eingereicht.