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Beschluss

39 L 610/22 A

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0126.39L610.22A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag des am 3. September 2004 geborenen, türkischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – VG 39 K 611/22 A – gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig, aber unbegründet. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet ab, darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Dies ist zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht der Fall. 1. Das Bundesamt hat den unbegründeten Asylantrag des Antragstellers vom 30. August 2022 zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – juris Rn. 50; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 30 AsylG Rn. 3) bzw. wenn – in unionsrechtskonformer Auslegung gemäß Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) RL 2013/32/EU – der Asylbegehrende nur Umstände vorgebracht hat, die für die Frage nicht von Belang sind, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) anzuerkennen ist. So liegt der Fall hier. a) Die Annahme des Bundesamts, die von dem Antragsteller maßgeblich vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland seien ohne Belang für die Gewährung von Asyl und internationalen Schutz, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Der Antragsteller hat die Türkei nach seinem eigenen Vortrag vor dem Bundesamt verlassen, weil er dort aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und der Fehlstellung seiner Füße ausgelacht und diskriminiert worden sei; er sei auch von Mitschülern und Jungen aus dem Viertel geschlagen worden. Dabei erschöpft sich sein Vortrag im Wesentlichen in diesen Behauptungen, ohne dass er irgendwelche konkreten Situationen oder Details schilderte. Angesichts dessen können nicht einmal im Ansatz Handlungen festgestellt werden, die – einzeln oder kumuliert – den Schweregrad einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG erreichen würden. Eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte ist ebenso wenig erkennbar wie ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Unabhängig davon ergibt sich aus seinem Vortrag auch kein tauglicher Verfolger im Sinne des § 3c AsylG. Denn die von ihm behaupteten verbalen Beleidigungen sowie der oder die – in der Anhörung im Übrigen auch ohne irgendeine zeitliche Einordnung – behauptete(n) tätliche(n) Übergriff(e) sollen durch private Dritte erfolgt sein, die nach § 3c Nr. 3 AsylG nur dann taugliche Verfolger sind, wenn dem Betroffenen gegen sie kein staatlicher Schutz zur Verfügung steht. Von einer fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staats bei drohenden Übergriffen durch private Dritte kann nicht ausgegangen werden. Der türkische Staat weist im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung nicht die Defizite auf, die im Bereich der politischen Strafverfahren zu konstatieren sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 28. Juli 2022 – Lagebericht 2022 –, S. 11). Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass der türkische Staat in seinem konkreten Einzelfall nicht bereit oder fähig gewesen wäre, ihm Schutz zu gewähren. b) Aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden folgt für den Antragsteller ebenfalls ersichtlich kein Schutzanspruch. Türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen (vgl. Lagebericht 2022, S. 9 f.). Daher geht die ständige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich die Einzelrichterin anschließt, einhellig davon aus, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 49 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 – juris Rn. 31 ff., jeweils m.w.N.). Nach alldem liegt die fehlende Relevanz für die geltend gemachten Ansprüche auf Asyl und internationalen Schutz auf der Hand. Ergänzend wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, der sich das Gericht anschließt und der der anwaltlich vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht inhaltlich entgegengetreten ist. c) Schließlich steht der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht die Minderjährigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung entgegen. Da der Antragsteller in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) bereits volljährig war und das Asylgesetz eine Beschränkung der Offensichtlichkeitsentscheidung für unbegleitete Minderjährige zudem nicht vorsieht, ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte aus nationalem Recht. Aber auch Unionsrecht steht der Offensichtlichkeitsentscheidung nicht entgegen. Zwar kann das Bundesamt nach Art. 25 Abs. 6 Satz 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU bei einem unbegleiteten Minderjährigen nur in den dort genannten – hier nicht einschlägigen – Fällen den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen. Soweit vertreten wird, aufgrund dieser unionsrechtlichen Regelung müsse abweichend von § 77 Abs. 1 AsylG für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abgestellt werden, folgt die Einzelrichterin dem nicht. Denn eine einschränkende Auslegung des § 77 Abs. 1 AsylG durch Vorverlegung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts kann allenfalls insoweit erfolgen, als dies zur Erreichung des mit der unionsrechtlichen Regelung verfolgten Zwecks erforderlich ist. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist Art. 25 Abs. 6 Satz 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Antragsteller noch vor seiner am 28. September 2022 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt volljährig geworden ist. Zwar ist in Art. 25 RL 2013/32/EU nicht ausdrücklich geregelt, dass der zwischenzeitliche Eintritt der Volljährigkeit bei der Anwendbarkeit der dort vorgesehenen Garantien zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich jedoch aus dem Regelungszusammenhang in Art. 25 RL 2013/32/EU. So können nach Art. 25 Abs. 2 RL 2013/32/EU die Mitgliedstaaten sogar ganz davon absehen, einen nach Abs. 1 der Vorschrift grundsätzlich erforderlichen Vertreter für den Minderjährigen zu bestellen, wenn letzterer aller Wahrscheinlichkeit nach vor der erstinstanzlichen Entscheidung volljährig wird. Zudem liegt auf der Hand, dass in dem Fall, in dem zunächst ein Vertreter für den Minderjährigen bestellt wurde, die Bestellung mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden muss. Auch Sinn und Zweck der Regelung in Art. 25 RL 2013/32/EU sprechen dagegen, die dortigen Garantien auf volljährig gewordene Schutzsuchende anzuwenden. Diese Garantien dienen dem in Art. 24 EU-Grundrechtecharta verbürgten Kindeswohl und sollen gewährleisten, dass das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrundes des Minderjährigen angemessen berücksichtigt werden (Art. 25 Abs. 6 Satz 1 und Erwägungsgrund 33 RL 2013/32/EU). Davon ausgehend steht Art. 25 Abs. 6 Satz 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU einer Ablehnung des Asylantrages eines zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, aber zum Zeitpunkt der Anhörung sowie des Bescheiderlasses volljährigen Antragstellers als offensichtlich unbegründet nicht entgegen (so auch: VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2022 – VG 39 L 477/22 A –, Urteil vom 20. Mai 2022 – VG 30 K 38/22 A – sowie Beschlüsse vom 22. Oktober 2020 – VG 34 L 353/20 A –, vom 31. Januar 2020 – VG 31 L 2/20 A –, vom 25. Oktober 2018 – VG 31 L 412.19 A – und vom 9. Oktober 2018 – VG 32 L 362/18 A –; a.A. VG Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2022 – VG 30 K 81/22 A – EA, S. 6 f. m.w.N.). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung Minderjähriger aufgrund seiner geistigen und sozialen Entwicklung und fehlender Reife gegebenenfalls noch nicht fähig sein mag, seine Fluchtgründe geordnet und frei von Widersprüchen darzulegen sowie seine Belange in seinem Asylverfahren ausreichend vertreten zu können. Dieses besondere Schutzbedürfnis besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der Antragsteller – wie hier – bereits vier Tage nach der schriftlichen Antragstellung durch das Landesjugendamt Berlin und noch vor seiner Anhörung vor dem Bundesamt sowie dem Bescheiderlass volljährig geworden ist. Soweit die Gegenansicht damit argumentiert, dass die nationalen Behörden es dann weitgehend in der Hand hätten, ob über den Antrag vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit entschieden wird, und für eine minderjährige Person somit nicht absehbar sei, ob sie als schutzbedürftig angesehen wird, ergibt sich daraus nichts anderes. Da die Regelungen dem Kindeswohl durch Ausgleich der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleiteter Minderjähriger in bestimmten Stadien des Asylverfahrens (z.B. Vertreterbestellung zu Beginn des Verfahrens, Anhörung, Entscheidung) dienen, muss die Schutzbedürftigkeit und damit die Minderjährigkeit zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem ansonsten eine auf der Minderjährigkeit beruhende Benachteiligung zu besorgen wäre. Ist der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt – wie hier bei der Anhörung – bereits volljährig, erfordern Kindeswohlaspekte keinen Ausgleich, so dass dem Antragsteller durch das Nichteingreifen der Regelung, unabhängig von dem durch die Behörde gewählten Entscheidungszeitpunkt, kein unangemessener Nachteil entsteht. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Familienzusammenführungsrichtlinie für die Frage der Minderjährigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Referenzperson und nicht auf den Zeitpunkt der späteren behördlichen Entscheidung über diese Anträge abstellt (Urteile vom 1. August 2022 – C-273/20 u. a. – und vom 12. April 2018 – C-550/16 –), lässt sich dies auf den hiesigen Fall mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte und Rechtsgrundlagen nicht übertragen. Während im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit spezifischer Vorschriften für das Asylverfahren zum Ausgleich der durch eine eventuelle Minderjährigkeit bedingten, besonderen Schutzbedürftigkeit in Rede steht und somit die Frage der Minderjährigkeit die Art und Weise der Durchführung des Asylverfahrens beeinflusst, war in den durch den Gerichtshof entschiedenen Fällen das Asylverfahren der Referenzperson bereits abgeschlossen und das Vorliegen der Minderjährigkeit des Flüchtlings oder seines Familienangehörigen als materielle Voraussetzung für einen Nachzugsanspruch des Familienangehörigen zu prüfen. Einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Frage der Anwendbarkeit des Art. 25 Abs. 6 Satz 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU auf zwischenzeitlich volljährige Antragsteller in der Rechtsprechung – wie dargelegt – nicht einhellig beantwortet wird. Soweit teilweise vertreten wird, dass mangels einer anerkannten Rechtsauffassung zu dieser Frage erhebliche Zweifel an einer Offensichtlichkeitsentscheidung bestünden (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 9. Juni 2022 – VG 25 L 215/22 A – juris Rn. 9 ff. m.w.N. und vom 14. Februar 2022 – VG 30 L 80/22 A – EA, S. 6), folgt die Einzelrichterin dem nicht. Bei der Frage, ob die Norm des § 30 Abs. 1 AsylG auf bei Asylantragstellung Minderjährige anzuwenden ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die durch das erkennende Gericht auch im Rahmen des Eilverfahrens vollumfänglich zu prüfen ist. Zwar setzt eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – juris Rn. 50). Die dort geforderte allgemeine Rechtsauffassung bezieht sich jedoch auf die vorgelagerte Frage, ob der Asylantrag als solcher nach dieser Auffassung bei einem unzweifelhaften Sachverhalt als einfach unbegründet abzulehnen ist. Voraussetzung des Offensichtlichkeitsurteils ist somit eine allgemein anerkannte Rechtsauffassung bezüglich des Nichtbestehens des geltend gemachten Schutzanspruchs und damit auch hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungslage; eine darüberhinausgehende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Offensichtlichkeitsregelung lässt sich der Rechtsprechung jedoch nicht entnehmen. 2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch insoweit wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid, denen sich das Gericht anschließt und denen der anwaltlich vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht inhaltlich entgegengetreten ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller bei einer Abschiebung in die Türkei eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu einer fehlenden Bedrohungslage verwiesen. Eine unmenschliche Behandlung ist auch nicht aufgrund der humanitären Verhältnisse in der Türkei zu erwarten, was ohnehin nur in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen anzunehmen ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413). Dies hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid mit zutreffenden Argumenten abgelehnt, u.a. unter Hinweis darauf, dass der Antragsteller erwerbsfähig sei und sich jedenfalls das Existenzminimum erwirtschaften könne. Soweit der Antragsteller angegeben hat, dass er wegen seiner Fußfehlstellung keine Arbeit gefunden habe und auch nichts Schweres heben könne, hat er eine dadurch gegebenenfalls geminderte Erwerbsfähigkeit auch im gerichtlichen Verfahren nicht durch die Vorlage entsprechender Atteste substantiiert vorgetragen. Angesichts dessen geht auch das Gericht von einer Erwerbsfähigkeit und der damit einhergehenden Möglichkeit der Lebensunterhaltssicherung durch eigene Arbeit aus. Unabhängig davon kann der Antragsteller – gegebenenfalls auch ergänzend – auf staatliche und familiäre Unterstützungsmöglichkeiten in der Türkei zurückgreifen. Nach seinen eigenen Angaben leben seine Eltern und zwei seiner Brüder im Heimatland, auf deren Hilfe er zumutbar verwiesen werden kann. Da seine Eltern ihn auch bereits vor seiner Ausreise unterstützt haben sollen, ist mangels gegenteiligen Vortrags auch nichts dafür ersichtlich, warum dies nach einer Rückkehr nicht möglich sein sollte. Darüber hinaus stehen dem Antragsteller auch die sozialen Sicherungssysteme in der Türkei offen. Auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfond für soziale Hilfen und Solidarität und Nr. 5263 über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für soziale Hilfen und Solidarität werden Sozialleistungen in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt (VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 9 ZB 12.30404 – juris Rn. 13). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei 2022, S. 177 ff.; Lagebericht 2022, S. 20). Für eine dem Antragsteller bei einer Rückkehr drohende konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist ebenfalls nichts ersichtlich; er hat insbesondere keine Erkrankungen geltend gemacht. Schließlich liegen die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.