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Urteil

A 13 S 3741/20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1117.A13S3741.20.00
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Leitsätze
1. Türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit droht in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung allein wegen ihrer Nationalität.(Rn.49) 2. Von einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der in einem Landesteil der Türkei begründete Furcht vor Verfolgung und dort keinen Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des internen Schutzes gemäß § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992) vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich einem anderen Landesteil der Türkei, insbesondere der Westtürkei, niederlässt.(Rn.54) 3. Trotz vorliegender Erkenntnisse über Einzelfälle, in denen Rekruten kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden oder von Vorgesetzten wurden, ist gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes Verfolgung erleiden.(Rn.97) 4. Türkischen Staatsangehörigen, die sich dem Wehrdienst noch vor ihrer Musterung durch Ausreise entziehen, droht bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den türkischen Staat.(Rn.84)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2020 - A 3 K 14072/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit droht in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung allein wegen ihrer Nationalität.(Rn.49) 2. Von einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der in einem Landesteil der Türkei begründete Furcht vor Verfolgung und dort keinen Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des internen Schutzes gemäß § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992) vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich einem anderen Landesteil der Türkei, insbesondere der Westtürkei, niederlässt.(Rn.54) 3. Trotz vorliegender Erkenntnisse über Einzelfälle, in denen Rekruten kurdischer Volkszugehörigkeit in der Türkei während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden oder von Vorgesetzten wurden, ist gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes Verfolgung erleiden.(Rn.97) 4. Türkischen Staatsangehörigen, die sich dem Wehrdienst noch vor ihrer Musterung durch Ausreise entziehen, droht bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den türkischen Staat.(Rn.84) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2020 - A 3 K 14072/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger gerichtet war. Die in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids der Beklagten vom 17.07.2017 getroffene Entscheidung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Kläger ist kein Flüchtling, weil seine Furcht, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Türkei verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG wegen eines Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 m. w. N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) neben den Angaben des Schutzsuchenden und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.02.2013 a. a. O. Rn. 32 m. w. N. und vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Verfolgungsereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, die das vorrangige qualitative Kriterium bildet, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 15 m. w. N.). Der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Asylbewerber vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 16 und vom 01.06.2011 a. a. O. Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Der Kläger ist nach der Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder vorverfolgt aus der Türkei ausgereist (1.) noch droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr in die Türkei Verfolgung (2.). 1. Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist nicht schon deshalb begründet, weil er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei verfolgt worden ist. Eine solche Vorverfolgung konnte der Kläger nicht glaubhaft machen. Er kann sich demnach nicht auf die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU stützen, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut Opfer einer Verfolgung zu werden. Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 - juris Rn. 5; Urteile vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 - juris Rn. 9 und vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 - juris Rn. 5). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 - 9 C 27.85 - juris Rn. 17 m. w. N.). Für das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen gilt das Regelbeweismaß der Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 a. a. O. Rn. 20). Der Kläger konnte gemessen daran weder glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise wegen einer Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen Opfer einer Verfolgungshandlung wurde (a), noch dass er von den türkischen Sicherheitskräften wegen Unterstützungsleistungen für bewaffnete kurdische Kämpfer in Nusaybin bei gewaltsamen Kämpfen vor seiner Ausreise gesucht wird (b). a) Soweit der Kläger vorträgt, bei gewalttätigen Auseinandersetzungen mit türkischen Polizeikräften verletzt worden zu sein, konnte er diesen Vorfall nicht glaubhaft machen, sodass offenbleiben kann, ob es sich bei einer derartigen polizeilichen Maßnahme im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Demonstranten überhaupt um eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG handelt. Die Angaben, die der Kläger im Rahmen der Berufungsverhandlung zu diesem Vorfall gemacht hat, sind vage, detailarm und stehen im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben. Sie sind insgesamt nicht glaubhaft. Es war dem Kläger bereits nicht möglich, das vorgetragene Geschehen zeitlich einzuordnen. Während seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung hat er seine diesbezügliche Erklärung zweimal korrigiert, was die Glaubhaftigkeit des gesamten Vortrags hierzu bereits schwer erschüttert. Selbst wenn man seine letzte Angabe, es sei „vor den Vorfällen von Nusaybin“ gewesen, dass er von der Polizei verletzt worden sei, als wahr unterstellt, bleibt dessen ungeachtet unklar, ob es sich um ein länger zurückliegendes Ereignis oder ob es sich um eine Auseinandersetzung unmittelbar vor oder während der Unruhen in der Herkunftsregion des Klägers 2015 und 2016 gehandelt haben soll. So war es dem Senat unmöglich, das klägerische Vorbringen einer gewaltsamen Auseinandersetzung von Demonstranten mit der Polizei, nach der der Kläger aber polizeilich nicht erfasst worden sein will, auf seine Plausibilität anhand vorliegender Erkenntnisse oder eine Kohärenz zu seinen weiteren Angaben hin zu überprüfen. Die vagen Angaben, die der Kläger zu dem Kerngeschehen gemacht hat, stehen zudem im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben. So hatte der Kläger während der behördlichen Anhörung angegeben, er sei bei einer Auseinandersetzung von einem Polizisten mit einem Stock geschlagen worden. Gegenüber dem Verwaltungsgericht gab er an, auf den Kopf geschlagen, aber nicht registriert worden zu sein. Während der Berufungsverhandlung erklärte der Kläger, er sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. „Die Leute“ seien eingekreist und festgenommen worden. Dann habe die Polizei sie eine Aussage machen lassen und sie sodann freigelassen. Auf Nachfrage erklärte er ausdrücklich, auch zu den festgehaltenen und eingekreisten „Leuten“ gehört zu haben. Dass er der Polizei durch diesen Vorfall bekanntgeworden sein soll, hatte der Kläger zuvor nur in einem weiteren Sinne vorgebracht, als er angab gehört zu haben, sein Name stehe auf einer Liste von Leuten, die gegen die Polizei gekämpft hätten. Diese im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt getätigte, überaus vage Äußerung legt jedoch nahe, dass der Kläger nicht wegen einer Festnahme polizeibekannt, sondern auf andere, ihm unbekannte Weise ermittelt worden ist. Andernfalls hätte der Kläger erwähnt, dass er bei der Polizei eine Aussage zu dem Geschehen gemacht habe und deshalb polizeibekannt sei. Auf Nachfragen des Gerichts konnte der Kläger auch keine genaueren Angaben zu den genannten Geschehnissen machen, sondern wich entweder einer Antwort aus oder wiederholte frühere (vage) Angaben. Die wenigen Details, die er genannt hat, lassen keinen zwingenden Bezug zu einem selbst erlebten Geschehen erkennen, sondern entsprechen überlieferten Bildern und Berichten Dritter von einem solchen Ereignis, wie sie viele Menschen aus der Herkunftsregion problemlos beschreiben können, auch ohne dies selbst erlebt zu haben. Zusammengefasst konnte der Kläger insoweit kein flüchtlingsrechtlich relevantes Geschehen zur Überzeugung des Senats glaubhaft machen. Der Senat hat in Anbetracht der vagen und unstimmigen Erklärungen erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger einen Vorfall beschrieben hat, den er selbst erlebt hat. b) Der Kläger konnte auch im Übrigen nicht glaubhaft machen, dass er bewaffnete Kämpfer bei den gewalttätigen Auseinandersetzungen in Nusaybin unterstützt hat und er wegen solcher Aktivitäten von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Er konnte weder die Unterstützungsleistungen als solche glaubhaft machen (aa) noch eine Mitgliedschaft oder Unterstützung eines kurdischen Vereins namens „...“, der die bewaffneten Kämpfe auf Seiten der kurdischen Kämpfer durch Rekrutierung und Versorgung unterstützt (bb), noch, dass sein Name wegen einer der genannten Aktivitäten auf einer Liste der türkischen Sicherheitsbehörden steht oder sogar mit einer Lautsprecherdurchsage ausgerufen wurde (cc). aa) Der Kläger konnte eigene Unterstützungsleistungen für bewaffnete kurdische Kämpfer während der Auseinandersetzungen in Nusaybin nicht glaubhaft machen. Zwar lässt sich anhand von dem Senat vorliegenden Erkenntnissen belegen, dass türkische Sicherheitskräfte in der türkischen Stadt Nusaybin an der türkisch-syrischen Grenze Operationen durchführten, dort in der Zeit von 14.03. bis 25.07.2016 eine Ausgangssperre herrschte und es zu heftigen Gefechten mit kurdischen Kämpfern in Schützengräben und hinter Barrikaden kam, mit denen junge Kurden Stadtviertel und Straßenzüge des Ortes für „befreit“ erklärt hatten (vgl. International Crisis Group, The Case of Nusaybin, abrufbar unter https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/243-managing-turkeys-pkk-conflict-case-nusaybin, zuletzt abgerufen am 17.11.2022, S. 4). Die behaupteten Unterstützungshandlungen für die bewaffneten Kämpfer konnte der Kläger indes nicht durch eine genaue Beschreibung seiner Tätigkeiten glaubhaft machen. Erst im Rahmen der Anhörung durch das Verwaltungsgericht erweiterte der Kläger seinen Vortrag um die unwesentlich konkreteren Angaben, er selbst habe bei Straßenkämpfen Lebensmittel besorgt und Verletzte versorgt sowie Waffen zwischen den Gräben transportiert. Der Senat sieht bereits darin eine Steigerung des bisherigen Vortrags. Es liegt nahe, dass der Kläger auf diese Weise seinem Vortrag, es gebe eine Liste von Personen, die gegen die Polizei gekämpft hätten und auf der auch er genannt sei, mehr Glaubhaftigkeit und sich so ein erhöhtes Risikoprofil zu verschaffen sucht, das aber nicht einer tatsächlichen Gefährdungslage entspricht. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass der Kläger während der Anhörung durch den Senat kaum präzise Angaben zu einzelnen Unterstützungshandlungen machen konnte und erst auf konkretes Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten hierzu knappe, inhaltlich weitgehend beliebige Antworten gab. Unstimmig ist auch der Wandel in der Einstellung des Klägers zu den bewaffneten Kämpfern. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und auch in der Berufungsverhandlung stellte der Kläger sie respektvoll als Gruppe dar, die für die Kurden eintrete, und damit anders als bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, als er sie noch „Unruhestifter“ genannt und erklärt hatte, er sei „zwischen die Fronten“ geraten und habe „so nicht länger leben“ wollen. Der Kläger beschrieb damit anfangs ein in Nusaybin unter vielen Einwohnern verbreitetes Gefühl der Ablehnung beider Konfliktparteien (vgl. International Crisis Group, a. a. O. S. 5), das im Widerspruch zu seinen jüngeren Einlassungen zur Unterstützung der Kämpfer steht. Nach der Überzeugung des Senats trägt der Kläger seine zuletzt geäußerte Zustimmung vor allem zur Untermauerung der Glaubhaftigkeit seiner behaupteten aktiven Tätigkeit vor, ohne dass diese Haltung seiner eigentlichen Haltung zu den Geschehnissen zum Zeitpunkt der Ausreise entsprach. Insgesamt bewertet der Senat den Vortrag, soweit er die Verwicklung des Klägers in die Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und prokurdischen Kämpfern betrifft, als eine Steigerung seines ursprünglichen Vorbringens, das sich nicht plausibel erklären lässt. Dass der Kläger Unterstützungshandlungen in dem Ausmaß erbracht haben soll, wie er es vor dem Verwaltungsgericht und vor dem erkennenden Senat vorgetragen hat, ist danach unglaubhaft. bb) Der Kläger konnte eine Mitgliedschaft oder Unterstützung eines kurdischen Vereins namens „...“, der logistische und personelle Unterstützung für die bewaffneten Kämpfer bereitgestellt haben soll, nicht zur Überzeugung des Senats dartun. Dass es ein solches Engagement des Klägers gegeben hat und daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung für ihn entstanden sein könnte, kann ihm nicht geglaubt werden. Die Angaben, die der Kläger hierzu gemacht hat, sind zu vage und detailarm. Auffällig ist bereits, dass der Kläger während der Anhörung durch das Bundesamt ein Engagement für den Verein „...“ zunächst nicht erwähnte, sondern seine Beteiligung an Auseinandersetzungen mit den türkischen Sicherheitskräften in den Mittelpunkt seines Vortrags rückte und erklärte, er sei nach Syrien gegangen, um der PKK und den türkischen Sicherheitskräften aus dem Weg zu gehen und sich dort in der Landwirtschaft gegen Kost und Logis zu verdingen. Die Frage, ob er wegen „des massiven bewaffneten Konflikts“ in seiner Herkunftsregion die Türkei verlassen habe, bejahte der Kläger im Sinne einer Zusammenfassung seines Vorbringens, was in Anbetracht der vorherigen Äußerungen stimmig ist. Erst nachdem der Kläger weiter danach gefragt wurde, ob es stimme, dass er „selbst als Person nicht zielgerichtet verfolgt worden“ sei, hat er angegeben, er stünde auf einer Liste von Menschen, die gegen die Polizei gekämpft und einen bestimmten Verein besucht hätten. Zum Ausmaß dieses vermeintlichen Engagements hat sich der Kläger aber nur überaus vage eingelassen, als er erklärte, nur „ein wenig, nicht viel“ Mitglied und lediglich „ab und zu, dann eine Weile nicht dort“ gewesen zu sein. Von den mehreren Namen, unter denen der Verein firmiert haben soll, konnte er sich nur an „...“ erinnern. In der Berufungsverhandlung hat sich der Kläger erst auf gerichtlichen Vorhalt unter Nennung des Vereinsnamens an diesen Aspekt seines Vorbringens erinnert und konnte auch keine weitergehenden Ausführungen zu der Frage machen, wie daraus eine Bedrohung für ihn entstanden sein könnte. Den Umstand, dass dieses behauptete Engagement den türkischen Behörden bekannt geworden sein soll, wiederholte der Kläger von sich aus nicht und sprach auch die Existenz einer diesbezüglichen Liste von Unterstützern des Vereins nicht mehr an. Ebenso vage blieb - über alle Instanzen hinweg - die Beschreibung der Tätigkeiten des Vereins, die sich am ehesten als Rekrutierung von Kämpfern, die „in die Berge geschickt wurden“, und damit zusammenhängende Unterstützungshandlungen beschreiben lassen. Es ist aber bereits nicht plausibel, dass der Kläger sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt von der YPS mit den Worten distanzierte, es handele sich um „Unruhestifter, die sind bewaffnet und kämpfen gegen die türkische Regierung“, zugleich aber in einem Verein mitgewirkt haben will, der Kämpfer für den bewaffneten Kampf rekrutiert und diese unterstützt habe. cc) Der Kläger konnte auch nicht glaubhaft machen, dass sein Name wegen einer der genannten Aktivitäten auf einer Liste der türkischen Sicherheitskräfte steht und er diesen daher bekannt geworden ist oder dass sein Name sogar per Lautsprecher ausgerufen worden ist mit der Aufforderung, sich den Behörden zu stellen. Schon die Ausführungen des Klägers im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt hierzu sind überaus oberflächlich. Mag sich dies noch damit erklären lassen, dass der Kläger zunächst auch nur wiedergegeben haben will, was er „gehört“ habe, sind die Äußerungen, verglichen mit denen, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und der Berufungsverhandlung getätigt hat, auch nicht stimmig, ohne dass der Kläger diese Unstimmigkeiten überzeugend aufzulösen vermochte. Der Kläger hatte in der Anhörung zu seinen Asylgründen beim Bundesamt nur vage von der Existenz einer Liste von Personen gesprochen, die gegen die Polizei gekämpft und sich für einen bestimmten Verein engagiert hätten. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Türkei hatte er die Gefahr einer Gefängnisstrafe wegen Wehrdienstentziehung und einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die PKK genannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte er indes, er gehe davon aus, dass ihn die türkischen Behörden wegen der Unterstützung des Vereins und damit verbundener Tätigkeiten im Visier hätten. Erstmals äußerte der Kläger, von türkischen Sicherheitskräften festgenommene Personen hätten sieben oder acht Monate vor seiner Ausreise durch Lautsprecher seinen Namen als einen derjenigen Personen ausgerufen, die gegen den Staat kämpften. An der Darstellung, es habe sich um eine Lautsprecherdurchsage gehandelt, hielt der Kläger auch in der Berufungsverhandlung fest, stellte aber keine Verbindung zu der Tätigkeit im Verein her und konnte zu der polizeilichen Maßnahme auf Nachfrage keine - bei tatsächlichem Erleben aber zu erwartenden - Details benennen. Zwar beschrieb er auf Nachfrage ein gepanzertes Lautsprecherfahrzeug, die damit verbreitete Aufforderung, sich zu ergeben, sowie einen Pfeffersprayeinsatz. Es handelt sich indes auch dabei um ein Bild, das einer Person, die sich in den Jahren 2015 und 2016 im Südosten der Türkei aufgehalten hat, vertraut sein wird, auch ohne dass sie im Kontext dieser Wahrnehmung zwangsläufig individuelle Verfolgung erlitten haben muss. Weitere Einzelheiten, die darauf schließen lassen, dass der Kläger wirklich bei einer derartigen Polizeimaßnahme zugegen war und dass sein Name genannt wurde, konnte er dem Senat nicht nennen. Der vage Vortrag ist insgesamt nicht überzeugend. Die Steigerung des Vorbringens, der Kläger habe vom Hörensagen Kenntnis von einer Liste der türkischen Sicherheitsbehörden, hin zu der Erklärung, er sei dabei gewesen, als sein Name mit denen anderer Personen ausgerufen worden sei, nimmt dem klägerischen Vortrag die Glaubhaftigkeit. Wäre der Name des Klägers per Lautsprecher tatsächlich als der eines PKK-Kämpfers, der sich ergeben solle, ausgerufen worden, wäre dieser Umstand ein gravierendes Indiz für eine drohende individuelle Verfolgung. Hätte der Kläger das beschriebene Geschehen wirklich erlebt, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er dieses tatsächliche Vorbringen von Beginn des Verfahrens an in den Mittelpunkt seines Vortrags zu den Fluchtgründen stellt und eine individuelle Bedrohung auf Nachfrage der anhörenden Person des Bundesamts nicht ausdrücklich verneint. Die im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Kläger angebotene Erklärung, dies „bestimmt vergessen“ zu haben, überzeugt angesichts der Bedeutung dieser Information nicht. Dafür, dass der Kläger insoweit keine Gefahr einer Verfolgung sah, spricht zur Überzeugung des Senats, dass er dieses Geschehen bei der Anhörung durch das Bundesamt auf konkrete Nachfrage nach seinen Befürchtungen auch nicht als mögliche Ursache einer Verfolgung benannte. Dass der Kläger, wie er mit seiner Berufungsbegründung vorträgt, bei der Anhörung durch das Bundesamt ersichtlich „aufgeregt, ängstlich und zurückhaltend“ gewesen sein will, überzeugt den Senat als Grund für die Schwerpunktverlagerung in seinem Vortrag nicht. Dem Kläger muss trotz einer nachvollziehbaren Anspannung bewusst gewesen sein, dass die Anhörung durch das Bundesamt der zentrale Bestandteil der Prüfung seines Schutzanspruchs ist. In diesen Gesamteindruck von dem das Vorfluchtgeschehen betreffenden Vortrag des Klägers fügt sich ein, dass er seine zwischenzeitliche Ausreise nach Syrien und damit das mittelbar mit den Vorfluchtereignissen verbundene Geschehen in der Berufungsverhandlung völlig anders dargestellt hat als zuvor, indem er erst nach mehreren inkohärenten Aussagen und darauffolgenden Nachfragen des Senats erklärte, nur einmal kurz für ungefähr zwanzig Tage dort gewesen zu sein und dass zwischen diesem Aufenthalt in Syrien und seiner Ausreise nach Deutschland fünf Monate gelegen hätten. Auch der Umstand, dass der Kläger sich nach eigenem Bekunden an der deutsch-österreichischen Grenze mithilfe einer syrischen ID-Karte zunächst als Syrer auszugeben versucht hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass ihm in seinem eigentlichen Herkunftsland keine Verfolgung droht, wenn er sich die größeren Chancen auf eine Einreise und ein Bleiberecht in der Bundesrepublik als vorgeblich syrischer Flüchtling ausrechnete. 2. Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist auch unabhängig von dem Vorfluchtgeschehen nicht begründet. Ihm droht bei einer hypothetischen Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Weder besteht eine Gruppenverfolgungssituation für Kurden in der Türkei (a) noch besteht allgemein bei der Wiedereinreise eine relevante Verfolgungsgefahr (b). Der Kläger wird auch nicht aufgrund der Wehrdienstentziehung oder in Erfüllung seiner Wehrpflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erleiden (c). a) Dem Kläger droht als Kurde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Eine solche Gruppenverfolgung hat der Kläger weder seitens staatlicher (§ 3c Nr. 1 AsylG) noch seitens zivilgesellschaftlicher Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) zu befürchten. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, die die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13 m. w. N.). Für eine solche Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei fehlt es erkennbar an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Es ist in Anbetracht der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse nicht anzunehmen, dass Kurden in der Türkei unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. aa) Kurden sind laut dem jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei mit 13 bis 15 Millionen Volkszugehörigen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 28.07.2022 - Lagebericht AA -, S. 11) die größte Minderheit (15 bis 18 Prozent) unter den ca. 83 Millionen türkischen Staatsangehörigen (vgl. die Schätzung aus dem Jahr 2022 in CIA World Factbook, abrufbar unter https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/turkey-turkiye, zuletzt abgerufen am 17.11.2022). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit ist. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei gezogen, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen, als auch um nach besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten zu suchen. Die kurdische Bevölkerung der Türkei ist weder religiös noch politisch oder sozioökonomisch homogen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei vom 22.09.2022 - BFA-Länderinfo -, S. 147 f.; vgl. auch United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Kurds - UKHO-Report Kurds - Februar 2020, Ziffer 4.8.1). Rechtlich ist die Diskriminierung auf Basis von Sprache, Rasse, Hautfarbe oder Religion in der Türkei unter Strafandrohung untersagt. Die Türkei ist Vertragspartei der meisten internationalen Menschenrechtsmechanismen, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. UKHO-Report Kurds, a. a. O., Ziffer 3.1.1 und 3.1.2). Es gibt keine Gesetze, die es Kurden (oder Angehörigen anderer Minderheiten) untersagen, im öffentlichen Dienst oder im Privatsektor beschäftigt zu sein, am öffentlichen Leben teilzuhaben oder öffentliche Gesundheitsdienstleistungen oder Bildungsangebote in Anspruch zu nehmen wie andere türkische Staatsangehörige auch (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Turkey vom 10.09.2020 - DFAT-Report Turkey -, S. 21). Tatsächlich sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen und vereinzelt auch Übergriffen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (vgl. DFAT-Report Turkey, a. a. O.). Jüngst verschärften sich die Einschränkungen für die Kurden, ihre kulturelle Identität auszuleben. Die türkische Verwaltung gestattet zwar Unterricht in kurdischer Sprache (vgl. Lagebericht AA, a. a. O., S. 10), stellt aber praktisch keinen Sprachunterricht bereit; private Unterrichtsinstitutionen sind nur auf dem Papier gestattet. Tatsächlich sind aber die meisten, wenn nicht alle privaten Einrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung türkischer Behörden geschlossen worden (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, General Country of Origin Information Report Turkey vom 18.03.2021 - BZ-Report Turkey -, S. 46). Die Beschäftigungs- und Teilhabemöglichkeiten kurdischer Volkszugehöriger sowie ihr Zugang zu Bildungsangeboten und Gesundheitsdienstleistungen hängen in der Praxis von individuellen Umständen und der geographischen Lage ab (vgl. DFAT-Report Turkey, a. a. O.). Von unterschiedlichen Akteuren sind Kurden in vielen Fällen verbalen und in einzelnen Fällen auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt. Diskriminierende Hetze und Drohungen gegen Bürger kurdischer Herkunft sind laut einem Bericht des Europäischen Parlaments nach wie vor ein ernstes Problem (zitiert nach BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 133). Gewalttätige Übergriffe auf kurdische Volkszugehörige haben jüngst zugenommen (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O.). Soweit hierfür alleiniger Anlass die kurdische Volkszugehörigkeit war (vgl. die Darstellungen im BZ-Report Turkey, a. a. O., S. 47 f.; BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 135), handelt es sich jedoch in Anbetracht des großen Bevölkerungsanteils kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei immer noch um zweifellos schwerwiegende, aber vereinzelte Fälle. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen viele Kurden in der Türkei ihre Volkszugehörigkeit nicht offenlegen, in der Öffentlichkeit nicht die kurdische Sprache sprechen (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 134) und auch phänotypisch typischerweise nicht als Kurden zu erkennen sind (UKHO-Report Kurds, a. a. O., Ziffer 4.7.1 und 4.7.2). Unabhängig davon ist es aber in vielen Fällen möglich, Kurden anhand ihrer Namen oder ihres sprachlichen Akzents als solche zu erkennen (UKHO-Report Kurds, a. a. O., Ziffer 4.7.3). Die Aussagekraft der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse zum Ausmaß der Diskriminierungen und der Gewalt wird nicht erheblich dadurch gemindert, dass die kurdische Volkszugehörigkeit häufig unbemerkt bleibt und es deshalb nicht zu ansonsten beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen kommt. Für Kurden lässt sich danach unabhängig von besonderen individuellen Merkmalen allgemein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung feststellen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg. Urteil vom 07.10.2022 - OVG 2 B 16.19 - juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG Saarland, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - juris Rn. 12 und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 - juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2021 - 5 LA 43/21 - juris Rn. 16; OVG Sachsen, Beschluss vom 05.07.2019 - 3 A 608/19.A - juris Rn. 8). Soweit es faktisch zu staatlichen Diskriminierungen kommt, die allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfen, erreichen sie regelmäßig nicht den erforderlichen Schweregrad gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Auch bei kumulierender Betrachtung (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) der staatlichen Diskriminierung mit Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure ist nicht von einer Gruppenverfolgung auszugehen. Zwar ist die gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden in der Türkei weit verbreitet und sind gewalttätige Übergriffe in der Intensität ihrer Rechtsgutsbeeinträchtigung deutlich schwerwiegender als die vorgenannten staatlichen Maßnahmen. Die Diskriminierung durch die Umgebungsbevölkerung erreicht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Ausmaß einer Menschenrechtsverletzung und gewalttätige Angriffe auf Kurden allein wegen deren Volkszugehörigkeit, d. h. ohne Hinzutreten risikoerhöhender Umstände, treten verglichen mit der großen Zahl von Kurden in der Türkei nicht so häufig auf, dass Kurden - kumulativ betrachtet - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unterschiedlichen Maßnahmen bedroht wären, die so gravierend sind, dass eine Person kurdischer Volkszugehörigkeit in gleicher Weise wie von einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG betroffen wäre. Auf die Frage staatlichen Schutzes gemäß § 3d AsylG kommt es deshalb nicht an. bb) Auch in der Herkunftsregion des Klägers im Südosten der Türkei besteht für Angehörige des kurdischen Bevölkerungsteils keine Gruppenverfolgungssituation (1). Im Übrigen bestünde bei einer Verschärfung der Lage in der Südosttürkei die Möglichkeit, internen Schutz gemäß § 3e AsylG andernorts in der Türkei in Anspruch zu nehmen (2). (1) Zwar war die Südosttürkei in den Jahren 2015 bis 2017 Schauplatz heftiger Gefechte zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Milizen. Bei den Auseinandersetzungen gab es auch unter der Zivilbevölkerung nicht wenige Opfer (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 34; International Crisis Group, The Case of Nusaybin, a. a. O., S. 1 ff.). Die Situation im Südosten ist trotz eines verbesserten Sicherheitsumfelds nach wie vor schwierig. Die Regierung setzte ihre Sicherheitsoperationen vor dem Hintergrund der wiederholten Gewaltakte der PKK fort (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 148). Die Sicherheitsoperationen der türkischen Regierung richteten sich jedoch ungeachtet der Rechtsgutsverletzungen, die Unbeteiligte bei der Durchführung erlitten, nicht gegen die kurdische Bevölkerung als solche, sondern gegen Kämpfer der PKK und zu ihr gehörige oder mit ihr verbündete Milizen (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 34). Zuletzt verlagerten sich die bewaffneten Kämpfe mit Ausnahme gelegentlicher Auseinandersetzungen in den ländlichen Gebieten in die Bergregionen nahe der türkisch-irakischen Grenze (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O.). In den Städten des Südostens der Türkei kam es zu keiner Gewalt mehr seitens nichtstaatlicher Akteure. Weiterhin kam es allerdings zu zahlreichen Verhaftungen von Gruppen und Einzelpersonen, die im Verdacht standen, Verbindungen zu Organisationen wie der PKK, der DKHP/C und ISIS zu unterhalten (vgl. BZ-Report Turkey, a. a. O., S. 12). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 07.06.2022 besorgt „über die Lage der Kurden im Land und die Lage im Südosten der Türkei mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte, der Meinungsfreiheit und der politischen Teilhabe; [und war] besonders besorgt über zahlreiche Berichte darüber, dass Strafverfolgungsbeamte, als Reaktion auf mutmaßliche und vermeintliche Sicherheitsbedrohungen im Südosten der Türkei, Häftlinge foltern und misshandeln; [und] verurteilt[e], dass im Südosten der Türkei prominente zivilgesellschaftliche Akteure und Oppositionelle in Polizeigewahrsam genommen wurden“ (zitiert nach BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 148). Mitte Februar 2021 wurden nach Angaben des türkischen Innenministeriums in 40 Städten insgesamt 718 Menschen wegen angeblicher Kontakte zur verbotenen PKK festgenommen, darunter auch führende Vertreter der pro-kurdischen Parlamentspartei HDP. Bei den Polizeieinsätzen seien zahlreiche Waffen, Dokumente und Dateien beschlagnahmt worden. Die Festnahmen erfolgten am Tag nach der Erklärung der Regierung, im Nordirak die Leichen von 13 in den Jahren 2015 und 2016 entführten Türken, darunter Soldaten und Polizisten, gefunden zu haben (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O.). Mitte Februar 2022, am Vorabend des 23. Jahrestages der Festnahme Abdullah Öcalans, wurden Dutzende Personen festgenommen: 27 in Diyarbakır, neun in Siirt, darunter die ehemalige Ko-Vorsitzende der örtlichen Demokratischen Partei der Völker (HDP), 43 in Mersin, 24 in Van, darunter vier Mitglieder der lokalen HDP-Jugendorganisation, sowie eine weitere unbekannte Anzahl von Personen in Istanbul, Izmir, Batman, Diyadin, Ağrı und Turgutlu. Im April 2022 nahmen die türkischen Behörden 46 Personen - von insgesamt 91 Verdächtigen - fest, darunter ehemalige lokale Funktionäre der HDP. Der Generalstaatsanwalt wirft ihnen vor, finanzielle Mittel im Namen der PKK bereitgestellt zu haben und Teil der wirtschaftlichen Struktur der PKK zu sein, Geldwäsche zu betreiben und Anweisungen des PKK-Kommandeurs Murat Karayilan entgegengenommen zu haben (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 34 f.). Danach stellt sich die tatsächliche Lage in der Südosttürkei für Kurden zwar als verschärft, jedoch flüchtlingsrechtlich betrachtet nicht erheblich anders dar als in anderen Regionen der Türkei. So dürfte im Südosten der Türkei der Verfolgungsdruck für Personen, die im Verdacht stehen, PKK-Mitglieder, PKK-Unterstützer oder prokurdische Aktivisten zu sein, im Vergleich zu anderen Regionen der Türkei angesichts der angespannten Sicherheitslage und der hohen Präsenz an Sicherheitskräften erhöht sein. Ob es sich bei diesen polizeilichen und Strafverfolgungsmaßnahmen um Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG handelt, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Eine Gruppenverfolgung von Kurden im Südosten der Türkei ergibt sich aus diesen Erkenntnissen unabhängig von deren flüchtlingsrechtlicher Einordnung nicht. Es ist auch für diesen Landesteil gegenwärtig nicht ersichtlich, dass sich die genannten Maßnahmen unterschiedslos gegen Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit richten, sondern - wenngleich bezüglich Anlass und Durchführung der polizeilichen und justiziellen Maßnahmen rechtsstaatliche Garantien häufig nicht gewahrt sind (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 46 ff.) - sich das Vorgehen gegen Personen richtet, die wegen besonderer Merkmale die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden erregt haben. Auch die Zahl der berichteten Verhaftungen lässt in Anbetracht des hohen Bevölkerungsanteils von Kurden in der Südosttürkei nicht erkennen, dass alle Personen, die dem kurdischen Bevölkerungsanteil zugehören, in gleicher Weise und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel von polizeilichen und justiziellen Maßnahmen gemacht werden. (2) Im Übrigen genießen Kurden wie alle türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich Freizügigkeit in der Türkei (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 179) und können sich bei einer Verschlechterung der Lage im Südosten der Türkei in anderen Landesteilen niederlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger kein interner Schutz (§ 3e AsylG) andernorts in der Türkei wie beispielsweise in deren Westen zur Verfügung stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 a. a. O. Rn. 33; BayVGH, Beschluss vom 03.06.2016 - 9 ZB 12.30404 - juris Rn. 6). Insbesondere kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse. Die Zumutbarkeit der Niederlassung tritt dabei selbständig neben die Sicherheit vor Verfolgung (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Sie ist dann gegeben, wenn am Ort des internen Schutzes auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutsbeeinträchtigung gleichkommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 - juris Rn. 30 m. w. N.). Dabei sind auch die wirtschaftlichen und sozialen Standards in den Blick zu nehmen, die ein Schutzsuchender am Ort des internen Schutzes zu gewärtigen hat; auf die Frage, ob diese Gefahren oder Nachteile auch auf einen im Sinne von § 3c AsylG verfolgungsmächtigen Akteur zurückzuführen sind, kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12). Erforderliche aber auch hinreichende Bedingung des internen Schutzes ist dabei die Wahrung des durch Art. 3 EMRK geforderten Existenzminimums (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 a. a. O.). Bei der Prognose, ob es am Ort des internen Schutzes gelingen wird, das durch Art. 3 EMRK garantierte Existenzminimum aus eigener Kraft oder durch die gesicherte Unterstützung Dritter zu erlangen, ist auch die verfolgungs- oder gefahrbedingt erzwungene „Entwurzelung“ aus der Herkunftsregion zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 45). Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung können die Rechte eines Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 a. a. O. Rn. 65 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 a. a. O. Rn. 31 und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 80). Beruhen schlechte humanitären Verhältnisse nicht ganz oder überwiegend auf einem Verhalten des Staates oder eines nichtstaatlichen Akteurs, dessen Verhalten dem Staat zurechenbar ist, sind sie allerdings nur unter ganz außerordentlichen individuellen Umständen gleichwohl als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2021 a. a. O. und vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 96 f.). In einem solchen Fall kann ausnahmsweise dann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2021 a. a. O., vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 97, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 28 ff. und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris). Dies ist nach einer neueren Formulierung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur dann der Fall, wenn eine Person ihre existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. wenn sie sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - Rs. C-297/17 u. a. - juris Rn. 89 ff. und C-163/17 - juris Rn. 90 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2021 a. a. O.). Gemessen daran kann vom Kläger wie von anderen jungen, gesunden und arbeitsfähigen türkischen Kurden vernünftigerweise erwartet werden, sich mit Unterstützung seiner übrigen in der Türkei lebenden Großfamilie andernorts in der Türkei niederzulassen, um einer gegebenenfalls wechselhaften Sicherheitslage in der Südosttürkei aus dem Weg zu gehen. Im Jahr 2018 litt die Türkei unter einer erheblichen Währungs- und Schuldenkrise, in deren Folge der Wert der türkischen Lira einbrach und die Inflation in die Höhe schnellte. Die Krise wurde durch einen unorthodoxen geldpolitischen Ansatz von Präsident Erdogan und das Beharren auf niedrigen Zinssätzen ausgelöst, während gleichzeitig große Ausgaben gefördert wurden, die durch billige Fremdwährungskredite finanziert wurden. Der Anpassungszeitraum nach dem Höhepunkt der Krise führte dazu, dass die Türkei 2019 drei Quartale in Folge in eine Rezession geriet. Sinkende Auslandsschulden und ein Leistungsbilanzüberschuss führten schließlich zu einer Stabilisierung der Situation (vgl. DFAT-Report Turkey, a. a. O., S. 10). Das starke Wachstum von 11 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2021 dürfte sich 2022 wieder deutlich auf prognostizierte 2,7 % abschwächen. Die Weltbank geht sogar, nicht zuletzt infolge des Ukraine-Krieges, nur noch von 1,4 % Wirtschaftswachstum im Jahr 2022 aus. Die türkische Regierung strebt mit einer Niedrigzinspolitik ein starkes, kurzfristiges Wachstum an, das mit hohen Finanz- und Wirtschaftsrisiken einhergeht. Die Teuerung ist horrend und die Landeswährung hat stark an Wert verloren. Seit einem Jahr hat sich in der Türkei eine Inflation von rund 80 % festgesetzt. Unabhängige Experten gehen sogar von mehr als 120 % aus. Vor allem Lebensmittelpreise steigen fast täglich. Die türkische Lira verliert stetig an Wert. Bekam man 2021 im Sommer noch für neun Lira einen Euro, muss man schon (Stand Sommer 2022) 18 Lira für einen Euro zahlen. Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 198). Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch. Die Gesamtbeschäftigung und die Erwerbsquote haben im Jahr 2021 das Niveau von vor der Pandemie übertroffen. Die Erholung verlief jedoch ungleichmäßig, wobei die informellen Arbeitsverhältnisse noch immer zurückliegen. Andererseits war die diesbezügliche Erholung bei Frauen schneller als bei Männern. Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 stieg die Erwerbsbeteiligung der Frauen um 14 % gegenüber 6 % bei den Männern - obwohl die Frauenerwerbsquote der Türkei immer noch die niedrigste unter den OECD-Ländern ist. Auch die Jugendbeschäftigung hat sich erholt, aber 20,1 % der Jugendlichen sind immer noch arbeitslos (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 198). Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Allein 37 % gaben an, dass sie „sehr schwer“ über die Runden kämen. Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, die hiervon betroffen waren (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O.). Nachdem im Februar 2022 die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs von 8 % auf 1 % gesenkt wurde, erfolgte Ende März die Reduktion der Mehrwertsteuer auf zahlreiche weitere Konsumprodukte von 18 % auf 8 %, um die Auswirkungen der Inflation, die im Februar 2022 offiziell 54,4 % betrug, zu bekämpfen. Selbige Reduktion erfolgte Anfang März bereits auf die Stromrechnungen für Privathaushalte sowie bei den Kosten für Bewässerung in der Landwirtschaft (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 198 f.). Die Lebenshaltungskosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers sind auf 6.473 Türkische Lira (ca. 395 Euro) pro Monat gestiegen, was den Mindestlohn um 2.200 Lira (ca. 135 Euro) überschritt. Mit Wirkung vom 01.07.2022 wurde der Mindestlohn auf 5.500 Lira (rund 300 Euro) pro Monat festgelegt. Allerdings erhalten nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt (SGK) mehr als 40 % aller Arbeitnehmer nur den Mindestlohn. Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 199). Die Situation der Binnenvertriebenen, die durch die Gewalt im Südosten in den 1990er-Jahren und in den letzten Jahren entstanden ist, hat sich nur begrenzt verbessert. Die COVID-19-Pandemie hat die wirtschaftliche Ausgrenzung der Binnenflüchtlinge verschärft und deren Lebensbedingungen verschlechtert (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 197). In der Türkei gibt es keine dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263 (Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität) gewährt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (vgl. Lagebericht AA, a. a. O., S. 21). In der Türkei sorgen dessen ungeachtet in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des Bruttoinlandsprodukts. In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 199). Der Kläger, der bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland auf die beschriebene sozioökonomische Lage treffen würde, läuft nach der Überzeugung des Senats in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse dennoch nicht Gefahr, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist jung, gesund sowie arbeitsfähig und verfügt über ein großfamiliäres Netzwerk in der Türkei, das in der Lage sein wird, ihn zumindest anfänglich dabei zu unterstützen, wirtschaftlich in seinem Herkunftsland wieder Fuß zu fassen. Nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist zu erwarten, dass es dem Kläger im Westen der Türkei mittelfristig unmöglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden, auch wenn es sich dabei um eine Anstellung zum Mindestlohn handeln sollte. Sollte es ihm nicht möglich sein, so seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ist es ihm zumutbar, Sozialleistungen oder die Unterstützung seiner Verwandten in Anspruch zu nehmen. b) Zwar dürfte sich der Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr einer Personenkontrolle unterziehen lassen müssen, es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es in deren Rahmen zu einer Verfolgungshandlung kommt. Bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier (vgl. Lagebericht AA, a. a. O., S. 23). Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“ (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 207). Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können mobile Kommunikationsendgeräte (Handy, Tablet, Laptop) von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge oder Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram usw. festzustellen, die wiederum in Strafverfolgungsmaßnahmen münden können (vgl. Lagebericht AA, a. a. O., S. 23). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 207). Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren aber kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist (vgl. Lagebericht AA, a. a. O., S. 22). Im Fall des Klägers ist danach zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise als „Musterungsflüchtiger“ identifiziert und verhaftet wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Grenzkontrolle nach Nichtbefolgen des Aufgebots zur Rekrutierung zum Wehrdienst (Musterung), Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 14.06.2019, S. 5 f.). Darin liegt jedoch für sich genommen keine Verfolgungshandlung (dazu sogleich). Unabhängig davon lässt sich im Fall des Klägers kein gesteigertes Gefährdungsprofil feststellen, sodass der Senat an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs festhält, nach der in die Türkei zurückkehrende kurdische Asylbewerber bei ihrer Einreise an der Grenze oder auf dem Flughafen grundsätzlich keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2013 - A 12 S 2023/11 - juris Rn. 18 f.). c) Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat (aa). Die Ableistung des Wehrdienstes ist für kurdische Rekruten auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung verbunden (bb). aa) Türkischen Staatsangehörigen, die sich dem Wehrdienst noch vor ihrer Musterung durch Ausreise entziehen, droht bei einer Rückkehr in die Türkei regelmäßig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den türkischen Staat. (1) Zwar kann es im Fall des Klägers wegen seiner Wehrdienstentziehung zu einer Strafverfolgung kommen, allerdings handelt es dabei sich nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3a und 3b AsylG. Als Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung können insbesondere gelten die Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes ist gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur eine Verfolgungshandlung, wenn der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Im Übrigen ist eine eventuell drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich genommen keine Verfolgung. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen sind, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 A 16.17 - juris Rn. 92 und vom 25.06.1991 - 9 C 131.90 - juris Rn. 19). (2) Für das Wehrstrafrecht der Türkei gilt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nichts anderes. Die Sanktionierung bei einer Wehrdienstentziehung durch den türkischen Staat erreicht in dem Stadium der Wehrpflicht, in dem der Kläger sich gegenwärtig befindet, nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen nicht die für die Annahme einer Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG notwendige Schwere. Sie knüpft auch in ihrer Anwendungspraxis nicht in diskriminierender Weise an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gemäß § 3b AsylG an. Der Wehrpflicht in der Türkei unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und 41. Lebensjahr. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht (vgl. Lagebericht AA, a. a. O., S. 13). Auch im Ausland lebende türkische/doppelte Staatsangehörige sind vom 20. Lebensjahr bis zum Ende des 35. Lebensjahres verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten oder diesen mittels Antrags beim zuständigen türkischen Konsulat bis zum Ende des 35. Lebensjahres aufschieben zu lassen. Es gibt zwar die Möglichkeit, sich gegen Bezahlung von der Wehrpflicht frei zu kaufen. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben oder desertiert sind. Auch im Ausland lebende türkische Staatsbürger, die eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis infolge eines Asylantrages erhalten haben, sind von der Freikaufsoption ausgeschlossen (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 71 f.). Bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst wird statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe verhängt. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen möglich. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese Personen festgenommen werden können (vgl. Lagebericht AA, a. a. O., S. 13). Wehrpflichtige Männer, die sich nicht zur Musterung melden (sog. „Musterungsflüchtige“, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 01.06.2017), erhalten einen Brief, dass sie fortan als Wehrdienstentzieher gelten und sich dem weiteren Verfahren zu stellen haben. Die Sicherheitsbehörden werden benachrichtigt. Die Polizei sucht den letzten gemeldeten Wohnsitz auf und ermittelt den Verbleib des Wehrdienstentziehers. Kommt es zur Verhaftung, werden die Betroffenen den Streitkräften zur Ableistung des Wehrdienstes zugeführt (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Niederlande, Thematic Country of Origin Information Report Turkey: Military service, Juli 2019 - BZ-Report Military Service - S. 9). Bei länger andauernder Wehrdienstentziehung kommen auch Haftstrafen von bis zu drei Jahren in Betracht. Praktisch kommen aber anstelle von Haft- oft Geldstrafen zur Anwendung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2017, S. 2). Selbst Wehrdienstverweigerer werden nicht zu Haftstrafen verurteilt, sondern erhalten Geldstrafen (BZ-Report Military Service, a. a. O., S. 20 f.). Fälle, in denen Musterungsflüchtige wegen ihrer Volkszugehörigkeit härter bestraft wurden, sind nicht bekannt (BZ-Report Military Service, a. a. O., S. 23). Die im Fall des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ist danach weder unangemessen noch diskriminierend (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Der Kläger hat vorgetragen, sich noch keiner Musterung unterzogen und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Auch wenn sich türkische Beamte bereits nach seinem Verbleib erkundigt haben sollen, ist davon auszugehen, dass er nach türkischem Recht als „Musterungsflüchtiger“ und nicht bereits als sich einem Einberufungsbefehl verweigernder Wehrdienstflüchtiger oder gar als Deserteur gilt. Ihm droht deshalb zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe oder eine kürzere Gefängnisstrafe, die nicht als unangemessene Bestrafung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG und damit als Verfolgungshandlung anzusehen sind und nach den vorliegenden Erkenntnissen auch weder in ihrer Anwendung an sich noch in der verhängten Höhe an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gemäß § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. bb) Auch die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt als solche keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 VR 12.17 - juris Rn. 86 m. w. N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 03.02.2020 - 3 A 60/20.A - juris Rn. 10; VG Karlsruhe, Urteil vom - A 10 K 1357/20 - juris; VG Aachen, Urteil vom 02.08.2019 - 6 K 15/18.A - juris Rn. 59). Trotz vorliegender Erkenntnisse über Einzelfälle, in denen kurdische Rekruten während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden oder von Vorgesetzten wurden, ist gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes Verfolgung erleiden. Die Gesetze in der Türkei machen keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung. Daher ist es möglich, dass ein türkischer Wehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit der Bevölkerung kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 78). Die türkische Armee setzt Wehrpflichtige seit einigen Jahren allerdings grundsätzlich nicht mehr in Kampfeinsätzen ein (vgl. BZ-Report Military Service, a. a. O., S. 13), der Einsatzort wird vielmehr durch Los ermittelt (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 77). Es gibt zwar zahlreiche Beispiele für Misshandlungen von Angehörigen von Minderheiten in der Armee (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16.09.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen. Nach vorliegenden Informationen besteht aber keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder der kurdischen noch der alevitischen (vgl. BFA-Länderinfo, a. a. O., S. 78 f.). Die Ausgestaltung des Militärdienstes ist danach nicht dergestalt, dass kurdische Rekruten wie der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erleiden werden. Zwar ist damit zu rechnen, dass der Kläger dem türkischen Militär zur Ableistung eines sechsmonatigen Wehrdienstes zugeführt wird. Dass er den Wehrdienst verweigern werde, hat der Kläger nicht vorgetragen, sodass er wie jeder andere Wehrdienstleistende in das türkische Militär eintreten wird. Es lässt sich in Anbetracht der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse nicht bereits im Voraus absehen, dass der Kläger im Rahmen der Ableistung des Dienstes von Kameraden oder Vorgesetzten unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird. Die Behandlung hängt von vielen Umständen wie beispielsweise der Zusammensetzung der Einheit und den individuellen Einstellungen der den Kläger umgebenden Soldaten ab. Auch insoweit gilt, dass angesichts des Anteils der Kurden an der türkischen Bevölkerung und der Zuweisung des Einsatzortes durch Los eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Einheiten des türkischen Militärs wahrscheinlich sein dürfte. Die in den Erkenntnismitteln dokumentierten Einzelfälle sind angesichts dieser Grundbedingungen der Wehrdienstleistung selbst bei Unterstellung einer gewissen Dunkelziffer nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von kurdischen Rekruten im türkischen Militär zu begründen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 01.01.1994 in ... (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Am 17.06.2016 stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen am 18.01.2017 gab er an, sein Herkunftsland am 01.02.2016 verlassen zu haben und am 04.02.2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Vor seiner Ausreise habe er in ...-... ... (Bezirk Nusaybin/Provinz Mardin, Türkei) gelebt und gegen Entgelt Schafe gehütet. In der Türkei sei er zwischen die Fronten der YPS und der türkischen Polizei geraten. In den Jahren 2015 und 2016 sei die YPS in Nusaybin aktiv gewesen. Sie habe ihn als Kämpfer anwerben wollen und die türkische Polizei habe ihm unterstellt, er gehöre der YPS an. Er sei kein Mitglied gewesen. Die YPS habe immer mit ihm zusammenarbeiten wollen, aber er habe das nicht akzeptiert. Es seien bewaffnete Unruhestifter, die gegen die türkische Regierung kämpften. Sein Onkel und sein Cousin seien Mitglieder gewesen. Er, der Kläger, habe an Kundgebungen unter anderem zu Ehren „gefallener Märtyrer“ teilgenommen. Bei einigen Auseinandersetzungen sei er dabei gewesen. Wenn sie eine Demonstration hätten organisieren wollen, sei die Polizei sofort dabei gewesen und habe sie attackiert. Eine Waffe habe er auch einmal in der Hand gehabt, aber nicht geschossen, sondern die Polizei mit Steinen und Stöcken attackiert. Er sei von der Polizei mit dem Schlagstock geschlagen worden. So habe er nicht weiterleben wollen. Deswegen sei er 2015 für vier Monate nach Syrien in die Stadt ... (...) gegangen und habe als Helfer in der Landwirtschaft gegen Gewährung von Kost und Logis gearbeitet. In Syrien habe es weder die YPS noch das türkische Militär gegeben. Er habe aber Kampfhandlungen beobachtet. Sein Onkel habe ihn dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass es in Syrien immer schwieriger und er dort irgendwann in Lebensgefahr geraten werde. Danach gefragt, ob er aus Angst vor den Kampfhandlungen wieder geflohen sei, antwortete der Kläger, dass er deshalb nach Nusaybin zurückgekehrt sei, aber nur, um sofort mithilfe eines Schleppers an Bord eines Lkw nach Istanbul und von dort mit einem anderen Lkw nach Belgrad und schließlich nach Deutschland weiterzureisen. Sein Onkel habe dafür bezahlt. Während des Ausnahmezustands sei dieser Onkel von türkischen Soldaten erschossen worden. Einen Haftbefehl habe es gegen ihn, den Kläger, nicht gegeben, allerdings sei er wehrdienstpflichtig gewesen, aber nicht zum Militär gegangen. Wegen der Entziehung vom Wehrdienst werde er gesucht. Auch habe er gehört, dass sein Name auf einer Liste der türkischen Sicherheitskräfte mit Leuten stehe, die gegen die Polizei gekämpft und einen bestimmten Verein besucht hätten. Dieser Verein heiße „...“, habe aber auch noch andere Namen, die er nicht kenne. Er sei nur für Kurden, Türken könnten da nicht hin. Der Verein „...“ habe unter anderem PKK-Kämpfer in den Bergen mit Lebensmitteln versorgt. Er, der Kläger, sei nur „ein wenig, nicht viel“ Mitglied des Vereins gewesen. Eine Nähe zur PKK werde ihm nicht vorgeworfen, nur zu dem „...“-Verein. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, werde er wegen der Wehrdienstentziehung ins Gefängnis kommen oder von den PKK-Kämpfern rekrutiert werden. Mit Bescheid vom 17.07.2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Dem Kläger drohe weder von der YPS noch vom türkischen Staat Verfolgung. Er habe selbst angegeben, die türkischen Sicherheitskräfte auf Demonstrationen angegriffen zu haben. Wenn er durch den einmaligen Schlag eines türkischen Polizisten verletzt worden sei, handele es sich dabei nicht notwendigerweise um eine Verfolgungshandlung; es könne auch eine Verteidigungshandlung des angegriffenen Polizisten gewesen sein. Eine Strafverfolgung des Klägers deswegen sei aber nicht beachtlich wahrscheinlich. Soweit er angegeben habe, dass sein Name auf einer Liste stehe, sei nicht klar, woher er diese Informationen habe und welche Konsequenzen aus dieser Liste herrühren würden. Wenn dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine Rückkehrbefragung drohe, handele es sich dabei ebenfalls nicht um eine Verfolgungshandlung. Dass es zu Misshandlungen im Rahmen einer solchen Befragung komme, schließe das Auswärtige Amt aus. Die Wehrpflicht des Klägers als solche und an deren Nichtbefolgung anschließende strafrechtliche Sanktionen seien keine Verfolgungshandlung. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass es bei der Bestrafung zu einer Diskriminierung von Kurden komme. Am 31.07.2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, das mit Beschluss vom 17.07.2017 - A 10 K 10330/17 - den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen hat. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, es sei aus seinen Angaben im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen offensichtlich, dass er sich für einen politischen Verein pro Kurdistan und gegen die Türkei und deren Präsidenten Erdoğan engagiert und dass er an Kundgebungen teilgenommen habe. Er sei nicht deswegen verletzt worden, weil er die Polizei, sondern umgekehrt die Polizei die Demonstranten angegriffen habe. Mit der Klagebegründung hat der Kläger Fotos vorgelegt, die Opfer von Misshandlungen der türkischen Sicherheitskräfte zeigen sollen, darunter einen Freund des Klägers, der mit einem Seil an ein Auto angebunden zu Tode geschleift worden sein soll. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 07.02.2020 gab der Kläger im Wesentlichen an, vor seiner Ausreise sei er nicht in Ruhe gelassen und ständig unterdrückt worden. Weil sie im Dorf gearbeitet und Bauern gewesen seien, seien sie Außenseiter gewesen. Bei Auseinandersetzungen in Nusaybin seien viele Freunde gefallen. Er sei bei Grabenkämpfen der YDK-H zugegen gewesen. Er habe Sachen für die Kurden gebracht. In einem kurdischen Verein sei er nicht Mitglied, aber politisch behilflich gewesen, indem er Verletzte versorgt, Waffen zwischen den Gräben transportiert und ähnliche Sachen erledigt habe. Er gehe davon aus, dass er ins Visier des türkischen Staates gekommen sei, weil Gefangene, die selbst früher Helfer gewesen seien, seinen Namen genannt hätten. Sein Name sei zusammen mit den Namen von Kämpfern gegen den türkischen Staat über einen Lautsprecher von den Festgenommenen ausgerufen worden. Er sei deswegen in das Dorf ... (Provinz Mardin) geflüchtet und habe sich ca. einmal im Monat in Syrien aufgehalten. Zu der Verletzung sei es gekommen, als er während der Ereignisse mit der YDK-H demonstriert habe und es zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen sei. Er sei auf den Kopf geschlagen worden, allerdings nicht polizeilich registriert worden. Eine Musterung zum Wehrdienst habe es nicht gegeben, allerdings wisse er von seinen Eltern, dass er wegen dessen Nichtableistung gesucht werde. Mit Urteil vom 07.02.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung könne bei Personen bestehen, bei denen Besonderheiten vorlägen, etwa weil sie in Fahndungsregistern eingetragen seien, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt würden, sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt hätten oder sie seitens des türkischen Staates im Verdacht stünden, Unterstützer der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen zu sein. Der Kläger sei nicht vorverfolgt ausgereist und ihm drohe bei einer Rückkehr auch nicht deshalb Verfolgung, weil er sich in exponierter Lage befinde. Der Vortrag des Klägers, bei Grabenkämpfen anwesend gewesen zu sein und Kämpfer versorgt zu haben, sei unglaubhaft. Sein Engagement für einen kurdischen Verein habe er nicht näher erläutert und auch seine Tätigkeit für eine Organisation namens YDK-H zuvor gar nicht erwähnt, sondern stattdessen von der YPS und dem türkischen Staat gesprochen. Wegen dieser Widersprüche könne sich das Gericht keine Überzeugung verschaffen, ob und für welche Organisationen der Kläger Lebensmittel besorgt habe. Ihm könne deshalb auch nicht geglaubt werden, dass sein Name per Lautsprecher als prokurdischer Kämpfer gegen den türkischen Staat ausgerufen worden sei. Die diesbezüglichen Angaben zu seiner Flucht nach ... und seinen Aufenthalten in Syrien stünden auch im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt. Sein Vorbringen zu der Verletzung durch die Polizei sei zu oberflächlich, um von einer Verfolgungshandlung auszugehen. Die Wehrdienstentziehung löse keine Verfolgung aus. Der Kläger habe bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten und eine Bestrafung deswegen sei keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Maßnahme. Mit Beschluss vom 23.11.2020 - A 12 S 919/20 - hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen hat. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung abgelehnt. Innerhalb der Berufungsfrist hat der Kläger die Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Verein „...“ handele es sich um einen kurdischen Kulturverein mit Nähe zu entsprechenden Organisationen, auch der von ihm genannten YDK-H. Im Grenzgebiet zu Syrien um ... seien viele Milizen aktiv, die jeweils nach Untergruppierung einen anderen Namen trügen. Er sei bei der Anhörung beim Bundesamt aufgeregt und ängstlich gewesen, weshalb er diese Einzelheiten nicht berichtet habe. Sein Name sei den türkischen Behörden bekannt und ihm drohe Strafverfolgung, ohne dass er dabei mit einem fairen Verfahren rechnen könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.02.2020 - A 3 K 14072/17 - zu ändern, die Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In ihrer Berufungserwiderung führt sie unter anderem aus, eine Gruppenverfolgung der Kurden finde im Südosten der Türkei nicht statt. Kurden könnten jedenfalls andernorts internen Schutz finden. In der Berufungsverhandlung hat der Senat den Kläger angehört. Hinsichtlich der Angaben des Klägers wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.