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Beschluss

39 L 160/23 A

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0316.39L160.23A.00
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Leitsätze
1. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag eines Staatenlosen gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, ist erforderlich, dass an der Richtigkeit der Feststellungen bezüglich des Herkunftslandes vernünftigerweise kein Zweifel besteht oder aber - im Falle mehrerer alternativ in Betracht kommender Herkunftsländer - der Asylantrag in Bezug auf alle in Betracht kommenden Länder evident aussichtslos ist.(Rn.8) 2. Die Kriterien, die für die Begründung des vorherigen beziehungsweise früheren gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Buchst. d und n der RL 2011/95/EU maßgeblich sind, sind unionsrechtlich ungeklärt (vgl. BVerwG, 14. Mai 2019, 1 C 5/18, juris Rn. 45).(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 39 KP...161/23 A gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag eines Staatenlosen gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, ist erforderlich, dass an der Richtigkeit der Feststellungen bezüglich des Herkunftslandes vernünftigerweise kein Zweifel besteht oder aber - im Falle mehrerer alternativ in Betracht kommender Herkunftsländer - der Asylantrag in Bezug auf alle in Betracht kommenden Länder evident aussichtslos ist.(Rn.8) 2. Die Kriterien, die für die Begründung des vorherigen beziehungsweise früheren gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Buchst. d und n der RL 2011/95/EU maßgeblich sind, sind unionsrechtlich ungeklärt (vgl. BVerwG, 14. Mai 2019, 1 C 5/18, juris Rn. 45).(Rn.14) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 39 KP...161/23 A gegen die in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der am 13. Dezember 1993 geborene Antragsteller ist palästinensischer Herkunft und staatenlos. Nach seinen eigenen Angaben lebte er bis zu seiner am 26. November 2020 erfolgten Ausreise in der Stadt O... im Gaza-Streifen. Sodann reiste er über Ägypten in die Türkei aus, wo er sich für insgesamt zirka zehn Monate aufhielt und weiter nach Griechenland reiste. Dort wurde ihm ausweislich der vorgelegten Dokumente die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Seinen am 18. März 2022 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch den streitgegenständlichen Bescheid als offensichtlich unbegründet ab. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 39 K 161/23 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2023 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – der Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig und begründet. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet ab, darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung, die nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens bildet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516.93 – juris Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (BVerfG, a. a.O., Rn. 93) oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist, ernstlichen Zweifeln unterliegt. Vorliegend hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Bundesamt hat den Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – juris Rn. 50; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 30 AsylG Rn. 3). In anderen Worten muss der Asylantrag sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht evident aussichtslos sein (BeckOK AuslR/Heusch, 36. Ed. 1. Januar 2023, AsylG § 30 Rn. 15). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG ist für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Staatenlosen auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Herkunftsland) abzustellen. Auch für den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG ist ausweislich Art. 2 Buchst. n der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – AnerkennungsRL – bei Staatenlosen auf das Land des früheren gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Lehnt das Bundesamt den Asylantrag eines Staatenlosen nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, ist dafür in Heranziehung der benannten Maßstäbe erforderlich, dass an der Richtigkeit der Feststellungen bezüglich des Herkunftslandes des Staatenlosen vernünftigerweise kein Zweifel besteht oder aber – im Falle mehrerer alternativ in Betracht kommender Herkunftsländer – der Asylantrag in Bezug auf alle in Betracht kommenden Länder evident aussichtslos ist. Daran mangelt es vorliegend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Land voraus, dass der Staatenlose dort nicht nur vorübergehend verweilt, sondern tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat und die zuständigen Behörden keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 – juris Rn. 34). Der Aufenthalt muss nicht rechtmäßig sein, vielmehr genügt, dass der Aufenthaltsstaat unbeschadet bestehender rechtlicher Möglichkeiten davon Abstand nimmt, den Aufenthalt des Staatenlosen zu beenden, beispielsweise weil er eine derartige Aufenthaltsbeendigung für unzumutbar oder undurchführbar hält (dahingehend: BVerwG, a. a. O., Rn. 31 f.). Die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts erfordert eine auf Tatsachen gestützte Prognose, bei der im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung neben den Vorstellungen des Betroffenen maßgeblich die objektiven Umstände des Aufenthalts zu würdigen sind, die auf einen Zustand längeren Verweilens schließen lassen (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5/18 – juris Rn. 50). Auf Grundlage dieses Maßstabes hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis im Falle eines ein Jahr leicht überschreitenden Aufenthalts eines Staatenlosen in der Türkei entschieden, dass die Türkei nicht als Herkunftsland des Klägers anzusehen ist (OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Oktober 2021 – 2 A 53/21 – juris Rn. 23 f.). In dem zugrundeliegenden Fall hielt sich der Kläger nach eigenen Angaben deshalb in der Türkei auf, weil eine Weiterreise in die Europäische Union scheiterte. Er hatte in der Türkei keinen Aufenthaltstitel, konnte weder die Schule besuchen, noch einer Erwerbsarbeit nachgehen und seinen Lebensunterhalt nicht sichern (OVG Saarlouis, a. a. O., Rn. 24). Schon in Anlegung dieses Maßstabes der nationalen Rechtsprechung bestehen ernstliche Zweifel in der Einstufung der Türkei als Herkunftsland des Antragstellers. Der Antragsteller ist ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Identitätskarte, ausgestellt von der palästinensischen Autonomiebehörde am 19. Januar 2020 in O...im Gaza-Streifen, an der die Beklagte Manipulationen nicht feststellen konnte, staatenloser Palästinenser. Er habe den Gaza-Streifen im November 2020 verlassen und bis zur Ausreise dort gelebt. Er sei über Ägypten in die Türkei ausgereist und habe dort zirka zehn Monate lang mit acht palästinensischen Freunden in Istanbul gelebt, die nunmehr auch alle in Deutschland lebten. In der Türkei habe er einen Aufenthaltstitel für touristische Zwecke gehabt, der bis November 2021 befristet gewesen sei. Angehörige des Antragstellers würden sich nicht in der Türkei aufhalten, allerdings zirka zehn palästinensische beziehungsweise syrische Freunde. Er habe eine Wohnung nur ohne Mietvertrag inoffiziell zur Untermiete anmieten können, keine Arbeitserlaubnis gehabt und daher „schwarz“ und ohne Krankenversicherung gearbeitet. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages – dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist – bestehen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ernstliche Zweifel an der Annahme des Bundesamtes, der vorherige beziehungsweise frühere gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers läge in der Türkei. Denn gegen eine Begründung eines tatsächlichen Lebensmittelpunktes sprechen die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer, die geschilderten Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt, das Fehlen eines familiären oder stabilen sozialen Umfeldes in der Türkei und nicht zuletzt der Umstand, dass der Antragsteller einen rein touristischen Aufenthaltstitel innehatte. Auch wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht erforderlich ist, so indiziert ein touristischer Aufenthaltstitel doch, dass der Aufenthalt zumindest aus Sicht des aufnehmenden Staates nur vorübergehender Natur sein soll. Dass die Türkei gegenüber dem Antragsteller keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen hat, führt insofern nicht ohne weiteres zur Annahme, der Antragsteller habe dort seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Denn sofern der Antragsteller angibt, sein touristischer Aufenthaltstitel sei bis zum November 2021 befristet gewesen, ist im Rahmen des Eilverfahrens nicht festzustellen, ob die Türkei auch nach Ablauf des Aufenthaltstitels von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller Abstand genommen hätte. Wäre indes von einem vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Türkei, sondern im Gazastreifen auszugehen, käme die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in Betracht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2023 – VG 34 K 291/22 A). Zudem sind die Kriterien, die für die Begründung des vorherigen beziehungsweise früheren gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Buchst. d und n AnerkennungsRL maßgeblich sind, unionsrechtlich ungeklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5/18 – juris Rn. 45), womit die Aussichtslosigkeit des Asylantrages des Antragstellers auch in rechtlicher Hinsicht gerade nicht evident ist. Eine entsprechende Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts hat der Europäische Gerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit unbeantwortet gelassen (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 [XT] – Rn. 82). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).