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Urteil

2 A 53/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1005.2A53.21.00
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Leitsätze
1. Der für die Bestimmung des Herkunftslandes eines Staatenlosen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgebliche „gewöhnliche Aufenthalt“ in diesem Staat muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn ein Staatenloser in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden und dort nicht nur „vorübergehend verweilt“ hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252). Ein Staat, in dem der Staatenlose auf seiner Flucht einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat (hier verneint für die Türkei, wo der Kläger insgesamt zwei Jahre verbracht hat), kann als (neues) Herkunftsland nicht mehr sicherer (sonstiger) Drittstaat im Sinne der §§ 27, 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sein.(Rn.23) 2. Ein die anderweitige Verfolgungssicherheit gewährleistender Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) muss in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).(Rn.25) 3. Der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an den Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, enthält eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller ist daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hegt.(Rn.30) 4. Vielmehr ist in Anknüpfung an die Eigenschaft als registrierter palästinensischer Flüchtling Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität vorliegen und der Schutz durch das UNRWA nicht weiter gewährt beziehungsweise von dem oder der Betroffenen „unfreiwillig“ aufgegeben wurde. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4).(Rn.31) 5. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass die Betroffenen auch aktuell keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erneut dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen.(Rn.35)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2016 – 3 K 1543/16 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für die Bestimmung des Herkunftslandes eines Staatenlosen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgebliche „gewöhnliche Aufenthalt“ in diesem Staat muss nicht rechtmäßig sein. Es genügt, wenn ein Staatenloser in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer „gewissen Dauerhaftigkeit“ seinen Lebensmittelpunkt gefunden und dort nicht nur „vorübergehend verweilt“ hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252). Ein Staat, in dem der Staatenlose auf seiner Flucht einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat (hier verneint für die Türkei, wo der Kläger insgesamt zwei Jahre verbracht hat), kann als (neues) Herkunftsland nicht mehr sicherer (sonstiger) Drittstaat im Sinne der §§ 27, 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sein.(Rn.23) 2. Ein die anderweitige Verfolgungssicherheit gewährleistender Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) muss in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).(Rn.25) 3. Der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an den Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, enthält eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller ist daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hegt.(Rn.30) 4. Vielmehr ist in Anknüpfung an die Eigenschaft als registrierter palästinensischer Flüchtling Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität vorliegen und der Schutz durch das UNRWA nicht weiter gewährt beziehungsweise von dem oder der Betroffenen „unfreiwillig“ aufgegeben wurde. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4).(Rn.31) 5. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass die Betroffenen auch aktuell keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erneut dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen.(Rn.35) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2016 – 3 K 1543/16 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 29.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Entscheidung der Beklagten vom 7.9.2016, dem Kläger die Flüchtlingsanerkennung zu versagen, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus ergibt sich jedoch – das zunächst zur Klarstellung – nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats6vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senatsvgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats droht dem Kläger in Syrien nicht bereits wegen seiner Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen seines inzwischen sechs Jahre währenden Aufenthalts im „westlichen“ Ausland eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG). A. 1. Der materielle Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zielt nicht auf die Feststellung einer politischen Verfolgung des staatenlosen Klägers in der Türkischen Republik als neuem „Herkunftsland“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2b AsylG). Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens kann ungeachtet seines etwa einjährigen Aufenthalts in dem Land von September 2014 bis Oktober 2015 nicht angenommen werden, dass die Türkei für den staatenlosen Kläger zum (neuen) Land seines gewöhnlichen Aufenthalts geworden ist. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ eines Staatenlosen muss zwar nicht rechtmäßig sein. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,7 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 – 10 C 50.07 –, NVwZ-RR 2010, 252 wenn ein Staatenloser in dem betreffenden Land tatsächlich im Sinne einer gewissen Dauerhaftigkeit seinen „Lebensmittelpunkt“ gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt hat, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet haben. Der Aufenthalt des Klägers in der Türkei hatte nach seinen glaubhaften, vor allem im gesamten Verfahren in sich konsistenten Schilderungen schon im Verwaltungsverfahren und auch der mündlichen Verhandlung am 5.10.2021 nicht zur Begründung eines „Lebensmittpunktes“ geführt. Der Kläger hat seinen Vortrag aus der persönlichen Anhörung 2016 bestätigt und erläutert, dass es von Anfang an ihr Ziel gewesen sei, nach Deutschland weiterzureisen, als er damals mit seinem Bruder in die Türkei gegangen sei. Das habe aber nicht geklappt, weil sie der Schlepper „reingelegt“ habe. Dieser habe sie im Grenzbereich zwischen der Türkei und Bulgarien sich selbst überlassen, wo sie von „deutschen Grenzpolizisten“, die eine deutsche Fahne am Arm getragen hätten, verprügelt und in die Türkei zurückgeschickt worden seien. Deswegen hätten sie vorübergehend in der Türkei bleiben müssen. Dort hätten auch ein weiterer Bruder und seine Tante gelebt. Sie seien zusammen gewesen und hätten sich alle „illegal“ in der Türkei aufgehalten. Er habe versucht, etwas zu „unternehmen“, beispielsweise eine Schule zu besuchen. Das habe nicht geklappt, weil sie Palästinenser aus Syrien gewesen seien. Deswegen habe er in der Türkei auch nicht offiziell arbeiten dürfen, aber in „kleineren Läden“, etwa in einem Café oder in einem „Pferdestall“ kleinere Arbeiten erledigt. Auf diese Weise hätten sie aber ihren Lebensunterhalt nicht dauerhaft sichern können. Er, seine beiden Brüder und ein weiterer Cousin, hätten sich gemeinsam mit der Tante und deren vier Töchtern, also insgesamt mit neun Personen, in einer Drei-Zimmer-Wohnung in K… an der syrisch-türkischen Grenze aufgehalten. Keiner von ihnen habe eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Schließlich seien sie alle neun, die Brüder, der Cousin, die Tante, seine vier Nichten und er gemeinsam mit dem Schlauchboot über das Meer nach Griechenland gefahren. Von seiner Familie halte sich niemand mehr in der Türkei auf. Bis auf seine Mutter und zwei seiner Geschwister, die nach wie vor in Syrien seien, befinde sich der Rest seiner Familie in Deutschland. Bei diesem Sachverhalt kann nach den geschilderten Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr die Türkei als „Herkunftsland“, das heißt als Land des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG angesehen werden kann.8vgl. zu rechtlichen Konsequenzen eines solchen Wechsels des Herkunftslandes bei staatenlosen Palästinensern OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 44/21 –vgl. zu rechtlichen Konsequenzen eines solchen Wechsels des Herkunftslandes bei staatenlosen Palästinensern OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 44/21 – 2. Der nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts9vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360; hierzu auch das am heutigen Tag ebenfalls vom Senat verhandelte und entschiedene Berufungsverfahren 2 A 53/21vgl. zu diesen Anforderungen im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360; hierzu auch das am heutigen Tag ebenfalls vom Senat verhandelte und entschiedene Berufungsverfahren 2 A 53/21 vom Senat unabhängig von einer – wie hier – zuvor abweichenden Einschätzung durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (§ 144 Abs. 6 VwGO) stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Regelungen über eine vor Asylantragstellung erlangte anderweitige Verfolgungssicherheit in einem vom Herkunftsland (hier: Syrien) eines Staatenlosen verschiedenen Drittstaat (§ 27 Abs. 1 AsylG) entgegen. Der Kläger hat in der Türkei keine „anderweitige“ Verfolgungssicherheit in dem Sinne erlangt. Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen (zu 1.) Bezug genommen werden. Aus diesen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Aufenthalt des Klägers in der Türkei nicht zu einer Verfestigung und damit zu einer gesicherten Position – auch hinsichtlich einer Rückführung nach Syrien – führen konnte, vielmehr in jeder Hinsicht ein „ungewolltes“ Provisorium darstellte, das wegen der Illegalität verbunden mit „prekären“ Lebensumständen insbesondere hinsichtlich der Lebens-, der Wohn- und der Arbeitssituation verbunden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Revisionsurteil vom April 2019 bezogen auf den Zwischenaufenthalt des Klägers in der Türkischen Republik ausgeführt, der jeweilige Drittstaat müsse in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG sei insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieser damals in der Türkei in einem den Anforderungen des § 27 AsylG genügenden gesicherten Status befunden hat, geschweige denn, dass er irgendeine „Aufmerksamkeit“ im Sinne von Unterstützung durch die Türkei erfahren hat. Der Asylantrag des Klägers (§ 3 AsylG) ist daher nicht nach dem § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig. B. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers im Ergebnis auch zu Recht entsprochen. Der dem Kläger die Flüchtlingsanerkennung versagende Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 7.9.2016 ist aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig. Dem Kläger steht ein originärer Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Dieser ergibt sich aus dem § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Dass die insoweit letztlich entscheidungserhebliche, erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens ins Zentrum der Betrachtung der Beteiligten gerückte Stellung des Klägers als staatenloser palästinensischer Flüchtling nicht Gegenstand der Würdigung des Sachverhalts durch die Beklagte im Ablehnungsbescheid und durch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil war, spielt keine Rolle. a. Die im Verhältnis zum § 3 Abs. 1 AsylG „exklusive“ Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 AsylG folgt aus Satz 1 der Bestimmung („Ausschlussklausel“), wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge „genießt“, also hier konkret das Hilfswerk United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) für den Schutz der Person zuständig ist und dies durch seine Registrierung als Palästinaflüchtling bestätigt hat. Das ist hier unstreitig der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem weiteren Revisionsurteil vom April 202110vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305 bezogen auf einen vergleichbar gelagerten Sachverhalt ausgeführt, dass der Senat aufgrund einer nachgewiesenen Registrierung des dortigen Klägers beim UNRWA zu Recht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Ausschlussklausel) bejaht hatte, weswegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen gewesen sei. Für den vorliegenden Fall gilt nichts Anderes. Maßgeblich ist daher insoweit nur, dass der Kläger erwiesenermaßen zu der Personengruppe gehört, deren Betreuung das UNRWA auf der Grundlage seines UN-Mandats übernommen hat. Die Ausschlussklausel im § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG soll sicherstellen, dass sich das UNRWA der palästinensischen Flüchtlinge annimmt. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren eine Bescheinigung des UNRWA vom 19.5.2014 („Report Nr. R11/R1010 – Family Record“) zur Akte gereicht. Danach ist er als dritter Sohn seiner Eltern … im Register des Hilfswerks (Registration Field Syria/Area North, Nr. …) eingetragen. b. Ob die erfassten Personen – hier der Kläger – den ihnen demnach aufgrund der internationalen Vereinbarungen zustehenden Schutz tatsächlich erlangen konnten und (heute) können, ist in der Folge allein eine Frage des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Dazu heißt es in dem bereits erwähnten, einen anderen beim Senat anhängigen Fall11vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 –vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 – betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2021 weiter, dass das mit der Klage verfolgte, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Anerkennungsbegehren „nur“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (sog. Einschlussklausel) Erfolg haben könne. Im Umkehrschluss ist daher eine gewissermaßen zusätzliche Einzelfallprüfung anhand der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft in diesen Fällen entgegen der von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung weder geboten noch erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der seinerseits an Satz 1 der Vorschrift anknüpfe und mit diesem eine Einheit bilde, enthalte eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller sei daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Sinne hege. Die Voraussetzungen des sowohl hinsichtlich des Ausschlussgrundes als auch was diese Rückausnahme anbelangt auf der Regelung im Art. 12 der RL 2011/95 basierenden § 3 Abs. 3 AsylG liegen hier vor, mit der Konsequenz, dass der Kläger, wie ausgeführt, ipso facto, also ohne weitere Prüfung der Verfolgungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG, durch die Beklagte als Flüchtling anzuerkennen ist. Der Kläger ist daher nicht (mehr) nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf einen Schutz durch das UNRWA zu verweisen. Solcher ist vielmehr hier in Anknüpfung an seine Eigenschaft als registrierter und damit anerkannter palästinensischer Flüchtling durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, da Anhaltspunkte für ein Vorliegen der von dem Anwendungsausschluss im § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG wohl nicht miterfassten Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität nach Aktenlage nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden sind. c. Die Voraussetzungen des im Falle des Klägers anspruchsbegründenden § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (Einschlussklausel oder Rückausnahme) sind erfüllt. Das ist der Fall, wenn ein Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Dass die Lage der palästinensischen Flüchtlinge auch Jahrzehnte nach der Gründung des Hilfswerks bis heute nicht „endgültig geklärt“ ist, ist bekannt. d. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG) greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Betroffenen aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen sind, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Dies soll dann nicht der Fall sein, wenn der Betroffene sich im Hoheitsgebiet des jeweiligen Einsatzgebietes in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten kann, wie es die im Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erfordern, ihm also tatsächlich Schutz oder Beistand gewährt wird, so dass er sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten kann.Das sich aus fünf „Operationsgebieten“ zusammensetzende „Einsatzgebiet“ (UNRWA) in mehreren Staaten wird hier quasi wie ein Land betrachtet mit Blick auf das Bestehen einer „inländischen“ Fluchtalternative. Nach dem entsprechend heranzuziehenden Gedanken des § 3e Abs. 1 AsylG zum „internen Schutz“ wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft daher nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil des „Einsatzgebiets“ des UNRWA keine begründete Furcht vor Verfolgung haben musste oder ein Zugang zum Schutz davor sicher war und er legal in einen anderen Teil des Einsatzgebiets des UNRWA reisen konnte, er dort aufgenommen werden und vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte, dass er sich dort niederlässt. Dass der Kläger vor seiner Flucht im September 2014 keine Möglichkeit hatte, in ein anderes zum Operationsgebiet des Hilfswerks gehörendes Land einzureisen, sich dort legal beziehungsweise gesichert unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten und erfolgversprechend um Schutz, gegebenenfalls durch das UNRWA nachzusuchen, haben der Senat in mehreren zu vergleichbaren Fällen ergangenen Urteilen aus dem Jahr 201712 vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –, Asylmagazin 2018, 129 und bei Jurisvgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris und auch der 1. Senat des Gerichts speziell für den Fall des Klägers entschieden und ausführlich begründet.13 vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom vom 16.5.2018 – 1 A 679/17 –, bei Jurisvgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom vom 16.5.2018 – 1 A 679/17 –, bei Juris Darauf wird Bezug genommen. Eine abweichende Sicht oder Einschätzung rechtfertigende Tatsachen sind weder in der Zwischenzeit bekannt geworden noch von der Beklagten substantiiert vorgetragen worden. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger auch in dem Sinne bei der Ausreise aus Syrien im September 2014 nicht „freiwillig“ auf einen Schutz durch das UNRWA verzichtet hat beziehungsweise er einen solchen auch nicht an anderer Stelle im Einsatzgebiet des UNRWA erlangen konnte. 3. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt gemäß den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts14vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305, insoweit unter Verweis auf die Unsinnigkeit des Ausspruchs einer Flüchtlingsanerkennung bei erkennbarem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Asylrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG)vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305, insoweit unter Verweis auf die Unsinnigkeit des Ausspruchs einer Flüchtlingsanerkennung bei erkennbarem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Asylrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schließlich nach dem nationalen Asylrecht (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zusätzlich voraus, dass die Betroffenen keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Tatsachenentscheidung dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial gilt die Feststellung der Alternativlosigkeit im Einsatzgebiet (UNRWA) auch für die heutige Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren des Klägers. Insoweit gilt grundsätzlich, dass das UNRWA seinerseits nicht selbständig den Zugang der palästinensischen Schutzsuchenden zu den zu ihrem Operationsgebiet gehörenden Staaten regeln oder legitimieren kann. Allein aus der Anwesenheit einer berechtigten Person in einem bestimmten zum Einsatzgebiet der Organisation gehörenden Staat und – möglicherweise – der Gewährung von Unterstützung und Schutz seitens des Hilfswerks folgt noch kein Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Land. Ein solches ist allein Gegenstand der jeweils einschlägigen staatlichen Regelungen und ihrer Anwendung. Hierzu beziehungsweise zu den praktischen Auswirkungen der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass eine Aufnahmebereitschaft der anderen Einsatzgebiete derzeit weder rechtlich gesichert noch uneingeschränkt, dauerhaft oder voraussetzungslos gewährleistet ist und im Zeitverlauf dort selbst ein einmal gewährter Aufenthalt wieder entzogen werden kann, so dass die Ausreise „weitgehend unproblematisch“ als unfreiwillige Aufgabe des Schutzes durch das UNRWA anzusehen ist.15 so ausdrücklich auch Prof Dr. Berlit in einer Juris Anmerkung zu dem Urteil vom 27.4.2021 vom 6.8.2021so ausdrücklich auch Prof Dr. Berlit in einer Juris Anmerkung zu dem Urteil vom 27.4.2021 vom 6.8.2021 Das gilt auch heute, da die anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien weiterhin einen erheblichen Flüchtlingsdruck auf die Nachbarländer in der Region auslösen. Gerade für Palästinenser ist es nicht nur viel schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in die Nachbarländer Syriens einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus zu erhalten.16 vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, Seite 90vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, Seite 90 Es ist auch derzeit nicht anzunehmen, dass die aus Syrien flüchtenden Palästinenser in einem anderen „Operationsgebiet“ des UNRWA, also im Libanon, in Jordanien, in dem in einem 1947 von der UN-Vollversammlung beschlossenen Teilungsplan einem zu gründenden arabischen Staat zugesprochenen, im Arabisch-Israelischen Krieg von 1948 von Jordanien besetzten, 1950 annektierten und schließlich im sogenannten Sechstagekrieg im Juni 1967 von Israel eroberten und seither unter israelischer Militärverwaltung stehenden „Westjordanland“ oder in dem einen Teil der Palästinensischen Autonomiegebietes bildenden und im Inneren formal unter Verwaltung der Palästinensischen Autonomiebehörde stehenden Gazastreifen zwischen Israel und Ägypten einreisen und dort einen dauerhaft gesicherten Aufenthalt begründen könnten. Die Arabische Republik Syrien, das Herkunftsland des Klägers, das ebenfalls zum „Operationsgebiet“ des UNRWA gehört und in das seit 2011 wegen des Bürgerkriegs keine Rückführungen aus Deutschland mehr erfolgen, kommt bis heute (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hier schon aufgrund der nach wie vor verbindlichen (bestandskräftigen) Feststellung im Bescheid der Beklagten vom 7.9.2016, dass dem Kläger dort eine landesweite (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG) Gefährdung im Sinne des § 4 AsylG droht, nicht ernsthaft für eine Rückkehr in Betracht. Wollte man eine solche Rückkehrmöglichkeit nach Syrien annehmen, stünde das offensichtlich im Widerspruch zu dieser Gefährdungseinschätzung. Ob der Kläger heute, weil auch der seit 2007 von der seitens zahlreicher westlicher Staaten als Terrororganisation eingestuften Hamas kontrollierte palästinensische Autonomiegebiet Gazastreifen und das unter israelischer Militärverwaltung stehende Westjordanland17Im Westjordanland leben nach aktuellen Angaben des UNRWA 871.537 registrierte palästinensische Flüchtlinge in 19 Lagern.Im Westjordanland leben nach aktuellen Angaben des UNRWA 871.537 registrierte palästinensische Flüchtlinge in 19 Lagern. insoweit nicht ernsthaft in Betracht kommen, die Möglichkeit hätte, legal in den Libanon oder nach Jordanien einzureisen, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der Gazastreifen hatte bereits Ende 2018 eine Bevölkerungszahl von etwa zwei Millionen Menschen. Davon lebten damals 1,2 Millionen Flüchtlingslagern, die nach Angaben der Vereinten Nationen zu den am dichtest besiedelten Orten der Welt gehören. Nach statistischen Angaben des UNRWA waren schon 2009 zwei Drittel bis drei Viertel der Bevölkerung Flüchtlinge, die vor dem Palästinakrieg (1947–1949) im heutigen Staatsgebiet von Israel lebten, oder deren Nachkommen. Davon leben in den acht von der UNRWA verwalteten Lagern etwa eine halbe Million Menschen. Damit lebten schon damals 22,42 % aller von der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge im Gazastreifen. Die Bevölkerungsdichte dieser Lager gehört zu den höchsten der Welt.18 Quelle: Wikipedia Stichwort GazastreifenQuelle: Wikipedia Stichwort Gazastreifen Nach der aktuellen Homepage des UNRWA ist inzwischen von einer Gesamtbevölkerung von 2,1 Millionen in Gaza auszugehen, wovon 1,4 Millionen Flüchtlinge aus Palästina sind. Mit der Übernahme der Kontrolle durch die Hamas hat Israel eine Blockade verhängt, die den Luft-, den See- und vor allem auch den Landweg erfasst. Die Lebensbedingungen der Menschen sind zum Teil katastrophal. Dass der Kläger sich dort niederlassen und den Schutz des UNRWA in Anspruch nehmen könnte, erscheint ausgeschlossen. Die zahlenmäßig meisten Palästinaflüchtlinge mit über zwei Millionen Menschen leben nach den Angaben des UNRWA in Jordanien, wobei viele davon – anders als der Kläger – die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen. Rund 18 % leben in zehn über das gesamte Land verteilten Flüchtlingscamps.Zehntausende aus Syrien vertriebene palästinensische Flüchtlinge haben in Jordanien um Unterstützung des UNRWA nachgesucht. Die Mehrzahl lebt auch hier aus Sicht des UNRWA in einem „prekären legalen Status“. Im Libanon halten sich nach UNRWA-Angaben über 479.000 palästinensische Flüchtlinge auf, 45 % davon in den 12 über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Auf dessen Homepage werden deren Lebensbedingungen als schrecklich/furchtbar (englisch „dire“) und als gekennzeichnet durch Überbevölkerung, ärmliche Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit und Armut beschrieben. Palästinensern fehlen im Libanon auch heute wesentliche Rechte. Sie dürfen beispielsweise in nicht weniger als 39 Berufen nicht arbeiten und kein Eigentum haben. Da sie formell nicht Bürger des libanesischen Staates sind, können sie nicht dieselben Rechte reklamieren wie andere legal im Libanon lebende und arbeitende Ausländer. Das gilt auch für die im Gefolge des Bürgerkriegs in Syrien, wo die Palästinenser bereits vor Ausbruch der Unruhen eine „vulnerable Gruppe“ bildeten und anschließend auch in erheblichem Umfang von den Kämpfen betroffen gewesen sind,19 vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, ab Seite 86vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, ab Seite 86 dorthin geflüchteten Palästinenser. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung der fehlenden Rückkehrmöglichkeiten für den Kläger zum heutigen Zeitpunkt oder für eine Unrichtigkeit der Angaben des UNRWA selbst haben sich auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Daher ist auch nicht festzustellen, dass der Kläger in einem der beiden zuletzt genannten Staaten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht unter den von der Rechtsprechung geforderten Konditionen für ein menschenwürdiges Leben erlangen könnte. 4. Im Ergebnis hat der Kläger daher, wenn auch aus anderen als den im erstinstanzlichen Urteil angeführten Gründen, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit seiner – unstreitigen – Eigenschaft als registrierter Palästina-Flüchtling, ohne dass es weiterer Feststellungen zu den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf. Die Berufung der Beklagten ist daher insgesamt zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der 1998 in A… in Syrien geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger. Er reiste im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Januar 2016 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung im Juli 2016 führte der Kläger aus, er sei staatenlos und habe in Syrien bis zu seiner Ausreise im Flüchtlingslager … in der Nähe des Flughafens von A… gelebt. Er habe die Mittelschule bis zur 11. Klasse besucht und 2014 den Abschluss erworben. Seit 2013 seien die jungen Männer abgestellt worden und hätten als Krankenpflegehelfer in einem regierungseigenen Krankenhaus für die Menschen im Camp gearbeitet. Das sei auch bei ihm so gewesen und er habe dies neben dem Schulunterricht getan. Er habe gehört, dass selbst Minderjährige zwangsweise bewaffnet würden. Auch er und sein älterer Bruder seien aufgefordert worden, zu den Waffen zu greifen und zu kämpfen. Das hätten sie aber nicht gewollt, weil das nicht ihr Krieg gewesen sei. Er habe mit angesehen, wie ein Militärflugzeug abgeschossen worden und ins Camp gestürzt sei. Im September 2014 sei er mit seinem Bruder A…, der damals habe zum Militär gehen sollen, illegal in die Türkei ausgereist, wo sich bereits sein weiterer Bruder H… aufgehalten habe. Dort habe er etwa ein Jahr lang gelebt. Im Oktober 2015 sei er gemeinsam mit seiner Tante … und den beiden genannten Brüdern mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gefahren und anschließend nach Deutschland gereist. Hier sei er Anfang November 2015 angekommen und als Flüchtling registriert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst davor, für das Regime Assad kämpfen und sterben zu müssen. Im September 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den weiter gehenden Antrag ab.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7.9.2016 –6707783-998 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7.9.2016 –6707783-998 – In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) lägen nicht vor. Allein die Angst vor dem Regime Assad und vor der Heranziehung zum Wehrdienst begründe keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihm bereits wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung sowie wegen seines längeren Auslandsaufenthalts die Festnahme und damit die Gefahr von Folter. Es sei davon auszugehen, dass einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen werde. Die Gefängnisse der Regierung Assad seien nach wie vor überfüllt und die Menschenrechtssituation habe sich nicht verbessert. Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 7.9.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.2vgl. das Urteil vom 29.11.2016 – 3 K 1543/16 –vgl. das Urteil vom 29.11.2016 – 3 K 1543/16 – In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Rückkehrer hätten eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Das löse eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter aus. Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil verwies die Beklagte auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und anderer deutscher Obergerichte. Individuell risikoerhöhende Umstände seien bei dem Kläger nicht erkennbar. Im Mai 2018 wies der 1. Senat des erkennenden Gerichts die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurück.3vgl. das Urteil vom 16.5.2018 – 1 A 679/17 –vgl. das Urteil vom 16.5.2018 – 1 A 679/17 – In der Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Recht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser sei als staatenloser Palästinenser Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seien staatenlose von dem United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierte Palästinenser aus Syrien ipso facto als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen hätten und ihnen im Zeitpunkt der Ausreise keine Möglichkeit offen gestanden habe, in anderen Teilen des Mandatsgebiets des UNRWA Schutz zu finden. Der Kläger habe sich in einer sehr unsicheren Lage befunden und dem UNRWA sei es unmöglich gewesen, ihm in Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dem Hilfswerk übertragenen Aufgabe im Einklang stünden. Dies werde durch Presseberichte belegt, die die Lage im Camp … in der Zeit kurz nach der Ausreise des Klägers näher beschrieben. Dem Kläger habe im Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine Möglichkeit offen gestanden, in anderen Teilen des Mandatsgebiets den Schutz des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Sowohl Jordanien als auch der Libanon hätten ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen. Der Kläger hätte auch nicht innerhalb Syriens in einem anderen Flüchtlingslager den Schutz des UNRWA in Anspruch nehmen können. Zu zahlreichen Flüchtlingslagern einschließlich Yarmouk, Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara'a und Husseiniyeh bestehe nach Angaben des UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit mehr. Durchgreifende Verbesserungen in Bezug auf das Lager Nairab ergäben sich aus der Auskunftslage nicht. Auf die in dem Urteil zugelassene Revision der Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil im April 2019 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.4vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360, InfAuslR 2019, 344vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360, InfAuslR 2019, 344 In der Begründung wurde angegeben, das Urteil verletze Bundesrecht, soweit die Beklagte verpflichtet worden sei, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne zuvor zu klären, ob der Asylantrag des Klägers nicht unzulässig sei. Hierzu habe mit Blick auf den vom Kläger angegebenen rund einjährigen Zwischenaufenthalt in der Türkei Veranlassung bestanden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit sei, den Ausländer wiederaufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet werde. Der § 27 AsylG betreffe die Sicherheit vor Verfolgung in einem "sonstigen Drittstaat", womit in der Terminologie des Asylgesetzes ein Staat außerhalb der Europäischen Union gemeint sei. Habe sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine politische Verfolgung drohe, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so werde vermutet, dass er dort vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei, es sei denn, er mache glaubhaft, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung drohe, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen gewesen sei (§ 27 Abs. 3 AsylG). Der Prüfung dieses Unzulässigkeitsgrundes im gerichtlichen Verfahren stehe nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ohne erkennbare Befassung mit Unzulässigkeitsgründen in der Sache (hier teilweise sogar positiv) beschieden habe. Ein Verwaltungsgericht dürfe auch in einem solchen Fall einer Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur stattgeben, wenn keiner der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten Unzulässigkeitsgründe vorliege. Diese Voraussetzungen seien vor jeder stattgebenden Entscheidung von Amts wegen zu prüfen. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu dem nach der Asylverfahrensrichtlinie gebotenen Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sei zum einen, dass es sich bei dem in Betracht gezogenen Staat überhaupt um einen Drittstaat handele. Drittstaat im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG beziehungsweise "erster Asylstaat" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. b, Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU könne nur ein Staat sein, der sich vom Herkunftsland des Betroffenen unterscheide, bei Staatenlosen vom Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts. Dabei genüge es, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden habe, dort also nicht nur vorübergehend verweilt habe, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. In materieller Hinsicht müsse der Drittstaat bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Dafür genüge nicht allein die in § 27 AsylG erwähnte Sicherheit vor politischer Verfolgung; diese Regelung sei vielmehr in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen in der Auslegung des EuGH zu ergänzen. Nach dieser Vorschrift sei neben der Wiederaufnahmebereitschaft des betreffenden Staates erforderlich, dass der Antragsteller dort als Flüchtling anerkannt worden sei und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen dürfe oder dass ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt werde. Der Betroffene müsse nicht nur die Garantie haben, dass er in dem Drittstaat wiederaufgenommen werde. Ihm dürften dort auch weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch Gefahren drohen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründeten oder die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichten. Er müsse sich dort in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen so lange aufhalten können, wie es die im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bestehenden Gefahren erforderten. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Allein die Angabe des Klägers, er habe sich nach seiner Ausreise aus Syrien etwa ein Jahr lang in der Türkei aufgehalten, erlaube für sich genommen noch nicht den Schluss, dass der Kläger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei gehabt habe, mit der Folge, dass eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausschiede. Dem Berufungsgericht sei daher durch Zurückverweisung des Verfahrens Gelegenheit zu geben, die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Dabei „möge in Betracht kommen“, zuvor das Ergebnis des vom Senat dem EuGH unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens abzuwarten, das unter anderem auf eine nähere Bestimmung der unionsrechtlichen Anforderungen an einen gewöhnlichen Aufenthalt ziele. Zudem fehle es zur Beurteilung der Frage, ob die Türkei bereit sei, den Kläger wiederaufzunehmen, und diesem eine den Anforderungen der § 27 AsylG und Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit gewährleiste, bislang an tatrichterlichen Feststellungen. Auch insoweit bedürfe es daher gegebenenfalls weiterer Sachaufklärung durch das Tatsachengericht. Führe die weitere Sachaufklärung zu dem Ergebnis, dass der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig sei, weil entweder die Türkei infolge einer dortigen Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts kein "Drittstaat" sei oder weil die Türkei zwar grundsätzlich als Drittstaat in Betracht komme, jedoch die materiellen Anforderungen an einen "sonstigen Drittstaat" im Sinne von §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG nicht erfülle, werde das Berufungsgericht bei der dann erneut vorzunehmenden materiellen Antragsprüfung folgendes zu beachten haben: Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG sei ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: GK) genieße. Werde ein solcher Schutz oder Beistand aber nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden sei, sei § 3 Abs. 1 und 2 AsylG anwendbar (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) falle derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU umsetzten und gerade im Hinblick auf die besondere Lage der regelmäßig staatenlosen Palästinaflüchtlinge geschaffen worden seien, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genössen. Die Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 der Vorschrift anknüpfe und mit diesem eine Einheit bilde, setze nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale voraus; er enthalte vielmehr eine selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Lägen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, sei einem Antragsteller daher auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Für den Fall, dass der Kläger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei gehabt habe, dürfte er sich allenfalls noch auf eine – bisher nicht geltend gemachte – Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG durch die beziehungsweise in der Türkei berufen können, soweit er dort wiedereinreisen könnte. Die Zuerkennung der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft als staatenloser Palästinenser gemäß § 3 Abs. 3 AsylG scheide in dem Fall aus. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die – zunächst zu prüfende – Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU, die durch § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG umgesetzt worden sei, eng auszulegen und nur erfüllt, wenn der Betroffene den Schutz oder Beistand des UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen habe. Sei eine Person beim UNRWA registriert, so sei diese Registrierung grundsätzlich ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Hilfe. Diese Vermutung oder gar Fiktion, dass ein registrierter Palästinenser den Schutz oder Beistand des UNRWA auch tatsächlich in Anspruch nehme, könne aber wohl jedenfalls dann nicht mehr greifen, wenn der Betroffene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einreise in die Europäische Union in einem Drittstaat gehabt habe, der nicht zum Einsatzgebiet des UNRWA zähle. In einem solchen Fall sei der Drittstaat zum neuen Herkunftsland im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG des Betroffenen geworden und es könne ihm die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG etwa bei Geltendmachung einer Verfolgung durch den Drittstaat nicht mehr entgegengehalten werden. Spiegelbildlich könne er sich dann aber auch nicht mehr auf den Erwerb einer infolge unfreiwilligen Wegfalls des Beistands beziehungsweise Schutzes von UNRWA entstandenen ipso facto-Flüchtlingseigenschaft berufen. In diese Richtung weise bereits die Rechtsprechung des EuGH, nach der der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Richtlinie 2011/95/EU nicht nur bei den Personen vorliege, die zurzeit den Beistand des UNRWA genössen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen hätten. Die Wortfolge "kurz vor Einreichung eines Asylantrags" deute dabei das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands des UNRWA und der Asylbeantragung in einem Mitgliedstaat an. Zudem setze die Annahme einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder des Beistands des UNRWA offensichtlich den Aufenthalt in dessen Einsatzgebiet voraus. Dafür, dass jedenfalls die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Drittstaat außerhalb des Mandatsgebiets von UNRWA vor Einreise in die Europäische Union eine Anwendung des § 3 Abs. 3 AsylG sperre, sprächen auch allgemeine flüchtlingsrechtliche Grundsätze. Anknüpfungspunkt der flüchtlingsrechtlichen Prüfung sei bei Staatenlosen das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG, Art. 2 Buchst. d und n Richtlinie 2011/95/EU). Dem entspreche, dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f Richtlinie 2011/95/EU, umgesetzt durch die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG, bei Staatenlosen nur erlösche, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, in der Lage sei, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Im Fall der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft erfordere das Erlöschen eine Rückkehrmöglichkeit in das Einsatzgebiet des UNRWA, in dem der gewöhnliche Aufenthalt bestanden habe. Auch wenn unklar bleibe, ob der Gerichtshof den Begriff "Einsatzgebiet des UNRWA", mit dem er regelmäßig das komplette staatenübergreifende Mandatsgebiet des UNRWA umschreibe, hier in demselben oder infolge des einschränkenden Zusatzes "in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte" möglicherweise in einem engeren, auf das konkrete Operationsgebiet (Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon oder Syrien) bezogenen Sinn verwende, sei jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine Rückkehrmöglichkeit in irgendein Operationsgebiet die Flüchtlingseigenschaft selbst dann noch ausschließen beziehungsweise zum Erlöschen bringen könnte, wenn der Betroffene vor seiner Einreise in einen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des UNRWA-Mandatsgebiets gehabt habe. Habe der Kläger hingegen seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt noch in Syrien gehabt, sei ein Erwerb der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sei der Kläger staatenloser Palästinenser; er habe durch Vorlage einer Registrierungskarte nachgewiesen, dass er beim UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert gewesen und im syrischen Lager Nairab betreut worden sei. Damit stehe grundsätzlich fest, dass er in Syrien den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch genommen habe. Ob ein rund einjähriger tatsächlicher Zwischenaufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des Einsatzgebiets des UNRWA einer Zuerkennung der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 AsylG, Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU wegen Wegfalls des Schutzes oder Beistands der Organisation auch dann entgegenstehe, wenn dieser nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zu qualifizieren wäre, hänge letztlich davon ab, ob das Erfordernis, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA "kurz vor Einreichung eines Asylantrags" in einem Mitgliedstaat in Anspruch genommen worden sei, eine konstitutive Voraussetzung darstelle und wie diese näher zu konkretisieren sei. Ergebe die wohl dem EuGH zu überlassende Klärung, dass ein nicht gewöhnlicher, aber längerer tatsächlicher Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des UNRWA-Einsatzgebiets vor der Einreise einer Zuerkennung der ipso facto-Flüchtlingseigenschaft in der Europäischen Union danach nicht entgegenstehe, sei die dann erforderliche weitere Prüfung an folgenden Maßstäben zu orientieren: Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG greife der in Satz 1 normierte Ausschlussgrund nicht und sei einem Ausländer bei – hier unproblematischem – Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn ein solcher Schutz oder Beistand nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt werde, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden sei. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es an einer endgültigen Klärung der Lage der Palästinenser, die den Beistand des UNRWA genießen, bisher fehle. Für den in § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorausgesetzten Schutzwegfall sei nicht erforderlich, dass die Organisation oder Institution, die den Schutz oder Beistand gewähre, in Gänze wegfalle, indem sie etwa aufgelöst werde. Vielmehr sei schon wegen des – in unionsrechtskonformer Auslegung auch im nationalen Recht beachtlichen – Zusatzes "aus irgendeinem Grund" (vgl. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU) davon auszugehen, dass der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt werde, auch auf Umständen beruhen könne, die vom Willen des Betroffenen unabhängig seien und ihn dazu zwängen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen. Der Beistand oder Schutz werde danach im Sinne dieser Bestimmung nicht länger gewährt, wenn der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt sei, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern würden, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein palästinensischer Flüchtling sei dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinde und es dieser Organisation unmöglich sei, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe in Einklang stünden. Wie sich bereits aus dieser Konkretisierung der Anforderungen an einen Wegfall von Schutz oder Beistand ergebe, sei für die Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt des Verlassens des Mandatsgebiets abzustellen. Zusätzlich müsse es dem Betroffenen aber auch in dem nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts unmöglich sein, in das Einsatzgebiet zurückzukehren und sich dem Schutz oder Beistand des UNRWA erneut zu unterstellen. Denn nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU erlösche die Flüchtlingseigenschaft und sei abzuerkennen beziehungsweise zu widerrufen, wenn der Betroffene nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, in der Lage sei, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Daraus folge, dass die Möglichkeit, in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren, bereits bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus berücksichtigt werden müsse, weil es sinnlos wäre, einen Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, wenn dieser sofort wieder aberkannt werden müsste. In räumlicher Hinsicht sei durch den EuGH bislang nicht abschließend geklärt, ob auf das gesamte Mandatsgebiet des UNRWA abzustellen ist oder ob es - jedenfalls bei Fehlen eines substantiellen Bezugs des betroffenen Palästinensers zu anderen Operationsgebieten – lediglich auf das konkrete Operationsgebiet (hier: Syrien) ankommt. Diese Fragen seien Gegenstand eines dem EuGH nach Erlass des vorliegenden Urteils mit Beschluss des Senats vom 14.5.2019 – BVerwG 1 C 5.18 – (Vorlagefragen 1 und 2) unterbreiteten Vorabentscheidungsersuchens. Jedenfalls innerhalb eines konkreten Operationsgebiets könne ein Palästinenser unter den entsprechend heranzuziehenden Voraussetzungen des internen Schutzes nach Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU auf andere Orte als seinen Herkunftsort verwiesen werden. In qualitativer Hinsicht umfassten die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse auch die Sicherheit vor Verfolgung (Art. 9 ff. Richtlinie 2011/95/EU) und ernsthaftem Schaden (Art. 15 - insbesondere Buchst. c - Richtlinie 2011/95/EU). Dem stehe nicht entgegen, dass das Mandat des UNRWA auf soziale und wirtschaftliche Aufgaben beschränkt sei. Denn die Bereitstellung von Lebensmitteln, Schulunterricht oder Gesundheitsfürsorge habe keinen praktischen Wert, wenn es den Begünstigten infolge einer Bürgerkriegssituation nicht zumutbar sei, diese in Anspruch zu nehmen, und deshalb ihre Ausreise aus objektiven Gründen gerechtfertigt sei. Dem entspreche der Hinweis des EuGH, dass Schutz oder Beistand durch das UNRWA auch voraussetze, dass die Person sich "in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen" in dem Einsatzgebiet aufhalten könne. An der gegenteiligen früheren Rechtsprechung halte der Senat nicht fest. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert werde, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei daher jedenfalls dann zu bejahen, wenn für den Schutzwegfall in Ermangelung eines substantiellen Bezugs des Klägers zu anderen Operationsgebieten allein auf Syrien abzustellen sei. In Anwendung dieser Grundsätze sei das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Ergebnis ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Schutz beziehungsweise Beistand des UNRWA dem Kläger im Zeitpunkt des Verlassens Syriens – und damit auch des Mandatsgebiets – im September 2014 im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt worden sei. Es habe für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass es dem UNRWA nicht mehr möglich gewesen sei, im Lager Nairab mandatskonforme Lebensverhältnisse zu gewährleisten, und dass dem Kläger eine Niederlassung in einem anderen Lager in Syrien nicht zuzumuten gewesen sei, weil viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder für das UNRWA nicht zugänglich gewesen seien und zu zahlreichen Flüchtlingslagern kein gesicherter Zugang bestanden habe. Die Beklagte, die dem Kläger wegen der Verhältnisse in Syrien selbst subsidiären Schutz gewährt habe, habe gegenteilige eigene Erkenntnisse im Berufungsverfahren nicht vorgebracht und im Revisionsverfahren auch keine Verfahrensrüge erhoben. Dass im Lager Nairab nach dem Vorbringen der Beklagten noch bis 2015 Versorgungsleistungen erbracht worden sein mögen, hindere nicht die Annahme, dass dem Kläger ein Verbleib dort wegen der festgestellten gravierenden bürgerkriegsbedingten Sicherheitsmängel nicht zuzumuten gewesen sei. Der Senat habe darüber hinaus festgestellt, dass dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine Möglichkeit offen gestanden habe, in anderen Teilen des Mandatsgebiets den Schutz des UNRWA in Anspruch zu nehmen, denn sowohl Jordanien als auch der Libanon (als einzige weitere Operationsgebiete, die direkt an Syrien angrenzen) hätten ihre Grenze für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen. Auch diese Tatsachenfeststellung ist für das Revisionsgericht in Ermangelung einer durchgreifenden Verfahrensrüge der Beklagten nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend; die Revision habe ihre Tragfähigkeit auch im Übrigen nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Soweit die Beklagte an den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeuteten Zweifeln festhalten wolle, stehe es ihr im Übrigen frei, in dem erneuten Berufungsverfahren ihr gegebenenfalls verfügbare anderweitige Erkenntnisse einzuführen oder auf eine weitere Sachaufklärung hinzuwirken. Sei hingegen nach dem Ergebnis des noch durchzuführenden weiteren Berufungsverfahrens an der getroffenen Feststellung festzuhalten, komme es auf die – unionsrechtlich klärungsbedürftige – Frage, wie weit der in den Blick zu nehmende Bereich des Mandatsgebiets zu ziehen sei, für den Zeitpunkt des Verlassens nicht an. Die Beurteilung, ob ein eventueller Wegfall des durch das UNRWA gewährten Schutzes oder Beistands auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beziehungsweise der Entscheidung der Tatsacheninstanz fortbestehe, werde das Berufungsgericht hingegen jedenfalls in der neu zu treffenden Entscheidung auf aktuellere Erkenntnisquellen zu stützen haben, als sie dem angefochtenen Urteil zugrunde lägen. Erwiesen sich in diesem Zusammenhang die dem EuGH unterbreiteten Fragen zum Umfang des bei der Rückkehrbetrachtung maßgeblichen Gebiets als entscheidungserheblich, möge auch aus diesem Grund naheliegen, vor einer erneuten Berufungsentscheidung die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten. Im März 2020 hat der Senat auf übereinstimmende Anträge der Beteiligten hin das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet.5vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2021 – 2 A 239/19 –vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.3.2021 – 2 A 239/19 – Im Februar 2021 hat die Beklagte das Verfahren wieder aufgenommen und zur Begründung ihres Rechtsmittels weiter vorgetragen, mit Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 – habe der EuGH unter anderem festgestellt, dass für die Frage, ob Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt werde, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen seien. Anhand der vom EuGH aufgestellten Grundsätze sei im vorliegenden Verfahren zu klären, inwieweit für den Kläger die Möglichkeit bestanden habe, sich unter den Schutz des UNRWA zu stellen und welche Folgen sich daraus für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergäben. Des Weiteren sei zu beurteilen, inwieweit sich aus der illegalen Ausreise und dem Auslandsaufenthalt und bezüglich der männlichen Kläger auch in Hinblick auf eine mögliche Entziehung von der Wehrpflicht ein Schutzanspruch ergeben könne. Insoweit weiche das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes von der Rechtsprechung des Senats ab. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.11.2016 – 3 K 1543/16 – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat sich nach der Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens nicht mehr ergänzend eingelassen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.