Beschluss
39 L 352/23
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0821.39L352.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 24. August 2023, 14 Uhr, unter Einbeziehung der Antragstellerin zu 1, der Bewerberkinder aus den Verfahren VG 39 L 361/23, VG 39 L 394/23, VG 39 L 395/23, VG 39 L 396/23, VG 39 L 423/23, VG 39 L 442/23, VG 39 L 453/23 und VG 39 L 511/23, beider Kinder der Antragstellerin aus dem Verfahren VG 39 L 363/23 sowie einer Gruppe fiktiver Drillinge ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 134 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Wird eines der Kinder der Antragstellerin aus dem Verfahren VG 39 L 363/23 gezogen, so erhält das andere Kind den nächsten Rangplatz. Wird eines der fiktiven Drillingskinder gezogen, so erhalten die weiteren beiden Drillingskinder die nächsten Rangplätze.
Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der Rangplätze 1 bis 49, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie vorläufig zum Schuljahr 2023/24 in die Jahrgangsstufe 7 der Emanuel-Lasker-Schule aufzunehmen.
Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist die Teilnahme am fiktiven Losverfahren zu gestatten und sie sind 24 Stunden vor Durchführung des fiktiven Losverfahren über Ort und Zeit der Durchführung sowie Zugang zu den Räumlichkeiten zu informieren.
Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 65 % und der Antragsgegner zu 35 %.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 24. August 2023, 14 Uhr, unter Einbeziehung der Antragstellerin zu 1, der Bewerberkinder aus den Verfahren VG 39 L 361/23, VG 39 L 394/23, VG 39 L 395/23, VG 39 L 396/23, VG 39 L 423/23, VG 39 L 442/23, VG 39 L 453/23 und VG 39 L 511/23, beider Kinder der Antragstellerin aus dem Verfahren VG 39 L 363/23 sowie einer Gruppe fiktiver Drillinge ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 134 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Wird eines der Kinder der Antragstellerin aus dem Verfahren VG 39 L 363/23 gezogen, so erhält das andere Kind den nächsten Rangplatz. Wird eines der fiktiven Drillingskinder gezogen, so erhalten die weiteren beiden Drillingskinder die nächsten Rangplätze. Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der Rangplätze 1 bis 49, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie vorläufig zum Schuljahr 2023/24 in die Jahrgangsstufe 7 der Emanuel-Lasker-Schule aufzunehmen. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist die Teilnahme am fiktiven Losverfahren zu gestatten und sie sind 24 Stunden vor Durchführung des fiktiven Losverfahren über Ort und Zeit der Durchführung sowie Zugang zu den Räumlichkeiten zu informieren. Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 65 % und der Antragsgegner zu 35 %. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig in eine 7. Klasse der Emanuel-Lasker-Schule, hilfsweise der Ellen-Key-Schule, weiter hilfsweise der Mildred-Harnack-Schule zum Schuljahr 2023/24 aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren an der Emanuel-Lasker-Schule aufweist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 28. August 2023 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule nach dem folgenden Auswahlverfahren: Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe und Kinder mit festgestelltem und auch im aktuellen Schuljahr fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) bis zur Höchstgrenze von vier Integrationskindern pro Klasse zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Sonderpädagogikverordnung – SopädVO – vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022, GVBl. S. 492). Im Umfang von bis zu 10 % der verfügbaren Schulplätze werden etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt. Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Kinder aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Emanuel-Lasker-Schule zum Schuljahr 2023/24 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. 1. Zwar ist die Festlegung der Aufnahmekapazität an der Emanuel-Lasker-Schule nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Emanuel-Lasker-Schule, bei der es sich um eine Gemeinschaftsschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Hiergegen haben die Antragsteller nichts erinnert. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 26 =) 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 159 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Soweit im Generalvorgang stets von 165 Anmeldungen die Rede ist, so sind hier offenkundig die sechs berücksichtigten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an ihrer Erstwunschschule nicht berücksichtigt wurden und sich an der Emanuel-Lasker- Schule mit Zweitwunsch beworben haben, mit einbezogen. a) Zunächst rückten ausweislich des Generalvorganges 26 Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe der Emanuel-Lasker-Schule auf. Zu Recht rügen die Antragsteller, dass nicht alle Schüler aus der Primarstufe an der Gemeinschaftsschule verbleiben wollten und somit die Aufnahmekapazität für Externe fehlerhaft zu niedrig angesetzt wurde. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer sind im Rahmen des Übergangsverfahrens nur die Schüler der eigenen Primarstufe an der Gemeinschaftsschule vorrangig zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigten nicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine andere Schule wünschen (vgl. dazu: Beschluss der Kammer vom 4. August 2021 – VG 39 L 193/21 – EA S. 7 f.). Vorliegend haben zwei der 26 Kinder aus der Primarstufe an der Emanuel-Lasker-Schule im maßgeblichen Zeitpunkt einen Wechselwunsch geäußert, was aus einer vom Antragsgegner vorgelegten E-Mail der Schulsekretärin an das Schulamt vom 27. Januar 2023 hervorgeht. Im Nachgang zum Auswahlverfahren hat der Antragsgegner diese zwei Schulplätze an Nachrücker von der Nachrückerliste des Losverfahrens vergeben. Hätte der Antragsgegner von Beginn an diese beiden Plätze in die Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren einbezogen, so wären diese beiden Nachrücker ebenfalls zum Zuge gekommen, da nach Berücksichtigung von Härtefällen und Geschwisterkindern alle übrigen Plätze im Losverfahren zu vergeben waren (siehe dazu unten). Eine Rechtsverletzung der Antragsteller liegt darin nicht. b) 16 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Davon waren zehn mit Erst- und sechs mit Zweitwunsch an der Schule angemeldet. Auch die Begrenzung von vier Integrationskindern pro Schulklasse nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO ist damit eingehalten. Soweit die Antragsteller einwenden, dass die Anmeldeunterlagen der Integrationskinder sich zunächst nicht im Original beim Verwaltungsvorgang befanden, so hat der Antragsgegner diese nunmehr für die mit Erstwunsch an der Emanuel-Lasker-Schule angemeldeten Integrationskinder nachgereicht. Auch die vollständigen Feststellungsbescheide über den sonderpädagogischen Förderbedarf der Kinder D ... und B ..., deren Unvollständigkeit bzw. Fehlen die Antragsteller rügen, befindet sich bei diesen Unterlagen. Für die sechs Integrationskinder, die an ihrer Erstwunschschule nicht aufgenommen werden konnten, aber mit Zweitwunsch an der Emanuel-Lasker-Schule angemeldet waren, hat der Antragsgegner indes keine Originalunterlagen übersandt. Dies ist jedoch insofern unschädlich, als davon auszugehen ist, dass diese sich bei den entsprechenden Vorgängen zum Auswahlverfahren für die Erstwunschschule befinden. Die originalen Anmeldebögen können nicht zu mehreren Verwaltungsvorgängen gleichzeitig genommen werden. Dass diese Kinder zu Unrecht an der Zweitwunschschule berücksichtigt worden wären, da sie tatsächlich bereits einen Platz an der jeweiligen Erstwunschschule erhalten hätten – wie die Antragsteller mit der Rüge des mangelnden Nachweises der Nichtaufnahme an der Erstwunschschule suggerieren – ist fernliegend. Soweit die Antragsteller in Bezug auf die Kinder U ..., F ... und S ... meinen, die Anmeldungen wären unwirksam, weil auf den Anmeldebögen jeweils nur die Kindsmutter als Erziehungsberechtigte genannt und das alleinige Personensorgerecht nicht nachgewiesen sei, folgt die Kammer diesem Einwand nicht. Aus der zutreffenden Angabe, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG (vgl. dazu in Bezug auf die Schulanmeldung: Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22, juris Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris Rn. 2ff.) erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können die Antragsteller nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 BGB sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass weitere Sorgeberechtigte existieren. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule, haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung der Eintragung der Erziehungsberechtigten durch die Grundschule oder die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. c) Die danach verbleibenden (104 – 26 – 16 =) 62 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Rechnerisch richtig hat die Schule dabei 6 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall- und die übrigen 56 Schulplätze dem Loskontingent zugeordnet. d) Härtefälle wurden nicht anerkannt. e) Sodann waren 15 Bewerbungen von Geschwisterkindern zu berücksichtigen. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Sechs Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die neun übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, die die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. (1) Sofern die Antragsteller für das Bewerberkind I ... rügen, es hätte nicht vorrangig aufgenommen werden dürfen, da im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung über die Aufnahme ihrer Schwester in die Jahrgangsstufe 1 der Emanuel-Lasker-Schule noch nicht entschieden worden sei, so folgt die Kammer diesem Einwand nicht. In der Tat war die Schwester des Bewerberkindes im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht Schülerin an der Emanuel-Lasker-Schule. Allerdings war die Aufnahme der Schwester in die Primarstufe der Emanuel-Lasker-Schule im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für die Anwendung des Geschwistervorranges hinreichend sicher. Gemäß § 55a Abs. 8 SchulG finden die Absätze 1 bis 7, die die Aufnahme in die Grundschule regeln, auf die Aufnahme in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Plätze für außerhalb des Einschulungsbereichs wohnende Kinder gemäß § 54 Abs. 5 SchulG bereitgestellt werden. Nach § 54 Abs. 5 SchulG sind Einschulungsbereiche für die Primarstufe der Gemeinschaftsschule so zu bilden, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Kinder zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen. Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grund- oder Gemeinschaftsschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grund- oder Gemeinschaftsschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grund- oder Gemeinschaftsschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Aus diesen Regelungen folgt ein grundsätzlicher Vorrang der Aufnahme der Kinder, die im Einzugsbereich der Gemeinschaftsschule wohnen. Dass der Einzugsbereich dabei so zu bilden ist, dass ein Drittel der Plätze für andere Bewerber zur Verfügung stehen, steht diesem grundsätzlichen Aufnahmevorrang nicht entgegen. Die Schwester des Bewerberkindes wohnt ausweislich der insoweit unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners im Einzugsgebiet der Emanuel-Lasker-Schule. Somit war im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung hinreichend absehbar, dass sie die Schule im Schuljahr 2023/24 besuchen würde, zumal der Anmeldezeitraum zum Schulanfang dem Anmeldezeitraum für den Übergang in die Sekundarstufe I deutlich vorgelagert ist. Soweit die Antragsteller monieren, die Geschwister wohnten unter unterschiedlichen Adressen, hat der Antragsgegner an Hand eines Melderegisterauszuges dargelegt, dass es sich bei der im Anmeldebogen von der Grundschule vorausgefüllten Adresse des Bewerberkindes um die alte Adresse beider Geschwister handelt. (2) Soweit die Antragsteller auch hinsichtlich der Zwillingskinder K ... und B ..., deren Schwester die Schule bereits besucht, monieren, die Anschriften stimmten nicht überein, hat der Antragsgegner überzeugend dargelegt, dass es sich um einen Tippfehler in der Geschwisterkindtabelle handelt. Auch aus der Angabe in der Geschwisterkindtabelle, wo für die Schwester unter „Klasse in 2023/2024“ eine „7“ eingetragen ist, können die Antragsteller für sich nichts herleiten. Denn da die Schulleitung die Richtigkeit der Angabe der Erziehungsberechtigten auf der Anlage Geschwisterkind zum Anmeldebogen, die Schwester besuche derzeit eine 7. Klasse (und damit im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 8), bestätigt hat (Generalvorgang, Bl. 181), ist dem Antragsgegner dahingehend beizupflichten, dass es sich auch bei dieser Angabe in der Tabelle um einen offensichtlichen Tippfehler handelt. f) Die Schule hat keine Aufnahmekriterien nach § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG festgelegt, weshalb gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO das Losverfahren anzuwenden war. Hierbei standen nach Aufnahme der Geschwisterkinder noch (62 – 15 =) 47 Plätze zur Verfügung. Am Losverfahren nahmen ausweislich der Liste der gezogenen Lose im Generalvorgang (Bl. 1517 ff.) alle (165 – 16 – 15 =) 134 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, teil. Sie hatte jedoch kein Losglück. Zu Recht rügen die Antragsteller jedoch, dass an der Emanuel-Lasker-Schule durchgeführte Losverfahren weise eine auffällig ungleiche Verteilung der gezogenen Lose zwischen Bewerberkindern mit besserer und mit schlechterer Durchschnittsnote der Förderprognose auf. Dass das Losverfahren trotz dieses auffälligen Ergebnisses ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hat der Antragsgegner nicht plausibel dargelegt. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2019 – 1 Verg 1/19 – juris Rn. 48). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rnr. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Nach diesem Maßstab ist nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des mathematisch extrem unwahrscheinlichen Ergebnisses des Losverfahrens (1) und der unzutreffenden Außendarstellung der Schule in Hinblick auf das Auswahlverfahren (2) nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner gewählte Verfahrensgestaltung und Verfahrensdokumentation (3) einen hinreichenden Schutz vor Manipulation bietet. (1) Es wurden wie dargestellt 47 der 134 im Lostopf befindlichen Lose gezogen (35,07 %). Der Median (Mittelwert) der Durchschnittsnote der Bewerberkinder im Losverfahren betrug 2,1. Dabei wiesen 65 Bewerberkinder eine schlechtere Durchschnittsnote, 60 Bewerberkinder eine bessere Durchschnittsnote als den Mittelwert auf und 9 Bewerberkinder hatten eine Durchschnittsnote, die dem Median entspricht. Von den Bewerberkindern mit im Vergleich zum Median schlechteren Durchschnittsnoten wurden 3 aus 65 gezogen, also 4,62 %. Von den Bewerberkindern mit besseren Durchschnittsnoten wurden 41 aus 60 gezogen, dies entspricht einem Loserfolg von 68,33 %. Unter Zugrundelegung der hypergeometrischen Verteilung (vgl. dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Hypergeometrische_Verteilung) lässt sich die statistische Wahrscheinlichkeit berechnen, dass 41 oder mehr Bewerberkinder aus der Gruppe der 60 Bewerberkindern mit besseren Durchschnittsnoten gezogen werden. Diese geht gegen Null und ist so gering, dass sie mit zwei Nachkommastellen nicht mehr darstellbar ist. Zwar ist es dem Losverfahren immanent, das jedes noch so unwahrscheinliche Ergebnis möglich ist. Ein Anspruch auf eine gleichmäßige Verteilung des Losglücks zwischen leistungsstärkeren- und schwächeren Schülern besteht nicht. Bei einer – wie hier – vergleichsweise hohen Anzahl zu ziehender Lose ist eine sehr ungleiche Verteilung der gezogenen Lose zwischen den beiden Gruppen jedoch deutlich unwahrscheinlicher als eine gleichmäßige Verteilung. (2) Auffällig ist zudem – worauf Antragsteller im Parallelverfahren VG 39 L 423/23 zu Recht hinweisen –, dass die Schule auf ihrer Internetpräsenz in einer für das diesjährige Aufnahmeverfahren bestimmten Präsentation angibt, für den Übergang in die Sekundarstufe I werde das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt (vgl. https://els-schule.de/wp-content/uploads/2022/10/ELS_Praesentation-Bewerbung-fuer-Jahrgang-7.pdf). Auch der Internetauftritt der Schulaufsichtsbehörde weist für die Emanuel-Lasker-Schule als Aufnahmekriterium bei Übernachfrage die Durchschnittsnote der Förderprognose aus (https://www.bildung.berlin.de/ Schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=26084). Zutreffend weist der Antragsgegner im Parallelverfahren zwar darauf hin, dass der zugrundeliegende und auf der Internetseite hinterlegte Beschluss der Schulkonferenz vom 5. Oktober 2020 – dessen Vereinbarkeit mit § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG, § 6 Abs. 4 Sek I-VO dahinstehen kann – ausweislich seines Wortlautes die Aufnahmekriterien nur bis zum Schuljahr 2022/23 regelt. Die Anwendung des Losverfahrens war daher nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO zutreffend. Dass der Antragsgegner in der Außendarstellung allerdings weiterhin eine Auswahl nach Durchschnittsnote der Förderprognose angibt und das Ergebnis des Losverfahrens einer solchen Auswahl nach Förderprognose auch weitgehend entspricht, ist zumindest auffällig. (3) Vor diesem Hintergrund wird das an der Emanuel-Lasker-Schule durchgeführte Losverfahren den Anforderungen an die Dokumentation des Verfahrens nicht gerecht. Zum Ablauf des Verfahrens enthält der Auswahlvermerk lediglich die Formulierung „An der Emanuel-Lasker-Schule wurden alle 47 Schulplätze durch ein Losverfahren gemäß §6 Abs.6 Sek I VO vergeben.“ (Generalvorgang Bl. 1510). Hieraus kann der praktische Ablauf des Losverfahrens nicht nachvollzogen werden. Schon die Anzahl der beteiligten Lose kann nur inzident an Hand der beiliegenden Listen nachvollzogen werden. Ob eine hinreichende Anonymisierung sichergestellt und insbesondere offene Manipulationen ausgeschlossen waren, ist nicht hinreichend ersichtlich. Auf die Rügen der Antragsteller hat der Antragsgegner schlicht behauptet, das Losverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und Manipulationen seien ausgeschlossen, ohne Näheres zum konkreten Ablauf des Losverfahrens vorzutragen. Der gerichtlichen Anregung zur Einreichung eidesstattlicher Versicherungen der am Losverfahren beteiligten Personen zu dessen Ablauf ist der Antragsgegner innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen. Die beschriebenen Dokumentationsmängel gehen daher zu seinen Lasten. Aufgrund der dargestellten Mängel des Losverfahrens ist es zur Abwendung irreparabler Nachteile für die Antragstellerin zu 1 geboten, ein erneutes, ordnungsgemäß dokumentiertes Losverfahrens durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind bei der gerichtlichen Fehlerkorrektur nur diejenigen Bewerberkinder einzubeziehen, die um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht haben (Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dies sind neben der Antragstellerin zu 1 die Antragsteller in den aus dem Tenor ersichtlichen Verfahren. Die Kammer macht von ihrem Ermessen Gebrauch (vgl. dazu: Kuhla, in: BeckOK VwGO, 65. Ed. 1. Juli 2022, VwGO § 123 Rn. 141), dem Antragsgegner eine Ausgestaltung des Losverfahrens in der Form aufzugeben, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ein Teilnahmerecht hat. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies im vorliegenden Falle zweckmäßig ist zur Ausräumung jeglicher Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens. Im Rahmen des fiktiven Losverfahrens ist weiterhin, wie im ursprünglichen Losverfahren, von der Teilnahme einer Gruppe von Drillingen auszugehen. Auch sind wegen der fehlerhaften Berücksichtigung zweier Kinder aus der Primarstufe, die nicht in die Sekundarstufe I aufgerückt sind, zwei Plätze mehr zu vergeben, als die Schule ursprünglich im Losverfahren vergeben hatte. Zwar hat sie diese beiden Plätze an Hand der Nachrückerliste neu besetzt. Allerdings entstammt auch diese dem nach summarischer Prüfung rechtswidrigen Losverfahren. Da andere Fehler im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht wurden, war der Hauptantrag im Übrigen abzulehnen. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Ellen-Key-Schule, weiter hilfsweise der Mildred-Harnack-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter den Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.