Beschluss
39 L 224/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L224.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der zuletzt gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Fichtenberg-Oberschule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Fichtenberg-Oberschule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Fichtenberg-Oberschule, einem Gymnasium, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die somit zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 186 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Zwei Bewerberkinder hatten jedoch ihre Anmeldung im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits zurückgezogen. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Dieses Auswahlverfahren wurde entgegen der Rüge der Antragsteller in dem Generalvorgang eindeutig zu entnehmender Art und Weise am 24. April 2024 durchgeführt. Auf dem Auswahlvermerk und beiden Loslisten ist neben den Unterschriften dieses Datum vermerkt. Bei der Vergabe der Schulplätze an der Fichtenberg-Oberschule zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurden 5 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich mit Erstwunsch an der Fichtenberg-Oberschule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht zu beanstanden ist. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 123 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zutreffend 12 Schulplätze dem Härtefall-, 74 dem Kriterien- und 37 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Auswahl im Kriterienkontingent erfolgte auf Grundlage eines Beschlusses der Schulkonferenz getrennt nach der zweiten Fremdsprache und innerhalb der Fremdsprachenkontingente nach Durchschnittsnote der Förderprognose. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO). Als Auswahlkriterium kann unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 unter anderem die Durchschnittsnote der Förderprognose zugrunde gelegt werden. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO). (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ein wirksamer Beschluss der Schulkonferenz der Fichtenberg-Oberschule vor. Diese hat nach den vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen am 17. September 2020 sinngemäß die Fortgeltung der bisher angewandten Aufnahmekriterien beschlossen, die unter der Anlage „Aufnahmekriterien Fichtenberg-Oberschule für 2021/22“ erneut beschrieben waren. Danach sollen die Schulplätze getrennt nach zweiter Fremdsprache Französisch und Spanisch vergeben werden. Auf das Französischkontingent sollten 32 Plätze, auf das Spanischkontingent die restlichen Plätze entfallen. Die Wahl beider Fremdsprachen ist möglich, das Auswahlverfahren Französisch soll vorgelagert durchgeführt werden. Innerhalb der Sprachkontingente wird jeweils nach dem Aufnahmekriterium Durchschnittnote der Förderprognose ausgewählt, bei Ranggleichheit nach Los. Auch die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde vom 29. Oktober 2020 hat der Antragsgegner vorgelegt. Das danach gewählte Verfahren getrennter Auswahlkriterien nach der gewünschten zweiten Fremdsprache innerhalb des Kriterienkontingents ist auch grundsätzlich zulässig. Zwar ist die gewünschte zweite Fremdsprache keines der abschließend in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO abschließend aufgezählten Aufnahmekriterien. Die Aufnahmekriterien können nach der Vorschrift jedoch „unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache“ festgelegt werden, woraus die Zulässigkeit entsprechend getrennter Auswahlverfahren folgt (so im Ergebnis auch: VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 – VG 14 L 246.20 – EA S. 4); andernfalls hätte der benannte Zusatz in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO keine Bewandtnis. Soweit die Antragsteller sinngemäß meinen, die Aufnahmekriterien müssten für jedes Schuljahr erneut beschlossen werden, ist dem nicht beizutreten. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Schulkonferenz die Aufnahmekriterien gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO im Vorjahr der Aufnahme beschließt, für die sie erstmals gelten sollen. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein entsprechender Schulkonferenzbeschluss unbefristet gilt, bis er durch einen Beschluss über andere Aufnahmekriterien ersetzt wird. Auch sind die Aufnahmekriterien im Internet veröffentlich worden. Zwar sind auf der von der Schulaufsichtsbehörde betriebenen Internetseite noch die Aufnahmekriterien bei Übernachfrage veröffentlicht, die ab dem Schuljahr 2017/18 gelten sollen. Diese sind allerdings mit den von der Schulkonferenz am 17. September 2020 beschlossenen Kriterien identisch, so dass sich daraus nichts ergeben kann. Soweit die Antragsteller meinen, die Schule müsse sich daran festhalten lassen, dass sie gemäß der im Internet veröffentlichten Aufnahmekriterien 77 Schulplätze im Kriterienkontingent vergibt, ist dem nicht beizutreten. Denn die Schule hatte gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO, sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Diese Regelung ist nach Auffassung der Kammer entsprechend anzuwenden bei getrennter Auswahl nach gewünschter 2. Fremdsprache, auch wenn innerhalb der Sprachkontingente – wie hier – nach demselben Auswahlkriterium ausgewählt wird. Da jedoch – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – die Anzahl der im Kriterienkontingent zu vergebenen Plätze von der Anzahl vorrangig aufzunehmender Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf abhängt, da nur die danach zur Verfügung stehenden Plätze Grundlage der Kontingentberechnung sind, führt die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO zwangsweise dazu, dass die durch Beschluss der Schulkonferenz festzulegende Anzahl der Plätze nicht stets der tatsächlichen Zahl der Plätze entspricht. Bewerber können sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, dass entsprechend der veröffentlichten Platzzahl 77 Plätze im Kriterienkontingent hätten vergeben werden müssen. (2) Die Kammer teilt nicht die grundsätzlichen Einwände der Antragsteller gegen die Verwendung des Kriteriums der Durchschnittsnote der Förderprognose als Auswahlkriterium im Rahmen des Kriterienkontingents, das hier in beiden Sprachkontingenten angewandt wurde. Nach der Grundschulverordnung (GsVO) sind Grundlage der Förderprognose gemäß § 56 Absatz 2 SchulG die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der Kammer ist das Kriterium vor diesem Hintergrund zur leistungsbezogenen Auswahl im Sinne des § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG hinreichend geeignet und auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 10 VvB) vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 8 ff. und vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – Rn. 10, 19; Beschlüsse der Kammer vom 23. August 2022, a.a.O., Rn. 16 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 239/21 – EA S. 9 ff.). Zudem verkennen die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Durchschnittsnote lasse nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung keine hinreichenden Rückschlüsse auf die in § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG genannten „Leistungen und Kompetenzen“ der Bewerberkinder zu, dass der Gesetzgeber im Schulgesetz selbst die Möglichkeit einer Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch Noten einer bestimmten Notenskala (§ 58 Abs. 3 SchulG) und deren Berücksichtigung bei der Förderprognose (§ 56 Abs. 2 SchulG) ausdrücklich vorsieht. Soweit die Antragsteller meinen, der Rückgriff auf Noten zur Auswahl nach „Leistungen und Kompetenzen“ sei wegen der Regelung des § 58 Abs. 5 Satz 3 SchulG, wonach die individuelle Lernentwicklung bei der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen ist, ungeeignet, da für dieselben Leistungen je nach Leistungsentwicklung im Vergleich zum Vorjahr unterschiedliche Noten vergeben werden könnten, überzeugt dies nicht. Gründe, warum zulässigerweise nur auf den punktuellen Leistungsstand abzustellen und die gesetzgeberische Entscheidung, daneben auch die Lernentwicklung und damit das Leistungsvermögen der Kinder zu berücksichtigen, sachwidrig wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr fließen hierdurch auch die nach in § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG ebenfalls zu berücksichtigenden Kompetenzen der Kinder in die Durchschnittsnote ein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011, a.a.O., Rn. 10). Hinsichtlich der vorgetragenen abweichenden personellen Ausstattungen der Berliner Grundschulen lassen die Angaben der Antragsteller zu den diesbezüglichen Zahlen an vier Berliner Grundschulen keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, dass die Durchschnittsnote der Förderprognose kein taugliches Differenzierungskriterium mehr darstellte, weil sie keine Aussage über Leistungen, Leistungsvermögen und Leistungsentwicklung der Grundschulkinder mehr erlaube. Insbesondere folgt auch aus ggf. vorliegenden unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Bewerberkinder nicht, dass die von ihnen erbrachten Leistungen und deren Benotung nicht mehr miteinander vergleichbar wären. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller auf eine mangelnde Vergleichbarkeit der von Schulen in freier Trägerschaft erstellten Förderprognosen verweisen. Schulen in freier Trägerschaft sind nur dann zur Erteilung von Abschlüssen und Zeugnissen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG und damit in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch zur Erstellung von Förderprognosen berechtigt, wenn es sich um staatlich anerkannte Ersatzschulen handelt. Gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG sind die staatlich anerkannten Ersatzschulen verpflichtet, u.a. beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Greifbare Anhaltspunkte, dass die Notenbildung der freien Schulen diesem Standard in der Praxis generell nicht genügt und deshalb die Durchschnittsnote der Förderprognose als leistungsbezogenes Differenzierungskriterium nicht geeignet wäre, haben die Antragsteller nicht dargetan. (3) Die Schule hat dem Französischkontingent 31 Schulplätze zugeordnet, was wegen der vorab aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 22. August 2022 – EA S. 4 f.; vom 10. August 2021 – VG 39 L 237/21 und 238/21 – EA jeweils S. 6 f. und vom 11. August 2020 – VG 14 L 324/20 – EA S. 5), und die übrigen 43 Schulplätze dem Spanischkontingent. Die Antragstellerin zu 1 wurde für beide Sprachkontingente an der Fichtenberg-Oberschule angemeldet. Im Französischkontingent wurden 31 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,3 berücksichtigt. Die Antragstellerin zu 1 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,0 konnte hierbei keine Berücksichtigung finden. Im Spanischkontingent wurden zunächst alle 34 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,2 aufgenommen. Die übrigen neun Plätze wurden unter elf Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,3 verlost. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1 aufgrund ihrer schlechteren Durchschnittsnote nicht berücksichtigt werden. (a) Die Aufnahme der Bewerberkinder mit lfd. Nr. 37, 89, 108, 158 und 183 ist nicht deshalb zu beanstanden, weil an den von ihnen zuvor besuchten Grundschulen in freier Trägerschaft ein Schulgeld erhoben wird. Sofern sie meinen, wegen des in Art. 4 Abs. 4 Satz 3 GG, § 98 Abs. 3 Nr. 4 SchulG verankerten Grundsatzes, wonach Schulen in freier Trägerschaft zu genehmigen sind, wenn eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, folge die Unwirksamkeit der Genehmigung der entsprechenden freien Schulen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Antragsteller verkennen, dass die Förderprognosen aller gerügten Schülerinnen und Schüler mit einer von jeweils anerkannten Ersatzschulen im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 SchulG ausgestellt wurden. Sowohl die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule als auch die in § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO geregelte Förderprognose stellen indes Verwaltungsakte i.S.d. § 35 Satz 1 der Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin dar (vgl. zur Förderprognose: VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Daran ändert hinsichtlich der Förderprognose auch die Ausstellung durch eine anerkannte Ersatzschule nichts. Denn durch die Anerkennung erhält die Ersatzschule gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Damit nimmt sie im Rahmen der Erteilung von Zeugnissen als sogenannte Beliehene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG wahr. Die gesetzliche Befugnis zur Erteilung von Zeugnissen aus § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG erstreckt sich dabei auch zumindest in entsprechender Anwendung auf die Erteilung von Förderprognosen nach § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO. Richten sich die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Anerkennung der jeweiligen anerkannten Ersatzschulen sowie der von ihnen ausgestellten Förderprognosen demnach gegen bestandskräftige Verwaltungsakte, ist deren Rechtmäßigkeit nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. schon zur Förderprognose: VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Schule, da dann ihre Eigenschaft als Beliehene und damit auch die Verwaltungsaktsqualität der von ihr ausgestellten Förderprognose wegfällt. Eine allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommende Nichtigkeit erfordert indes, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also „auf die Stirn geschrieben stehen“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 24. Aufl. 2023, § 44 Rn. 12). Mit dem Vortrag, die jeweiligen Schulen würden Schulgelder von monatlich bis zu 315 Euro verlangen, ist ein offensichtlicher Fehler in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Die Frage, ob die Erhebung bestimmter Schulgelder eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert, hängt von einer Vielzahl von Faktoren und deren Verhältnis zueinander ab. Deren Bewertung weist anerkanntermaßen einen besonders hohen Grad an Komplexität auf, weil sowohl die sozio-ökonomischen und gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen als auch die konkreten Auswirkungen der Zugangsregeln der Privatschule auf die Chancen potentieller Interessenten, das schulische Angebot der privaten Schule wahrzunehmen, relevant sind (VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2022 – VG 3 K 567/20 – juris Rn. 29 m.w.Nachw.). Schon dies schließt einen offensichtlichen Fehler in diesem Sinne hinsichtlich der Anerkennung der entsprechenden Ersatzschulen aus. Im Übrigen ist es nach § 95 Abs. 2 SchulG grundsätzlich Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde zu überprüfen, ob die entsprechenden Schulen die Anerkennungs- und Genehmigungsvoraussetzungen – auch die des § 98 Abs. 3 Nr. 4 SchulG – (weiterhin) erfüllen. (b) Die Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 183 ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Anmeldung nur von der Mutter unterschrieben wurde, obwohl laut schulinternem Anmeldebogen auch der Vater sorgeberechtigt ist, zu dem keine weiteren Angaben vermerkt sind. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit die Antragsteller unter Berufung auf die Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA S. 7 f.) meinen, die Vermutung sei vorliegend widerlegt, ist dem nicht beizutreten. Zwar trifft zu, das auf dem schulinternen Anmeldebogen zum ebenfalls sorgeberechtigten Kindsvater lediglich dessen Wohnort in Kamerun angegeben ist. Dass die Kontaktdaten explizit als „unbekannt“ angegeben seien, wie die Antragsteller behaupten, ist indes unzutreffend. Ist als Grund für die mangelnde Angabe von Kontaktdaten zum Vater ebenso denkbar, dass die Angabe der Anschrift gegenüber der Schule auf Grund des Wohnsitzes im Ausland für entbehrlich gehalten wurde, die Anmeldung aber dennoch mit Wissen und Zustimmung des Vaters erfolgte, ist die Vermutungsregelung nicht eindeutig widerlegt und greift weiterhin. Auch weitere Aufklärungspflichten für die Schule ergeben sich hieraus nicht. (c) Der Anmeldebogen zum Bewerberkind mit lfd. Nr. 136 befindet sich entgegen der Rüge der Antragsteller im Generalvorgang hinter dem Trennblatt „Aufnahmen über Kriterienkontingent 2. FS Spanisch“ an der aus der vorgehefteten Tabelle ersichtlichen Stelle. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 27 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die an der Fichtenberg-Oberschule mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Soweit im Auswahlvermerk von 31 noch nicht berücksichtigten Anmeldungen die Rede ist, handelt es sich angesichts der lediglich 27 als Geschwisterkinder aufgenommenen Bewerber um einen offensichtlichen Schreibfehler. Zudem hätte sich eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Geschwisterkindern nur zugunsten der Antragsteller ausgewirkt, so dass dies nicht weiter aufzuklären war. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer Tabelle im Generalvorgang („von der Schule geprüfte Geschwisterkinder“), aus der die Namen und Anschriften der Bewerberkinder, die Namen der dazugehörigen Geschwisterkinder und die von ihnen besuchten Schulklassen aufgeführt sind, von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Überdies hat der Antragsgegner zur Überprüfung des Merkmals „im selben Haushalt lebend“ vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens am 18. April 2024 auch zu allen Ankergeschwisterkindern Melderegisterauskünfte eingeholt zwecks Abgleichs der Meldeanschrift mit der Anschrift des Bewerberkindes. Damit hat der Antragsgegner seiner Aufklärungspflicht mehr als Genüge getan und auch genau die Überprüfung vorgenommen, die die Antragsteller hinsichtlich der Bewerberkinder mit lfd. Nr. 69, 85, 123 und 175 mit der Antragsbegründung gefordert haben. Auf die Vorlage der Melderegisterauskünfte im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller ihren Vortrag hinsichtlich der genannten Bewerberkinder auch nicht mehr aktualisiert und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auch für das Bewerberkind mit lfd. Nr. 71 ergibt sich indes aus dem übersandten Melderegisterauszug, dass sein Geschwisterkind – wie auch die Eltern – seit 2021 unter der auch für das Bewerberkind im schulinternen Anmeldebogen benannten Adresse gemeldet ist. Soweit sich aus dem Anmeldebogen mit Hologramm eine abweichende Anschrift des Bewerberkindes ergibt, ist dies mit einem veralteten Datensatz bei der Schule zu erklären, die den oberen Teil des Formulars vorausfüllt. Beim Bewerberkind mit lfd. Nr. 83 rügen die Antragsteller zu Unrecht die Unwirksamkeit der Anmeldung, da der ebenfalls sorgeberechtigte Vater in der Ukraine aufhältig sei und Angaben wie Anschrift und Kontaktdaten zu ihm im Anmeldebogen und im schulinternen Anmeldebogen fehlten. Diesbezüglich wird auf die entsprechend anwendbaren obigen Ausführungen zum Bewerberkind mit lfd. Nr. 183 verwiesen. Soweit die Antragsteller für das Bewerberkind mit lfd. Nr. 56 monieren, auf dem Anmeldebogen sei nicht angegeben, dass die Aufnahme erfolgen solle, weil ein Geschwisterkind die Erstwunschschule besuche, folgt hieraus keine fehlerhafte Vergabe des Schulplatzes. Denn weder § 5 Abs. 1 Sek-I-VO, der die Anmeldung des Kindes durch die Erziehungsberechtigten regelt noch den genannten Regelungen zur vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern ist zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Anwendung des Geschwistervorranges die ausdrückliche Berufung auf diesen bei Schulanmeldung wäre. Maßgeblich ist allein, ob das Bewerberkind in der Sache als Geschwisterkind zu behandeln ist. Ausweislich der Geschwisterkindtabelle wusste die Schule im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 – juris Rn. 6) auch um diesen Umstand und hat ihn der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 456/23 – juris Rn. 21). Hinsichtlich der Überprüfung des Kriteriums „im selben Haushalt lebend“ wird auch bezüglich dieser Bewerberkinder auf die obigen Ausführungen und insbesondere die nachgereichten Melderegisterauszüge verwiesen. Die 27 verbliebenen Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 12 Plätze des Härtefallkontingents sowie 15 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach vorrangiger Aufnahme der Geschwisterkinder noch (37 – 15 =) 22 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Generalvorgangs alle (184 – 5 – 74 – 12 – 15 =) 78 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück, ihr Los wurde ausweislich der Losliste im Generalvorgang auf den 54. Losplatz gezogen, so dass sie auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte. (1) Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass das große Losverfahren insgesamt rechtswidrig durchgeführt worden ist. Mit ihrer Rüge, die Dokumentation sei nicht so erfolgt, dass sie den Anforderungen an die Dokumentationspflicht genügen würde und Manipulationen ausgeschlossen werden könnten, dringen sie nicht durch. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rn. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Nach diesem Maßstab ist die Dokumentation des großen Losverfahrens an der Fichtenberg-Oberschule nicht zu beanstanden. Im Auswahlvermerk ist insoweit beschrieben, das Losverfahren sei in Verantwortung des Schulleiters unter Beteiligung der Schulbehörde durchgeführt worden. Es seien gleich große Lose (genormte Blockzettel) mit den Bewerberkindern jeweils zugewiesenen Losnummern versehen worden welche dreifach gefaltet und jeweils nur einmal verwendet worden seien. Die Losnummern seien von außen nicht erkennbar gewesen. Es sei ein Lostopf verwendet worden, in dem die Lose von außen nicht sichtbar gewesen seien. Es sei bis zum letzten Losplatz durchgelost worden. Die Lose seien nacheinander gezogen und der Losplatz sei sofort im Losprotokoll notiert worden. Letztere Angabe deckt sich mit der beim Generalvorgang befindlichen Lostabelle („Losverfahren 30%“). Diese Dokumentation genügt den von der Kammer gestellten Anforderungen. Zunächst ist bei dieser insofern hinreichenden Beschreibung der Lose nicht erforderlich, diese aufgeklebt zum Vorgang zu nehmen. Zwar ist eine ausreichende Durchmischung der Lose nicht ausdrücklich dokumentiert, allerdings bestehen – anders als in den von der Kammer im Vorjahr entschiedenen Fällen (statt vieler: Beschlüsse der Kammer vom 21. August 2023 – 39 L 352/23 und 39 L 323/23 sowie vom 22. August 2023 – 39 L 341/23; jeweils juris) – keine greifbaren Anhaltspunkte für Manipulationen oder eine unzureichende Durchmischung. Es ist auch entgegen der Ausführungen der Antragsteller nicht davon auszugehen, das Losverfahren sei nur von einer Person durchgeführt worden. So geht schon aus dem Auswahlvermerk hervor, dass der Schulleiter das Losverfahren durchgeführt hat und ein Vertreter des Schulamts anwesend war. Entsprechend weist die genannte Losliste auch zwei Unterschriften auf. Eine entspricht der des Vertreters des Schulamts auf dem Auswahlvermerk, so dass die andere Unterschrift ohne Weiteres dem Schulleiter zuzuordnen ist. Auch ist angesichts des auf dem Auswahlvermerk und der Losliste neben den Unterschriften handschriftlich vermerkten Datums zweifelsfrei ersichtlich, dass das Losverfahren am 24. April 2024 durchgeführt wurde. Schließlich folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) nicht, dass deren Einladung zu dokumentieren wäre oder eine unterbliebene Einladung zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens führen würde, auf die sich nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber berufen könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 15). (2) Soweit die Antragsteller überdies die erfolglose Beteiligung der Kinder mit lfd. Nrn. 23, 79, 86 und 148 am großen Losverfahren rügen, können sie auch unter der Annahme, die Kinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist mit dem Vortrag der Antragsteller, die genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze an der Fichtenberg-Oberschule mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung der vier Bewerberkinder nicht zu einem Aufrücken der Antragstellerin zu 1 auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.