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Beschluss

39 L 397/23

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0821.39L397.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Herrmann-Hesse-Gymnasiums, hilfsweise des Andreas-Gymnasiums, höchst hilfsweise des Robert-Koch-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2023/24 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Herrmann-Hesse-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 96 Plätzen für drei Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Herrmann-Hesse-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Herrmann-Hesse-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 205 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. a. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass die Schule mehrere Bewerberkinder (lfd. Nrn. 25, 33, 36, 43, 62, 134, 144 und 178) im Auswahlverfahren berücksichtigt habe, deren Anmeldebögen nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden seien. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 2ff., jeweils juris). Soweit die Antragsteller geltend machen, diese gesetzliche Vermutung könne in bestimmten Fällen nicht gelten, nämlich bei Getrenntleben der Eltern, unterschiedlichen Namen von Eltern und/oder Kindern oder wenn der andere Elternteil nicht benannt wird, folgt die Kammer dem nicht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 BGB sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass weitere Sorgeberechtigte existieren. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule hat der Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA, S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zu den oben genannten Bewerberkindern Melderegisterauskünfte eingeholt, die jeweiligen Sorgeberechtigungen belegen. b. Der Vortrag, bei dem Bewerberkind mit der laufenden Nummer 34 fehlten im Anmeldebogen die Angaben zu den Erziehungsberechtigten, führt nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Dass für eine wirksame Anmeldung die Benennung der Erziehungsberechtigten erforderlich wäre, ergibt sich nicht aus dem Schulgesetz. Darin wird die Anmeldung zwar an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und 3 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG bestimmt lediglich, dass bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Dem ist zwar zu entnehmen, dass ein von der Grundschule ausgegebener Vordruck für die Anmeldung verwendet werden soll bzw. muss. Weitergehende Erfordernisse legt die Sekundarstufe I-Verordnung jedoch insoweit nicht fest. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 4, Seite 8 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 9/2022 vom 22. September 2022: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen für die Sekundarstufe I Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA, S. 8f.). Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Angabe der Namen der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen nicht zwingend erforderlich, da die Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift des angemeldeten Kindes zur Identifikation ausreicht. Im Übrigen ist dieser Teil des Anmeldebogens durch die Grundschule und nicht durch die Erziehungsberechtigten auszufüllen, was sich aus den Unterschriften des Schulleiters/der Schulleiterin und des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin in der Mitte des Formulars und der darunter befindlichen abgrenzenden Doppellinie ergibt. Etwaige Fehler der Grundschule beim Ausfüllen des Formulars sind den anmeldenden Eltern nicht zuzurechnen. Die Zuordnung der Unterschriften zu den Erziehungsberechtigten ergibt sich schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ heißt. Außerdem wird für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular (Schul 190a) ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet, so dass grundsätzlich nur diese die Anmeldung vornehmen können. Im Übrigen ergibt der Nachnahme der Erziehungsberechtigten des Bewerberkinds mit der laufenden Nummer 34 aus der Förderprognose (vgl. Bl. 179 des Generalvorgangs). c. Anders als die Antragsteller meinen, ist auch das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 21 wirksam angemeldet worden. Der Antragsgegner hat hierzu im gerichtlichen Verfahren erklärt und durch eine entsprechende Auskunft aus dem Melderegister belegt (vgl. Anlagen 6 und 7 zum Schriftsatz vom 7. August 2023), dass dieses Kind bei zwei Pflegemüttern lebt und Frau W..., die das Anmeldeformular unterzeichnet hat, seine gesetzliche Vertreterin ist. 3. Drei der zur Verfügung stehenden 96 Schulplätze wurden vorab Kindern zugeteilt, bei denen ein auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt war (sog. Integrationskinder), was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragsteller hierzu zunächst gerügt haben, die Anmeldeunterlagen dieser Integrationskinder lägen nur in Kopie vor, so dass das Vorliegen von Mehrfachanmeldungen nicht geprüft werden könne, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, nachdem der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren die Originalanmeldeunterlagen zu diesen Integrationskindern nachgereicht hat und die Antragsteller hierzu nichts weiter beanstandet haben. Nach Aufnahme der drei Integrationskinder bildeten die zur Verfügung stehenden 93 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend neun Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 56 Plätze (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 28 Plätze (30 Prozent) dem Loskontingent zu. 4. Härtefälle wurden nicht anerkannt. 5. Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde von der Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz des Herrmann-Hesse-Gymnasiums dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Demgemäß wurden im Kriterienkontingent zunächst die 53 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,4 aufgenommen. Die restlichen (56 – 53 =) 3 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 17 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. 6. Von angemeldeten 22 Geschwisterkindern hatten drei einen Platz im Kriterienkontingent erhalten. Somit verblieben noch 19 Geschwisterkinder, die im Rahmen des Härtefall- und des Loskontingents vorrangig berücksichtigt wurden. Neun Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die zehn übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Da außerdem ein Zwillingskind (lfd. Nr. 18) einen Platz im Kriterienkontingent erhalten hatte, war dessen Zwillingsschwester (lfd. Nr. 59) ebenfalls vorrangig als Geschwisterkind zu berücksichtigen. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, die die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. a. Soweit die Antragsteller zu den Geschwisterkindern mit den laufenden Nummern 108 und 189 sowie 178 rügen, dass Angaben zum Alter des älteren Geschwisters fehlten, sodass deren Volljährigkeit unterstellt werden müsse, die den Geschwistervorrang entfallen lasse, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschlüsse vom 23. August 2022 – VG 39 L 227/22 – EA, S. 8, und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA, S. 8f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA, S. 10f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 13, juris). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind. b. Die Behauptung der Antragsteller, es fehle an der Verifizierung durch die Schule, dass die Geschwisterkinder mit den laufenden Nummern 108 und 189 unter derselben Adresse wie das ältere Geschwisterkind wohnten, trifft nicht zu. Denn die Schulleiterin hat die Richtigkeit der auf der „Anlage Geschwisterkind“ gemachten Angaben zum Namen, Anschrift und derzeit besuchter Klassenstufe mit Schulstempel und Unterschrift bestätigt (vgl. Bl. 16 und 20 des Generalvorgangs). Zudem ist die im Verwaltungsvorgang befindliche Geschwisterliste von der Vertreterin der Schulverwaltung „im Auftrag“ unterzeichnet (vgl. Bl. 654 des Generalvorgangs). Im Übrigen hat der Antragsgegner im Verfahren eine Melderegisterauskunft eingeholt, die die Angaben zum Namen und Anschrift belegt (vgl. Anlage 14 zum Schriftsatz vom 7. August 2023). 7. Auch gegen die Vergabe der restlichen Plätze im Losverfahren ist rechtlich nichts zu erinnern. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (28 – 11 =) 17 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). Ausweislich des Auswahlvermerks nahmen die verbliebenen (205 – 3 – 56 – 9 – 11 =) 126 Bewerberkinder an der Verlosung teil, darunter die Antragstellerin zu 1. Sie hatte jedoch kein Losglück. a. Fehler des großen Losverfahrens sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Lose waren in etwa gleich groß, zweifach gefaltet und mit Nummern bedruckt. Sie wurden nacheinander aus dem Lostopf gezogen und anschließend in der Reihenfolge der Ziehung aufgeklebt. Nach Ziehung der erfolgreichen Lose wurden noch alle Nachrückplätze gezogen. Die Verlosung wurde ausweislich des Auswahlvermerks unter Beteiligung von zwei Vertreterinnen des Schulamtes in Verantwortung der Schulleiterin in Anwesenheit ihrer Verwaltungsleiterin durchgeführt, das Losprotokoll wurden von diesen vier Personen unterschrieben. Das Gericht hat bei dieser Sachlage keinen Anlass, an der Ordnungsgemäßheit der Verlosung zu zweifeln. b. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Teilnahme des Bewerberkinds mit der laufenden Nummer 138 am Losverfahren, das kein Losglück hatte und bei der Anmeldung noch nicht in Berlin wohnte. Zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin gehört zwar grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO sieht allerdings vor, dass Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden. Diese Voraussetzungen lagen bei dem o.g. Bewerberkind vor. Deren Mutter hatte auf dem „Hinweisbogen zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland“ vermerkt, dass der Zuzug für Frühjahr/Sommer 2023 geplant sei und versichert, dass das Kind sowie mindestens ein Erziehungsberechtigter bis spätestens 4. August 2023 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz durch Vorlage der Meldebescheinigung nachweisen werde. Zur Glaubhaftmachung hatte die Mutter ihren Arbeitsvertrag eingereicht, ausweislich dessen sie ihre Tätigkeit am Arbeitsort Berlin ab dem 1. April 2023 aufnehmen werde. Da die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Wohnsitzverlegung nach Auffassung der Kammer nicht überspannt werden dürfen, sofern nicht der Verdacht einer Scheinanmeldung besteht, was hier angesichts des bisherigen Wohnorts Rostock fernliegt, ist der Zuzug nach Berlin zu dem genannten Stichtag hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als die Antragsteller meinen, war die Schule nicht verpflichtet, zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung zu prüfen, ob der Zuzug des o.g. Bewerberkinds bereits erfolgt ist. Eine normative Grundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Zuzug bis drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien erfolgt ist (vgl. nochmals § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG i. V. m. § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO). Im Übrigen hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren eine Meldebescheinigung betreffend den Vater des o.g. Bewerberkinds eingereicht, ausweislich derer dieser bereits seit 2018 in Berlin-Neukölln lebt (vgl. Anlage 14 zum Schriftsatz vom 7. August 2023). II. Der Hilfsantrag der Antragsteller, die Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 7 des Andreas-Gymnasiums aufzunehmen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem dortigen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil sie an diesem nicht teilgenommen haben und deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. III. Soweit die Antragsteller höchst hilfsweise die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 an das Robert-Koch-Gymnasiums beantragen, bleiben sie ebenfalls ohne Erfolg. Von den 128 dort verfügbaren Schulplätzen wurden 102 an Erstwunschbewerber vergeben. Nach § 6 Abs. 9 Satz 2 Sek I-VO wurden die 26 verbliebenen Plätze zu Recht an Kinder verteilt, die im selben Bezirk wie die Zweitwunschschule wohnen, und diese als Zweitwunsch angegeben hatten. Plätze für Drittwunschbewerber standen danach nicht mehr zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.