Beschluss
39 L 203/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0819.39L203.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Hermann-Hesse-Gymnasiums, hilfsweise des Robert-Koch-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Hermann-Hesse-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 128 Plätzen für vier Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Hermann-Hesse-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023, GVBl. S. 335 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Hermann-Hesse-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen und damit eine Klasse mehr als im Vorjahr eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 175 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, der Anmeldebogen des Bewerberkindes mit der sich aus der Anmeldeliste (Bl. 609 ff. des Generalvorgangs) ergebenden laufenden Nummer 22 sei nur von einem Elternteil unterzeichnet worden. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22, juris Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris Rn. 2ff.). Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend auch entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA, S. 7 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kindsvater, sofern er sorgeberechtigt sein sollte, nicht mit der Anmeldung seines Kindes am Hermann-Hesse-Gymnasium einverstanden war. Zwar ist auf dem Anmeldebogen des Bewerberkindes Nr. 22 zunächst durch die Grundschule eine weitere erziehungsberechtigte Person, augenscheinlich der Vater, mit demselben Nachnamen aufgeführt worden, die später handschriftlich durchgestrichen wurde. Unabhängig davon, ob der Vater die elterliche Sorge zum Zeitpunkt der Anmeldung innehatte und in diesem Fall die Vermutungsregel des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen würde, oder ob der Mutter nach der aus der durch den Antragsgegner eingeholten Melderegisterauskunft im Jahr 2021 erfolgten Scheidung das alleinige Sorgerecht zusteht und es sich insoweit um alten Datenbestand der Grundschule handelte, bestand mangels Anhaltspunkten für ein fehlendes Einverständnis kein Anlass für weitere Nachforschungen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte zu fehlenden Kontaktmöglichkeiten zwischen den Eltern, zumal auf dem Anmeldebogen auch eine Telefonnummer des Vaters vermerkt ist. Gegen ein fehlendes Einverständnis spricht zudem, dass bereits ein älteres Geschwisterkind das Hermann-Hesse-Gymnasium besucht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es auch keiner weitergehenden Aufklärung der Schule dahingehend, ob die Kindsmutter allein personensorgeberechtigt ist, oder das Sorgerecht gemeinschaftlich ausgeübt wird (vgl. statt vieler: VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 397/23 – juris Rn. 13). b) Der Vortrag, bei zwei Bewerberkindern (Nrn. 58, 109) fehlten im Anmeldebogen die Angaben zu den Erziehungsberechtigten, führt nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldungen. Dass für eine wirksame Anmeldung die Benennung der Erziehungsberechtigten erforderlich wäre, ergibt sich nicht aus dem Schulgesetz. Darin wird die Anmeldung zwar an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, §54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, 3 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. § 56 Abs. Abs. 3 Satz 2 SchulG bestimmt lediglich, dass bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Dem ist zwar zu entnehmen, dass ein von der Grundschule ausgegebener Vordruck für die Anmeldung verwendet werden soll bzw. muss, weitergehende Erfordernisse legt die Sekundarstufe I-Verordnung jedoch insoweit nicht fest. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 17, Seite 8 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 18/2023 vom 12. Oktober 2023: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA S, 8 f.). Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Angabe der Namen der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen nicht zwingend erforderlich, da die Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift des angemeldeten Kindes zur Identifikation ausreicht. Im Übrigen ist dieser Teil des Anmeldebogens durch die Grundschule und nicht durch die Erziehungsberechtigten auszufüllen, was sich aus den Unterschriften des Schulleiters/der Schulleiterin und des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin in der Mitte des Formulars und der darunter befindlichen abgrenzenden Doppellinie ergibt. Etwaige Fehler der Grundschule beim Ausfüllen des Formulars sind den anmeldenden Eltern nicht zuzurechnen. Die Zuordnung der Unterschriften zu den Erziehungsberechtigten ergibt sich schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ heißt. Außerdem wird für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular (Schul 190a) ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet, so dass grundsätzlich nur diese die Anmeldung vornehmen können. Im Übrigen ergeben sich bei den jeweiligen Bewerberkindern der Nachname eines erziehungsberechtigten Elternteils auch aus der Förderprognose, der ersichtlich mit den jeweiligen Unterschriften auf dem Anmeldebogen übereinstimmt. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Angesichts dessen geht auch der Vortrag der Antragsteller ins Leere, dass die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgelegte Melderegisterauskunft zu dem Bewerberkind Nr. 58, aus der sich die Namen der Erziehungsberechtigten und deren bestehende Ehe ergeben, mangels Vorliegens zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen sei. Unabhängig davon müssen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sein, was für die Anmeldeberechtigung bei – wie hier erfolgter – Unterschrift durch einen sorgeberechtigten Elternteil gesetzlich vermutet wird. Auf den Zeitpunkt der Einholung der diese Umstände bestätigenden Melderegisterauskunft kommt es nicht an. Soweit die Antragsteller auf die entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich des Bewerberkindes Nr. 109 zusätzlich rügen, dass der Anmeldebogen nur von einem Elternteil mit von dem des Bewerberkindes abweichenden Nachnamen unterschrieben wurde und eine Sorgeberechtigung des Vaters ebenso wie dessen Einverständnis ungeklärt sei, können sie auch daraus nichts herleiten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Drei Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. b) Die danach verbleibenden 125 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 12 Plätze dem Härtefall-, 75 dem Kriterien- und 38 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde von der Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz des Hermann-Hesse-Gymnasiums dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Demgemäß wurden im Kriterienkontingent zunächst die 58 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die restlichen (75 – 58 =) 17 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 21 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. Die Einwände der Antragsteller gegen die Aufnahme der 75 Bewerberkinder im Kriterienkontingent bleiben ohne Erfolg. aa) Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, die Regelung des § 6 Abs. 6 Sek I-VO, wonach die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben werden, sofern eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden, und die dieser zugrundeliegende Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SchulG verstießen gegen den Vorbehalt des Gesetzes bzw. den Wesentlichkeitsgrundsatz. § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 lit. a) SchulG bestimmt unter anderem, dass „Leistung und Kompetenzen“ als Kriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG in Betracht kommen. Die Entscheidung, eine leistungsabhängige Vergabe von Schulplätzen an Schulen der Sekundarstufe I zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber also selbst getroffen. Die Aufnahme in eine bestimmte Schule ist zwar grundrechtsrelevant, jedoch nicht derart wesentlich, dass der Gesetzgeber auch im Einzelnen regeln müsste, anhand welcher Kriterien die Leistung beurteilt wird und ob nur diese oder auch andere Kriterien für die Vergabe von Plätzen im Kriterienkontingent maßgeblich sein sollen (st. Rspr. der Kammer, vgl. Beschluss vom 23. August 2022 – VG 39 L 384/22 – juris Rn. 16 m.w.N.; so i.E. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – juris Rn. 20). Insbesondere ist weder das Elternwahlrecht aus Art. 6 GG noch das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB – i.V.m. dem Gleichheitssatz nach Art. 10 VvB bzw. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verletzt (vgl. VerfGH Berlin, a.a.O.; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – juris Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 23. August 2022, a.a.O.). Zudem hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 6 SchulG die Grundsätze des Aufnahmeverfahrens im Wege des Parlamentsgesetzes geregelt. Die Delegation der Regelung des Falles, dass die Schule keine Aufnahmekriterien beschlossen hat, verstößt offenkundig nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Die Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht grundsätzlich zu beanstanden. Nach der Grundschulverordnung (GsVO) sind Grundlage der Förderprognose gemäß § 56 Absatz 2 SchulG die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO). Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und der Kammer ist das Kriterium vor diesem Hintergrund zur leistungsbezogenen Auswahl im Sinne des § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG hinreichend geeignet und auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 10 VvB) vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 8 ff. und vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 – Rn. 10, 19; Beschlüsse der Kammer vom 23. August 2022, a.a.O., Rn. 16 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 239/21 – EA, S. 9 ff.). Zudem verkennen die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Durchschnittsnote lasse nach dem Stand der wissenschaftlichen Forschung keine hinreichenden Rückschlüsse auf die in § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG genannten „Leistungen und Kompetenzen“ der Bewerberkinder zu, dass der Gesetzgeber im Schulgesetz selbst die Möglichkeit einer Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler durch Noten einer bestimmten Notenskala (§ 58 Abs. 3 SchulG) und deren Berücksichtigung bei der Förderprognose (§ 56 Abs. 2 SchulG) ausdrücklich vorsieht. Soweit die Antragsteller meinen, der Rückgriff auf Noten zur Auswahl nach „Leistungen und Kompetenzen“ sei wegen der Regelung des § 58 Abs. 5 Satz 3 SchulG, wonach die individuelle Lernentwicklung bei der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen ist, ungeeignet, da für dieselben Leistungen je nach Leistungsentwicklung im Vergleich zum Vorjahr unterschiedliche Noten vergeben werden könnten, überzeugt dies nicht. Gründe, warum zulässigerweise nur auf den punktuellen Leistungsstand abzustellen und die gesetzgeberische Entscheidung, daneben auch die Lernentwicklung und damit das Leistungsvermögen der Kinder zu berücksichtigen, sachwidrig wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr fließen hierdurch auch die nach in § 56 Abs. 9 Nr. 3 Buchst. a SchulG ebenfalls zu berücksichtigenden Kompetenzen der Kinder in die Durchschnittsnote ein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011, a.a.O., Rn. 10). Hinsichtlich der vorgetragenen abweichenden personellen Ausstattungen der Berliner Grundschulen lassen die Angaben der Antragsteller zu den diesbezüglichen Zahlen an vier Berliner Grundschulen keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, dass die Durchschnittsnote der Förderprognose kein taugliches Differenzierungskriterium mehr darstellte, weil sie keine Aussage über Leistungen, Leistungsvermögen und Leistungsentwicklung der Grundschulkinder mehr erlaube. Insbesondere folgt auch aus ggf. vorliegenden unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen der Bewerberkinder nicht, dass die von ihnen erbrachten Leistungen und deren Benotung nicht mehr miteinander vergleichbar wären. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller auf eine mangelnde Vergleichbarkeit der von Schulen in freier Trägerschaft erstellten Förderprognosen verweisen. Schulen in freier Trägerschaft sind nur dann zur Erteilung von Abschlüssen und Zeugnissen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG und damit in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch zur Erstellung von Förderprognosen berechtigt, wenn es sich um staatlich anerkannte Ersatzschulen handelt. Gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG sind die staatlich anerkannten Ersatzschulen verpflichtet, u.a. beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Greifbare Anhaltspunkte, dass die Notenbildung der freien Schulen diesem Standard in der Praxis generell nicht genügt und deshalb die Durchschnittsnote der Förderprognose als leistungsbezogenes Differenzierungskriterium nicht geeignet wäre, haben die Antragsteller nicht dargetan. bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller war auch die im Rahmen des Kriterienkontingents erfolgte Aufnahme der Bewerberkinder mit den laufenden Nrn. 57, 62, 65, 66, 81, 91, 116, 117, 131 und 169 nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügen sie insoweit die durch die Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli ausgestellten Förderprognosen dieser Kinder mit der Begründung, dass diese Schule in Klasse 5 und 6 laut ihrer Webseite durchgehend Zeugnisse in Form verbaler Beurteilungen erteile. Soweit die Antragsteller die Vergleichbarkeit der Beurteilungsgrundlage beanstanden und damit eine Fehlerhaftigkeit der Durchschnittsnoten der Förderprognosen behaupten, trifft es zwar zu, dass eine Rechtsgrundlage für die Umwandlung der verbalen Beurteilung in Noten im Rahmen der Förderprognose durch den Verordnungsgeber nur nach § 24 Abs. 5 GsVO ausdrücklich vorgesehen worden ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 5 GsVO), nämlich für den Fall des Wechsels in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule schon nach Jahrgang 4. Daraus folgt allerdings entgegen der sinngemäßen Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Förderprognose von in der Grundschule in den Jahrgängen 5 und 6 verbal beurteilten Schülern keine Durchschnittsnote nach § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO ausweisen darf. Dafür, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber eine so weitreichende Benachteiligung der von der Verbalbenotung betroffenen Schüler vor Augen gehabt hätten, enthalten die einschlägigen Regelungen keine Anhaltspunkte. Eine solche Benachteiligung ließe sich auch kaum rechtfertigen. Deshalb hat die für Bildung zuständige Senatsverwaltung schon im Rahmen der Pilotphase „Gemeinschaftsschule“ verfügt, dass, sofern Zeugnisse in Form verbaler Beurteilungen erteilt werden, sicherzustellen sei, dass eine Umrechnung in Noten jederzeit möglich ist, um Nachteile der Schüler beim Wechsel der Schulart oder beim Wegzug aus Berlin zu verhindern (vgl. Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – Gz.: II C 1.7 – vom 10. Juni 2016, S. 4, Punkt VII; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 29.Juli 2019 – VG 14 L 196.19 – EA S. 6). Sachgerecht erscheint deshalb eine analoge Anwendung der §§ 19 Abs. 1 Satz 5, 24 Abs. 5 GsVO auf den vorliegenden Fall. Die Grundschulverordnung sieht grundsätzlich vor, dass Schüler anhand von Zeugnisnoten beurteilt werden, um eine Förderprognose für den Wechsel zu weiterführenden Schulen zu erstellen. Die Regelungslücke liegt darin, dass die Verordnung nicht explizit regelt, wie bei verbal bewerteten Schülern bei der Erstellung der Förderprognose für den Übergang in weiterführende Schulen zu verfahren ist. Diese Regelungslücke ist auch planwidrig. Der Verordnungsgeber dürfte bei der Normierung lediglich übersehen haben, dass teilweise auch in der Jahrgangsstufe 6 nur verbal bewertet wird. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass der Verordnungsgeber entgegen der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG ergebenden gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Ausstellung einer Förderprognose für die von der Regelungslücke betroffenen Schüler eine Ausnahme machen wollte. Auch sind die Interessenlagen vergleichbar. Sowohl beim Wechsel zur Jahrgangsstufe 5 als auch beim Wechsel zur Jahrgangsstufe 7 steht die Abgabe einer Förderprognose im Raume, welche die in die Sekundarstufe I wechselnden Schüler für die Schulanmeldung und die Berücksichtigung bei der Vergabe der Schulplätze über das Kriterienkontingent – oft nach der Durchschnittsnote der Förderprognose – zudem dringend benötigen, um sich chancengleich um einen Schulplatz bewerben zu können. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller darüber hinaus gegen die analoge Anwendung ein, dass in diesem Fall Unklarheiten bestünden, aus welchen Noten die Durchschnittsnote zu bilden sei. Soweit sie hierzu darauf verweisen, dass § 24 Abs. 5 Satz 2 GsVO beim Wechsel nach der 4. Klasse bei der Bildung der Durchschnittsnote auf andere zu berücksichtigende Fächer abstelle als § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Die analoge Anwendung erstreckt sich vorliegend lediglich auf den für den Übergang in Jahrgangsstufe 7 nicht geregelten Fall der Darstellung einer verbalen Beurteilung in Noten im Rahmen der Förderprognose gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 GsVO. Die Frage, welche Fächer bei der Bildung der Durchschnittsnote zu berücksichtigen sind, ist für den Übergang in die Sekundarstufe I vielmehr in § 24 Abs. 1 Satz 6 GsVO geregelt, so dass sich insoweit schon keine Regelungslücke ergibt. Im Rahmen der vorzunehmenden analogen Anwendung war für die Erstellung der Förderprognose auch nicht ausschließlich auf die verbalen Beurteilungen im 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 abzustellen, sondern auch auf diejenigen im 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 24 Abs. 7 Satz 2 GsVO hinweisen, wonach § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO an Gemeinschaftsschulen, die in Jahrgangsstufe 5 keine Notenzeugnisse erteilt haben, mit der Maßgabe gilt, dass für die Berechnung der Durchschnittsnote nur die Leistungen des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 herangezogen werden, erfasst diese Regelung nicht den vorliegenden Fall. Der Verordnungsgeber hat damit vielmehr ersichtlich eine Regelung für Gemeinschaftsschulen getroffen, in denen in der Jahrgangsstufe 5 noch verbal beurteilt wird, aber in der Jahrgangsstufe 6 Notenzeugnisse erteilt werden. Damit dient die Vorschrift ersichtlich auch der Verfahrensvereinfachung, da in dem Fall, dass in Jahrgangsstufe 6 Noten erteilt wurden, ein Rückgriff auf diese als ausreichend angesehen wird und eine Übertragung der Verbalbeurteilung in Noten entfallen kann. Für Gemeinschaftsschulen, die auch in der Jahrgangsstufe 6 noch verbal beurteilen, ist eine derartige Einschränkung weder erkennbar getroffen worden noch erforderlich. Vielmehr unterstreicht der Regelungsgehalt dieser Vorschrift das Bestehen der zuvor dargestellten Regelungslücke, offenbart er doch, dass der Verordnungsgeber die vorliegende Fallgestaltung bei der Konzeption der Grundschulverordnung planwidrig nicht hinreichend vor Augen hatte. Überdies und für sich selbst genommen tragend verkennen die Antragsteller wiederum, dass die Abgabe der in § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO geregelten Förderprognose einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln darstellt. Daran ändert auch die Ausstellung auf Grundlage einer vorherigen Verbalbenotung nichts. Nichtigkeitsgründe sind auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere weder aus der jeweiligen Förderprognose selbst, noch fehlt es – wie zuvor dargelegt – an einer Rechtsgrundlage für die Abgabe der Förderprognosen unter Berücksichtigung der verbalen Beurteilungen auch des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 5. e) Es verblieben somit 22 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Hermann-Hesse-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von der Schulleiterin abgezeichneten Tabelle, aus der die Klasse, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2024/2025 besuchen wird, und dessen Adresse zu entnehmen ist (vgl. Bl. 622 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Von den 22 Geschwisterkindern erhielten 5 einen Platz im Kriterienkontingent. 12 Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die fünf übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch hierbei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. aa) Die Behauptung der Antragsteller, es fehle an der Verifizierung durch die Schule, dass die Geschwisterkinder mit den laufenden Nummern 45 und 46 unter derselben Adresse wie das ältere Geschwisterkind wohnten, trifft nicht zu. Denn die Schulleiterin hat die Richtigkeit der auf den beiden Formularen „Anlage Geschwisterkind“ jeweils eingetragenen Angaben zu Namen, Anschrift und derzeit besuchter Klassenstufe mit Schulstempel und Unterschrift bestätigt und die ebenfalls im Verwaltungsvorgang befindliche Geschwisterliste unterzeichnet (vgl. Bl. 111, 115 und 622 des Generalvorgangs). Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, jedenfalls in diesem Fall hätte die Schule die Wohnverhältnisse weiter aufklären müssen, da auf den Anmeldebögen zunächst für das ältere Geschwisterkind eine andere Adresse angegeben und wieder durchgestrichen worden sei. Da die durchgestrichene Adresse und die dahinter aufgeführte Schulnummer die des Hermann-Hesse-Gymnasiums ist, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass es sich lediglich um die versehentliche Angabe der Schul- statt der Wohnanschrift des älteren Geschwisterkinds handelte, aus der sich Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt nicht ergeben. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren eine Melderegisterauskunft eingeholt, die die Angaben zum Zusammenleben der drei Geschwister unter der in den Verwaltungsvorgängen genannten Wohnanschrift belegt. bb) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, für das Geschwisterkind Nr. 53 fehle der durch die Schulleitung unterzeichnete Geschwisterbogen und damit der Nachweis, dass das Anker-Geschwisterkind das Hermann-Hesse-Gymnasium tatsächlich besuche. Die Schulleiterin hat diesen Umstand vielmehr durch ihre Unterschrift unter der Tabelle Geschwisterkinder bestätigt, in der auch die von dem älteren Kind besuchte Klasse aufgeführt ist (Bl. 622 des Generalvorgangs). f) Auch die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 33 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlprotokolls (Blatt 625 f. des Generalvorgangs) alle verbliebenen (175 – 3 – 75 – 12 – 5 =) 80 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Die Kinder, deren Lose an der 1. bis 33. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Das Los der Antragstellerin zu 1 (Losnummer 57) wurde erst an 76. Stelle (Nachrückplatz 43) gezogen, so dass sie auch in diesem Verfahrensschritt nicht berücksichtigt werden konnte. Fehler des großen Losverfahrens sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Mit ihrer Rüge, die Dokumentation des großen Losverfahrens sei nicht so erfolgt, dass sie den Anforderungen an die Dokumentationspflicht genügen würde, dringen sie nicht durch. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2023 – 39 L 547/23 – juris Rn. 26). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rnr. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Nach diesem Maßstab ist die Dokumentation des großen Losverfahrens am Hermann-Hesse-Gymnasium nicht zu beanstanden. Die Lose waren in etwa gleich groß, zweifach gefaltet und mit den Bewerberkindern zugeteilten Losnummern bedruckt (vgl. Anlage 2 zum Auswahlvermerk, Bl. 633 ff. des Generalvorgangs). Sie wurden nacheinander aus dem Lostopf gezogen und anschließend in der Reihenfolge der Ziehung aufgeklebt. Nach Ziehung der erfolgreichen Lose wurden noch alle Nachrückplätze gezogen. Die Reihenfolge der Lose ergibt sich sowohl aus dem Auswahlprotokoll als auch aus Bl. 633 ff. des Generalvorgangs, wo die Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebt sind. Die Verlosung wurde ausweislich des Auswahlvermerks unter Beteiligung von drei Vertreterinnen des Schulamtes in Verantwortung der Schulleiterin und in Anwesenheit ihrer Verwaltungsleiterin sowie drei Elternvertretern durchgeführt, und der Auswahlvermerk mit dem Verlosungsprotokoll wurde von diesen acht Personen unterschrieben. Soweit die Antragsteller geltend machen, es sei auffällig, dass im großen Losverfahren alle vier Bewerberkinder (laufende Nummern 18, 97, 3 und 36) ausgelost worden seien, die im kleinen Losverfahren kein Losglück gehabt hatten, ergeben sich insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für Verfahrensfehler. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass die statistische Wahrscheinlichkeit, dass – wie hier geschehen – alle vier im kleinen Losverfahren glücklosen Bewerberkinder im Losverfahren gezogen werden, gering ist. Allerdings sind grundsätzlich auch statistisch unwahrscheinliche Losergebnisse denkbar und – solange das Losverfahren chancengleich durchgeführt wurde – an sich rechtlich unbedenklich. Vorliegend ist das am Hermann-Hesse-Gymnasium durchgeführte Losverfahren nicht zu beanstanden, da es den Anforderungen an Ausgestaltung und Dokumentation des Verfahrens genügt. Die dokumentierten Umstände lassen weder eine unabsichtliche fehlende Durchmischung der Lose noch eine gezielte Manipulation besorgen. Nach Durchführung des kleinen Losverfahrens, in dem den Bewerberkindern die Losnummer 1-21 in alphabetischer Reihenfolge zugeordnet wurden, wurden die vier Lose der nicht erfolgreichen Bewerberkinder (Losnummern 3, 15, 1 und 6) unter der Überschrift „nicht Aufnahme“ als Nachrückplätze aufgeklebt (vgl. Bl. 627, 632 des Generalvorgangs). Anschließend wurden erneut vier Lose für diese Bewerberkinder mit denselben Losnummern erstellt. Diese und die Lose der übrigen 76 Bewerberkinder, die bisher noch keinen Platz erhalten hatten und denen die Losnummern 22 bis 97 in alphabetischer Reihenfolge zugeteilt worden waren, wurden zweimal gefaltet, so dass die Nummern von außen nicht erkennbar waren, und in den Lostopf für das große Losverfahren gegeben (vgl. Bl. 627 des Generalvorgangs). Hinweise auf die von den Antragstellern vermutete mangelnde Vermischung der Lose ergeben sich nicht. So wird im Auswahlvermerk insbesondere ausgeführt, dass die Lose „in ein blickdichtes Gefäß gelegt worden und anschließend mehrmals im verschlossenen Lostopf vor Ort gut und für alle sichtbar durch Schütteln des Lostopfs“ durchmischt worden seien, was auch während der Verlosung mehrmals wiederholt worden sei. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte für eine Manipulation im Sinne einer gezielten Ziehung der Lose der vier leistungsstärksten Kinder, da nach Aktenlage von einer hinreichenden Anonymisierung der Lose auszugehen ist. Zwar ergibt sich eine gewisse Manipulationsanfälligkeit vorliegend daraus, dass die Lose der vier im kleinen Losverfahren nicht erfolgreichen Bewerberkinder für das große Losverfahren mit denselben Losnummern wie im kleinen Losverfahren versehen wurden, daher – anders als die der übrigen Bewerberkinder – kleiner als 21 waren und bei Sichtbarkeit der Losnummern während der Verlosung identifizierbar gewesen wären. Hiervon ist jedoch nach der vorliegenden Dokumentation nicht auszugehen. Die im Auswahlvermerk aufgeführte doppelte, die Nummern verdeckende Faltung wird bestätigt durch die Knickmuster der aufgeklebten Lose (vgl. Bl. 633 des Generalvorgangs). Da die vier aufgeklebten Lose sich auch in Größe, Papierbeschaffenheit, Farbe und Knickmuster nicht von den Losen der anderen Bewerberkinder unterscheiden, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit der Nummern von außen und damit auch nicht für eine Manipulation. Schließlich folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) nicht, dass deren Einladung zu dokumentieren wäre oder eine unterbliebene Einladung zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens führen würde, auf die sich nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber berufen könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 15). II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Robert-Koch-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweitwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem dortigen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesem nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Ihre hiergegen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die diesbezügliche ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Auswahlverfahren nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird und Zweitwunschbewerbungen lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn an der Schule noch freie Plätze vorhanden sind, was bei einer Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern gerade nicht der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Im Übrigen haben die Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Zweitwunschschule eine rechtswidrige Schulplatzvergabe nicht glaubhaft gemacht; ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Kundgabe einer Rechtsauffassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.