Beschluss
39 L 467/23
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0821.39L467.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Robert-Blum-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2023/24 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Robert-Blum-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Robert-Blum-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Daraus ergibt sich jedoch vorliegend keine Rechtsverletzung der Antragsteller. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für das Robert-Blum-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Robert-Blum-Gymnasium Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 186 mit Erstwunsch angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller geht die Kammer davon aus, dass die Anmeldungen wirksam sind. a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass der Anmeldebogen bei mehreren Bewerberkindern (Nrn. 960, 961, 1029, 1083, 1099, 1126 und 1107) nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22, juris, Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 2ff.). Soweit die Antragsteller geltend machen, diese gesetzliche Vermutung könne in bestimmten Fällen nicht gelten, nämlich bei Getrenntleben der Eltern, unterschiedlichen Namen von Eltern und/oder Kindern oder wenn der andere Elternteil nicht benannt wird, folgt die Kammer dem nicht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 BGB sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass weitere Sorgeberechtigte existieren. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule, die der Antragsgegner bestritten hat, hat der Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA, S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. b) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller auch, die Wirksamkeit der Anmeldung der Bewerberkinder Nr. 1102, 1127, 1107 und 1130 sei zweifelhaft, weil die Schulwünsche im Nachhinein geändert worden seien, ohne dass nachvollziehbar wäre, wann und durch wen das erfolgt sei und eine nachträgliche Bestätigung der Änderung durch die Erziehungsberechtigten – im Gegensatz zu anderen Fällen – nicht vorläge. Es bestehen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der Erstwunschschule jeweils nach Abgabe der Anmeldebögen am 21. bzw. 22. Februar 2023 geändert wurde, weil sich auf den Anmeldebögen in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ nur der Stempel des Robert-Blum-Gymnasiums befindet. Wären die Bewerberkinder zunächst mit einem anderen Erstwunsch angemeldet worden, hätte die Anmeldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO bei dieser Schule erfolgen und der Anmeldebogen diesen Stempel und eine entsprechende Änderung aufweisen müssen. Im Übrigen deutet allein die Tatsache, dass Änderungen auf dem Anmeldebogen vorgenommen wurden, weder auf eine „Manipulation“ noch auf eine Änderung nach der Anmeldung hin. Denn da für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet wird, sind diese praktisch gezwungen, etwaige Änderungen ihrer Prioritäten auf dem Originalvordruck vorzunehmen. Auch hierbei ist der Antragsgegner nicht gehalten ohne konkrete Anhaltspunkte Nachforschungen zu tätigen, wenn nur eine sorgeberechtigte Person bei der Anmeldung persönlich anwesend war. Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des jeweiligen anderen sorgeberechtigten Elternteils bei den Bewerberkinder Nr. 1102, 1127, 1107 und 1130 lagen zum Anmeldezeitpunkt nicht vor. Dass der Antragsgegner sich auf Rüge des Antragsstellers während des gerichtlichen Eilverfahrens über das Einverständnis der Änderung des jeweiligen anderen sorgeberechtigten Elternteils bei den Bewerberkindern mit den laufenden Nrn. 1102 und 1127 telefonisch vergewissert hat, belegt die bereits bei der Anmeldung bestehenden Umstände, lediglich zusätzlich. 3. Im Aufnahmeverfahren wurden die zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt vergeben: a) Das Kind mit der laufenden Nummer 2362 mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf wurde vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragsteller rügen, das Kind hätte nicht vorrangig als Integrationskind aufgenommen werden können, weil es das Robert-Blum-Gymnasium lediglich als Drittwunsch angegeben hatte und in dem Auswahlverfahren an seiner Erstwunschschule zu Unrecht abgelehnt worden sei, können sie sich daraus nichts herleiten. Denn auf etwaige Fehler der Auswahlverfahren gemäß § 33 Abs. 4 SoPädVO die jeweilige Erstwunschschule der Integrationskinder betreffend können sich die Antragsteller grundsätzlich nicht berufen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 12. August 2022 – 39 L 235/22 – Rn. 14, sowie den Beschluss der vormals zuständigen 14. Kammer vom 30. Juli 2019 – 14 L 249.19 – Rn. 16-17, jeweils juris). b) Die danach verbleibenden 127 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 12 Plätze dem Härtefall-, 77 dem Kriterien- und 38 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Im Kriterienkontingent wurden zunächst 73 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,2 aufgenommen. Die restlichen (77 - 73 =) 4 Plätze wurden entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 4 Sek I-VO unter den 24 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 haben (so genanntes kleines Losverfahren). An diesem Losverfahren wurde der Antragsteller, dessen Förderprognose die Durchschnittsnote von 1,8 aufweist, zu Recht nicht beteiligt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 20 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Robert-Blum-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde von der Schulleitung geprüft und bestätigt. Aus der mit dem Schulstempel versehenen und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle ist die Klasse zu entnehmen, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2023/24 besuchen wird (vgl. Bl. 28 ff. des Generalvorgangs). Ausweislich der ebenso mit dem Schulstempel versehenen, vom Schulleiter abgezeichneten und – soweit ersichtlich – für alle Geschwisterkinder vorhandenen Formulare „Berücksichtigung Geschwisterkind/er“ wurden auch die Wohnanschriften geprüft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedarf es einer weiteren Aufklärung der Lebensverhältnisse auch bei getrenntlebenden Eltern nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben der Eltern aus den Anmeldebögen unzutreffend wären. Soweit die Antragsteller bei dem Bewerberkind mit der laufenden Nummer 1010, dessen Eltern getrennt sind, vortragen, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Geschwister nicht in einem Haushalt lebten, ist dies rein spekulativ und zudem auch lebensfremd. Die 20 Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 12 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 8 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (38 – 8 =) 30 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Einrichtungsvermerks (Bl. 3 f. des Generalvorgangs) alle verbliebenen (187 – 1 – 77 – 12 – 8 =) 89 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Die Verlosung wurde in Verantwortung des Schulleiters und in Gegenwart von zwei Mitarbeiterinnen des Schulamts durchgeführt. Dabei wurden die Lose (nur) mit den laufenden Bewerbernummern versehen, die den Kindern zugeteilt und ersichtlich einmal gefaltet worden waren. Alle Lose wurden gezogen, die sodann auf DIN-A4-Blätter, die jeweils von den genannten Personen unterschrieben worden sind, aufgeklebt wurden (vgl. Bl. 6 ff. des Generalvorgangs). Diesen Blättern ist zu entnehmen, dass alle verbliebenen Bewerberkinder in die Verlosung einbezogen und in welcher Reihenfolge die 89 Lose gezogen wurden. Die Kinder, deren Lose an der 1. bis 30. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Das Los des Antragstellers zu 1 (lfd. Nr. 1121) wurde erst an 37. Stelle gezogen, so dass er auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte. Die Schule hat im Loskontingent allerdings zu Unrecht die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 1108 und 1107 aufgenommen. Diese Kinder haben ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im ersten Schulhalbjahr 2022/23 eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) einer Grundschule besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihnen im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 12) lagen entsprechende Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde jedoch nicht vor. Auf die Rüge der Antragsteller und die Bitte des Gerichts, die entsprechenden Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, hat der Antragsgegner im Parallelverfahren VG 39 L 466/23 eine E-Mail vom 17. August 2023 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Schulaufsichtsbehörde die entsprechenden Entscheidungen erst am 17. August 2023 getroffen hat und damit deutlich nach dem Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 24. April 2023. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Teilnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 1104 am Losverfahren. Zwar hat es eine Förderprognose ohne Durchschnittsnote erhalten. Ausweislich der Förderprognose hat das Kind aber die Klasse 6b, mithin eine Regelklasse und keine besondere Lerngruppe besucht. Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme der zwei Bewerberkinder führt dazu, dass diese zwei Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies gilt auch für einen rechtswidrig im Wege des Losverfahrens besetzten Platz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 14). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend sind die Antragsteller, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, jedoch nicht ranggleich, weil der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 468/22 im großen Losverfahren auf Platz 37, der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 466/22 auf Platz 65 und die Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 39 L 439/22 auf Platz 66 gelost wurde, während der hiesige Antragsteller zu 1 auf Rang 79 liegt. Damit nimmt der Antragsteller zu 1 unter den fünf Antragstellern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, den vierten Platz im Loskontingent ein. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Vergabe des zusätzlichen Platzes auf die im großen Losverfahren ermittelte Liste und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückzugreifen. Zwar war das große Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht die Bewerberkinder mit den Nummern 1108 und 1107 beteiligt und aufgenommen hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auch auf die sich daraus ergebende Rangfolge zwischen den um Eilrechtsschutz nachsuchenden Antragstellern hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt, weil alle Bewerber im großen Losverfahren die gleiche Loschance hatten. Es bedarf daher keiner (erneuten) Verlosung, um eine Rangfolge zwischen den Antragstellern zu bilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 18). Ausgehend davon hat der Antragsteller zu 1 vorliegend keinen Aufnahmeanspruch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.