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Beschluss

39 L 235/22

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0812.39L235.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der zuletzt gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der M.-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2022/23 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der M.-Schule beanspruchen kann. 1. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin – SchulG – (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022, GVBl. S. 452) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten, § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der M.-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen (= 156 Schulplätze) eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2021 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 258 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, galten für die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 3. Bei der Vergabe der Schulplätze an der M.-Schule zum Schuljahr 2022/2023 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung im Ergebnis eingehalten. a) 16 Kinder sowie drei weitere Kinder, die die M.-Schule nicht als Erstwunschschule angegeben hatten, wurden auf der Grundlage von § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen. Die entsprechenden Förderbescheide des Schulpsychologischen und inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (SIBUZ), die alle spätestens im Januar 2022 ergangen waren und aus denen sich – entweder durch unbefristete oder Festsetzung bis mindestens zum Ende des Schuljahrs 2022/23 – ergibt, dass der Förderbedarf für das Schuljahr 2022/23 jeweils fortbesteht, befinden sich bei dem Generalvorgang. Darüber hinaus haben die jeweiligen Grundschulen auf den Anmeldeformularen bestätigt, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorlag und jeweils auf eine beiliegende Kopie des Förderbescheids verwiesen, so dass davon auszugehen ist, dass ihnen zu diesem Zeitpunkt der jeweilige Feststellungsbescheid vorlag (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2021 – VG 39 L 192/21– EA, S. 4 m.w.N.). Soweit die Antragsteller rügen, dass die Bescheide teilweise nur an einen der beiden Erziehungsberechtigten der jeweiligen Kinder adressiert waren und damit nicht wirksam bekannt gegeben seien, übersehen sie, dass nach § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bei mehreren gesetzlichen Vertretern – auch im Rahmen der elterlichen Sorge für Minderjährige (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – juris, Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 15 ZB 17.30545 – juris, Rn.40; BeckOK, VwVfG, Stand 1.Oktober 2019, VwZG § 6 Rn. 30) – die Zustellung an einen von ihnen genügt und daher ein Zustellungsmangel selbst dann nicht ersichtlich wäre, wenn dem anderen Erziehungsberechtigten der Bescheid tatsächlich nicht zugegangen wäre. Im Übrigen haben die jeweils in den Anmeldeformularen aufgeführten Erziehungsberechtigten in den von den Antragstellern gerügten Fällen der Anmeldung jeweils ein von ihnen unterzeichnetes Begleitblatt und/oder Zusatzblatt für die Anmeldung von Integrationskindern beigefügt, so dass für die Annahme, ihnen seien die Bescheide des SIBUZ nicht bekanntgegeben worden, keinerlei Anhaltspunkte bestehen. In den Fällen der Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 252, 253, 258, 259 und 261 ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass ein weiterer Erziehungsberechtigter existiert, da auch die Schule jeweils nur einen Elternteil als Erziehungsberechtigten aufführt. Soweit der Antragsteller schließlich der Auffassung ist, im Fall des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 261 sei die Erziehungsberechtigung unklar, da die einzig als Erziehungsberechtigte aufgeführte Person einen anderen Nachnamen als das Kind habe, vermag das Gericht aus diesem Umstand schon angesichts der vielfältigen familienrechtlichen Möglichkeiten zu Namensabweichungen auch bei Alleinsorge (vgl. § 1617a Abs. 2, § 1617c BGB) keine hinreichenden Anhaltspunkt für Zweifel an der Erziehungsberechtigung und damit auch an der ordnungsgemäßen Anmeldung des Kindes erkennen. Soweit die Antragsteller die vorrangige Aufnahme der Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 248, 251 und 254 mit der Begründung rügen, bei diesen sei die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) vorgegebene Überprüfung des Förderbedarfs am Ende der 5. Jahrgangsstufe nicht erfolgt, so dass kein aktuell gültiger sonderpädagogischem Förderbedarf vorliege, trifft dies nicht zu. Die Antragsteller lassen insoweit außer Betracht, dass in den von ihnen aufgeführten Fällen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils – im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentierte und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestandskräftige – Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vorlagen, in denen der Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler befristet bis zum 31. Juli 2023 bzw. 31. Juli 2024 festgestellt worden war. Diese Verwaltungsakte stellen für das Schulverhältnis der betroffenen Kinder das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs auch für das hier in Rede stehende Schuljahr 2022/2023 entsprechend dem Ziel des Feststellungsverfahrens nach § 31 ff. SopädVO verbindlich fest und sind daher für das Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG, § 6 Sek I-VO maßgeblich. Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtigkeit der Feststellungsbescheide ergeben sich nicht. Auch aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SopädVO ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vorgeschriebene Überprüfung nicht stattgefunden hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wirksamkeit bestandskräftiger Förderbescheide mit Verstreichen des Überprüfungszeitpunktes endet. Eine solche Regelung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verordnung, noch folgt sie zwingend aus dem Zweck der Überprüfungsregelung, eine dauerhafte Festschreibung u.U. für die gesamte Schullaufbahn ohne weitere Überprüfungen zu verhindern (vgl. Verordnung Nr. 18/176, AbgH-Drs. 18/2255, S. 104), insbesondere wenn – wie hier – die in Rede stehenden Bescheide ohnehin befristet sind und damit auf diese Weise dem o.g. Zweck Rechnung getragen wird (vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorgängerregelung des § 31 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 SopädVO a.F. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2020 - OVG 3 S 63/20 – EA, S. 3). Ebenfalls ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 257 sei nicht ordnungsgemäß an der M.-Schule als Erstwunschschule angemeldet, weil nicht nachvollziehbar sei, wann und durch wen die auf dem Anmeldebogen vorgenommene mehrfache Änderung zwischen M.-Schule und Schule an der Dahme als Erst- bzw. Zweitwunschschule vorgenommen worden sei. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der M.-Schule als Erstwunschschule nach Abgabe des Anmeldebogens geändert wurde. Da für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet wird, müssen diese etwaige Änderungen auch vor der Anmeldung auf diesem Bogen vornehmen, so dass allein auf dem Vordruck vorgenommene Änderungen nicht auf eine Änderung nach der Anmeldung hindeuten. Gegen eine Änderung der Erstwunschschule nach der Anmeldung spricht zudem der Umstand, dass sich auf dem Anmeldebogen in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ nur der Stempel der M.-Schule befindet, ohne dass hier irgendwelche Änderungen ersichtlich wären. Wäre das Bewerberkind zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Erstwunsch „Schule an der Dahme“ angemeldet worden, hätte die Anmeldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO bei dieser Schule erfolgen und der Anmeldebogen auch diesen Stempel und eine entsprechende Änderung aufweisen müssen. Soweit die Antragsteller auf den Beschluss der 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 2020 (VG 20 L 77/20) verweisen, können sie daraus schon deshalb nichts herleiten, da der Fall dort eine Änderung der Zweitwunschschule betraf, für die ein entsprechender Stempel auf dem Anmeldebogen nicht vorgesehen ist. Auch soweit die Antragsteller auf die auf dem Begleitblatt vorgenommenen Änderungen der Erst- und Zweitwunschschule verweisen, ergibt sich daraus nichts anderes. Unabhängig davon, dass hier eine Änderung zugunsten der M.-Schule als Erstwunschschule jedenfalls mit Datum der Anmeldung – ggf. auch durch den/die Schulsekretär:in – dokumentiert sein dürfte, ist dieses Blatt für die Reihenfolge der Schulwünsche schon nicht maßgeblich, da hiermit lediglich die Erreichbarkeit der Schulen zur angemessenen Berücksichtigung bei der Entscheidung abgefragt wird. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, wer die entsprechende Änderung auf dem Begleitblatt vorgenommen hat, offen bleiben. Soweit die Antragsteller schließlich rügen, dass die Änderungen auf dem eigentlichen Anmeldebogen in unterschiedlichen Schriften abgefasst seien und die Anmeldung bei zwei Erziehungsberechtigten auch nur die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten trage, führt dies ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 2 ff.). Soweit die Antragsteller rügen, die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 259 und 260 hätten nicht vorrangig als Integrationskinder aufgenommen werden dürfen, weil sie die M.-Schule lediglich als Zweitwunsch angegeben hätten und in den Auswahlverfahren an ihren Erstwunschschulen zu Unrecht abgelehnt worden seien, können sie auch daraus nichts herleiten. Denn auf etwaige Fehler des Auswahlverfahrens gemäß § 33 Abs. 4 SoPädVO an den Erstwunschschulen dieser Kinder können sich die Antragsteller nicht berufen. Hierzu hat die vormals zuständige 14. Kammer ausgeführt (Beschluss vom 30. Juli 2019 – VG 14 L 249.19 – EA, S. 7f.): „Jede Bewerberin und jeder Bewerber, der sich um Aufnahme in den Eingangsjahrgang einer Schule der Sekundarstufe I bewirbt, hat grundsätzlich Anspruch auf Aufnahme in eine Schule der gewünschten Schulart sowie auf Durchführung eines rechtmäßigen Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule entsprechend den gesetzlichen Regelungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2016 - OVG 3 S 75.16 -, juris Rn. 6). Dementsprechend kann sich ein Bewerber in der Regel auf Fehler bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens, die seine Aufnahmechancen geschmälert haben, berufen. Indes handelt es sich bei dem Verfahren nach § 39 Nr. 10 SchulG in Verbindung mit § 33 Abs. 4, 5 SopädVO, das bei Übernachfrage von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer anderen Schule durchzuführen ist, um ein dem Auswahlverfahren an der Wunschschule vorgelagertes, durch eine andere Behörde (Schulaufsichtsbehörde) durchzuführendes Verfahren. Die Regelung ist rechtmäßig. Insbesondere ist sie von einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des mit Wirkung vom 17. Februar 2016 eingefügten § 39 Nr. 10 SchulG gedeckt (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. September 2016 - VG 14 L 283.16 -). Das Verfahren schützt ersichtlich die Rechte und Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie das öffentliche Interesse an deren Integration sowie Förderung an einer möglichst geeigneten Schule. Es ist hingegen nicht dazu bestimmt, andere Schülerinnen und Schüler vor der Konkurrenz durch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu bewahren. Insoweit gilt gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1, § 39 Nr. 10 SchulG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 3 SopädVO vielmehr, dass mit der vorrangigen Aufnahme von bis zu vier Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse zu rechnen ist. Angesichts dessen kann seit Inkrafttreten von § 39 Nr. 10 SchulG nicht mehr angenommen werden, dass Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf die vorrangige Aufnahme eines Integrationskindes rügen können, das an seiner Erstwunschschule wegen Fehlern bei der Durchführung des in § 33 Abs. 4 SopädVO vorgesehenen Verfahrens möglicherweise zu Unrecht abgelehnt wurde (zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 39 Nr. 10 SchulG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 3 S 50.14 - juris Rn. 4).“ Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Aus denselben Gründen können die Antragsteller auch aus der vorrangigen Aufnahme des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 261 nichts herleiten, selbst wenn dieses die M.-Schule nicht als Wunschschule angegeben hat. Es kann offen bleiben, ob das Bewerberkind einen Aufnahmeanspruch an einer seiner drei Wunschschulen gehabt hätte, da sich die Antragsteller auf Mängel eines vorgelagerten Auswahlverfahrens nach § 33 Abs. 4 SoPädVO nach den obigen Ausführungen nicht berufen könnten. Darüber hinaus hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Erst- und Drittwunschschule (Carl-von-Linné-Föderschule und Montessori Campus Berlin Köpenick) des Bewerberkindes nicht um Schulen handelt, die am Übergangsverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG teilnehmen, und dass er deshalb im Rahmen des vorgelagerten Auswahlverfahrens lediglich die Aufnahme an der als Zweitwunsch angegebenen Anna-Seghers-Gemeinschaftsschule als Erstwunsch nach § 33 Abs. 4 SoPädVO geprüft, mangels vorhandener Plätze abgelehnt und dem Antragsteller stattdessen im Einklang mit § 33 Abs. 6 SoPädVO den Platz an der M.-Schule als aufnahmefähige Schule benannt hat. b) Die danach verbliebenen (156 – 19 =) 137 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 83 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 41 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der 83 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Es wurden 70 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,6 aufgenommen. Die verbliebenen (83 - 70 =) 13 Plätze im Kriterienkontingent hat die Schule unter den zwanzig Bewerberkindern mit der Durchschnittnote 1,7 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1, deren Förderprognose die Durchschnittsnote 2,4 ausweist, kam dabei zu Recht nicht zum Zuge. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 18 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die an der M.-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Nach der in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG enthaltenen Legaldefinition ist „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ein Kind, welches die betreffende Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen wird. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den jeweiligen Bewerberkindern nicht um Geschwisterkinder im Sinne der Vorschrift handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; vielmehr gehen auch die Antragsteller von einer hinreichenden Prüfung durch die Schule aus. Die 18 Geschwisterkinder erhielten die 13 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschluss vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA, S. 8 f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA, S. 10 f.). Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 13). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind. f) Im Loskontingent hat die Schule nach der Aufnahme der 5 Geschwisterkinder noch (41 - 5 =) 36 Plätze verlost (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks (Bl. 10 ff. des Generalvorgangs) 141 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommene Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1 und zwei Zwillingspaare, beteiligt. Nach Ziehung der ersten 36 Lose und der daraus resultierenden Aufnahme der entsprechenden Bewerberkinder wurden die übrigen Lose gezogen und daraus die Rangfolge der Nachrückliste gebildet. Das Los der Antragstellerin zu 1 mit der Nr. 176 wurde erst an 98. Stelle der Nachrückliste gezogen. Soweit die Antragsteller die Berücksichtigung des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 208 im großen Losverfahren mit der Begründung rügen, dass dieses nicht ordnungsgemäß angemeldet gewesen sei, ergibt sich daraus kein Fehler. Die Antragsteller begründen ihre Auffassung damit, dass für das Kind auf dem Anmeldungsvordruck als Erstwunsch zunächst die ISS Mahlsdorf und die M.-Schule als Zweitwunsch angegeben gewesen sei. Der dazwischen angebrachte Doppelpfeil dokumentiere zwar den Austausch des Erst- und Zweitwunsches, sei jedoch nicht mit Datum und einem Kürzel des Ändernden versehen, so dass die M.-Schule lediglich als Zweitwunsch hätte berücksichtigt werden dürfen. Dem folgt die Kammer nicht. Angesichts dessen, dass auf dem Vordruck in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ nur der Stempel der M.-Schule angebracht ist und keine Änderungen hieran vorgenommen wurden, bestehen nach Auffassung der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die M.-Schule erst nach der Anmeldung als Erstwunschschule benannt wurde. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die Änderung bereits vor der Anmeldung erfolgt ist, da diese gemäß § 5 Abs. 1 Sek I-VO bei der Erstwunschschule vorzunehmen ist und der unveränderte Stempel auf dem Vordruck die Anmeldung bei der M.-Schule als Erstwunschschule dokumentiert. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen zu der Anmeldung des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 257 verwiesen. Die Schule hat im Loskontingent aber zu Unrecht das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 123 aufgenommen. Das Kind war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 27. April 2022 nämlich in Brandenburg wohnhaft und daher in Berlin nicht schulpflichtig (vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 80/20 – EA, S. 6 f.). Zwar werden gemäß § 5 Abs. 8 Sek I-VO Zuziehende (unter anderem) aus anderen Bundesländern im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben werden. Dass diese Voraussetzungen – insbesondere die Glaubhaftmachung des Zuzugs vor dem genannten Stichtag – im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorlagen, hat der Antragsgegner nicht nachgewiesen. Zwar befindet sich bei den Unterlagen im Generalvorgang der in diesen Fällen üblicherweise auszufüllende „Hinweisbogen für zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland“ mit der Versicherung der Erziehungsberechtigten, bis spätestens 29. Juli 2022 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Berlin durch Vorlage der Meldebescheinigung nachzuweisen. Zudem hat die Mutter in einer E-Mail an das Schulamt vom 14. Februar 2022 einen Umzug für Ende der Sommerferien angekündigt. Jedoch ist ein beabsichtigter Umzug damit lediglich behauptet und entgegen § 5 Abs. 8 Sek I-VO nicht glaubhaft gemacht worden. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dies sei in einem der Ausgabe des Anmeldebogens vorausgehenden Verwaltungsverfahren geschehen, hat er hierfür lediglich ein Schreiben eines Immobilienunternehmens in Zossen eingereicht, in dem erklärt wird, dass die Mutter des Bewerberkindes ihren Wohnsitz im Sommer nach Berlin verlegen und von ihnen bei der Immobiliensuche unterstützt werde. Dieses Schreiben, das schon keinerlei rechtliche Verbindlichkeit begründet, reicht für eine Glaubhaftmachung des geplanten Umzugs zu einem bestimmten Zeitpunkt ersichtlich nicht aus, zumal angesichts der räumlichen Nähe der M.-Schule zu der bisherigen Adresse in Brandenburg (laut Routenplaner Google Maps etwa 30 Minuten mit dem Fahrrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln) vorliegend auch eine geplante Scheinanmeldung naheliegt. Dasselbe gilt für die Versicherung der Mutter, eine Ummeldung rechtzeitig nachzuweisen. Andere Mittel der Glaubhaftmachung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weitere Fehler des großen Losverfahrens sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Die ordnungsgemäße Durchführung ist hinreichend dokumentiert (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO). Sämtliche Lose waren allein mit der laufenden Nummer der Anmeldung der Kinder bedruckt und wurden offensichtlich während des Losverfahrens in der Reihenfolge ihrer Ziehung aufgeklebt und gestempelt. Diese Bögen und der Auswahlvermerk mit der Protokollierung der Ziehung liegen dem Gericht vor und sind von der stellvertretenden Schulleiterin, der Verwaltungsleiterin und zwei Mitarbeitern des Schul- und Sportamts unterzeichnet. Aus der rechtswidrig erfolgten Aufnahme des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 123 können die Antragsteller jedoch deshalb nichts herleiten, weil der Fehler durch den Antragsgegner inzwischen durch die Vergabe des nachträglich freigewordenen, rechtswidrig vergebenen Platzes ausgeglichen wurde und eine Rechtsverletzung der Antragsteller daher nicht (mehr) vorliegt. Zwar führt die rechtswidrig erfolgte Aufnahme eines Bewerberkindes grundsätzlich dazu, dass dieser Schulplatz für das Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020– OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies gilt auch für einen rechtswidrig im Wege des Losverfahrens besetzten Platz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 14). Daher wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung regelmäßig dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend ist der rechtswidrig vergebene Platz nachträglich freigeworden, nachdem das Bewerberkind 123 nicht nach Berlin umgezogen ist, so dass der Platz tatsächlich frei ist und nicht fiktiv als frei behandelt werden muss, und die Vergabe des frei gewordenen, ursprünglich rechtswidrig vergebenen Platzes an die Stelle der Vergabe des fiktiven freien Platzes tritt. Durch die Vergabe des Platzes an den Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 283/22 hat der Antragsgegner den durch die ursprünglich rechtswidrige Vergabe entstandenen Nachteil ausgeglichen, da dieser Bewerber der Antragstellerin zu 1 im Rang vorgeht. Denn er besetzt auf der im großen Losverfahren gebildeten Nachrückerliste den Rangplatz 8, während sie selbst den Rangplatz 98 innehat. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner bei der Vergabe des Platzes auf die im allgemeinen Losverfahren ermittelte Nachrückerliste und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückgegriffen hat. Zwar war das große Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht das Bewerberkind 123 berücksichtigt hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auch auf die sich daraus ergebende Rangfolge hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.