Beschluss
39 L 523/23
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0821.39L523.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Robert-Blum-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2023/24 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Robert-Blum-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Robert-Blum-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Daraus ergibt sich jedoch vorliegend keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für das Robert-Blum-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Robert-Blum-Gymnasium Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Aus der behaupteten Überbelegung einzelner Klassen in den letzten Jahren aufgrund von Verfahrensfehlern kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten. Denn hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 186 mit Erstwunsch angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. 3. Im Aufnahmeverfahren wurden die zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt vergeben: a) Das Kind mit der laufenden Nummer 2362 mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurde vorrangig aufgenommen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Da das Integrationskind nicht dem Erstwunsch gemäß aufgenommen werden konnte, hat die Schulaufsichtsbehörde entsprechend § 33 Abs. 6 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022, GVBl. S. 492 (im Folgenden: SopädVO) unter Berücksichtigung weiterer Wünsche das Robert-Blum-Gymnasium (sein Drittwunsch) als aufnahmefähige Schule benannt. Dass der angebotene Platz von dem Integrationskind nicht in Anspruch genommen wurde, ist nicht ersichtlich. Zudem kann sich die Antragstellerin auf etwaige Fehler des Auswahlverfahren gemäß § 33 Abs. 4 SoPädVO die Erst- und Zweitwunschschule des Integrationskindes betreffend nicht berufen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 12. August 2022 – 39 L 235/22 – Rn. 14, sowie den Beschluss der vormals zuständigen 14. Kammer vom 30. Juli 2019 – 14 L 249.19 – Rn. 16-17, jeweils juris). Entgegen der sinngemäßen Auffassung der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule nicht geprüft habe, ob die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung des Integrationskindes vorhanden seien. Vielmehr spricht die erfolgte Aufnahme eines Integrationskindes dafür, dass die Förderungsmöglichkeiten geprüft und bejaht worden sind, weil anderenfalls das weitere Verfahren nach § 37 Abs. 4 Sätzen 2 bis 4 SchulG hätte durchgeführt werden müssen. b) Die danach verbleibenden 127 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 12 Plätze dem Härtefall-, 77 dem Kriterien- und 38 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der 77 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Es wurden zunächst 73 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,2 aufgenommen. Die restlichen (77 - 73 =) 4 Plätze wurden entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 4 Sek I-VO unter den 24 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin mit einer Durchschnittsnote von 1,3 wurde an diesem Verfahren beteiligt, hatte aber kein Losglück. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin sinngemäß, die Durchschnittsnote der Förderprognose sei nicht wirksam als Auswahlkriterium festgelegt worden. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz der Schule dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Die Änderung der Nummerierung im Generalvorgang der Blätter 31 und 32 (Beschluss über die Festlegung der Auswahlkriterien bei Übernachfrage) führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste die Schule bei der Vergabe aller Plätze im Kriterienkontingent nach dem Auswahlkriterium „Durchschnittsnote der Förderprognose“ gerade keinen Grenzwert der Durchschnittsnote im Vorfeld bestimmen. Es ist ihr auch nicht möglich, denn im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens lässt sich ohne Kenntnis der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Durchschnittsnoten der Förderprognose keine Aussage treffen, bis zu welcher Durchschnittsnote Kinder im Kriterienkontingent aufgenommen werden. Aus der Rüge, die im (kleinen) Losverfahren vergebenen Losnummern können den Anträgen nicht zugeordnet werden, so dass nicht überprüft werden könne, ob die jeweiligen Bewerber über die Durchschnittsnote 1,3 verfügen, kann die Antragstellerin nichts für sich herleiten. Denn diese Annahme ist falsch. Aus der Tabelle im Einrichtungsvermerk (Bl. 2 des Generalvorgangs) ergeben sich die Namen zu den entsprechenden Losnummern und anhand der Namen ist ein Auffinden der alphabetisch sortierten dazugehörigen Anmeldungen unproblematisch möglich. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 20 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Robert-Blum-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Die 20 Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die zwölf freien Plätze des Härtefallkontingents sowie acht Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde von der Schulleitung geprüft und bestätigt. Aus einer mit dem Schulstempel versehenen und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle ist die Klasse zu entnehmen, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2023/24 besuchen wird (vgl. Bl. 28 ff. des Generalvorgangs). Ausweislich ebenso mit dem Schulstempel versehenen, vom Schulleiter abgezeichneten und – soweit ersichtlich – für jedes Geschwisterkind vorhandenen Formulare „Berücksichtigung Geschwisterkind/er“ wurden auch die Wohnanschriften geprüft. Auch wurde das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 1085 zu Recht als Geschwisterkind vorrangig aufgenommen. Dabei ist unbeachtlich, dass eines seiner „Anker“-Geschwisterkinder für einen Auslandsaufenthalt im Schuljahr 2023/24 beurlaubt ist, denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird jedenfalls sein anderes „Anker“-Geschwisterkind die 9. Klasse des Robert-Blum-Gymnasium besuchen. Dass ein weiteres Geschwisterkind beurlaubt sei, ist nicht ersichtlich. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschlüsse vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 – EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA S. 8 f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA S. 10 f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 14). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (38 – 8 =) 30 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Einrichtungsvermerks (Bl. 3 f. des Generalvorgangs) alle verbliebenen (187 – 1 – 77 – 12 – 8 =) 89 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber beteiligt. Die Kinder, deren Lose an der 1. bis 30. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Das Los der Antragstellerin (lfd. Nr. 1023) wurde erst an 86. Stelle gezogen, so dass sie auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte. aa. Die gegen die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Losverfahrens erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. § 6 Abs. 7 Sek I-VO bestimmt, dass das Losverfahren unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren ist (Satz 2), und die Mitglieder der Schulkonferenz als Beobachter anwesend sein können (Satz 3). Daraus folgt nicht, dass – wie die Antragstellerin meint – unbeteiligte Zeugen heranzuziehen seien. Die Verlosung wurde in Verantwortung des Schulleiters und in Gegenwart von zwei Mitarbeiterinnen des Schulamts durchgeführt, was den gesetzlichen Voraussetzungen genügt. Dabei wurden die Loszettel (nur) mit den laufenden Bewerbernummern versehen, die den Kindern zugeteilt waren. Dass eine hinreichende Anonymisierung nicht sichergestellt gewesen wäre, lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Lose anscheinend nur einmal gefaltet waren, nicht ableiten. Abwegig ist, dass der Schulleiter, beeinflusst durch Kennlerngespräche mit den Bewerberkindern bzw. deren Erziehungsberechtigten, das Losverfahren manipuliert habe. Denn bei der Anzahl von 89 Losen mit jeweils darauf befindlichen vierstelligen Zahlen ist es entgegen der Annahme der Antragstellerin (nahezu) ausgeschlossen, dass der Schulleiter gewusst hätte, welches Bewerberkind sich jeweils hinter der Losnummer verbirgt. Die gezogenen Lose wurden sodann auf insgesamt drei DIN-A4-Blättern, die jeweils von den genannten Personen unterschrieben worden sind, aufgeklebt (vgl. Bl. 6 - 8 des Generalvorgangs). Der Vortrag, dass das zweite Blatt (Bl. 7) zweimal existiere, trifft nicht zu. Bei den Blättern 7 und 8 handelt es sich augenscheinlich um zwei unterschiedliche Blätter. Bei der Unternummerierung der drei DIN-A4-Blätter ist offensichtlich ein Tippfehler erfolgt, indem Bl. 7 und Bl. 8 jeweils mit „2/3“ bezeichneten wurden. Auch die Rüge, bei einer einheitlichen Fixierung mittels Klebebandes sei bei der hohen Anzahl der Lose nicht sichergestellt, dass durch einen Windstoß oder aus Unachtsamkeit die Reihenfolge habe verrutschen können, ist nicht hinreichend substantiiert. Dieses Vorbringen bleibt spekulativ und ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des von den o.g. drei Personen unterzeichneten Blättern zu wecken. Ferner ist diesen zu entnehmen, dass alle verbliebenen Bewerberkinder in die Verlosung einbezogen und in welcher Reihenfolge alle 89 Lose gezogen wurden. Eine weitergehende Dokumentation, etwa dahingehend, wer die Lose gefaltet und zum Lostopf gegeben und wer sie gezogen hat, ist nicht erforderlich(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 16). Soweit die Antragstellerin meint, das Losverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da sie vermute, es habe noch andere Listen als die im Generalvorgang befindlichen gegeben, weil anhand dieser das Zuordnen von Losnummern zu Namen zu zeitaufwendig sei, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf. Dem Antragsgegner liegen diese Listen digital vor und dementsprechend dürfte die Zuordnung von Losnummern zu Namen unproblematisch sein. bb. Die Schule hat im Loskontingent allerdings zu Unrecht die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 1108 und 1107 aufgenommen. Diese Kinder haben ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im ersten Schulhalbjahr 2022/23 eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) einer Grundschule besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihnen im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 12) lagen entsprechende Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde jedoch nicht vor. Auf die Rüge der Antragsteller und die Bitte des Gerichts, die entsprechenden Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, hat der Antragsgegner im Parallelverfahren VG 39 L 466/23 eine E-Mail vom 17. August 2023 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Schulaufsichtsbehörde die entsprechenden Entscheidungen erst am 17. August 2023 getroffen hat und damit deutlich nach dem Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 24. April 2023. cc. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Teilnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 1104 am Losverfahren. Zwar hat es eine Förderprognose ohne Durchschnittsnote erhalten. Ausweislich der Förderprognose hat das Kind aber die Klasse 6b, mithin eine Regelklasse und keine besondere Lerngruppe besucht. g) Dass die von der Antragstellerin behaupteten Kennlerngespräche des Schulleiters mit 186 interessierten Bewerberkindern sich auf das Auswahlverfahren ausgewirkt und zu Verfahrensfehlern geführt haben sollen, wurde weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. 4. Aus den aufgezeigten Fehlern im Auswahlverfahren folgt jedoch keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme der zwei Bewerberkinder führt dazu, dass diese zwei Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies gilt auch für einen rechtswidrig im Wege des Losverfahrens besetzten Platz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 14). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend sind die Antragsteller, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, jedoch nicht ranggleich, weil der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 468/22 im großen Losverfahren auf Platz 37, der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 466/22 auf Platz 65, die Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 39 L 439/22 auf Platz 66 und der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 467/22 auf Platz 79 gelost wurde, während die hiesige Antragstellerin auf Rang 86 liegt. Damit nimmt die Antragstellerin unter den fünf Antragstellern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, den fünften Platz im Loskontingent ein. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Vergabe des zusätzlichen Platzes auf die im großen Losverfahren ermittelte Liste und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückzugreifen. Zwar war das große Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht die Bewerberkinder mit den Nummern 1108 und 1107 beteiligt und aufgenommen hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auch auf die sich daraus ergebende Rangfolge zwischen den um Eilrechtsschutz nachsuchenden Antragstellern hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt, weil alle Bewerber im großen Losverfahren die gleiche Loschance hatten. Es bedarf daher keiner (erneuten) Verlosung, um eine Rangfolge zwischen den Antragstellern zu bilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 18). 5. Soweit die Antragstellerin begehrt, in eine Schule mit dem Profil Kultur aufgenommen zu werden, beschränkt sich das Elternwahlrecht auf die Schulart (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG) und das Schulgesetz gewährt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 10). 6. Die Beanstandung der Antragstellerin, dass ihr im Bescheid vom 14. Juni 2023 ein Schulplatz an einem Gymnasium angeboten worden sei, das von ihrem Wohnort zu weit entfernt liege und schwer zu erreichen sei, geht ins Leere. Denn aus Fehlern bei der Schulplatzzuweisung bzw. einem entsprechenden Angebot ergibt sich kein Anspruch auf die Aufnahme gerade in die Erstwunschschule. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.