Beschluss
39 L 341/23
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0822.39L341.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 25. August 2023, 14 Uhr, ein fiktives Losverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers zu 1, der Bewerberkinder aus den Verfahren VG 39 L 334/23, VG 39 L 347/23, VG 39 L 365/23, VG 39 L 433/23, VG 39 L 441/23, VG 39 L 482/23, VG 39 L 525/23, VG 39 L 547/23 und VG 39 L 572/23, von fünf fiktiven Geschwisterpaaren sowie einer fiktiven Geschwistergruppe aus drei Geschwistern mit insgesamt 172 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Wird eines der fiktiven Geschwisterkinder gezogen, so erhält das jeweils andere Geschwisterkind, bei der Geschwistergruppe die beiden anderen Geschwisterkinder, den nächsten Rang.
Erreicht der Antragsteller zu 1 einen der Rangplätze 1 bis 32, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn vorläufig zum Schuljahr 2023/24 in die Jahrgangsstufe 7 der Ellen-Key-Schule aufzunehmen.
Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist die Teilnahme am fiktiven Losverfahren zu gestatten und sie sind 24 Stunden vor Durchführung des fiktiven Losverfahren über Ort und Zeit der Durchführung sowie Zugang zu den Räumlichkeiten zu informieren.
Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 25. August 2023, 14 Uhr, ein fiktives Losverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers zu 1, der Bewerberkinder aus den Verfahren VG 39 L 334/23, VG 39 L 347/23, VG 39 L 365/23, VG 39 L 433/23, VG 39 L 441/23, VG 39 L 482/23, VG 39 L 525/23, VG 39 L 547/23 und VG 39 L 572/23, von fünf fiktiven Geschwisterpaaren sowie einer fiktiven Geschwistergruppe aus drei Geschwistern mit insgesamt 172 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Wird eines der fiktiven Geschwisterkinder gezogen, so erhält das jeweils andere Geschwisterkind, bei der Geschwistergruppe die beiden anderen Geschwisterkinder, den nächsten Rang. Erreicht der Antragsteller zu 1 einen der Rangplätze 1 bis 32, wird der Antragsgegner verpflichtet, ihn vorläufig zum Schuljahr 2023/24 in die Jahrgangsstufe 7 der Ellen-Key-Schule aufzunehmen. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist die Teilnahme am fiktiven Losverfahren zu gestatten und sie sind 24 Stunden vor Durchführung des fiktiven Losverfahren über Ort und Zeit der Durchführung sowie Zugang zu den Räumlichkeiten zu informieren. Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig in eine 7. Klasse der Ellen-Key-Schule, hilfsweise des Max-Planck-Gymnasiums, weiter hilfsweise des Andreas-Gymnasiums zum Schuljahr 2023/24 aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren an der Ellen-Key-Schule Verfahrensfehler aufweist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 28. August 2023 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Ellen-Key-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Ellen-Key-Schule, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben laut Auswahlvermerk 271 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Tatsächlich haben sich acht weitere Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf mit Erstwunsch an der Ellen-Key-Schule angemeldet, was aus dem entsprechenden Verwaltungsvorgang zum gesonderten Auswahlverfahren zu diesen Kindern hervorgeht. a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass die Schule mehrere Bewerberkinder (lfd. Nr. 1, 13, 14, 18, 21, 23, 25, 28, 34, 36, 37, 38, 46, 58, 86, 92, 93, 106, 133, 137, 164, 169, 180, 181, 192, 211, 238, 250, 251, 252, 254, 262) im Auswahlverfahren berücksichtigt habe, deren Anmeldebögen nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden seien. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 2 ff., jeweils juris). Soweit die Antragsteller geltend machen, diese gesetzliche Vermutung könne in bestimmten Fällen nicht gelten, nämlich bei Getrenntleben der Eltern, unterschiedlichen Namen von Eltern und/oder Kindern oder wenn der andere Elternteil nicht benannt wird, folgt die Kammer dem nicht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 BGB sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass weitere Sorgeberechtigte existieren. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA, S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Nichts anderes gilt im Falle des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 247, bei dessen Anmeldebogen nur eine erziehungsberechtigte Person von der Grundschule maschinenschriftlich erfasst ist, eine weitere erziehungsberechtigte Person handschriftlich nacherfasst wurde und nur eine Person den Anmeldebogen unterschrieben hat. Die Unterschrift stammt offenkundig von der bereits seitens der Grundschule erfassten erziehungsberechtigten Person. Die Anmeldung wäre folglich sowohl im Falle der Einzelvertretung, als auch im Fall gemeinschaftlicher Vertretung wirksam. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zu den oben genannten Bewerberkindern Melderegisterauskünfte eingeholt, die die jeweiligen Sorgeberechtigungen belegen. b) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller auch, die Wirksamkeit der Anmeldung der Bewerberkinder mit lfd. Nr. 34, 129, 193, 214, 193, 235 sei zweifelhaft, weil die Schulwünsche mit Tipp-Ex „manipuliert“ worden seien. Es bestehen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der Erstwunschschule jeweils nach Abgabe der Anmeldebögen geändert wurde, weil sich auf den Anmeldebögen in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ jeweils nur der Stempel der Erstwunschschule befindet. Wären die Bewerberkinder zunächst mit einem anderen Erstwunsch angemeldet worden, hätte die Anmeldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO bei dieser Schule erfolgen und der Anmeldebogen diesen Stempel und eine entsprechende Änderung aufweisen müssen. Im Übrigen deutet allein die Tatsache, dass Änderungen auf dem Anmeldebogen vorgenommen wurden, weder auf eine „Manipulation“ noch auf eine Änderung nach der Anmeldung hin. Denn da für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet wird, sind diese praktisch gezwungen, etwaige Änderungen ihrer Prioritäten auf dem Originalvordruck vorzunehmen. Auch soweit Änderungen eine unterschiedliche Handschrift aufweisen, ist deswegen eine Manipulation nicht anzunehmen. Soweit für das Bewerberkind mit lfd. Nr. 129 und 215 auch der Stempel der Erstwunschschule mit Tipp-Ex geändert wurde, folgt daraus keine Unwirksamkeit der Anmeldung. Denn das Anmeldedatum liegt jeweils innerhalb des Anmeldezeitraumes, innerhalb dessen es auch zulässig ist, den Anmeldebogen von der ursprünglichen Erstwunschschule zurückzuholen, die Anmeldung damit zurückzunehmen und sich an einer anderen Schule mit Erstwunsch anzumelden. c) Auch der auf einem Anmeldebogen fehlende Stempel der Grundschule (lfd. Nr. 105) führt nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Denn Schulleiter und Klassenlehrer der Grundschule haben den Anmeldebogen unterzeichnet und durch das Hologramm ist sichergestellt, dass sich das Bewerberkind nur an einer weiterführenden Schule bewerben konnte. d) Das fehlende Anmeldedatum auf dem Anmeldebogen des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 227 macht dessen Anmeldung nicht unwirksam. Hieraus folgt schon nicht zwangsweise, dass die Anmeldung außerhalb des Anmeldezeitraumes vorgenommen worden wäre. Im Übrigen normiert § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO auch keine materielle Ausschlussfrist, so dass eine verspätete Anmeldung nicht vor vornherein zurückgewiesen werden müsste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 – juris Rn. 3 f., 6 f.). Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19). Eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung ist vorliegend jedoch fernliegend, da das Bewerberkind mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 3,1 ohnehin nur für das Loskontingent in Betracht kam. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass auf den Anmeldebögen der Bewerberkinder mit lfd. Nr. 15 und 199 das Anmeldedatum mit Tipp-Ex geändert wurde. Denn es wurde auf den 16. Februar beziehungsweise den 22. Februar geändert und somit auf ein Datum innerhalb des Anmeldezeitraumes. Eine verspätete Anmeldung ist hieraus gerade nicht ersichtlich. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Pro Klasse können höchstens vier Integrationskindern berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2, 3 Sonderpädagogikverordnung – SopädVO – vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2022, GVBl. S. 492). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Ellen-Key-Schule zum Schuljahr 2023/24 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. a) 20 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die Begrenzung von vier Integrationskindern pro Schulklasse nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO ist damit eingehalten. (1) Soweit die Antragsteller einwenden, dass die Anmeldeunterlagen der Integrationskinder sich nicht im Original beim Verwaltungsvorgang befanden, so ist dies damit zu erklären, dass – worauf die Antragsteller hingewiesen worden sind – bei der 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verschiedene Rechtsschutzverfahren in Bezug auf das Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 4 Sopäd-VO unter den Integrationskindern anhängig sind. Bei dem entsprechenden Verwaltungsvorgang befinden sich die Originale der Anmeldeunterlagen und auch die zweite Seite des Feststellungsbescheides über den sonderpädagogischen Förderbedarf des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 181, die im hiesigen Verwaltungsvorgang fehlt. (2) Aus der Rüge der unwirksamen Anmeldung des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 218 können die Antragsteller für sich nichts herleiten. Für das Kind besteht ausweislich des Feststellungsbescheides (Bl. 53 des Generalvorgangs) eine Vormundschaft. Allerdings hat nicht der Vormund, sondern offenbar eine Person aus der Wohngruppe J..., in der das Bewerberkind wohnt, die Anmeldung unterschrieben. Ob die Anmeldung deshalb unwirksam ist, kann jedoch dahinstehen. Denn auch wenn dem so wäre, wären die Antragsteller dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Nach Auffassung der Kammer können sich Antragsteller ohne sonderpädagogischen Förderbedarf auf Fehler im Auswahlverfahren nach § 39 Nr. 11 SchulG i.V.m. § 33 Abs. 4 Sopäd-VO nicht berufen, da sie an diesem nicht teilgenommen haben. Dies hat die Kammer bereits für Konstellationen entschieden, in denen Integrationskinder an der Zweit- oder Drittwunschschule aufgenommen wurden, nachdem sie fehlerhaft an der Erstwunschschule abgelehnt wurden (vgl. den Beschluss der Kammer vom 12. August 2022 – 39 L 235/22 – Rn. 14, sowie den Beschluss der vormals zuständigen 14. Kammer vom 30. Juli 2019 – 14 L 249.19 – Rn. 16-17, jeweils juris). Nichts anderes kann für Fehler im vorgelagerten Aufnahmeverfahren von Integrationskindern bei Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 [vor Nr. 1] Sopäd-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme von Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wenn die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zulässige Höchstgrenze je Klasse überschreitet. So liegt der Fall hier. Ausweislich des Vorganges zum Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 4 Sopäd-VO bewarben sich 28 Integrationskinder mit Erstwunsch für die Ellen-Key-Schule. Es bestand nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO Kapazität für lediglich 20 Integrationskinder. Wäre die Bewerbung des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 218 unberücksichtigt geblieben, so wäre ein anderes mit Erstwunsch angemeldetes Integrationskind aufgenommen worden. Das somit durchzuführende Auswahlverfahren schützt ersichtlich die Rechte und Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie das öffentliche Interesse an deren Integration sowie Förderung an einer möglichst geeigneten Schule. Es ist hingegen nicht dazu bestimmt, andere Schülerinnen und Schüler vor der Konkurrenz durch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu bewahren. Insoweit gilt gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1, § 39 Nr. 11 SchulG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 3 SopädVO vielmehr, dass mit der vorrangigen Aufnahme von bis zu vier Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse zu rechnen ist. (3) Gleiches gilt dem Grunde nach bezüglich der Rüge der Antragsteller, das Bewerberkind mit lfd. Nr. 162 sei zu Unrecht in Hinblick auf einen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Schulaufsichtsbehörde noch nicht bestehenden Geschwisterkindvorrang in Bezug auf das Bewerberkind mit lfd. Nr. 100 aufgenommen worden, das keinen sonderpädagogischen Förderbedarf hat und ebenfalls die Aufnahme in die 7. Jahrgangsstufe der Ellen-Key-Schule begehrt. Dieses Vorbringen ist schon in der Sache unzutreffend, da das Kind mit lfd. Nr. 162 im Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 4 Sopäd-VO nicht vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen wurde, sondern für einen Platz ausgelost wurde. b) Die danach verbleibenden (130 – 20 =) 110 Schulplätze bildeten den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Rechnerisch zutreffend ordnete die Schule dabei 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Ellen-Key-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz des dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent daher zunächst die 62 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,5 aufgenommen. Die restlichen (66 – 62 =) 4 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 20 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,9 fand im Rahmen des Kriterienkontingents zu Recht keine Berücksichtigung. (1) Soweit die Antragsteller bezüglich des Kindes mit lfd. Nr. 6 Zweifel daran äußern, ob die Grundschule eine Förderprognose habe ausstellen dürfen, hat der Antragsgegner von den Antragstellern unwidersprochen und unter Vorlage von E-Mail-Verkehr mit der betreffenden Grundschule vorgebracht, es handele sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule, die wie öffentliche Schulen zur Ausstellung von Förderprognosen berechtigt ist, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG. (2) Auch bei der von den Bewerberkindern mit lfd. Nr. 33 und 44 besuchten Grundschule handelt es sich ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Anerkennungsurkunde um eine staatlich anerkannte Ersatzschule. (3) Die Rüge der Antragsteller hinsichtlich der Förderprognose des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 9 greift nicht durch. Diese basiert lediglich auf Schulnoten für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 und weist darauf hin, dass das Bewerberkind auf Grund langanhaltender Krankheit die Schule in diesem Schulhalbjahr nicht besucht habe. Es sei Hausunterricht erteilt und die Leistungen auf Grund durchgehender Krankschreibung im ersten Halbjahr der Klasse 6 nicht bewertet worden. Dass die Förderprognose insoweit auf einer geringeren Zahl erteilter Noten fußt, ist unschädlich. Der Verordnungsgeber hat insoweit in § 24 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) geregelt, dass aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten eine Durchschnittsnote gebildet wird, wobei die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich, dass eine Zeugnisnote, die nicht für das maßgebliche Halbjahr „erteilt“ wird, bei der Erstellung der Förderprognose kompensationslos unberücksichtigt bleibt. Eine konkrete Anzahl an einzubeziehenden Einzelnoten wird nicht vorgegeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris Rn. 5). Zudem enthält § 24 Abs. 6 Satz 2 und 3 GsVO Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler, die in der 5. Klasse eine grundständige weiterführende allgemein bildende Schule besucht, aber nicht erfolgreich durchlaufen haben, sowie für Schülerinnen und Schüler, die erst seit Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen. Bei diesen bleiben die in Jahrgangsstufe 5 erworbenen Zeugnisnoten bzw. Leistungen unberücksichtigt, so dass auch für diese Schüler die Schulnoten nur eines Halbjahres die Grundlage der Förderprognose bilden. In der Heranziehung einer unterschiedlichen Anzahl von Schulnoten für die Förderprognose liegt im Übrigen auch kein Gleichheitsverstoß (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. August 2021 – VG 39 L 239/21 – EA S. 12 sowie vom 24. August 2022 – VG 39 L 300/22 – EA S. 7 f.). Insofern kann auch dahinstehen, ob dem Bewerberkind im Rahmen des nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SopädVO angeordneten Hausunterrichts Schulnoten für das erste Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 hätten erteilt werden müssen. Denn da diese faktisch nicht erteilt wurden, geht dieser Einwand ins Leere. e) Von angemeldeten 23 Geschwisterkindern hatten elf einen Platz im Kriterienkontingent erhalten oder wurden bereits vorab als Integrationskinder aufgenommen. Somit verblieben noch 12 Geschwisterkinder. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Elf Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, ein weiteres erhielt gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig einen Schulplatz im Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, der die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. (1) Das Bewerberkind mit lfd. Nr. 135 wurde zu Recht vorrangig als Geschwisterkind berücksichtigt. Ausweislich der Anlage Geschwisterkind (Generalvorgang Bl. 105) absolviert die Schwester des Bewerberkindes „zurzeit“, also im Schuljahr 2022/23, ein Auslandsjahr. Die Richtigkeit dieser Angabe wurde vom Schulleiter der Ellen-Key-Schule bestätigt. Verbringt ein Schüler ein Schuljahr im Ausland, ist regelmäßig damit zu rechnen, dass er nach Absolvierung des Auslandsjahres sowohl an seine Schule, als auch in die familiäre Lebensgemeinschaft zurückkehrt. Dies ist, anders als die Antragsteller meinen, auch bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung hinreichend absehbar. (2) Auch die vorrangige Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 222 war trotz der Volljährigkeit seiner Schwester rechtsfehlerfrei. Denn mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut greift der Geschwistervorrang auch, wenn das Geschwisterkind nicht mehr der Schulpflicht unterliegt, sondern freiwillig die gymnasiale Oberstufe besucht. Auch der Gesetzeszweck gebietet eine dahingehend einschränkende Auslegung nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 14). Überdies begründen weder Zusatz „Hans“ hinter der Bezeichnung der derzeit von der Schwester besuchten Klassenstufe, noch der Umstand, dass im Feld zur Geltendmachung des Geschwisterkindes offensichtlich eine Eintragung mit Papier überklebt wurde und auf diesem Papierstück nunmehr der Name der Schwester angegeben ist (Generalvorgang Bl. 307), Zweifel am Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für den Geschwistervorrang. (3) Richtigerweise hat der Antragsgegner auch die Bewerbung des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 269 berücksichtigt. Das Kind hat im ersten Schulhalbjahr 2022/23 eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) an einer Grundschule besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihm im Einklang mit § 17 GsVO nicht ausgestellt. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Die entsprechende Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Übergang in eine Regelklasse der Jahrgangsstufe 7 hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Sie datiert auf den 21. November 2022 und damit deutlich vor dem Tag der Auswahlentscheidung. Dass das Bewerberkind die Ellen-Key-Schule – wie die Antragsteller zuletzt geltend machen – nicht bereits im Schuljahr 2022/23 besucht hat, sondern auch im zweiten Halbjahr nach wie vor an der Grundschule beschult wurde, hat der Antragsgegner durch Vorlage einer Liste der Schüler in Willkommensklassen an der entsprechenden Grundschule belegt. (4) Das Bewerberkind mit lfd. Nr. 151 wohnt, wie die vom Antragsgegner vorgelegten Melderegisterauszüge belegen, mit seinem Geschwisterkind im selben Haushalt, so dass auch gegen dessen vorrangige Aufnahme nichts einzuwenden ist. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch 32 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (271 – 20 – 66 – 12 =) 173 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. (1) Den Antragstellern ist dahingehend beizupflichten, dass das Bewerberkind mit lfd. Nr. 266 nicht hätte im Aufnahmeverfahren berücksichtigt werden dürfen. Denn für dieses Kind, das im ersten Schulhalbjahr 2022/23, eine sogenannte Willkommensklasse besuchte, lag im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris Rn. 12) die nach § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO erforderliche Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Übergang in eine Regelklasse der Jahrgangsstufe 7 nicht vor. Zwar ist eine entsprechende Entscheidung bei der Akte (Generalvorgang Bl. 1448). Sie stammt aber vom 25. April 2023 und wurde damit fünf Tage nach dem hier am 20. April 2023 abgeschlossenen Auswahlverfahren getroffen. (2) Das Bewerberkinder mit lfd. Nr. 267 durfte hingegen am Aufnahmeverfahren teilnehmen. Denn der Antragsgegner hat im gerichtlichen Eilverfahren die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Übergang in eine Regelklasse der Jahrgangsstufe 7 vom 21. November 2022 vorgelegt. (3) Anders als die Antragsteller meinen, haben die Bewerberkinder mit lfd. Nr. 74 und 90 zu Recht die Rangplätze 27 und 28 erhalten, nachdem das Bewerberkind mit lfd. Nr. 73 auf Rang 26 gezogen wurde. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 SchulG führt im Fall, dass sich mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig ausschließlich im Losverfahren befinden, die Aufnahme des ersten Geschwisterkindes durch Los dazu, dass seine weiteren sich im Losverfahren befindenden Geschwister ebenfalls aufgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die drei Bewerberkinder leben ausweislich eines Schreibens der Vormundin (Generalvorgang Bl. 303) in derselben Einrichtung des K..., der Einrichtung „R...“, die ausweislich des Internetauftritts des Diakoniewerks über acht Plätze verfügt (vgl. o...). Bei einer solch kleinen Einrichtungsgröße ist davon auszugehen, dass es sich um einen einheitlichen Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG handelt. Aus dem gemeinsamen Nachnamen und der identischen Meldehistorie, die sich aus den vom Antragsgegner übersandten Melderegisterauszügen ergibt, ist zu schließen, dass es sich tatsächlich um Geschwister im Sinne der familiären Beziehung handelt. Den Antragstellern kann nicht gefolgt werden, soweit sie meinen, der Geschwistervorrang greife bei Kindern, die in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht sind, nicht. Schon der Wortlaut der Vorschrift enthält eine solche Einschränkung nicht. Die tragende gesetzgeberische Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), greift auch für hauptamtliche Vormünder und Betreuer in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die die familiäre Lebensgemeinschaft für eine bestimmte Dauer ersetzen. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass es Personen, die die Erziehung und Pflege von Kindern beruflich und bezahlt übernehmen, ein höherer Aufwand zumutbar sei, so verkennen sie, dass sowohl die Kinder- und Jugendhilfestrukturen, als auch das Vormundschaftssystem regelmäßig staatlich finanziert und Teil der sozialen Daseinsvorsorge sind. Den mit dem Schulbesuch von Geschwisterkindern verbundenen Aufwand für diese Strukturen so gering wie möglich zu halten, liegt daher auch im öffentlichen Interesse. (4) Auch das Bewerberkind mit lfd. Nr. 163 wurde zu Recht am großen Losverfahren beteiligt. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass der Feststellungsbescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf für das Kind bis 31. Juli 2023 befristet ist. Folglich war nicht von einem auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem Förderbedarf auszugehen und das Kind nicht (ausschließlich) im Kontingent für Integrationskinder zu berücksichtigen. (5) Zu Recht rügen die Antragsteller jedoch, das an der Ellen-Key-Schule durchgeführte große Losverfahren weise eine auffällig ungleiche Verteilung der gezogenen Lose zwischen Bewerberkindern mit besserer und mit schlechterer Durchschnittsnote der Förderprognose auf. Dass das Losverfahren trotz dieses auffälligen Ergebnisses ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hat der Antragsgegner nicht plausibel dargelegt. Durch das Losverfahren in seiner konkreten Ausgestaltung muss ein nicht beeinflusstes Zufallsergebnis herbeigeführt werden, bei dem für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen. Die Chancengleichheit ist durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, wozu auch der hinreichende und den Umständen angemessene Schutz vor Manipulationen gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2019 – 1 Verg 1/19 – juris Rn. 48). Das Losverfahren ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, zu dokumentieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 – juris Rnr. 42). Eine hinreichende Dokumentation des Losverfahrens ist vor allem dann zu fordern, wenn dessen Ergebnis äußerst zweifelhaft erscheint (VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2015 – VG 9 L 190/15 – EA S. 7 f.). Nach diesem Maßstab ist nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des mathematisch sehr unwahrscheinlichen Ergebnisses des Losverfahrens (a) nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner gewählte Verfahrensgestaltung und Verfahrensdokumentation (b) einen hinreichenden Schutz vor Manipulation bietet. (a) Es wurden - wie bereits ausgeführt – 32 der 173 im Lostopf befindlichen Lose gezogen (18,5 %). Für die Betrachtung der Wahrscheinlichkeit des konkreten Losergebnisses sind jedoch die Bewerberkinder Nr. 71, 74, 90 und 201 außer Acht zu lassen, da diese nicht „gezogen“ wurden, sondern wegen der Regelung des § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 3 SchulG nach Ziehung ihres jeweiligen Geschwisterkindes den nächsten Losplatz erhielten. Der Median (Mittelwert) der Durchschnittsnote der Bewerberkinder im Losverfahren betrug 2,4. Dabei wiesen 80 Bewerberkinder eine schlechtere Durchschnittsnote, 82 Bewerberkinder eine bessere Durchschnittsnote als den Mittelwert auf, 6 Bewerberkinder hatten eine Durchschnittsnote, die dem Median entspricht und 5 Bewerberkinder nahmen ohne Förderprognose am großen Losverfahren teil. Von den Bewerberkindern mit im Vergleich zum Median schlechteren Durchschnittsnoten wurden – unter Außerachtlassung des berücksichtigten Geschwisterkindes – 6 aus 80 gezogen, also 7,5 %. Von den Bewerberkindern mit besseren Durchschnittsnoten wurden 20 aus 82 gezogen, dies entspricht einem Loserfolg von 25,6 %. Unter Zugrundelegung der hypergeometrischen Verteilung (vgl. dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Hypergeometrische_Verteilung) lässt sich die statistische Wahrscheinlichkeit berechnen, dass bei (32 – 4 Geschwisterkinder =) 28 Ziehungen aus 173 Losen 20 oder mehr Bewerberkinder aus der Gruppe der 82 Bewerberkindern mit besseren Durchschnittsnoten gezogen werden. Diese beträgt 4,45 % und ist damit auffällig gering. Zwar ist es dem Losverfahren immanent, das jedes noch so unwahrscheinliche Ergebnis möglich ist. Ein Anspruch auf eine gleichmäßige Verteilung des Losglücks zwischen leistungsstärkeren- und schwächeren Schülern besteht nicht. Bei einer – wie hier - vergleichsweise hohen Anzahl zu ziehender Lose ist eine sehr ungleiche Verteilung der gezogenen Lose zwischen den beiden Gruppen jedoch deutlich unwahrscheinlicher als eine gleichmäßige Verteilung. (b) Vor diesem Hintergrund wird das an der Ellen-Key-Schule durchgeführte Losverfahren den Anforderungen an Ausgestaltung und Dokumentation des Verfahrens nicht gerecht. Zum Ablauf des Verfahrens enthält der Auswahlvermerk lediglich die Formulierung „Die verbliebenden 32 Plätze wurden unter den restlichen 173 Bewerber/innen ausgelost“ (Generalvorgang Bl. 718). Hieraus kann der praktische Ablauf des Losverfahrens nicht nachvollzogen werden, etwa, ob die Lose hinreichend durchmischt waren und ob die Losnummern für die Person, die die Lose gezogen hat, sichtbar waren. Manipulationsanfällig ist das Verfahren insbesondere deshalb, weil die Losnummern an der Schule nicht randomisiert oder beispielsweise nach dem Eingang der Anmeldung vergeben wurden, sondern nach der Durchschnittsnote sortiert waren. Schon diese Verfahrensgestaltung lässt einen hinreichenden Schutz vor Manipulationen vermissen. Denn an Hand der Losnummer ist für die Beteiligten die Leistungsstärke des dahinterstehenden Bewerberkindes ersichtlich und damit eine hinreichende Anonymisierung nicht sichergestellt. Durch diese Vorgehensweise lassen sich letztlich nicht nur offensichtliche Manipulationen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Auch unbeabsichtigte Fehler, etwa eine mangelhafte Durchmischung der Lose, die möglicherweise entsprechend der Reihenfolge der Förderprognose in den Lostopf gegeben wurden, sind so nicht auszuschließen. Der Antragsgegner ist der Aufforderung im gerichtlichen Eilverfahren, den Ablauf des Losverfahrens darzulegen und der Anregung, dazu eidesstattliche Versicherungen der am Verfahren Beteiligten vorzulegen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen. Die beschriebenen Dokumentationsmängel gehen zu seinen Lasten. (6) Aufgrund der dargestellten Mängel des Losverfahrens ist es zur Abwendung irreparabler Nachteile des Antragstellers zu 1 geboten, ein erneutes, ordnungsgemäß dokumentiertes Losverfahrens durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind bei der gerichtlichen Fehlerkorrektur nur diejenigen Bewerberkinder einzubeziehen, die um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht haben (Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dies sind neben dem Antragsteller zu 1 die Bewerberkinder in den aus dem Tenor ersichtlichen Verfahren. Die Kammer macht von ihrem Ermessen Gebrauch (vgl. dazu: Kuhla, in: BeckOK VwGO, 65. Ed. 1. Juli 2022, VwGO § 123 Rn. 141), dem Antragsgegner eine Ausgestaltung des Losverfahrens in der Form aufzugeben, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ein Teilnahmerecht haben. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies im vorliegenden Falle zweckmäßig ist zur Ausräumung jeglicher Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens. Im Rahmen des fiktiven Losverfahrens ist weiterhin, wie im ursprünglichen Losverfahren, von der Teilnahme von Geschwisterkindern und der Anwendung der Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 SchulG wie tenoriert auszugehen. Wegen der fehlerhaften Berücksichtigung des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 266 ist im Rahmen des fiktiven Losverfahrens von nur 172 statt 173 teilnehmenden Bewerberkindern auszugehen. Da andere Fehler im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht wurden, war der Hauptantrag im Übrigen abzulehnen. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Max-Planck-Gymnasiums, weiter hilfsweise des Andreas-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter den Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im jeweiligen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1 an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.