Urteil
39 K 246.19 A
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1201.39K246.19A.00
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Tenor
Das Verfahren des Klägers zu 1 wird nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt.
Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird eingestellt, soweit sie die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 3 subsidiären Schutz zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Verfahrenskosten des Klägers zu 3 trägt die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Verfahrenskosten der Beklagten tragen die Erben des Klägers zu 1 und die Klägerin zu 2 zu jeweils 1/3 und der Kläger zu 3 zu 1/9. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren des Klägers zu 1 wird nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Das Verfahren der Klägerin zu 2 wird eingestellt, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 3 subsidiären Schutz zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Verfahrenskosten des Klägers zu 3 trägt die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Verfahrenskosten der Beklagten tragen die Erben des Klägers zu 1 und die Klägerin zu 2 zu jeweils 1/3 und der Kläger zu 3 zu 1/9. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat. Nach ihrer Klagerücknahme war das Verfahren der Klägerin zu 2 nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage des Klägers zu 3 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zwar keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.), jedoch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu II.). Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 3 in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ergibt sich für den Kläger zu 3 weder aus seinen ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründen (dazu 1.) noch im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten Nachfluchttatbestand einer drohenden Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg (dazu 2.). 1. Eine eigene Vorverfolgung hat der Kläger zu 3 nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er in beiden Anhörungen beim Bundesamt vorgetragen, dass er keine Probleme in der Russischen Föderation gehabt habe, sondern dort einfach nur nicht mehr leben wolle. Aus den Vorverfolgungsgeschichten seiner beiden Brüder, dem 2003 getöteten Alvi und dem im Bundesgebiet verstorbenen Kläger zu 1, ergibt sich zu Gunsten des Klägers zu 3 ebenfalls kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen, wofür vorliegend jeweils nichts ersichtlich ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die nach Nr. 1 aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder nach Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter kommen u.a. das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit ebenso wie z.B. die Meinungs-, Versammlungs- oder Religionsfreiheit in Betracht. § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Verfolgungshandlungen. Danach gelten unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt als Verfolgung (Nr. 1), ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt dabei nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potenziellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ursächlich ist, sondern erfordert darüber hinaus ein auf die Verletzung eines flüchtlingsrechtlich geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten des potenziellen Verfolgers (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – Rn. 12, und vom 19. Januar 2009 – 10 C 52/07 – Rn. 22, jeweils juris). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 13). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung (s.o.), sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 14 m. w. N.). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei hypothetisch zu unterstellender Rückkehr – aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer flüchtlingsrechtlich geschützter Rechtsgüter drohen („real risk“). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 16 m. w. N.). Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar zu warten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt in nächster Nähe bevorstünde (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – Rn. 10, juris). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU oder Qualifikationsrichtlinie) privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – Rn. 20ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 – Rn. 25ff., jeweils juris und m.w.N.). Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden. Für das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen gilt das Regelbeweismaß der Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. zum Vorstehenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – Rn. 26f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 – Rn. 27, jeweils juris und m.w.N.). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG wegen der vom Kläger zu 3 geltend gemachten Vorverfolgung seiner Brüder in Tschetschenien ungeachtet der Frage, ob diese tatsächlich vorverfolgt wurden, hier jedenfalls deswegen aus, weil der Kläger zu 3 auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden kann. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, d.h. er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a. a. O., Rn. 27 ff. m. w. N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers nach Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates ausgeht (vgl. zur Heranziehung dieses Erwägungsgrundes: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a. a. O., Rn. 14). Diese Vermutung wird vorliegend durch stichhaltige, gegen eine drohende Verfolgung auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation als Tschetschenien sprechende Gründe widerlegt. Zwar wird nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln etwa gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige von den tschetschenischen Behörden rigoros vorgegangen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 12, Stand: 4. Juli 2023 [BFA, Länderinformation Version 12], S. 49 ff. m. w. N). Ramsan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 [AA, Lagebericht 2022], S. 14). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Jedoch kann nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass tschetschenische Behörden andere als prominente Unterstützer der Rebellen oder zur föderalen Fahndung ausgeschriebene Personen („high-profile-Zielpersonen“) oder gegebenenfalls deren Angehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verfolgen. Zwar können gesuchte Personen nach den Erkenntnissen der Kammer durch die örtlichen Behörden zum Beispiel auf Grund der Registrierung am Wohnort auch außerhalb des Nordkaukasusgebietes gefunden werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018 [EASO 2018], S. 50 f.), offizielle (Rück-)Überstellungen von Personen in andere Regionen der Russischen Föderation – hier nach Tschetschenien – erfolgen jedoch nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68 [DIS 2015]; EASO 2018, a. a. O., S. 51; vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 11 ZB 19.33226 – Rn. 8 m. w. N.; VG Cottbus, Urteil vom 28. Januar 2021 – 1 K 141/18.A – Rn. 54 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2020 – 10 K 294/18.A – Rn. 78 ff., jeweils juris). Diese Voraussetzungen, welche eine Verfolgung des Klägers zu 3 außerhalb Tschetscheniens wahrscheinlich machen würden, liegen hier nicht vor. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er national zur Fahndung ausgeschrieben war oder ist. Der Kläger zu 3 kann sich auch sicher und legal in anderen Teilen Russlands niederlassen und dort sein Auskommen finden. Er ist 28 Jahre alt und erwerbsfähig. Aktuelle gesundheitliche Einschränkungen hat er nicht mehr vorgetragen, solche jedenfalls trotz der gerichtlichen Auflage in der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht durch ärztliche Atteste belegt. Angesichts der ersten Anhörung beim Bundesamt, in der er sich auf Russisch geäußert hat, und der Voraufenthalte der Familie in anderen Teilen der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass er nicht nur fehlerfrei russisch sprechen können wird, sondern auch mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten außerhalb Tschetscheniens vertraut ist. Etwaige anfängliche finanzielle Engpässe wird er mit Unterstützung seiner Verwandten überwinden können. Im gesamten Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien sind der familiäre Zusammenhalt und die familiäre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft besonders stark ausgeprägt. Es ist traditionell und gesellschaftlich üblich, dass nahe und ferne Verwandte füreinander auch wirtschaftlich einstehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Regensburg vom 29. September 2021, S. 6). Sollten diesen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der Kläger in angemessenem Umfang zu sichern, kann der Kläger zu 3 im Übrigen auf staatliche Unterstützung verwiesen werden. Bedürftige Menschen können – auf niedrigem Niveau – staatliche Hilfen, darunter auch Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a. a. O., S. 97 f., 100; IOM, Russische Föderation Länderinformationsblatt 2021 [IOM 2021], S. 4, 6). Zudem steht russischen Rückkehrern die Aufnahme in die staatlich finanzierte obligatorische Krankenversicherung offen, welche eine kostenlose medizinische Grund- und Notfallversorgung abdeckt, und zwar sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich (vgl. im Einzelnen: BFA, Länderinformation Version 12, a. a. O., S. 104 ff.; IOM 2021, a.a.O., S. 3). Dies gilt auch weiterhin unter Beachtung des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und seiner innenpolitischen Auswirkungen. Der Kläger zu 3 kann auch in der aktuellen Situation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) in der Russischen Föderation auf die interne Fluchtalternative verwiesen werden, da nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückkehr aufgrund neuer rechtlicher Bestimmungen gezwungen wäre, seinen Wohnsitz in Tschetschenien zu nehmen. Zwar bestimmt Art. 21 Abs. 2 des Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 (Mobilisierungsgesetz), dass es Reservisten versagt ist, nach Ankündigung einer Mobilisierung ihren Wohnort ohne Genehmigung des zuständigen Militärkommissariats zu verlassen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, S. 35; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI, 12/2022], S. 30; VG Berlin, Urteil der Kammer vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – Rn. 38, juris). Unabhängig davon, ob derzeit weiterhin von einem Andauern der (Teil-)Mobilmachung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist und der Kläger zu 3 hiervon erfasst würde (vgl. dazu unten), verfolgt die genannte Norm erkennbar den Zweck, ein Untertauchen von Wehr- und Militärdienstpflichtigen zu verhindern, damit eine einmal angeordnete Mobilisierung auch praktisch umgesetzt werden kann. Deutlich wird dies auch dadurch, dass die Vorschrift ein Verlassen des Wohnortes nicht allgemein verbietet, sondern es vielmehr unter ein Genehmigungserfordernis stellt, sodass über diesen Weg eine Erfassung der verfügbaren Reservisten durch die Behörden sichergestellt werden soll. Nach Jahren aus dem Ausland Zurückkehrende, die über keinen „Wohnort“ in der Russischen Föderation (mehr) verfügen bzw. einen solchen denknotwendig nicht verlassen können, ehe sie überhaupt zurückgekehrt sind, sind davon nicht erfasst (ebenso bereits: Urteil der Kammer vom 20. März 2023, a. a. O., Rn. 38). 2. Im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten Nachfluchttatbestand (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) einer drohenden Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG für den Kläger zu 3 ebenfalls aus. Eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kommt auch bei Berücksichtigung der seit Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022 und der Anordnung der Teilmobilmachung im September 2022 neu eingetretenen Sachlage bereits deswegen nicht in Betracht, weil es – unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Militärdienst – jedenfalls an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt. Denn es ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichts (vgl. bspw. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – Rn. 67ff. m.w.N.; vgl. zuletzt auch Urteil vom 24. November 2023 – VG 33 K 499.16 A – Rn. 60-75 m.w.N., jeweils juris) und der Überzeugung des Einzelrichters im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Ansehung der Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden mit einer etwaigen Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Teilmobilmachung oder einer etwaigen Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes – zumindest auch – an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Insbesondere ist keine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) anzunehmen. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 sowie der am 25. Juli 2023 von den Abgeordneten der russischen Duma beschlossenen und ab 1. Januar 2024 geltenden Gesetzesänderung über die Erhöhung der Altersobergrenzen für die Einberufung zum Wehrdienst, grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Bundesamt, Briefing Notes vom 31. Juli 2023, S. 9; Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, S. 10; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 8. November 2021 – VG 33 K 548.18 A – EA S. 7). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes entnehmen (insoweit weiterhin aktuell Malek, a.a.O., S. 6). Auch eine drohende Bestrafung des Klägers zu 3 bei Einreise in die Russische Föderation im Falle einer Wehrdienstentziehung führt nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn auch insoweit knüpft der mit der Bestrafung verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 geschütztes Rechtsgut jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 2 BvR 2954/09 – Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – Rn. 22, jeweils juris). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – 9 C 184.86 – Rn. 16, jeweils juris). Nach diesen Maßstäben drohen russischen Wehrdienstpflichtigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung vom Wehrdienst etwa durch bewusstes Ignorieren des Musterungsbescheids oder des Einberufungsbefehls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit auch nicht in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Grundwehrdienst. Nach den einschlägigen russischen Gesetzen, die auch seit Beginn des Ukraine-Krieges nicht geändert wurden (im Gegensatz zu anderen strafrechtlichen Bestimmungen betreffend die Desertion durch Militärangehörige oder Entziehung vom Militärdienst als Reservist), stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat nach Erhalt einer Vorladung nach Art. 21.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 500 bis 3.000 Rubel (ca. 8 bis 50 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (ca. 3.373 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (EUAA, COI, S. 16 f.). Dafür, dass dem Kläger zu 3 aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles eine politische Überzeugung zugeschrieben würde, wegen der ihm eine Verfolgung droht, ist nichts ersichtlich. Auch hinsichtlich des Angriffskrieges gegen die Ukraine ergibt sich unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nichts anderes. Insoweit ist hinsichtlich des Klägers zu 3 schon der persönliche Anwendungsbereich nicht eröffnet. Denn er ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Militärangehöriger. Notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist jedoch, dass der Schutzsuchende Militärangehöriger ist oder vor seiner Flucht war und sich dem Militärdienst durch die Flucht entzogen hat oder entzieht. Voraussetzung dafür ist aber jedenfalls, dass eine Einberufung des Schutzsuchenden zum Militärdienst bereits erfolgt ist (OVG Münster, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 19 A 497/21.A – Rn. 11; OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A – Rn. 72; VG Köln, Urteil vom 13. September 2022 – 8 K 233/17.A – Rn. 192; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 – Rn. 34, jeweils juris). II. Im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten Nachfluchttatbestand (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) einer drohenden Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg ergibt sich für den Kläger zu 3 im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedoch ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Der Einzelrichter ist nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem Kläger zu 3 im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichts (vgl. die Urteile der Kammer vom 29. Juni 2023 – VG 39 K 265.19 A, vom 2. November 2023 – VG 39 K 230.19 A, vom 22. November 2023 – VG 39 K 269.19 A und vom 20. Dezember 2023 – VG 39 K 300.19 A, jeweils nicht veröffentlicht; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – Rn. 76 ff., vom 6. Juli 2023 – 33 K 312.19 A – Rn. 20 und vom 11. August 2023 – 12 K 48/23 A – Rn. 20; alle bei juris; so auch VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 – Rn. 51, juris; a. A. VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A – Rn. 41 ff., juris). Danach haben gesunde, kinderlose, männliche russische Staatsangehörige im grundwehrpflichtigen Alter beachtlich wahrscheinlich eine Einziehung zum Grundwehrdienst in den russischen Streitkräften (dazu 1.) und die Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine (dazu 2.) zu befürchten. Daraus ergibt sich wegen der zwangsweisen Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und Gefahr für Leib und Leben eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (dazu 3.). Dem Kläger zu 3 droht als Tschetschene bei einer Niederlassung in ihrer Heimatregion Tschetschenien im Falle der Rückkehr zudem die Zwangsrekrutierung durch Machthaber Kadyrow für ein tschetschenisches „Freiwilligenbataillon“ für den Einsatz in der Ukraine (dazu 4.). Trotz der verbleibenden Unsicherheiten der Einberufung und Entsendung des Klägers zu 3, der noch keinen Musterungs- bzw. Einberufungsbefehl erhalten hat, ist bei qualifizierender Gesamtbetrachtung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit wegen der Schwere des befürchteten Eingriffs in die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit festzustellen. 1. Der 28 Jahre alte, kinderlose und für die Zwecke des Militäreinsatzes hinreichend gesunde Kläger zu 3 unterliegt der Wehrpflicht. Wie bereits ausgeführt trifft die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation grundsätzlich alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 31. Juli 2023, S. 9). Wegen des steigenden Rekrutierungsdrucks spricht auch der Umstand, dass bisher jährlich lediglich etwa ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter tatsächlich einberufen wurde, nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu umfassend bereits: VG Berlin, Urteil vom 19. September 2023 – VG 33 K 78/21 A – EA S. 7 f.). So wurde in der Einberufungskampagne im Frühjahr 2023 die höchste Zahl Wehrdienstpflichtiger seit dem Jahr 2016 eingezogen (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 5). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen und -methoden der russischen Behörden gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen seit der Einberufungskampagne im Herbst 2022 erheblich verschärft haben. Im Rahmen der Einberufungskampagne im zweiten Halbjahr 2022, die aufgrund der zunächst im Herbst durchgeführten Teilmobilmachung von Reservisten erst am 1. November 2022 begann und bis zum 31. Dezember 2022 andauerte, wurden Berichten zufolge in großer Zahl Männer im wehrpflichtigen Alter durch Rekrutierungs- und Polizeibeamte festgenommen, häufig unter Nichtbeachtung eines Rechts auf Aufschub der Einziehung. Ferner kam es landesweit in verschiedenen Regionen und Städten, insbesondere auch in den großen Städten wie Moskau, St. Petersburg, Wladiwostok und Wolgograd, aber auch in weiteren Städten, zu Razzien durch Polizeibeamte, bei denen Männer im wehrpflichtigen Alter zu Rekrutierungsbüros verbracht und von dort aus unter Nichtbeachtung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften binnen eines Tages zu Militäreinheiten entsandt wurden. Im Zuge der Razzien wurde auch auf Methoden der Videoüberwachung an U-Bahnhöfen und Handyortung zurückgegriffen (zu alledem vgl. EUAA, COI Query, 2/2023, S. 10 m. w. N.). Die Razzien zur Erfüllung der Einziehungsquote im Rahmen der Herbstkampagne 2022 beschreibt der russische Menschenrechtsaktivist Sergei Krivenko als von „umfassendem Charakter“ (EUAA, COI Query 2/2023, S. 10). Im Frühjahr dieses Jahres wurde die Einberufung zum Militärdienst weiter dadurch erleichtert, dass Einberufungsbefehle nicht mehr persönlich übergeben und der Empfang bestätigt werden muss. Vielmehr können seit der am 14. April 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung Einberufungsbefehle auch auf elektronischem Weg zugestellt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 31. Juli 2023, S. 9). Auch dies ermöglicht eine schnellere und umfangreichere Einberufung Wehrpflichtiger (VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2023 – VG 33 K 331.19 A – EA S. 8 f.). Auch die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen oder in sonstigen durch föderales Gesetz festgelegten Fällen und alternativen Ableistung eines Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) spricht auf Grund mannigfaltiger Unsicherheiten, Unregelmäßigkeiten und Ablehnungsgründe hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung dieses Rechts nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteile vom 6. Juli 2023 – VG 33 K 312.19 A – Rn. 24 ff. und vom 19. September 2023 – VG 33 K 78/21 A – EA S. 9 ff. und vom 21. November 2023 – VG 33 K 173/23 A – ES S. 8 ff.; a. A. VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A – Rn. 45, juris). 2. Weiterhin ist auch die unfreiwillige Entsendung des Klägers zu 3 in den Ukrainekrieg zur Überzeugung des Einzelrichters beachtlich wahrscheinlich. Dabei bewertet das Gericht die Gefahr noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend, auch wenn eine Entsendung in die Kriegsgebiete ggf. nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – Rn. 85, juris). Im Ergebnis wertet das Gericht den Eintritt einer der Möglichkeiten, wie es in überschaubarer Zeit zu einer Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg kommen kann, angesichts der sich mittlerweile hierzu verdichtenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der auch bei im Einzelnen noch unterschiedlichen Möglichkeiten des Geschehensablaufs jedenfalls drohenden Ausweglosigkeit für den Kläger zu 3 als beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr angesichts der schweren Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, die im Falle der Entsendung drohen (dazu sogleich unter 3). Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich nach Auswertung der Erkenntnismittel wie folgt dar: Amtliche Stellen haben wiederholt öffentlich erklärt, dass Wehrdienstleistende nicht zu den „Hotspots“ der „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine entsendet würden, darunter Präsident Putin am 8. März 2022 und der russische Verteidigungsminister Schoigu am 9. März 2022 (EUAA, Country of Origin Information, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI], S. 38). Auch erläuterte der russische Verteidigungsminister am 21. September 2022, dass Wehrpflichtige nicht von den Maßnahmen der (Teil-)Mobilmachung betroffen seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 [SFH], S. 5 f.). Gleichwohl kam es zu – demnach fehlerhaften – Entsendungen von Wehrdienstleistenden zu Beginn des Krieges und weiterer hunderter Wehrdienstleistender im Sommer 2022 zu Kämpfen in die Ukraine. Der russische Verteidigungsminister räumte die fehlerhaften Entsendungen ein und die Wehrdienstleistenden wurden – soweit noch am Leben – zurückgeholt (SFH, S. 6; RND, Ukraine-Krieg: Russland gibt Einsatz von 600 Wehrpflichtigen zu, 6. Juli 2022). Schon angesichts des Zeitablaufs seit Tätigung dieser Aussagen ist aber bereits eine weitergehende und differenzierte Betrachtung der rechtlichen Zulässigkeit und der tatsächlichen Praxis einer Entsendung von Wehrdienstleistenden zu Kampfhandlungen und in Kriegsgebiete geboten. Grundsätzlich ist es auch nach russischem Recht weiterhin unzulässig, Grundwehrdienstleistende in Krisen- oder Kriegsgebiete zu entsenden. Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es aber möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 12, 4. Juli 2023 [BFA, Länderinformation Version 12], S. 34; Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022 [DIS], S. 17). Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt (DIS, S. 17 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Der weitere Umstand, dass Wehrpflichtige von Beginn ihrer Wehrdienstzeit an unausgebildet auch zu Kampfeinsätzen im Inland herangezogen werden können (BFA, Länderinformation Version 12, S. 34), gewinnt insbesondere unter Beachtung der völkerrechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation Bedeutung. Hier können Wehrdienstleistende auch nach russischem Recht sofort eingesetzt werden, da es sich nach russischer (völkerrechtswidriger) Auffassung nicht um ausländische Gebiete handelt (DIS, S. 17). Wehrdienstleistende wurden und werden auch in grenznahe Gebiete wie Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar und auch auf die Krim sowie in das belarussisch-ukrainische Grenzgebiet verbracht (BFA, Länderinformation Version 12, S. 34; EUAA, COI, S. 37 f.; DIS, S. 19). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine – nach russischer Definition, mithin also mit Ausnahme der Krim und der annektierten ostukrainischen Gebiete – vor. Allerdings zeigen neuere Erkenntnisse, dass der russische Staat andere Methoden nutzt und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter ausweiten wird, um auch Männer im wehrpflichtigen Alter in die Ukraine entsenden zu können, ohne dass diese als „Wehrdienstleistende“ geführt werden: Wehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags als Vertragssoldaten verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können rechtmäßig in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front entsendet werden. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Russische Föderation von dieser Möglichkeit auch unter Ausübung von Druck bis hin zur Anwendung von Zwang vermehrt bis systematisch gegenüber Wehrpflichtigen Gebrauch machen wird. Bereits seit dem Jahresende 2022 liegen Erkenntnisse vor, dass Wehrdienstleistende sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten verpflichteten, ehe ihr Wehrdienst endete (DIS, S. 17; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige; 18. November 2022, S. 2; EUAA, COI, S. 37 f.). Dieses Vorgehen, das bereits 2022 teilweise als „systematisch“ (SFH, S. 6) bezeichnet wurde, auf die jungen Wehrdienstleistenden Druck bis hin zu Zwang auszuüben, Verträge als Vertragssoldaten abzuschließen, hat seither weiter zugenommen (DIS, S. 18; SFH, S. 6). Auch wurden bereits 2022 Fälle geschildert, in denen sogar Dritte für die Wehrdienstleistenden Verträge unterzeichnet haben sollen (DIS, S. 18). Diese Situation hat sich nach den neuesten Erkenntnissen entscheidungsrelevant verschärft. Wie der russische Verteidigungsminister Schoigu selbst erklärte, soll es bereits ab der Einziehungskampagne im Frühjahr 2023, also ab April 2023, dem regulären Vorgehen entsprechen, dass den Grundwehrdienstleistenden zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat angeboten wird (EUAA, COI Query 2/2023, S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Als solche können die „Wehrpflichtigen“ sofort sowohl in Kriegsgebiete als auch auf ausländisches Territorium entsandt werden. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ausgehend von den sich verdichtenden Anhaltspunkten der angespannten Personalsituation der russischen Armee, des Verlaufs und der Dauer des Krieges in der Ukraine seit nunmehr über einem Jahr und der gesellschaftlichen Stimmung gegen eine weitere Mobilisierung von Reservisten (vgl. Institute for the Study of War (ISW) vom 26. Februar 2023) eine ernsthafte, beachtlich wahrscheinliche Gefahr dafür besteht, dass junge Wehrpflichtige zu den Vertragsschlüssen gezwungen oder jedenfalls derart unter Druck gesetzt werden, dass eine freiwillige Verpflichtung nicht mehr automatisch angenommen werden kann. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass sich hier gerade gegenüber den noch sehr jungen und entsprechend beeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen ein System des Zwangs und des Unterdrucksetzens zeigen wird. Dagegen stellen die formal ggf. sogar zutreffenden Dementi hinsichtlich der Entsendung von Wehrpflichtigen in die Ukraine seitens des russischen Präsidenten und des Verteidigungsministers nach Überzeugung des Einzelrichters keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Lage mehr dar. Sobald sich eine Person nach dem derzeit in der Russischen Föderation geltenden Recht als Vertragssoldat verpflichtet hat, ist eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrages nicht mehr möglich (EUAA, COI Query 2/2023, S. 14). Die Verpflichtung bleibt nach Art. 17 Abs. 5 des russischen Mobilisierungsgesetzes vom 26. Februar 1997 N 31-FZ in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 bis zum offiziellen Ende der (Teil-)Mobilmachung bestehen, selbst wenn der Vertrag bereits abgelaufen sein sollte (EUAA, COI Query 2/2023, S. 14). Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen unstreitig, dass eine offizielle, das heißt rechtlich verbindliche Beendigung der (Teil-) Mobilmachung von Reservisten bislang nicht erfolgt ist, sondern lediglich deren tatsächliche Umsetzung für beendet erklärt wurde. Das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022 ist weiterhin in Kraft (EUAA, COI Query 2/2023, S. 15). Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse des russischen Staates an denjenigen neuen Reservisten, die ihren Wehrdienst gerade (regulär) beendet haben. Die Einberufung dieser sodann zur Reserve gehörenden Soldaten genießt Priorität (EUAA, COI Query 2/2023, S. 16 unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers zu 3 eine von ihrem Willen unabhängige Entsendung in den Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich. Der Einzelrichter verkennt dabei nicht die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich des zu prognostizierenden tatsächlichen Geschehensablaufs. Wesentlich ist jedoch, dass es dem Kläger zu 3 im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst angesichts der potentiell schweren Folgen bei qualifizierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein wird, sich effektiv gegen eine bevorstehende Verpflichtung und Entsendung zur Wehr zu setzen. 3. Dem Kläger zu 3 droht bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtige hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Denn nicht nur laufen sie in diesem Fall Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung zudem immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen (Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1; EUAA, COI Query 2/2023, S. 3; VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2022 – 2 A 253/19 – S. 7, juris; ISW, Russian Offensive Campaign Assessment vom 5. März 2023; ausführlich VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – Rn. 20 ff., juris; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m. w. N.). Der Internationale Strafgerichtshof erließ einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin mit dem Vorwurf, für in der Ukraine begangene Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein (Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter https://www.icc-cpi.int/news/ situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and). Der Einzelrichter sieht bei Einziehung und Entsendung des Kläger zu 3 in diesen Krieg auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er unmittelbar oder mittelbar an derartigen Handlungen und Verbrechen beteiligt wird. d. Würde der Kläger zu 3 in die Teilrepublik Tschetschenien zurückkehren, bestünde zudem eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er gegen seinen Willen für eine tschetschenische Kampfeinheit eingezogen und in die Ukraine entsandt würden. Der tschetschenische Machthaber Kadyrow hat – mutmaßlich zum Beweis seiner Loyalität zu Putin und zum Ausbau seiner Macht – die Entsendung nicht nur seiner Spezialeinheit „Kadyrowzy“, sondern auch immer weiterer Truppen in die Ukraine versprochen; tausende Truppen wurden bereits entsandt (ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Informationen zu einer möglichen Generalmobilmachung, 29. September 2022 [ACCORD; Anfragebeantwortung], S. 17 f.). Zwar spricht Kadyrow öffentlich ausschließlich von „Freiwilligen“, die er in das umkämpfte Gebiet in der Ukraine schickt. Nach den Erkenntnismitteln ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass ein Großteil der in der Ukraine eingesetzten Kämpfer zu dem Einsatz unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen gezwungen wurde (EUAA, COI Query 2/2023, S. 19; EUAA, COI, S. 47ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung, S. 18ff.; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2022 – VG 33 L 158/22 A – EA S. 6). Ihnen werde mit Gefängnis oder mit Vergeltungsmaßnahmen gegen ihre Verwandten gedroht. Die Rekrutierung erfolge willkürlich, ohne dass bereits Beziehungen zum Militär oder Sicherheitsapparat bestünden, und in großem Umfang; selbst eine Behinderung schütze nicht davor, in den Krieg geschickt zu werden (ACCORD, Anfragebeantwortung, S. 20 f.; EUAA, COI Query 2/2023, S. 19 f.; EUAA, COI, S. 47 ff.). Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheids) im Falle des Klägers zu 3 sind auch die ihn betreffenden behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots (Ziffer 4), zur Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6) aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 sowie § 161 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Kosten betreffend die Klage des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers zu 1, über die nach der übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärung der Beteiligten nur noch zu entscheiden ist, fallen den Erben des Klägers zu 1 zur Last. Denn dessen Klage wäre voraussichtlich erfolglos geblieben. Er hatte keinen Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Seine Vorverfolgungsgeschichte war weder glaubhaft noch ergab sich aus ihr eine staatliche Verfolgung. Vielmehr war der Kläger zu 1 wohl bereits in der Heimat in kriminelle Machenschaften im Zusammenhang mit Drogen verwickelt, die zu mehrfachen Gefängnisaufenthalten geführt hatten; ein Politmalus ist hierbei nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre der Kläger zu 1 – ebenso wie der Kläger zu 3 (siehe oben) – auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen gewesen. Hinsichtlich des Nachfluchtgrundes drohender Einziehung zum Militärdienst und Entsendung in den Ukrainekrieg hätte sich für den Kläger zu 1 ebenfalls kein internationaler Schutz ergeben. Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutzes wäre jedenfalls aus den zum Kläger zu 3 dargelegten Gründen fehlender Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund ausgeschieden. Bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gedroht hätte. Der Einzelrichter ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse nämlich davon überzeugt, dass nicht beachtlich wahrscheinlich gewesen wäre, dass der über 40-jährige Kläger zu 1, der nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichts jedenfalls nicht mehr der aktuell schutzwürdigen Gruppe der Grundwehrdienstpflichtigen (conscripts), sondern allenfalls der Gruppe der russischen Reservisten angehört hatte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O. Rn. 77 m.w.N.), in absehbarer Zeit gegen seinen Willen in die russische Armee einberufen bzw. eingezogen und an die Front in der Ukraine entsandt worden wäre. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., Rn. 80-98), denen es sich nach eigener Prüfung unter entsprechender Anwendung auf den Kläger zu 1 anschließt. Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung war auch nach den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – Rn. 24 ff., juris) im Falle des Klägers zu 1 nicht rechtswidrig, weil das Kindeswohl in seinem Fall es nicht geboten hätte, von der Abschiebung abzusehen. Denn der Kläger zu 1 lebte seit längerem nicht mehr mit seiner Tochter, der Klägerin zu 2, zusammen, das alleinige Sorgerecht war deren Mutter, die ihr nachgereist war, übertragen worden. Besondere familiäre Bindungen der Klägerin zu 2 zum erheblich straffällig gewordenen und inhaftierten Kläger zu 1 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger zu 1 ist der Vater der Klägerin zu 2. Nach ihren Angaben verließen beide Ende 2012 ihre Heimat und reisten zunächst nach Polen, wo sie Asyl beantragten. Ihr dortiges Asylverfahren wurde aufgrund Nichtbetreibens im März 2013 eingestellt. Bereits zuvor waren sie in das Bundesgebiet eingereist, wo sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Ende Januar 2013 Asylanträge gestellt hatten. Nach Durchführung des sogenannten Dublin-Verfahrens und Ablauf der Überstellungsfrist prüfte das Bundesamt die Asylanträge im nationalen Verfahren. Nach Anhörung des Klägers zu 1 im Februar 2015 lehnte das Bundesamt die Asylanträge im November 2016 als unzulässig ab. Wegen der Opiatabhängigkeit und notwendiger Substitutionsbehandlung des Klägers zu 1 und des jungen Alters der Klägerin zu 2 stellte es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest. Auf die entsprechende Klage hob das Verwaltungsgericht Berlin den o.g. Bescheid hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung auf (Urteil vom 26. September 2017 – VG 33 K 512.16 A) auf. Im Anschluss lehnte das Bundesamt die Anerkennung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 4. Dezember 2017, zugestellt am 8. Dezember 2017, ab. Mit der hiergegen am 21. Dezember 2017 erhobenen Klage haben die Kläger zu 1 und 2 die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt. Nachdem der Kläger zu 1 im August 2022 verstorben war, haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dessen Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung ihre Klage zurückgenommen. Der Kläger zu 3 ist der Bruder des Klägers zu 1 und der Onkel der Klägerin zu 2. Seinen Angaben zufolge verließ er Tschetschenien Ende Januar 2013 gen Polen, wo er Asyl begehrte. Den Ausgang dieses Asylverfahrens nicht abwartend, reiste er Ende Januar ins Bundesgebiet ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Diesen lehnte das Bundesamt als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an (sog. Dublin-Bescheid); den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Berlin ab (Beschluss vom 16. Juni 2014 – VG 33 L 35.14 A). Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Dublin-Bescheid auf und führte das Asylverfahren des Klägers zu 3 im nationalen Verfahren fort. In der bereits im Mai 2014 durchgeführten ersten Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger zu 3 erklärt, er sei in Grosny aufgewachsen und dort bis zur 9. Klasse in die Schule gegangen. Unter Verwendung eines Auslands- und Inlandspasses sei er mit seiner Mutter per Zug im Januar 2013 über Moskau und Brest nach Polen ausgereist. Sein Vater lebe in Moskau oder Grosny, seine zwei Schwestern wohnten in Grosny und Urus-Martan. Grund für die Ausreise sei die Ermordung seines Bruders Alvi im Jahr 2003 gewesen; dieser sei so stark zusammengeschlagen worden, dass ihm noch Blut aus dem Mund gelaufen sei, als man ihn beerdigt habe. Sein anderer Bruder, der Kläger zu 1, sei ebenfalls mehrfach mitgenommen und zusammengeschlagen worden; das letzte Mal habe die Familie viel Geld bezahlen müssen, damit er wieder freigelassen worden sei. Die Gründe für diese Ereignisse kenne er, der Kläger zu 3, nicht. So viel er wisse, hätten seine Brüder jedenfalls nicht an den Kämpfen teilgenommen oder sich sonst für die tschetschenische Sache engagiert. 2003 oder 2004 habe es eine Hausdurchsuchung gegeben, weshalb die Familie nach Rostov gezogen sei. Er, der Kläger zu 3, habe keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Infolge einer Schlägerei, die sich 2012 in den Ferien ereignet habe, habe er gebrochene Rippen. Außerdem habe er Knie- und Augenprobleme und leide nachts unter Albträumen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Kläger zu 3 Atteste ein, in denen ihm eine durch Cannabismissbrauch induzierte paranoide Schizophrenie bescheinigt wurde. In seiner zweiten Anhörung beim Bundesamt im Februar 2018 wiederholte der Kläger zu 3 im Wesentlichen seine Angaben zu den Fluchtgründen. Ergänzend erklärte er, er sei mit seiner Mutter, seinem Bruder, dem Kläger zu 1, und seiner Nichte, der Klägerin zu 2, ausgereist; seine Mutter habe die Ausreise entschieden und organisiert. Die Ausreiseabsichten hätten allerdings schon seit 2002 bestanden; damals sei die Familie jedoch nur bis Kaliningrad gekommen, wo man etwa ein Jahr gelebt habe. Nach der Rückkehr sei sein Bruder Alvi 2003 in Tschetschenien getötet worden; die Polizei habe dazu lediglich erklärt, sein Bruder habe eine Überdosis Drogen genommen. Sein anderer Bruder, der Kläger zu 1, sei in den Jahren von 2004 an mehrfach im Gefängnis gewesen, aus welchem Grund, wisse er, der Kläger zu 3, nicht. Bei der Ausreise habe sein Bruder noch unter Bewährung gestanden. Der Kläger zu 3 wiederholte, dass er selbst in der Heimat keine Probleme gehabt habe; er wolle dort einfach nicht mehr leben. Er machte noch geltend, dass er wegen seines Drogenmissbrauchs – teilweise stationär – behandelt werde. Mit Bescheid vom 11. April 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers zu 3 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheidtenors), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger zu 3 zur Ausreise auf und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde dem Kläger zu 3 am 25. April 2018 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger zu 3 am 8. Mai 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der er sein ursprüngliches Begehren bis auf die Asylanerkennung weiterverfolgt. Im August 2019 hat die vormals zuständige 33. Kammer das Verfahren des Klägers zu 3 mit dem der Kläger zu 1 und 2 verbunden. Zuletzt hat der Kläger zu 3 angesichts der aktuellen Situation geltend gemacht, dass ihm aufgrund seines Alters bei Rückkehr in die Russische Föderation die Einziehung zum Militärdienst drohte. Der Kläger zu 3 beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den dem angefochtenen Bescheid fest. Ergänzend trägt sie vor, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Kläger zu 3 zum Militärdienst gezogen und im Ukrainekrieg eingesetzt würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf die Streitakte, die Erkenntnismittelliste betreffend die Russische Föderation (Stand: 4. August 2023) und die mit der Ladung vom 19. Oktober 2023 ergänzend eingeführten Erkenntnisse sowie die beigezogenen Asyl- und Ausländerakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.