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Beschluss

39 L 250/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0824.39L250.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, P..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Ellen-Key-Schule, hilfsweise der Kurt-Schwitters Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie für ihr Kind im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen können. Rechtliche Grundlage des Begehrens des Antragstellers ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so wird ihren oder seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt, vgl. § 56 Abs. 7 SchulG. Hierbei prüft gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) zunächst die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Vorliegend haben die Antragsteller ihr Kind ausweislich ihres eigenen Vorbringens, vgl. die eidesstattliche Versicherung vom 14. Juli 2024, zunächst mit Erstwunsch am Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (SLZB) angemeldet. Dieses habe die Aufnahme am 7. März 2024 abgelehnt, wogegen sich die Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht wenden. Als Zweit- und Drittwunsch haben die Antragsteller die Ellen-Key-Schule und die Kurt-Schwitters-Schule angegeben. Nach den dargestellten rechtlichen Vorgaben können sie jedoch für ihr Kind an diesen Schulen keinen Schulplatz beanspruchen, da beide Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und somit nicht aufnahmefähig waren. Auf eventuelle Fehler in den jeweiligen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil das Kind der Antragsteller an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die diesbezügliche ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Auswahlverfahren nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird und Zweitwunschbewerbungen lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn an der Schule noch freie Plätze vorhanden sind, was bei einer Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern gerade nicht der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA S. 2). Soweit die Antragsteller insofern zu Recht die vorrangige Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 193 an der Ellen-Key-Schule als Härtefall rügen (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 22. August 2024 – 39 L 285/24 – EA S. 4 f.), können sie daraus für sich nichts herleiten, zumal der deshalb fiktiv als frei zu behandelnde Platz im Loskontingent an der Ellen-Key-Schule durch die Kammer vorläufig an das wirksam mit Erstwunsch angemeldete Kind der Antragsteller im Verfahren VG 39 L 285/24 vergeben wurde (vgl. ebd.). Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, ihr Antrag habe, nachdem das SLZB die Aufnahme ihres Kindes abgelehnt habe, als Erstwunschantrag hinsichtlich der Ellen-Key-Schule behandelt werden müssen, so ist dem nicht beizutreten. Soweit sie eidesstattlich versichern, die Sportkoordinatorin des SLZB habe nach der dortigen Ablehnung telefonisch nachgefragt, welche Schule statt des Schul- und Leistungssportzentrums Berlin nunmehr die Erstwunschschule darstellen solle, so ist für ein solches Vorgehen keine rechtliche Grundlage ersichtlich. Beim SLZB handelt es sich um eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung nach § 18 Abs. 2 SchulG, namentlich um eine der Eliteschulen des Sports, § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP). Im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 18 Abs. 3 SchulG können für die im Verordnungswege eingerichteten Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen insbesondere hinsichtlich der Aufnahme in die Schule erlassen werden. Nach der Konzeption des Verordnungsgebers erfolgt das Aufnahmeverfahren an Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung zwar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP in Abweichung von § 56 Abs. 6 SchulG. Der Verordnungsgeber hat das Aufnahmeverfahren in die Sekundarstufe I aber nicht dem Aufnahmeverfahren an Regelschulen „vorgelagert“. Vielmehr werden auch an Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung gem. § 56 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Damit nimmt die AufnahmeVO-SbP ersichtlich Bezug auf die sich aus § 56 Abs. 7 SchulG, § 5 Abs. 1 und 2 Sek I-VO ergebende Konzeption der Anmeldung an der Erstwunschschule unter Angabe eines Zweit- und Drittwunsches. Eine Ersetzung der Erstwunschschule bei erfolgloser Erstwunschbewerbung an einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist weder im SchulG vorgesehen, noch in der AufnahmeVO-SbP geregelt. Der Anmeldung am SLBZ ist ein spezifischer Auswahlprozess vorgelagert; die Anmeldung erfordert unter anderem eine spezifische Empfehlung des Landessportbundes Berlin und eine sportmedizinische Untersuchung (vgl. die Darstellung auf der Internetseite: https://www.slzb.de/wie-komme-ich-auf-das-slzb.html). Diese zusätzlichen und vorgelagerten Anforderungen stellen – ohne dass dies rechtlich notwendig wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 3 S 77/16 – EA S. 6) – letztlich sicher, dass von vornherein ungeeignete Bewerberkinder nicht ihren Erstwunsch gleichsam „verbrauchen“. Daher bedarf es auch keiner Ersetzungsmöglichkeit des Erstwunsches im Falle der Ablehnung. Unabhängig davon und selbstständig tragend wäre – wenn nach Ablehnung der mit Erstwunsch an einer Schule mit besonderer Prägung begehrten Aufnahme eine Ersetzung des Erstwunsches möglich wäre – nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller den Erstwunsch SLBZ überhaupt mit der Ellen-Key-Schule ersetzt hätten. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung haben die Antragsteller der Sportkoordinatorin des SLBZ nämlich mitgeteilt, die Erstwunschschule solle nunmehr durch die Tesla-Oberschule ersetzt werden. Dass die Antragsteller irgendeiner mit dem Aufnahmeverfahren befassten Stelle vor der Aufnahmeentscheidung an der Ellen-Key-Schule am 23. April 2024 mitgeteilt hätten, die Ellen-Key-Schule solle die Erstwunschschule sein, ist nicht glaubhaft gemacht. Dies wäre aber auch unter Annahme einer Ersetzungsmöglichkeit erforderlich gewesen. Denn die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 – juris Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 4 f.). Eine Änderung des Erstwunsches nach der Aufnahmeentscheidung an der (neuen) Erstwunschschule ist demnach ausgeschlossen. Auch aus einer etwaigen Fehlangabe durch Mitarbeiter des SLBZ und scheinbar unklaren Verfahrensabläufen im Umgang mit der Schulanmeldung ihres Kindes können die Antragsteller keinen Aufnahmeanspruch an einer der Wunschschulen herleiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.