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Beschluss

39 L 293/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0901.39L293.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller, P..., zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Mildred-Harnack-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Mildred-Harnack-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 1. Bei der Vergabe der Schulplätze an der Mildred-Harnack-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. Die Festlegung der Aufnahmekapazität an der Mildred-Harnack-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Mildred-Harnack-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. Um die danach zur Verfügung stehenden 104 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 160 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. Eine Bewerbung wurde innerhalb der Anmeldefrist zurückgezogen und ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurde durch die Schulaufsichtsbehörde an seine Zweitwunschschule verwiesen, so dass noch 158 Bewerbungen verblieben. Zunächst wurden 13 Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen. Von den danach verbleibenden 91 Schulplätzen ordnete die Schule rechnerisch zutreffend 9 Plätze dem Härtefall-, 55 dem Kriterien- und 27 dem Loskontingent zu. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Die 55 Plätze des Kriterienkontingents wurden an die Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,4 vergeben. Die nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 20 Geschwisterkinder erhielten die 9 Plätze aus dem Härtefallkontingent und 11 Plätze aus dem Loskontingent. Die übrigen 16 Plätze aus dem Loskontingent wurden unter den verbliebenen Bewerbern verlost (so genanntes großes Losverfahren). Dass das Kind der Antragsteller, das über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,8 verfügt, kein Geschwisterkind an der Mildred-Harnack-Schule hat und im Losverfahren auf den 10. Nachrückerplatz gelost wurde, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Mildred-Harnack-Oberschule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. 2. Die Rügen der Antragsteller gegen das Auswahlverfahren greifen nicht durch. a) Soweit sie rügen, einige Bewerberkinder hätten den Aufnahmeantrag nicht ordnungsgemäß gestellt und es sei ausweislich der Unterlagen teilweise zu schweren Fehlern bei der Ausstellung der Anmeldebögen und Hologramme gekommen, haben sie dies schon nicht zu konkreten Anmeldungen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Soweit sie in einem Fall auf das von ihnen mit den Anfangsbuchstaben bezeichnete Bewerberkind J... verweisen, ist dies nach der von ihnen zitierten Blattzahl 35 des Generalvorgangs schon nicht nachvollziehbar. Dort findet sich kein Anmeldebogen eines Kindes mit diesen Initialen, sondern die Förderprognose eines Kindes mit den Initialen F... . Soweit sie hinsichtlich desselben Kindes ein Fehlen des Eingangsdatums rügen, ließe sich zwar darauf schließen, dass sie tatsächlich das Bewerberkind Nr. 104 meinen, das die Initialen J... hat und auf dessen Anmeldebogen ein Anmeldedatum nicht eingetragen ist (Bl. 537 des Generalvorgangs). Jedoch folgt aus diesem Fehlen keine Unwirksamkeit der Anmeldung. Eine materielle Ausschlussfrist wird weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris Rn. 3 f. und 6 f.). Für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung bestehen hier keine Anhaltspunkte, insbesondere da das Bewerberkind ohnehin als Geschwisterkind vorrangig aufzunehmen war. Im Übrigen befindet sich auf dem Anmeldebogen dieses Kindes ein Hologramm und Fehler bei der Ausstellung des Bogens sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller in einem weiteren, nach der angegebenen Blattzahl und den Initialen nicht eindeutig zuzuordnenden Fall die Stellung des Antrags nur durch ein Elternteil trotz gemeinsamen Sorgerechts rügen (vermutlich Bewerberkind Nr. 86), können sie daraus ohnehin nichts herleiten. So kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.). c) Soweit die Antragsteller geltend machen, eine nachvollziehbare Dokumentation der Losziehungen liege nicht vor, haben sie diese völlig pauschale Behauptung schon nicht durch konkrete Beanstandungen dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Im Übrigen wurde der Hergang des Losverfahrens im von den Teilnehmern unterschriebenen Auswahlprotokoll in Grundzügen geschildert und die gezogenen Lose in der Reihenfolge ihrer Ziehung den jeweiligen Losrängen zugeordnet. Im Generalvorgang befinden sich Lose, aus denen sowohl Größe, Beschaffenheit und Knickmuster der mit den Bewerbernummern beschrifteten Lose hervorgehen als auch – durch die handschriftlich aufgebrachte Zahl des vergebenen Schulplatzes – die Reihenfolge der Ziehung. Dokumentationsmängel drängen sich insoweit nicht auf. Weitere Fehler im Auswahlverfahren haben die Antragsteller nicht geltend gemacht Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.