Beschluss
41 L 523/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0903.41L523.25.00
38Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
38 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Tucholsky-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Kurt-Tucholsky-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Kurt-Tucholsky-Schule wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Allerdings werden die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Kurt-Tucholsky-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Kurt-Tucholsky-Schule, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 226 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden letztlich 19 Bewerberkinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Kurt-Tucholsky-Schule angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Zwischenzeitlich waren zwei weitere Integrationskinder, die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 32 und 93 (nummeriert nach der Anmeldeliste des Antragsgegners, Bl. 19 ff. des Auswahlvermerks) aufgenommen worden. Nachdem diese beiden Kinder ihre Schulplätze abgesagt haben, stehen diese Plätze wieder zur Verfügung; der Antragsgegner hat hierfür an der Kurt-Tucholsky-Schule ein Nachrückverfahren durchgeführt (s.u.). aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass für die acht an der Kurt-Tucholsky-Schule aufgenommenen Integrationskinder, die an ihrer Erstwunschschule nicht aufgenommen wurden, keine Unterlagen im Generalvorgang enthalten seien. Denn der Antragsgegner hat die betreffenden Anmeldeunterlagen, darunter auch die jeweils bis zum Jahr 2027 befristeten Bescheide über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, im laufenden Verfahren nachgereicht. Dem sind die Antragsteller nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Die Unterlagen lagen dem Antragsgegner daher, was die Antragsteller außerdem bestritten hatten, demnach auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung vor. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die acht mit Erst- bzw. Zweitwunsch an anderen Schulen angemeldeten Integrationskinder dort zu Unrecht nicht aufgenommen wurden und daher die an sie an der Kurt-Tucholsky-Schule vergebenen Plätze als frei zu betrachten wären, sind ansonsten weder dargelegt noch erkennbar. bb) Soweit die Antragsteller pauschal rügen, dass Kinder, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 36 Abs. 4 SchulG eine Wahl zugunsten einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt getroffen hätten, in jedem Fall an einer exklusiven Schule beschult werden müssten, dringen sie damit nicht durch. Gemäß § 36 Abs. 4 SchulG wählen die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Den Erziehungsberechtigten wird sowohl in § 36 Abs. 4 SchulG als auch in § 38 Abs. 2 SchulG das besondere Wahlrecht über den Ort der Beschulung eingeräumt (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – OVG 3 S 51/23 –, juris Rn. 9). Die Argumentation der Antragsteller, die Entscheidung, welche Schulart (§ 17 Abs. 2 SchulG) gewählt wird – eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt –, sei (vor der Anmeldung) verbindlich zu treffen mit der Folge, dass die Anmeldung allein für Schulen einer Schulart möglich ist, verfängt nicht. Dabei verkennen sie, dass § 36 Abs. 4 SchulG nicht das in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gewährte Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch eine Festlegung auf nur eine der beiden Schularten beschränkt. Es liegt auf der Hand, dass im Sinne der Inklusion mit der Vorschrift die gesetzgeberische Intention verbunden ist, zu bekräftigen, dass Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Schulbesuch aller Schularten offensteht. Ohne dass es darauf ankäme, spricht im Übrigen viel dafür, dass die Erziehungsberechtigten von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Anmeldung an der Erstwunschschule drei allgemeine Schulen als Wunschschulen benennen können und daneben (formlos) zudem die Aufnahme in eine schon bestehende Klasse der Jahrgangsstufe 7 einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt beantragen können (s. dazu: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 17/2024 vom 18. November 2024, Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2025/2026 [Teil 2], Seite 2; vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 8. August 2025 – 20 L 157/25 –, EA S. 7 f.). Im Übrigen haben die Antragsteller nicht einmal konkretisiert, welche Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Auffassung insoweit nicht hätten am Auswahlverfahren teilnehmen dürfen; demnach war der Antragsgegner nicht gehalten, hierzu weiter vorzutragen. cc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Aufnahme des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 6 nicht zu beanstanden. Zwar erfolgte die Anmeldung laut Stempel erst am 25. März 2025, jedoch folgt daraus keine Unwirksamkeit der Anmeldung. Eine materielle Ausschlussfrist wird weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden muss. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 –, juris Rn. 3 f. und 6 f.). Für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im Übrigen befindet sich auf dem Anmeldebogen dieses Kinds ein Hologramm und Fehler bei der Ausstellung der Bögen sind nicht ersichtlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2024 – 39 L 293/24 –, juris Rn. 13). Der Einwand, die Anmeldung sei unwirksam, weil nur eine Person die Anmeldung – zudem unleserlich – unterschrieben habe, während die Anmeldung grundsätzlich durch beide Erziehungsberechtigte zu erfolgen habe und die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person jedenfalls identifizierbar sein müsse, bleibt ohne Erfolg. Ein Elternteil kann regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule. Die Vermutung greift auch bei – wie im vorliegenden Fall – getrenntlebenden oder namensverschiedenen Eltern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Unterschrift des Erziehungsberechtigten ist hier nicht zu beanstanden. Die Zuordnung der Unterschrift zu dem Erziehungsberechtigten ergibt sich schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ heißt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – 39 L 114/24 –, juris Rn. 17). Für eine Unterschrift ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 14/20 –, juris Rn. 9). Der Anmeldebogen weist hier eine Unterschrift in diesem Sinne auf. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschrift nicht – wie angegeben – von einem Erziehungsberechtigten stammt, sind nicht ersichtlich. Die Vermutung, die Unterschrift könne auch von Nachbarn oder den Großeltern stammen, ist rein spekulativ. dd) Die Antragsteller können keinen Verfahrensfehler daraus herleiten, dass bei dem Bewerberkind mit der lfd. Nr. 93 auf dem Anmeldeformular Erst- und Zweitwunsch ausgetauscht wurden. Das Bewerberkind hat die Erstwunschschule erkennbar am 10. März 2025 und damit innerhalb der noch laufenden Anmeldefrist geändert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht es jedem Bewerberkind bis zum Ende der Anmeldefrist frei, seine Erstwunschschule zu ändern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris Rn. 23). Hinzu kommt, dass der Anmeldebogen offenbar noch nicht einmal bei der Carl-von-Linnè-Schule abgegeben worden war, da es an einem (ggf. durchgestrichenen) Stempel dieser Schule fehlt. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 19 =) 137 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zunächst – von 135 verfügbaren Plätzen ausgehend – rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 81 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 41 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Infolge der nachträglich weggefallenen Integrationskinder ist eine Neuberechnung der Kontingente vorzunehmen. Da die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung erfolgt (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 213/24 –, juris Rn. 8), erhöht sich das Kriterienkontingent um zwei auf insgesamt 83 Plätze. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Kurt-Tucholsky-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 76 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,8 aufgenommen. Die restlichen (81 – 76 =) 5 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 12 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,9 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Zwei Bewerberkinder aus dem Kriterienkontingent haben ihren Schulplatz nicht angenommen (lfd. Nr. 129 und 218). Der Antragsgegner hat, was nicht zu beanstanden ist, diese zwei Plätze an die (einzigen) zwei Bewerberkinder, die (nach erfolgloser Beteiligung am kleinen Losverfahren) Nachrücker im Kriterienkontingent waren und Widerspruch eingelegt haben (Bewerberkinder Nr. 168 und 203), vergeben. Die nachträglich durch die Absage der zwei Integrationskinder freigewordenen Plätze hat der Antragsgegner im Nachrückverfahren zu Recht dem Kriterienkontingent zugeschlagen (siehe oben) und unter den drei Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote 2,0, die einen Widerspruch eingelegt haben, verlost (erfolgreich waren die Bewerberkinder Nr. 78 und 120). Der Antragsteller zu 1) wurde in diesen Verfahrensschritten aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. aa) Soweit die Antragsteller bei den Bewerberkindern mit den lfd. Nr. 5 und 72 rügen, es seien nachträglich Änderungen am Anmeldebogen vorgenommen worden, wird auf die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Änderung der Erstwunschschule bis zum Ablauf der Anmeldefrist verwiesen. bb) Soweit die Antragsteller einwenden, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 52 zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommen worden sei, weil es die Freie Grundschule Pfefferwerk besucht habe, dringen sie hiermit nicht durch. Die Antragsteller verkennen, dass es sich bei der Freien Grundschule Pfefferwerk um eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG, § 100 Abs. 1 Satz 1 SchulG handelt, die gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG berechtigt ist, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Dies erstreckt sich auch auf die durch die Schule ausgestellten Förderprognosen i.S.d. § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO), bei denen es sich, wie auch bei der Anerkennung als Ersatzschule, um Verwaltungsakte handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 8 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 18 f.). Diese Berechtigung wirkt uneingeschränkt fort, bis die Anerkennung, was nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 SchulG möglich ist und nach § 95 Abs. 2 SchulG der Schulaufsichtsbehörde obliegt, aufgehoben wird. Weder die Rechtmäßigkeit der Anerkennung selbst noch die Rechtmäßigkeit der – aufgrund der Anerkennung ausgesprochenen – Förderprognosen ist daher Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 9). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Schule, da dann ihre Eigenschaft als Beliehene und damit auch die Verwaltungsaktsqualität der von ihr ausgestellten Förderprognose wegfiele. Eine allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommende Nichtigkeit erfordert indes, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also „auf die Stirn geschrieben stehen“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 25. Auflage 2024, § 44 Rn. 12). Ein offensichtlicher Fehler in diesem Sinne ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es ist schon nicht dargelegt, geschweige denn ausreichend belegt, dass im Falle des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 52 der Förderprognose tatsächlich keinerlei Leistungsbewertung zugrunde lag, sondern die dort ausgewiesenen Noten gleichsam willkürlich festgelegt wurden. Abgesehen davon ließe sich ein derartiger Fehler der Förderprognose nicht aus sich heraus entnehmen, die aber allein Ausgangspunkt der Bewertung sein kann, ob ihr ein Fehler gleichsam „auf der Stirn geschrieben steht“. Außerhalb des Verwaltungsakts selbst liegende Umstände bleiben hierbei außer Betracht (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 44 VwVfG, Rn. 127 m.w.N.). cc) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, hinsichtlich des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 75 liege nur eine beglaubigte Kopie der Förderprognose vor. Der Anmeldebogen enthält ein Hologramm; die erste Seite der Förderprognose enthält einen Stempel der Grundschule (Bl. 58 ff. des Generealvorgangs II). Anhaltspunkte für eine unzulässige Zweitanmeldung sind weder dargelegt noch ersichtlich. dd) Soweit die Antragsteller rügen, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 122 habe nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dessen Förderprognose lediglich Leistungen aus einigen Fächern dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 und keinerlei Leistungen aus dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 enthalte, dringen sie damit nicht durch. Die Rechtmäßigkeit der Förderprognose ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (dazu bereits oben). Konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Förderprognose sind nicht ersichtlich. Die Behauptung der Antragsteller, das Kind könne an einem Sabbatical der Eltern teilgenommen haben, erfolgt ins Blaue hinein. Wie sich aus der Förderprognose (Bl. 5 ff. des Generalvorgangs III) ergibt, gehen die Fehlzeiten auf eine Krankheit zurück. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Grundlagen für eine Minimalbeschulung im Sinne des § 19 Abs. 8 GsVO nicht vorlagen. ee) Der Einwand, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 224 lebe offenbar bei Pflegeeltern, die nicht erziehungsberechtigt seien, bleibt ohne Erfolg. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die im Anmeldebogen angegebenen Erziehungsberechtigten, die auch beide unterschrieben haben, tatsächlich Pflegeeltern und nicht erziehungsberechtigt sind, sind nicht ersichtlich. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse ist im Aufnahmeverfahren nicht geboten (VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2023 – VG 39 L 391/23 –, EA S. 5). e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 19 Geschwisterkinder, die an der Kurt-Tucholsky-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 13 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 6 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Aufnahme mehrerer Bewerberkinder (lfd. Nr. 42, 47, 111, 197 und 210), weil die Adresse des Geschwisterkinds jeweils nicht angegeben sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von dem Schulleiter abgezeichneten Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 6 des Auswahlvermerks), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Es bedurfte zur Prüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, auch keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadressen der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten der dazugehörigen Bewerberkinder. Insofern ist entgegen der Auffassung der Antragsteller von einer dokumentierten Adressprüfung auszugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). bb) Die Rüge, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 165 habe nicht als Geschwisterkind vorrangig berücksichtigt werden dürfen, weil es aufgrund schlechter Leistungen im nächsten Jahr die Schule nicht mehr besuchen werde, dringt nicht durch. Es handelt sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, für die keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. cc) Die Berücksichtigung der Bewerberkinder mit der lfd. Nr. 46, 47 und 197 ist nicht zu beanstanden. Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwisterkind die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 13). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – 39 L 263/22 –, EA S. 11 m.w.N.). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (41 – 6 =) 35 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (226 – 19 – 81 – 13 – 6 =) 107 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. aa) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 187 sei zu Unrecht aufgenommen worden, weil es eine sogenannte „Willkommensklasse“ besuche und nicht erkennbar sei, dass die Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung über den Besuch der Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse getroffen habe. Dieses Kind hat ausweislich der im Generalvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im Schuljahr 2024/2025 eine besondere Lerngruppe im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihm im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe, für die die Schulaufsichtsbehörde unter der Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf den Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach dem Verlassen der besonderen Lerngruppe. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse gemäß § 5 Abs. 13 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO lag in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 –, juris Rn. 12) jedoch vor. Der Antragsgegner hat zum Nachweis der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde im hiesigen Verfahren einen unterschriebenen und gestempelten Vermerk der Schulaufsichtsbehörde vom 25. August 2025 sowie eine Liste („Anlage 4c“) eingereicht, die den Übergang von im Bezirk Pankow im Schuljahr 2024/25 in einer sogenannten Willkommensklasse beschulten Kindern in die Jahrgangstufe 7 einer Regelklasse betrifft. Auch diese Liste ist von der Schulaufsicht erstellt, unterschrieben und gestempelt worden. Wie sich aus dem Vermerk vom 25. August 2025 ergibt, wurde im Januar 2025 die Liste derjenigen Kinder übermittelt, die aufgrund ihres Alters sowie ihres Entwicklungs- und Leistungsstandes in die Jahrgangsstufe 7 übergehen können. Bis Ende März 2025 sind noch vereinzelte Korrektur- und Änderungsmittelungen an das Schulamt übermittelt worden. Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für den genehmigten Übergang in die Regelklasse nicht individuell geprüft worden wären. Die zusammenfassende Abzeichnung unter einer Tabelle entspricht dem praktischen Vorgehen in einem schulrechtlichen Massenverfahren. Ausweislich der Liste wurde im Hinblick auf das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 187 eine „7“ in die Spalte „Übergang in die Regelklasse Jahrgangsstufe 7“ eingetragen. Demnach hat die Schulaufsichtsbehörde ihre Entscheidung zugunsten eines Übergangs in die Regelklasse getroffen. Die Anmeldung des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 187 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil auf dessen Anmeldebogen in der Zeile der Daten der Erziehungsberechtigten „Unterkunft“, eine Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse einer Gemeinschaftsunterkunft angegeben ist. Der Anmeldebogen ist im Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ unterschrieben. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Unterschrift nicht von einem Erziehungsberechtigten stammt. Der Umstand, dass das Bewerberkind in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, lässt nicht automatisch darauf schließen, dass er dort nicht mit seinen Erziehungsberechtigten lebt. bb) Hingegen wurde das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 7, das ebenfalls eine Willkommensklasse besucht hat, zu Unrecht aufgenommen. Denn nach der eingereichten Liste ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht zugunsten eines Übergangs in eine Regelklasse ausgefallen. Insofern ist in der Liste ein Kreuz in der Spalte „Verbleib in Willkommensklasse“ gesetzt, während die Spalte „Übergang in die Regelklasse Jahrgangsstufe 7“ leer bleibt. Bei anderen Schülerinnen und Schülern der Liste hingegen ist der Übergang teilweise bejaht worden. Es kann insofern nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Schulaufsichtsbehörde für einen Übergang des Bewerberkinds Nr. 7 in eine Regelklasse entschieden hat. Sonstige Nachweise für eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde hat der Antragsgegner nicht vorgelegt. 4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Da das Los des Bewerberkinds mit der lfd. Nr. 7 gezogen und dieses an der Kurt-Tucholsky-Schule aufgenommen wurde, ist dieser Schulplatz rechtswidrig besetzt worden. Dieser ist für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind. Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Haben in einem solchen Fall mehrere Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung beantragt, so erfolgt die Vergabe des fiktiv freien Platzes bzw. der fiktiv freien Plätze unter diesen Antragstellern nach ihrem Rangverhältnis, soweit ein solches – wie z.B. bei der Auswahl nach Aufnahmekriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG – besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 19). Ist die Entscheidung über die Aufnahme hingegen in einem Losverfahren zu treffen (vgl. z.B. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) und besteht der Fehler – bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführtem Losverfahren – allein darin, dass an der Verlosung auch nicht berechtigte Bewerberinnen oder Bewerber teilgenommen haben, so wird deren rechtsfehlerhafte Aufnahme gegenüber um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nach der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 29 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris 12 f.), der sich die Kammer anschließt, nicht durch Durchführung eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens kompensiert, sondern durch gedankliche Streichung der fehlerhaft aufgenommenen Kinder und Aufrücken der bislang unberücksichtigt gebliebenen Kinder von der im Zuge des Aufnahmeverfahrens erstellten Nachrückerliste (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – 41 K 6/25 –, juris Rn. 26). Nach diesen Maßstäben können die Antragsteller den fiktiv freien Platz aus dem Loskontingent nicht beanspruchen. Denn das Kind der Antragsteller aus dem Verfahren VG 41 L 605/25 (lfd. Nr. 17) ist unter den übrigen fünf eilrechtsschutzsuchenden Bewerberkindern auf der Nachrückerliste des großen Losverfahrens der Erstplatzierte (Nachrückerplatz 23). Demnach erhält dieses Kind den freien Platz. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Schwitters-Schule und höchst hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Heinz-Brandt-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem dortigen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1) an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). III. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten „schuleigenen“ Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antraggegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 342/23 –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antragsgegner waren die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 4 VwGO wegen Verschuldens aufzuerlegen, weil er die Antragsteller in vorwerfbarer Weise dazu bewegt hätte, das vorliegende Eilverfahren anhängig zu machen. Insbesondere ist der Umstand, dass eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht vor dem Beginn des Schuljahres zu erwarten und daher die Durchführung eines Eilverfahrens erforderlich ist, nicht der Verfahrensgestaltung durch den Antragsgegner geschuldet. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die Verfahren zur Vergabe der Schulplätze in der Sekundarstufe nicht mit einem derartig weiten zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden können, dass gegen die diesbezüglichen Entscheidungen des Antragsgegners gerichtete Hauptsacheverfahren noch vor Beginn des betreffenden Schuljahres zum Abschluss gebracht werde könnten. Hiergegen spricht schon, dass zu einem derart frühen Zeitpunkt die Umstände, die für die zu treffenden Entscheidungen von Relevanz sind, noch nicht feststehen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.