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Urteil

39 K 333.19 A

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0324.39K333.19A.00
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Leitsätze
1. Um dem Ultima-Ratio-Charakter der Ausschlussgründe gerecht zu werden und die Entsprechung zu den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sicherzustellen, ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) restriktiv auszulegen.(Rn.28) 2. Im Einzelfall kann auch das Teilen und Verbreiten einer Vielzahl von Spendenaufrufen in sozialen Medien (hier: 38 Spendenaufrufe zu Gunsten des so genannten Islamischen Staats über einen Zeitraum von einem Jahr) nicht als Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen in sonstiger Weise genügen. Fehlt es an schwerwiegenden Anhaltspunkten für eine hinreichende Reichweite der Aufrufe und ein Spendenaufkommen in relevanter Höhe, kann eine Unterstützungshandlung von hinreichendem Gewicht nicht angenommen werden; im Einzelfall können Spendenaufrufe insoweit wie das bloße Verteilen von Flugblättern einzuordnen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26/12 – juris Rn. 15).(Rn.27) 3. Fehlt es objektiv an einer für eine „Beteiligung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hinreichenden Unterstützungshandlung, kann eine subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlung dies nicht mit der Folge ausgleichen, dass der Ausschlussgrund gleichwohl anzunehmen wäre.(Rn.38) 4. Dem Umstand, ob mit Unterstützungshandlungen Straftaten begangen wurden, ist auch im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) Bedeutung zuzumessen (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2015 – A 9 S 314/12 – juris Rn. 54).(Rn.39)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um dem Ultima-Ratio-Charakter der Ausschlussgründe gerecht zu werden und die Entsprechung zu den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sicherzustellen, ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) restriktiv auszulegen.(Rn.28) 2. Im Einzelfall kann auch das Teilen und Verbreiten einer Vielzahl von Spendenaufrufen in sozialen Medien (hier: 38 Spendenaufrufe zu Gunsten des so genannten Islamischen Staats über einen Zeitraum von einem Jahr) nicht als Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen in sonstiger Weise genügen. Fehlt es an schwerwiegenden Anhaltspunkten für eine hinreichende Reichweite der Aufrufe und ein Spendenaufkommen in relevanter Höhe, kann eine Unterstützungshandlung von hinreichendem Gewicht nicht angenommen werden; im Einzelfall können Spendenaufrufe insoweit wie das bloße Verteilen von Flugblättern einzuordnen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26/12 – juris Rn. 15).(Rn.27) 3. Fehlt es objektiv an einer für eine „Beteiligung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hinreichenden Unterstützungshandlung, kann eine subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlung dies nicht mit der Folge ausgleichen, dass der Ausschlussgrund gleichwohl anzunehmen wäre.(Rn.38) 4. Dem Umstand, ob mit Unterstützungshandlungen Straftaten begangen wurden, ist auch im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) Bedeutung zuzumessen (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2015 – A 9 S 314/12 – juris Rn. 54).(Rn.39) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. März 2025 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2018 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Der Widerruf kann nicht auf den, wegen der Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuwendenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 26/10 – juris Rn. 14), § 73 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Betroffene von der Erteilung hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist, weil aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt, zu solchen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. Die Umstände, die den Widerruf rechtfertigen sollen, sind dabei von der Beklagten vorzubringen. Diese trägt im Rahmen des Widerrufsverfahrens die Nachweispflicht für das Bestehen der Widerrufsvoraussetzungen. Die Beweislastverteilung wird durch Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie – dahingehend geregelt, dass der Mitgliedstaat – unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen – in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 – juris Rn. 10; OVG Saarland, Urteil vom 14. März 2023 – 3 K 1569/22 – juris Rn. 47). Es ist in der Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden können, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26/12 – juris Rn. 12). Dabei rechtfertigt weder die Mitgliedschaft in einer, noch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne der von der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen notwendig und automatisch den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 und C-101/09 – juris Rn. 88, 92). Vielmehr ist für das Vorliegen des Ausschlussgrundes erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei die individuelle Verantwortung anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen ist. Hierbei einzubeziehen ist insbesondere die Rolle, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen (EuGH, a.a.O., Rn. 95-98). Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Organisation müssen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht spezifisch auf einzelne terroristische Aktionen beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Var. 2 AsylVfG erfasst werden zu können. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt – anders als die Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 AsylG – keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld oder gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG erfüllen, nicht aber etwa das bloße Sprühen von Parolen der Organisation oder das Verteilen von Flugblättern. Maßgeblich ist das Gewicht des Tatbeitrags, das dem der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG entsprechen muss (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 – 10 C 26/12 – Rn. 15 m. w. N.). Die Anwendung des Ausschlussgrundes bedarf überdies weder einer von dem Betroffenen ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat, noch einer einzelfall-bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, a.a.O., Rn. 105, 111). Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch deshalb entbehrlich, da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für diese Handlungen und für die Lage dieser Person kennzeichnend sind (EuGH, a.a.O., Rn. 109). Vor diesem Hintergrund und auf Grund der Unbestimmtheit des Tatbestandes bedarf es, um dem ultima-ratio-Charakter der Ausschlussgründe gerecht zu werden und die Entsprechung zu den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AsylG sicherzustellen, einer restriktiven Auslegung (VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2022 – A 8 K 7069/19 – juris Rn. 40; BeckOK MigR/Wittmann, 20. Ed. 1. Januar 2025, AsylG § 3 Rn. 53; BeckOK AuslR/Kluth, 43. Ed. 31. Oktober 2024, AsylG § 3 Rn. 19). Entsprechende Handlungen müssen nicht definitiv erwiesen sein. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts reicht es vielmehr aus, dass aus schwerwiegenden Gründen eine entsprechende Annahme gerechtfertigt ist. Ein Beweisstandard, wie er etwa im Strafrecht verlangt wird, ist hierfür nicht erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus der Qualifizierung als „schwerwiegend“, dass die Anhaltspunkte für die Begehung von erheblichem Gewicht sein müssen. Schwerwiegend sind die Gründe in der Regel dann, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung derartiger Handlungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 – 10 C 26/10 – juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 10 C 2/10 – juris Rn. 26). Unter Anwendung dieses Maßstabes rechtfertigt das Verhalten des Klägers von Februar 2013 bis Januar 2014 nicht die Annahme, er habe sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG in sonstiger Weise an Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen beteiligt. Die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), die sich bis zum Juni 2014 als „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) bezeichnete, ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 – AK 56/23 – juris Rn. 9). Bei dem IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 VR 2/17 – juris Rn. 25). Diese Einschätzung teilt auch die die allgemeine Auffassung der internationalen Staatengemeinschaft wiedergebende Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 20. November 2015, in dem dieser alle Mitglieder der Vereinten Nationen aufforderte, den Kampf gegen den IS zu verstärken und zu koordinieren, um Terrorakte des IS zu unterbinden. Bei dem IS handelt es sich auch um eine terroristische Vereinigung internationaler Dimension. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der IS Anschläge in verschiedenen Ländern verübt sowie Kämpfer aus verschiedenen Nationen rekrutiert. Zunächst hat der Kläger ausweislich des Urteils des Oberlandesgerichtes München am 4. Dezember 2013 auf dem Netzwerk „vk.com“ zwei Spendenaufrufe zugunsten des IS veröffentlicht. Soweit das Strafverfahren hinsichtlich weiterer zunächst mit der Anklage der Generalstaatsanwaltschaft München vom 13. November 2017 angeklagter Taten nach Anklagerücknahme vom 12. März 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann sich der Einzelrichter trotz mangelnder strafrechtlicher Relevanz der entsprechenden Handlungen davon überzeugen, dass es sich um Spendenaufrufe zu Gunsten des IS handelte. Zunächst hat der Kläger im Strafverfahren die Urheberschaft für 38 der zunächst angeklagten 39 Posts auf vk.com eingeräumt (vgl. Anklage vom 13. November 2017, S. 17; Einstellungsverfügung vom 26. März 2018 – EA Bd. VI Bl. 90). Dass es sich jeweils um Spendenaufrufe zu Gunsten des IS handelte, ergibt sich jedenfalls aus dem Zusammenhang mit den vk.com-Profilen „G...“ und „S...“, die einen eindeutigen IS-Bezug aufweisen. Die vom Kläger geteilten Spendenaufrufe verweisen auf diese Profile oder rufen zu Spenden auf Spendenkonten auf, die auch auf Spendenaufrufen auf den beiden genannten Profilen benannt werden. Diesbezüglich verweist der Einzelrichter auf die zutreffenden Ausführungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 13. November 2017 (S. 18 f.). Damit hat der Kläger für den Zeitraum von fast einem Jahr insgesamt 38 Spendenaufrufe zu Gunsten des IS gepostet. In der Zusammenschau lässt sich indes nicht feststellen, dass die logistischen Beiträge, die der Kläger durch das Teilen entsprechender Spendenaufrufe zu Gunsten des IS leistete, hinreichend für die Annahme sind, dem Kläger könne ein Teil der Verantwortung für Handlungen des IS zugerechnet werden. Zunächst ist die Rolle des Klägers – der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Münchens im Urteil vom 24. September 2018 kein Mitglied des IS war – untergeordnet. Anhaltspunkte für eine Einbettung des Klägers in die Organisationsstruktur des IS bestehen nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Mehrzahl der Fälle, nämlich in 27 der 38 Fälle, schlicht Postings anderer Personen teilte (vgl. Anklage vom 13. November 2017, S. 20 f.). Auch in den elf verbleibenden Fällen, die im technischen Sinne eigene Postings sind, spricht nach den überzeugenden Ausführungen in der Anklage vom 13. November 2017 (S. 22) vieles dafür, dass der Kläger bestehende Spendenaufrufe aus anderen Profilen einfach kopierte und ohne schöpferische Eigenleistung bei der Formulierung übernahm. Wie viele Personen er damit erreichen konnte, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, seine Profile hätten jeweils mehrere hundert Follower und Freunde gehabt und in der von ihm mitverwalteten Gruppe „N...“ seien zirka eintausend Mitglieder gewesen.Allerdings weisen die Postings von den Profilen des Klägers weit überwiegend Likes nur im einstelligen Bereich auf (vgl. exemplarisch: EA So. Bd. 2, Übersetzungen I, S. 26-33, 50-77). Es bestehen daher vor dem Hintergrund der geringen Zahl an Interaktionen gerade keine hinreichenden Gründe für die Annahme, die Postings des Klägers hätten eine substantielle Reichweite gehabt, was den Zurechnungszusammenhang zu Taten des IS deutlich schmälert. Auch gibt der Kläger in dem Chat mit dem Profil „Frage nach Wissen“ (EA Bd. I, S. 161 f.) an, mit den Verantwortlichen für die Spendenaktion in Kontakt zu sein. Aus dieser Mitteilung im geschützten Chatraum geht im Umkehrschluss hervor, dass der Kläger selbst nicht als „Verantwortlicher“ für die Spendenaktion fungiert haben dürfte. Zu beachten ist überdies, dass das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren trotz Durchführung von Finanzermittlungen keine Anhaltspunkte für eigene Spenden des Klägers an den IS zu Tage förderte (vgl. Abschlussbericht, EA Bd. I, S. 4 f.). Auch konnten im Ermittlungsverfahren keinerlei Spenden auf Grund der geteilten Spendenaufrufe festgestellt werden (ebd.; S. 5). Damit liegen zwar schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger in vielen Fällen und über einen substantiellen Zeitraum zu Spenden für den IS aufgerufen hat; es fehlt aber an schwerwiegenden Anhaltspunkten dafür, dass diese Aufrufe eine hinreichende Reichweite hatten und auf Grund dieser Aufrufe tatsächlich Spenden in relevanter Höhe an den IS geflossen sind. Vielmehr liefert insbesondere die geringe Anzahl an Interaktionen unter den Postings stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Postings keine Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht darstellten. Mithin geht trotz des abgesenkten Beweismaßstabes die Unaufklärbarkeit der Reichweite der Postings und der Höhe der Spenden nach den dargelegten Beweisregeln zu Lasten der Beklagten. Wie auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angab, kommt das Teilen eines (vorformulierten) Spendenaufruf indes dem Verteilen von Flyern gleich. Allein der Zeitraum von knapp einem Jahr und die hohe Zahl der Posts vermag den Postings im vorliegenden Einzelfall noch kein hinreichendes Gewicht zu verleihen. Eine Beteiligung in sonstiger Weise im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG an Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen kann der Einzelrichter auch nicht in den aktenkundigen Chatverläufen mit anderen IS-Anhängern erblicken (EA Bd. I Bl. 53, 161, 169, 190, 204). Sofern Gegenstand des Chats mit „F...“ (EA Bd. I Bl. 53) eine Güterlieferung aus Berlin an eine russischsprachige Kampfeinheit des IS war, glaubt der Einzelrichter dem Kläger, dass dieser an der Organisation der entsprechenden Lieferung nicht beteiligt war, sondern seine Kenntnis über die entsprechende Lieferung lediglich von öffentlich einsehbaren Facebook-Postings herrührte. Denn wie der Kläger richtigerweise mitteilt, wohnte er zum Zeitpunkt dieses Chatgespräches (noch) nicht in Berlin, so dass eine praktische Beteiligung an „Lieferungen aus Berlin“ fernliegend ist, zumal auch aus dem Chatverlauf nicht ersichtlich ist, dass der Kläger konkretes Wissen zu dieser Lieferung gehabt hätte. Auch im gemeinsamen fantasieren mit einem Chat-Partner über die Ausreise nach Syrien (EA Bd. I, Bl. 204 f.), kann eine Beteiligung in sonstiger Weise nicht gesehen werden. Der Kläger wirbt im Chatverlauf seinen Chatpartner nicht aktiv für eine Ausreise an, zumal in dem Chat wenig zielgerichtet über eine Ausreise in den Jemen, nach Jordanien oder nach Syrien geredet wird. Der Kläger gibt seinem Chatpartner gegenüber an, er könne mangels Reisedokumenten derzeit nicht ausreisen. Sofern der Chatpartner gegenüber dem Kläger das „Abschlachten von Schiiten“ im Jemen glorifiziert und der Kläger dies mit einem „Inshallah“ positiv kommentiert, ist dies zwar zweifelsohne Ausdruck der ideologischen Verortung des Klägers zu dem Zeitpunkt des Chats, aber nicht als eigenständige Unterstützungshandlung zu qualifizieren. Auch aus den weiteren vorliegenden Chatverläufen folgt nichts anders. Sie haben etwa die Verheiratung eines Chatpartners, religiöse Themen, das Erlernen der arabischen Sprache, Ausreisemöglichkeiten nach Syrien und den Waffenhandel in der Ukraine zum Thema, werden aber – insbesondere hinsichtlich der beiden letztgenannten Themen – nie in irgendeiner Art konkret, so dass nicht ersichtlich ist, dass aus den Chats – außer dem Teilen von Spendenaufrufen – irgendwelche weiteren Unterstützungshandlungen zu Gunsten des IS tatsächlich entstanden wären. In subjektiver Hinsicht ist zwar zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, dass er um die terroristischen Handlungen des IS wusste und auch ideologisch mit dem IS sympathisierte. Soweit der Kläger – wie bereits im Strafverfahren – angibt, er habe die Spendenaufrufe nur geteilt, um so Zugang zu geschlossenen Gruppen zu erhalten und an mehr Informationen über russische Kämpfer in Syrien zu gelangen, hält der Einzelrichter dies für unglaubhaft. Auf seine Motivation angesprochen bleibt der Kläger pauschal und weicht thematisch – wohl um Empathie zu erwecken – schnell auf seine Lebenssituation zu der Zeit aus, in der er die fraglichen Postings abgesetzt hat. Aus dem Inhalt der aktenkundigen Chatgespräche, der Dauer und der Frequenz seiner Online-Aktivität schließt der Einzelrichter, dass der Kläger zumindest zum Zeitpunkt der fraglichen Postings im Wissen um Vorgehen und Ideologie des IS mit diesem sympathisierte. Die subjektive Vorwerfbarkeit der fraglichen Handlungen vermag indes nicht, an sich für eine „Beteiligung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG objektiv unzureichende Unterstützungshandlungen für die Erfüllung des Ausschlussgrundes auszugleichen bzw. genügen zu lassen. Gegen ein hinreichendes Gewicht der Postings des Klägers spricht zuletzt der Umstand, dass der Kläger mit einem Großteil dieser Handlungen keine Straftat begangen hat. Diesem Gesichtspunkt misst der Einzelrichter Bedeutung zu, auch wenn der Ausnahmetatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraussetzt. Denn um der Funktion des Ausschlussgrundes gerecht zu werden, ist in jedem Fall zu prüfen, ob der individuelle Beitrag ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2015 – A 9 S 314/12 – juris Rn. 54). Auch ein Widerruf nach § 73 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG scheidet aus. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verurteilt, so dass ein Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 3, Abs. 8a oder 8b AufenthG schon wegen der jeweils erforderlichen höheren Verurteilung ausscheidet. Auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG, wonach die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, wenn die betreffende Person aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, liegen nicht vor. Denn erforderlich für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass die betreffende Person prognostisch ihre die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (vgl. zum gleichlautenden Ausschlussgrund des § 51 Abs. 3 Alt. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 – 9 C 31/98 – juris Rn. 15). Hieran mangelt es bereits. Die hier relevanten Spendenaufrufe des Klägers zu Gunsten des IS endeten im Januar 2014 und damit vor über elf Jahren. Weitere Unterstützungshandlungen des Klägers zu Gunsten des IS oder anderer terroristischer Organisationen sind nicht ersichtlich. Auch die Verfassungsschutzbehörden des Landes Berlin und des Bundes haben zum Kläger keine weiteren Informationen. Überdies hat der Kläger im Strafverfahren und in der mündlichen Verhandlung bekundet, seine Handlungen zu bereuen und davon Abstand genommen zu haben. Letzteres ist auch vor dem Hintergrund des Zeitablaufes, in dem der Kläger nicht erneut in Erscheinung getreten ist, glaubhaft. Der Widerruf kann auch nicht auf andere als die vom Bundesamt im ablehnenden Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. zur umfassenden Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 17/12 – juris Rn. 9). Anders als die Beklagte erstmals im Klageverfahren meint, liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Betroffene von der Erteilung hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist, weil aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. Die Anwendung dieses Ausschlussgrundes scheidet schon aus, weil der Kläger die vom Bundesamt in Bezug genommenen Straftaten im Bundesgebiet begangen hat. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person es nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG muss die Veränderung der Umstände dabei erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Voraussetzung eines Widerrufs ist danach immer, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings sind wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommt (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – Rn. 20). Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 AsylG nicht vor. Eine Veränderung im Hinblick auf den Umgang des russischen Staates mit tatsächlichen oder mutmaßlichen Islamisten im Vergleich zum Zeitpunkt des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts München ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Vielmehr geht der russische Staat weiter rigoros gegen islamistische Terroristen vor. Es sind auch in jüngerer Zeit wiederholt Terrorakte verübt worden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 15, 16. Dezember 2024 – BFA Länderinformationen –, S. 15). Auch föderale Sicherheitsbehörden, denen Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung zukommt, sind Berichten zufolge an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt (BFA Länderinformationen, S. 26). So wurden die Verdächtigen des islamistischen Terroranschlags auf die „Crocus City Hall“ im März 2024 mit deutlichen Spuren von Misshandlung öffentlich vorgeführt und von Polizisten öffentlich erniedrigt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 4. Juli 2024, S. 23). Auch wird in der Russischen Föderation die Anti-Terrorismusgesetzgebung zum Vorgehen gegenüber friedlichen religiösen Gruppen missbraucht (vgl. BFA Länderinformationen, S 84). Dass staatliche Stellen möglicherweise auf Grund des Zeitablaufes kein Interesse mehr an der Person des Klägers haben, genügt insofern nicht für die Annahme einer erheblichen Veränderung der Umstände nicht. Dass eine Person mit den Personalien des Klägers nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht zur föderalen Fahndung ausgeschrieben ist, stellt ebenfalls keine Änderung der Sachlage dar. Denn dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. September 2014 lag die Annahme zu Grunde, auch regionale Strafverfolgungsbehörden könnten den Kläger in seine Heimatregion verbringen lassen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Bundesrepublik in einem öffentlichen Strafverfahren wegen Werbung für Unterstützer für den IS verurteilt wurde und damit nach seiner Ausreise einen erneuten Anlass für eine Verfolgungsgefahr seitens des russischen Staates gesetzt hat, sofern dieser um die Verurteilung wüsste. Andere Gründe für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft sind nicht ersichtlich. Auch eine Umdeutung (§ 47 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) des Widerrufes in eine Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft ex nunc, also mit Wirkung nur ab Bescheiderlass, kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 4 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte. Soweit der Kläger im Asylklageverfahren seine IS-nahen Aktivitäten und seine Sympathie für den IS nicht mitgeteilt hat, kann dahinstehen, ob hierin ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen zu sehen ist. Denn diese müssten für die Flüchtlingszuerkennung kausal und die falsche Tatsachengrundlage aus Rechtsgründen entscheidungserheblich gewesen sein (BeckOK AuslR/Fleuß, 39. Ed. 1. Oktober 2023, AsylG § 73 Rn. 172). Dies ist hier schon nicht der Fall, da diese – anders als das Bundesamt meint – keinen Ausschlussgrund der § 3 Abs. 2-4 AsylG erfüllen. Einer Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft nach § 48 VwVfG steht schon die Rechtskraft des stattgebenden Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. September 2014 entgegen, mit dem nach § 121 Nr. 1 VwGO für die Beteiligten mit Rechtskraftwirkung feststeht, dass die Behörde zum Erlass des betreffenden Verwaltungsakts verpflichtet ist und dessen Ablehnung oder Unterlassung eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers darstellt (Lindner, in: BeckOK VwGO, 67. Ed. 1. Oktober 2023, VwGO § 121 Rn. 41). Anhaltspunkte dafür, dass eine Rücknahme unter Durchbrechung der Rechtkraft in entsprechender Anwendung von § 826 BGB vorliegend ausnahmsweise statthaft wäre (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2023 – 39 K 598/22 A – EA S. 10 ff.), sind nicht ersichtlich. Für die weiteren Entscheidungen zum subsidiären Schutz und zu den Abschiebungsverboten fehlt es damit an einer Grundlage (vgl. § 73b Abs. 2 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Der 43-jährige Kläger ist russischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingszuerkennung. Er reiste nach seinen Angaben im März 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen ersten zwei Kindern Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Juni 2012 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei im Jahr 2002 zum Islam konvertiert und habe in diesem Zusammenhang in den Jahren 2009 und 2010 mehrfach Probleme mit Sicherheitsbehörden an seinem Wohnort Uljanowsk gehabt. Er sei von der Polizei mehrfach schwer misshandelt worden. Im November 2011 sei er von Mitarbeitern des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB verhaftet und verhört worden. Dabei sei er auch geschlagen und mit Füßen getreten worden. Ihm sei gesagt worden, einige Tage zuvor sei eine Gruppe von Terroristen unschädlich gemacht worden, wobei es sich um Verwandte der Frau seines Bruders gehandelt habe. Unter Androhung von Gewalt sei er aufgefordert worden, mit dem Geheimdienst zusammenzuarbeiten. Er habe Russland Ende November 2011 verlassen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht München die Beklagte mit Urteil vom 30. September 2014, dem Kläger unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger sei nach seinem glaubhaften Vortrag, der mit den Feststellungen des durch das Gericht eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Einklang stehe, vorverfolgt aus der Russischen Föderation ausgereist. Er sei vor seiner Ausreise wiederholt von staatlichen Stellen gefoltert worden. Das von dem Kläger vorgetragene Verfolgungsschicksal decke sich mit den Erkenntnissen des Gerichts zur Verfolgung bestimmter islamischer Strömungen im Kaukasus und in der Wolgaregion auf Grund des Vorwurfes der Verbindung zu Terrorgruppen. Es bestehe für den Kläger ferner keine inländische Fluchtalternative. Auch regionale Strafverfolgungsbehörden könnten den Kläger landesweit in Gewahrsam nehmen und in seine Heimatregion verbringen lassen. In der Folge erkannte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid des Bundesamts vom 12. März 2015 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 2. Februar 2017 erließ die Ermittlungsrichterin bei dem Oberlandesgericht München Haftbefehl gegen den Kläger (T...) wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation im Ausland. Der Kläger sei dringend verdächtig, die ausländische terroristische Organisation „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) unterstützt zu haben. Er habe im sozialen, überwiegend russischsprachigen Netzwerk vk.com zu Spenden für den ISIG aufgerufen und diesen selbst finanziell unterstützt. Auf Grund dieses Haftbefehls leitete das Bundesamt im Februar 2017 ein Widerrufsverfahren hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Flüchtlingseigenschaft ein. Am 13. November 2017 erhob die Generalstaatsanwaltschaft München Anklage gegen den Kläger und warf dem Kläger vor, von Februar 2013 bis Januar 2014 von verschiedenen Accounts im Netzwerk vk.com insgesamt 39 Spendenaufrufe zu Gunsten des ISIG veröffentlicht und damit in 39 tatmehrheitlichen Fällen für eine terroristische Vereinigung im Ausland um Unterstützer geworben zu haben. Überdies warf sie ihm den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in einem Fall vor. Mit Schreiben vom 12. März 2018 nahm die Generalstaatsanwaltschaft München gegenüber dem Oberlandesgericht München die vorgenannte Anklage zurück und beantragte die Aufhebung des Haftbefehls. Am 26. März 2018 erhob die Generalstaatsanwaltschaft München abermals Anklage gegen den Kläger, nunmehr noch wegen zweier tatmehrheitlicher Fälle des Werbens für Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in einem Fall. Das Strafverfahren hinsichtlich der übrigen, ursprünglich angeklagten 37 Fälle des Werbens für Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tag mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Aus den Postings selbst heraus ergebe sich kein erkennbarer Bezug zum ISIG, weshalb eine Strafbarkeit aus Rechtsgründen ausscheide. Nach schriftlicher Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 10. September 2018 die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheidtenors), erkannte den subsidiären Schutz nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 3). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 AsylG und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG seien erfüllt. Der Kläger habe sich in sonstiger Weise an Zuwiderhandlungen gegen die Grundsätze und Ziele der Vereinten Nationen beteiligt. Dies sei dem Haftbefehl des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2017 zu entnehmen, auf den vollinhaltlich Bezug genommen werde. Das Ermittlungsverfahren habe Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Kläger im Netzwerk vk.com zu Spenden für den ISIG aufgerufen und diesen selbst finanziell unterstützt habe. Er habe im Januar 2014 über seinen Facebook- Account „F...“ eine Unterhaltung mit dem Gesprächspartner x...“ geführt, dessen Identität nicht habe ermittelt werden können, der jedoch einer Untergruppierung des ISIG angehöre. Im Rahmen der Unterhaltung habe sich der Kläger erkundigt, wohin er Geld zur Unterstützung spenden könne. Dazu habe ihm der F... Kontoverbindungen zugesandt. Über drei von ihm auf vk.com betriebene Accounts habe der Kläger zwischen Februar 2013 und März 2014 in 41 Fällen eigene oder fremde Spendenaufrufe zugunsten des ISIG geteilt. Diese Verlautbarungen in den sozialen Medien seien geeignet, Terrorismus zu fördern und Sympathisanten für die Terrororganisation ISIG in Europa zu gewinnen und ggf. zu rekrutieren. Damit stelle der Kläger auch eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Ob sich der Kläger von den Taten zwischenzeitlich distanziert habe, sei rechtlich ebenso wenig relevant, wie der seit den Taten eingetretene Zeitablauf und die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Auch von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei der Kläger ausgeschlossen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht ersichtlich. Sie folgten weder aus den humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation, noch aus dem entschiedenen Vorgehen des russischen Staates gegen Terrorismus. Zwar habe der Kläger bei Rückkehr nach Russland mit einer Befragung zu rechnen, in diesem Rahmen sei eine Folter „quasi auf Vorrat“ indes auszuschließen. Für ein Verfolgungsinteresse der russischen Behörden gegenüber dem Kläger fehle es an Referenzfällen. Auch Anhaltspunkte für eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers bestünden nicht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 18. September 2018 erhobenen Klage. Die Voraussetzungen des eng auszulegenden Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht Mitglied des „Islamischen Staates“ (IS) gewesen und habe sich lediglich für die Situation in Syrien interessiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Werbung des Klägers auch zu tatsächlichen Spenden geführt habe. Dem Kläger sei es auch nicht darauf angekommen, Spenden für den IS zu erzielen. Er habe vielmehr Zugang zu einer geschlossenen Gruppe in einem sozialen Netzwerk erhalten wollen, um sich aus erster Hand über die Lage in Syrien zu informieren. Der Unterstützungsbeitrag des Klägers habe sich im Kopieren vorgefertigter Nachrichten erschöpft. Zudem habe sich der IS erst im April 2013 gegründet, das Ausmaß seiner Brutalität habe sich erst im Laufe des Jahres 2013 herausgestellt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es lägen bereits die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vor, denn der Kläger habe eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen, was sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. September 2018 ergebe. Auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG, dessen Hauptanwendungsfall die Unterstützung des Terrorismus sei, sei erfüllt. Der Kläger habe nachweislich um Unterstützung für den IS insbesondere durch finanzielle Zuwendungen geworben und habe hierbei auch ganz konkrete Adressen/Kontodaten angegeben. Mit Urteil vom 24. September 2018 (7...) verurteilte das Oberlandesgericht München den Kläger wegen der Werbung um Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Das Gericht hat beim Auswärtigen Amt eine Auskunft dazu eingeholt, ob nach dem Kläger in der Russischen Föderation föderal gefahndet wird. Mit Schreiben aus November 2024 hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass nach dortigen Erkenntnissen eine Person mit den Personalien des Klägers derzeit nicht zur föderalen Fahndung ausgeschrieben sei. Überdies hat das Gericht bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz und bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung II – Verfassungsschutz – Auskünfte darüber eingeholt, ob dort zum Kläger seit den durch das Oberlandesgerichts abgeurteilten Taten weitere Erkenntnisse, insbesondere in Hinblick auf eine mögliche Unterstützung terroristischer Organisationen, vorliegen. Dies haben beide Behörden mit Schreiben aus Januar bzw. Februar 2025 verneint. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, Streitakten der Asylklageverfahren der Kernfamilienangehörigen des Klägers, die Asyl- und Ausländerakte des Klägers, die Asylverfahrensakte seiner Ehefrau, drei Leitzordner aus dem Ermittlungsverfahren 4... bei der Generalstaatsanwaltschaft München, sowie Ablichtungen aus den Ermittlungsakten IV, V und VI desselben Verfahrens verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.