Urteil
39 K 67/24 A
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0618.39K67.24A.00
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Leitsätze
1. In der Oblast Tscherniwzi, der maßgeblichen Herkunftsregion der Klägerin, besteht jedenfalls zu dem nach § 77 Abs 1 S 1 Halbs 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Zivilbevölkerung keine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs 1 S 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) (anders für den seinerzeitigen Zeitpunkt und die Zentral- und Westukraine allgemein noch Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2022 - 39 K 62.19 A -, juris Rn. 25 f.). Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dort als Zivilperson aufgrund des russischen Angriffskrieges getötet oder verletzt zu werden. (Rn.24)
2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrer oder Binnenvertriebene in der Oblast Tscherniwzi derart schlechte Bedingungen vorfinden, dass sie in ihren Rechten aus Art 3 EMRK (juris: MRK) verletzt würden. Die Oblast Tscherniwzi ist zu dem nach § 77 Abs 1 S 1 Halbs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von Versorgungsengpässen bei der Trinkwasser- und Nahrungsmittelsituation betroffen und es steht auch ein hinreichendes Hilfsangebot (Unterkunft, Schulen, medizinische Einrichtungen, Kindergärten) für Rückkehrer und Binnenvertriebene zur Verfügung, das ersichtlich nicht überlastet ist. (Rn.33)
Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme und der übereinstimmenden Erledigungserklärung wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Oblast Tscherniwzi, der maßgeblichen Herkunftsregion der Klägerin, besteht jedenfalls zu dem nach § 77 Abs 1 S 1 Halbs 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Zivilbevölkerung keine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs 1 S 1 AsylG (juris AsylVfG 1992) (anders für den seinerzeitigen Zeitpunkt und die Zentral- und Westukraine allgemein noch Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2022 - 39 K 62.19 A -, juris Rn. 25 f.). Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dort als Zivilperson aufgrund des russischen Angriffskrieges getötet oder verletzt zu werden. (Rn.24) 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrer oder Binnenvertriebene in der Oblast Tscherniwzi derart schlechte Bedingungen vorfinden, dass sie in ihren Rechten aus Art 3 EMRK (juris: MRK) verletzt würden. Die Oblast Tscherniwzi ist zu dem nach § 77 Abs 1 S 1 Halbs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von Versorgungsengpässen bei der Trinkwasser- und Nahrungsmittelsituation betroffen und es steht auch ein hinreichendes Hilfsangebot (Unterkunft, Schulen, medizinische Einrichtungen, Kindergärten) für Rückkehrer und Binnenvertriebene zur Verfügung, das ersichtlich nicht überlastet ist. (Rn.33) Im Umfang der Klagerücknahme und der übereinstimmenden Erledigungserklärung wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Umfang der Klagerücknahme und der übereinstimmenden Erledigungserklärung war das Verfahren gemäß beziehungsweise entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (1.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Ukraine (2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, das heißt es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 und 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 34). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. In ihrer Herkunftsregion, der Oblast Tscherniwzi, wäre sie im Falle einer Rückkehr keiner ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstattlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (a.). Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergibt sich auch nicht in Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG (b.). a. Der Klägerin droht im Falle ihrer Rückkehr in die Oblast Tscherniwzi nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose im Rahmen von § 4 Abs. 1 AsylG ist zunächst der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, das heißt regelmäßig die Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f. m. w. Nachw.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 –10 C 9.08 –, juris Rn. 17). Dies ist in diesem Fall die Oblast Tscherniwzi, wo die Mutter der Klägerin vor ihrer Flucht nach Deutschland ihren Wohnort hatte. Von der Bezugnahme auf die Herkunftsregion ist hier nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Daraus dürfte folgen, dass ein Abweichen vom Herkunftsort damit begründet werden kann, dass sich der Ausländer unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Heimatregion gelöst und in einem anderen Landesteil oder im Ausland mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. In diesen Fällen dürfte auf den wahrscheinlichen Zielort einer möglichen Abschiebung abzustellen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, 10 C 15.12 –, juris Rn. 14). Die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung sind nicht gegeben. Die Mutter der Klägerin hat in ihrem Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt mitgeteilt, ihre Heimat nicht unabhängig von etwaigen Fluchtgründen als Folge einer geordneten Migrationsentscheidung, sondern aus Verfolgungsfurcht verlassen zu haben. Zwar herrscht in der Ukraine seit dem russischen Angriff vom 24. Februar 2022 ein internationaler bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ausführlich VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 29 ff.). Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Oblast Tscherniwzi aufgrund dieses Konflikts einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson beachtlich wahrscheinlich, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie) ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris Rn. 35; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 28). Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 [Elgafaji] –, juris Rn. 36 ff.). Dabei darf eine quantitative Ermittlung des „Tötungs- und Verletzungsrisikos“ – ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet – nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 30 ff.). Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43). Schließlich besteht auch ein Wechselverhältnis zwischen dem erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt und den in der Person des Ausländers begründeten spezifischen gefahrenerhöhenden Umständen: Je mehr der Ausländer belegen kann, dass er aufgrund persönlicher Umstände spezifisch betroffen ist, sich die allgemeine Gefahr insoweit individuell verdichtet hat, umso geringer muss der Grad willkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C 465.07 [Elgafaji] –, juris Rn. 35, 39). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine numerisch ermittelte Gefahrendichte von 1 : 800, das heißt ein jährliches Tötungs- und Verletzungsrisiko von 0,125 vom Hundert, „so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt“ sei, dass eine Schutzgewährung auch unter Einbeziehung der an sich stets erforderlichen wertenden Betrachtung nicht in Betracht komme (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 4 LB 50/16 –, juris Rn. 37: „deutlich unter 1 %“). In der Oblast Tscherniwzi herrscht jedenfalls zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer kein hinreichend hohes Niveau willkürlicher Gewalt (mehr) vor (zu der auf den seinerzeitigen Zeitpunkt bezogenen, noch anderen Auffassung der Kammer für die Zentral- und Westukraine vgl. deren Urteil vom 20. Dezember 2022 – 39 K 62.19 A –, juris Rn. 25 f.). Diese Einschätzung entspricht der weit überwiegenden Auffassung in der jüngeren (veröffentlichten) verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zu der Situation in der Zentral- und Westukraine oder dort belegener einzelner Oblaste (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30. April 2025 – 4 K 24.32419 –, juris EA S. 5 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 25. März 2025 – Au 2 K 24.30835 –, juris Rn. 49 ff.; VG Minden, Urteil vom 14. Februar 2025 – 6 K 1736/20.A –, juris EA S. 17 ff. [betreffend die Oblast Wolyn]; VG Trier, Urteil vom 29. Januar 2025 – 7 K 2214/24.TR –, juris EA S. 12 ff.; VG Minden, Beschluss vom 6. Dezember 2024 – 6 L 1201/24.A –, EA S. 3 ff. [betreffend die Oblast Wolyn]; VG Ansbach, Urteil vom 28. August 2024 – AN 4 K 21.30034 –, juris EA S. 12 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. April 2024 – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 35 ff. [betreffend die Oblast Transkarpatien]; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2023 – M 29 K 23.32361 –, EA S. 8 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. November 2023 – 4 LB 82/19 OVG –, juris Rn. 54 [betreffend die Oblast Iwano-Frankiwsk]; VG Kassel, Beschluss vom 5. September 2023 – 1 L 1173/23.KS.A –, EA S. 5 f.; VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2023 – 9 A 9/21 –, EA. S. 3; a.A. zuletzt ersichtlich nur VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 50 ff.). Zwar stellt sich die Sicherheitslage in der Ukraine insgesamt nach der Einschätzung des Außenministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten als unberechenbar dar. Zudem kommt es im ganzen Land zu Raketen- und Drohnenangriffen, wodurch ein beträchtlicher Schaden an der zivilen Infrastruktur entstanden ist, beispielsweise in Wohngegenden und an Energie- und Industrieanlagen. Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen – vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt. Überall im Land besteht Gefahr durch nicht explodierte Munition, im Küstenbereich zudem durch Seeminen. Die ehemaligen und aktiven Kampfgebiete sind teilweise stark vermint (hierzu vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 6 f. m. w. Nachw.). Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden und anderen zivilen Objekten durch Explosivwaffen sowie zu Todesfällen (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 7, 16, 53 m. w. Nachw.). Es ist ferner davon auszugehen, dass Russland seine Angriffe mit Raketen und Drohnen gezielt gegen dicht besiedelte Gebiete – auch weit entfernt von der Front – richtet; ein weiteres Ziel der russischen Streitkräfte ist es, systematisch die ukrainische Energieversorgung zu zerstören (Amnesty International, Amnesty Report Ukraine 2024, 29. April 2025, S. 2 f.). Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden und anderen zivilen Objekten durch Explosivwaffen sowie zu Todesfällen (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 7, 16, 53 m. w. Nachw.). Dies zum Trotz war nach Auswertungen des britischen Innenministeriums im Dezember 2024 zu verzeichnen, dass die Zahl der zivilen Opfer des russischen Angriffs nach dem ersten Jahr des Krieges (im Vergleich) zurückgegangen ist (UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 30 f.). Der weit überwiegende Teil der Kampfhandlungen und sicherheitsrelevanten Vorfälle findet im Süden und im Osten der Ukraine, in den Oblasten Donezk, Charkiw, Saporischschja, Cherson, Sumy, Luhansk, Dnipropetrowsk und Tschernihiw statt (vgl. UK Home Office, Ukraine: Security Situation, Dezember 2024, Version 2.0, S. 4). Die besonders stark betroffene Frontlinie verläuft (derzeit) von Cherson im Süden über Saporischschja, Donezk, im Südosten von Dnipropetrowsk, Luhansk bis zu den Grenzregionen zu Russland im Norden von Charkiw und Sumy (vgl. https://live-uamap.com/en, zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2025; UK Home Office, Ukraine: Humanitarian Situation, 28. Januar 2025, S. 4). In den im Westen gelegenen Oblasten sind entsprechend verhältnismäßig wenige sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen; dies betrifft insbesondere die Oblaste Transkarpatien, Tscherniwzi, Ternopil, Riwne, Wolyn, Schytomyr, Iwano-Frankiwsk, Wynnyzja, Chmelnyzkyj und Lwiw (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 9). Gleichwohl kommt es auch hier zu – vereinzelten – (Drohnen-) Angriffen durch die russische Armee. Wohl als Vergeltungsreaktion auf die so genannte Operation Spinnennetz, in deren Rahmen die ukrainischen Streitkräfte am 1. Juni 2025 offenbar 40 russische Militärflugzeuge auf russischem Territorium beschädigen oder zerstören konnten, hat Russland seine Drohnenangriffe intensiviert und dabei auch Ziele im Westen der Ukraine angegriffen. Beispielsweise wurden nach Angaben der Datenanalyse-Initiative Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) in der Woche vom 7. bis zum 13. Juni 2025 jedenfalls 29 Langstreckenraketen- und -drohnenangriffe sowohl auf die Stadt und die Oblast Kiew, aber auch auf die nord-westlicheren Oblaste Schytomyr und Riwne verübt (ACLED, Ukraine war situation update 7 June - 13 June 2025, https://acled-data.com/ukraine-conflict-monitor/, zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2025). Grundsätzlich kommt es auch bei derartigen Angriffen zu Todesopfern unter der Zivilbevölkerung – auch in der Westukraine. So starben am 6. Juni 2025 zwei Zivilpersonen in der Region Luzk, die in der an Polen grenzenden Oblast Wolyn belegen ist (Bundesamt, Briefing Notes, 16. Juni 2025, S. 14), und am 24. Mai 2025 wurden in der Oblast Chmelnyzkyj vier und in der Oblast Schytomyr drei getötete Zivilpersonen gemeldet (Bundesamt, Briefing Notes, 26. Mai 2025, S. 14). Gemäß den Daten der globalen Datenbank statista forderte der Ukraine-Krieg unter der Zivilbevölkerung im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2025 13.341 Todesopfer und 32.744 Verletzte (https://de.statista.com/statistik/daten/stu-die/1297855/umfrage/anzahl-der-zivilen-opfer-durch-ukraine-krieg/, zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2025). Der Ukraine-Konflikt-Monitor von ACLED weist für die letzten zwölf Monate (Zeitraum vom 13. Juni 2024 bis zum 13. Juni 2025) 2.219 Todesopfer in der ukrainischen Zivilbevölkerung aus. Geht man – entsprechend den von der Datenbank statista veröffentlichten Zahlen für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2025 – von drei Mal so vielen Verletzten aus, wurden in den letzten zwölf Monaten etwa 8.876 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen beträgt das Risiko einer Zivilperson binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, für die gesamte Ukraine etwa 1 : 4.250 beziehungsweise 0,0235 vom Hundert. Wenn man die Zahlen etwa unter Hinweis auf eine hohe Dunkelziffer verdoppelte, läge das Risiko – auf die gesamte Ukraine bezogen – bei 1 : 2.125 beziehungsweise 0,047 vom Hundert. In den Oblasten der Zentral- und Westukraine ist dieses quantitativ ermittelte Risiko angesichts der weitgehenden Konzentration der Kampfhandlungen und sicherheitsrelevanten Vorfälle auf den Süden und den Osten der Ukraine ungleich geringer (ausführlich zu der quantitativen Gefahrendichte in einzelnen westlichen Oblaste vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 39 K 1/24 A –, juris). In der hier zu betrachtenden Oblast Tscherniwzi gab es nach den auf der Webseite von ACLED veröffentlichten Daten in dem Zeitraum vom 13. Juni 2024 bis zum 13. Juni 2025 einen sicherheitsrelevanten Vorfall im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg. Auf die gleichnamige Hauptstadt wurde ein Drohnenangriff verübt. Dieser Angriff richtete sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Insgesamt kamen in diesem Zeitraum keine Zivilisten ums Leben. Dies gilt im Übrigen für den gesamten Zeitraum des Krieges, in dem insgesamt vier Drohnenangriffe auf die Oblast Tscherniwzi zu verzeichnen sind (https://acleddata.com/ukraine-conflict-monitor/#dash; aufgerufen am 18. Juni 2025). Die Einwohnerzahl beträgt etwa 890.000. Das Risiko einer Zivilperson im Oblast Tscherniwzi binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden ist nach alldem evident nicht beachtlich wahrscheinlich. Dass sich dieses Ergebnis mit Blick auf die von dem Europäischen Gerichtshof identifizierten weiteren relevanten Umstände des Einzelfalls ändern könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin aufgrund persönlicher Umstände spezifisch von einer Gefährdung betroffen wäre. Insbesondere übt weder die Klägerin noch ihre Mutter einen Beruf aus, der eine besondere Gefährdung nach sich ziehen könnte (zu denken wäre etwa an: Ärztin im Rettungswesen, Feuerwehrbeamtin, Mitarbeiterin im Zivilschutz). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass auf der Ebene der Europäischen Union der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahmen verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erlassen wurde und die getroffenen Regelungen weiterhin gültig sind (so aber zuletzt VG Köln, Urteil vom 15. Juli 2024 – 13 K 2272/20.A –, juris Rn. 90 m. w. Nachw.). Denn das Recht des internationalen Schutzes einerseits und § 24 AufenthG in Verbindung mit der Massenzustrom-Richtlinie und den hierzu ergangenen Durchführungsbeschlüssen andererseits, verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Die Regelungen des Asylrechts sind auf eine individuelle Prüfung und bei positivem Ergebnis grundsätzlich unbefristete Schutzgewährung angelegt, während die Massenzustrom-Richtlinie bei Zustrom einer großen Zahl Vertriebener sofort vorübergehenden Schutz von beschränkter Dauer gewähren soll, um die EU-weit koordinierte Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgründe 2 und 8 sowie Art. 1 der Massenzustrom-Richtlinie). Die Schutzsysteme sind bei Aktivierung der Massenzustrom-Richtlinie durch Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission (vgl. Art. 5 der Massenzustrom-Richtlinie) parallel anwendbar. Die Massenzustrom-Richtlinie erweitert den Schutz für individuell betroffene Flüchtlinge oder Schutzsuchende, der ansonsten nur nach Einzelfallprüfung in einem aufwendigen Anerkennungsverfahren gewährt werden kann, beschleunigt das Aufnahmeverfahren durch die generelle Festlegung des begünstigten Personenkreises und entlastet damit die für die Einzelfallprüfung zuständigen Behörden und Gerichte. Damit geht zwangsläufig einher, dass die im Falle einer Einzelfallprüfung erforderliche Klärung der Frage, ob der Betroffene in einem Teil seines Herkunftslands hinreichend sicher ist, im Rahmen der Schutzgewährung nach der Massenzustrom-Richtlinie nicht zu prüfen ist. Als nicht justiziable politische Entscheidung nimmt der Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes keine regionale Einschränkung vor (vgl. Erwägungsgrund 2 des Durchführungsbeschlusses). Allerdings kann daraus nicht hergeleitet werden, dass in Asylverfahren auf die individuelle Prüfung hinreichender Sicherheit in einem Landesteil der Ukraine zu verzichten wäre. Anderenfalls käme es zu Unstimmigkeiten innerhalb des ansonsten kohärenten und auf Einzelfallprüfung angelegten Asylsystems, das auch bei ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts die Prüfung verlangt, ob der Betreffende in einem Teil seines Herkunftslands hinreichend sicher ist (zum Ganzen vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. September 2024 – 11 ZB 24.30203 –, juris EA S. 6 m. w. Nachw.). Auch der Durchführungsbeschluss selbst erkennt an, dass Schutzsuchenden aufgrund der militärischen Aggression Russlands unter Umständen nicht die Rückkehr in das gesamte Herkunftsland, sondern lediglich in die Herkunftsregion unmöglich gemacht werden könnte (Erwägungsgrund 7). Schließlich zeigt die Regelung des Art. 19 Abs. 2 der Massenzustrom-Richtlinie, dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes und die Gewährung internationalen Schutzes nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgt und auseinanderlaufen kann. b. Der Klägerin steht auch in Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu. Dass ihr in der Ukraine die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) ist weder ersichtlich noch geht die Klägerin selbst davon aus. Auch droht ihr im Falle einer Rückkehr keine Folter oder unmenschliche oder erniedrige Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zwar kann als derartige Behandlung auch ein Leben unter Bedingungen, die den Gewährleistungsinhalten des Art. 3 EMRK nicht gerecht werden, zu subsumieren sein, wenn die katastrophalen humanitären Bedingungen gezielt durch einen Gefährdungsakteur herbeigeführt werden (zum Ganzen vgl. Wittmann in BeckOK MigR und IntegrationsR, 21. Edition Stand 1. Mai 2025, AsylG § 4 Rn. 52.5 m. w. Nachw.). Obschon die russischen Streitkräfte als derartiger Akteur anzusehen sein dürften, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine derart schlechte humanitäre Bedingungen vorfände, dass sie in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK verletzt würde. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt lediglich in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 12 m. w. Nachw. [zu § 60 Abs. 5 AufenthG]). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt über einen absehbaren Zeitraum nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21). Nach dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim) –, juris Rn. 90) wird die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung könnte dies etwa angenommen werden, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar dem baldigen Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 20). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine beachtlich wahrscheinliche Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr über einen absehbaren Zeitraum nicht in der Lage wäre, ihre Existenz zu sichern. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter sowie ihrem 2020 geborenen Bruder, in die Ukraine zurückkehren würde. Hinsichtlich der Prognose, ob Ausländer in der Lage sein werden, ihre Existenz bei Rückkehr in den Herkunftsstaat zu sichern, hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit nationalen Abschiebungsverboten entschieden, dass eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen ist. Es besteht demnach eine Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr für eine Kernfamilie, das heißt Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die bereits im Bundesgebiet als tatsächliche familiäre Gemeinschaft (fort-) besteht. Diese Annahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist selbst dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris Rn. 16 ff. m. w. Nachw. [zu § 60 Abs. 5 AufenthG]). Die aktuellen Erkenntnismittel liefern keine Anhaltspunkte, dass die Oblast Tscherniwzi von Versorgungsengpässen bei der Trinkwasser- und Nahrungsmittelsituation betroffen wären. Selbst in deutlich stärker vom Kriegsgeschehen – einschließlich kriegsbedingter Zerstörungen – beeinträchtigten Regionen der Ukraine (Osten und Süden des Landes) ist oft immer noch von einer sehr geringen Nahrungsmittelunsicherheit auszugehen; so stellt sich die Nahrungsmittelsicherheit ausweislich des UN-Welternährungsprogramms in den Regionen Charkiw, Sumy und Saporischschja sogar als zufriedenstellend dar (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 46). In der Zentral- und Westukraine ist die regionale Wasser- und Hygienesituation allgemein entspannt beziehungsweise unkritisch (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 43). Der Krieg hat die Wirtschaft der Ukraine hart getroffen, dennoch ist die Wirtschaft aufgrund der breit angelegten finanziellen Unterstützung westlicher Staaten widerstandsfähig. Viele Unternehmen, die in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt. Auch sind die wirtschaftlichen Schäden in der Westukraine geringer als im Osten des Landes. Die Unternehmen haben sich an die schwierigen Bedingungen angepasst (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 50 m. w. Nachw.). In den Oblasten der Westukraine ist von einer Arbeitslosigkeitsquote unter den Binnenvertriebenen (Stand April 2024) zwischen 5,4 vom Hundert (Riwne) und 15,7 vom Hundert (Iwano-Frankiwsk) auszugehen. Die Arbeitslosigkeit in Tscherniwzi beträgt (unter den Binnenvertriebenen) 10,9 vom Hundert; Unternehmen, die Binnenvertriebene beschäftigen, erhalten finanzielle Unterstützung vom Staat (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 42 f.). Es ist aber gleichzeitig eine erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften zu verzeichnen, wobei der Arbeitsmarkt unter anderem von informeller Arbeit geprägt wird (vgl. BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 44). Gleichzeitig konnte das ukrainische Sozialschutzsystem auch aufgrund ausländischer Gelder aufrechterhalten werden; Sozialunterstützungen werden von den zuständigen Behörden auch während des Krieges ohne nennenswerte Verzögerungen ausgezahlt (BFA, Länderinformation Ukraine, 10. Februar 2025, Version 16, S. 48). Bei dieser Erkenntnislage hat die Kammer keine Bedenken, dass es der Mutter der Klägerin gelingen wird, den Lebensunterhalt für sich, die Klägerin sowie ihren Sohn zu sichern. Zwar hat die Mutter der Klägerin die Ukraine bereits mit 14 Jahren verlassen und verfügt demnach über keine Erfahrung auf dem ukrainischen Arbeitsmarkt. Sie hat aber zumindest in der Bundesrepublik berufliche Erfahrungen machen können. Aus der Ausländerakte der Mutter der Klägerin wird ersichtlich, dass diese Berufserfahrungen als Reinigungskraft in der Bundesrepublik hat. Tatsächlich dürfte es sich mit Blick auf die zwei kleinen Kinder für die Mutter der Klägerin zwar schwierig gestalten, einer Arbeit in Vollzeit nachzugehen. Grundsätzlich gibt es aber auch in der Ukraine Kindergärten, so dass sie einer Erwerbstätigkeit (jedenfalls in Teilzeit) nachgehen kann. Erforderlichenfalls müssen sich die Klägerin und ihre Familie auf soziale Unterstützung durch den ukrainischen Staat verweisen lassen. Die Klägerin (und ihr Bruder) könnten zudem (finanzielle) Unterstützung von ihrem in Deutschland lebenden Vater erhalten. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin und ihre Familie kein Obdach werden finden können. Zwar ist der Wohnungsmarkt in der Oblast Tscherniwzi ausweislich einer Untersuchung des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) angespannt (Stufe zwei auf einer fünfstufigen Skala von 1 [minimal] bis 5 [katastrophal]; UK Home Office, Ukraine: Humanitarian Situation, 28. Januar 2025, S. 26). Jedoch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Rückkehrer in Tscherniwzi in beachtlicher Anzahl obdachlos wären beziehungsweise werden müssten. Vielmehr zeigen Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dass 65 vom Hundert der Rückkehrer in Wohnungen leben, 31 vom Hundert in Häusern, zwei vom Hundert in Zimmern und zwei vom Hundert in Sammelunterkünften; für Binnenvertriebene sind die Zahlen ähnlich (53 vom Hundert, 33 vom Hundert, acht vom Hundert und fünf vom Hundert). Zudem werden Bedürftige in nicht unbeträchtlichem Umfang von Hilfsorganisationen unterstützt, auch im Bereich der Wohnungsversorgung. Die OCHA berichtet, dass von Januar 2024 bis März 2025 allein in der hier maßgeblichen Oblast Tscherniwzi 54.000 Menschen mit Hilfe versorgt werden konnten (OCHA, Ukraine – Humanitarian Response and Funding Year-End 2024 Analysis, January – December 2024; OCHA, Ukraine – Humanitarian Response and Funding Snapshot, January – March 2025). Nach der Übersicht des CCCM Cluster gibt es (unter anderem) in der Oblast Tscherniwzi ein System, wonach Rückkehrer oder Binnenflüchtige registriert und unter Umständen Unterbringungseinrichtungen zugeteilt werden. Diese Einrichtungen werden von den lokalen Behörden, der ukrainischen Regierung, privaten Initiativen, religiösen Gruppen oder humanitären Organisationen betrieben. Neben Unterkünften gibt es in Tscherniwzi unter anderem Kindergärten, Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Derzeit (Stand 17. Juni 2025) sind die Unterkünfte lediglich zu 73 vom Hundert, die Kindergärten zu 65 vom Hundert, die Schulen zu 34 vom Hundert und die Gesundheitseinrichtungen zu 36 vom Hundert ausgelastet (vgl. https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiZDVhNjZkYW-ItZTk5OS00Yzc2LWI5MTItZjAwODMyY2VkZDg1IiwidCI6ImU1YzM3OTgxLTY2NjQtNDEzNC04YTBjLTY1NDNkMmFmODBiZSIsImMiOjh9, zuletzt aufgerufen am 18. Juni 2025). Es spricht nichts dafür, dass die Klägerin, ihre Mutter und ihr Bruder dort nicht würden unterkommen können. Dabei ist schließlich auch zu sehen, dass nach dem oben dargelegten strengen Maßstab für eine Verletzung des Art. 3 EMRK hinsichtlich der Unterkunftsbedingungen Rückkehrer zwar nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, mit staatlichen Mitteln errichtete Wohncontainer, geduldete Siedlungen und sonstige einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen (mit Ausnahme einer medizinischen Grundversorgung) sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24/23 –, juris Rn. 83). 2. (Rn.37) Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG setzte voraus, dass sich die Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Situation ausgesetzt sähe, in der sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ihrem Menschenrecht aus Art. 3 EMRK verletzt würde. Dies ist, wie ausgeführt, indes nicht der Fall; auf die Ausführungen unter 1.b. wird verwiesen. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Für die Klägerin besteht in der Ukraine keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Rahmen ihrer gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen der teilweise übereinstimmenden Erledigung zu treffenden Billigkeitsentscheidung sieht die Kammer davon ab, der Beklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Vielmehr entspricht es mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Billigkeit, dass die Klägerin die Kosten vollständig trägt. Denn das „Obsiegen“ der Klägerin in Bezug auf die Aufhebung der Abschiebungsandrohung erscheint in Hinblick auf die zunächst vorrangig begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung internationalen Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten als verhältnismäßig geringfügig. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Beteiligten streiten zuletzt im Wesentlichen noch über die Gewährung subsidiären Schutzes. Die 2021 in der Bundesrepublik geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Am 31. März 2022 wurde ein Asylantrag für sie als gestellt erachtet. Eine eigene Verfolgungsgeschichte der Klägerin teilte deren Mutter dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht mit. Die Mutter der Klägerin, 1999 geboren, war bereits im Alter von 14 Jahren am 1. November 2014 in die Bundesrepublik eingereist und hatte hier am 17. November 2017 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2017 einfach unbegründet abgelehnt wurde; sie hatte angegeben, nicht in die Ukraine zurückzukönnen, weil sich ihr Vater den Rebellen angeschlossen habe. Die Mutter der Klägerin hat ein weiteres Kind, den am 24. Januar 2020 in Berlin geborenen Sohn X..., den Bruder der Klägerin. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakten haben die Klägerin und ihr Bruder den gleichen Vater (N...). Der Vater der Klägerin ist im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG; er sei Vater von zwei deutschen Kindern, mit denen er Umgang habe. Die Klägerin und ihr Bruder leben seit Oktober 2022 nicht mehr mit ihrem Vater zusammen. Mit Bescheid vom 2. Mai 2024, zugestellt am 7. Mai 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Flüchtlingszuerkennung (Ziffer 1.) und Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 4.). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihr wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Mit ihrer am 21. Mai 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren zunächst lediglich unter Verzicht auf einen Anspruch auf Asylanerkennung weiter. Die Klägerin hat in der Folge die Klage in Hinblick auf ihren Anspruch auf Flüchtlingszuerkennung zurückgenommen. Nachdem die Beklagte den angegriffenen Bescheid in seinen Ziffern 5 und 6 aufgehoben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG betreffend die Ukraine vorliegen und den Bescheid vom 2. Mai 2024 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angegriffenen Entscheidung und vertieft diese. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Mutter der Klägerin informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere das Sitzungsprotokoll, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Ukraine und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Asylakten betreffend die Klägerin und deren Mutter) und der Ausländerbehörde (Ausländerakten betreffend die Klägerin, deren Mutter, deren Vater und deren Bruder) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.