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Urteil

4 K 49.10

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0318.4K49.10.0A
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Leitsätze
Die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.23)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.23) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid - soweit noch Streitgegenstand - ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EAEG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Investmentgesetzes und zur Besteuerung von Investmentvermögen (InvestmModG) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I, 2003, 2676, im Folgenden: EAEG) in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 EdWBeitrV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 849, im Folgenden: EdWBeitrV 2003). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV 2003 bestimmt, dass die der Beklagten zugeordneten Institute - wie die Klägerin - einen Jahresbeitrag nach Maßgabe von § 2 der Verordnung, höchstens aber 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne, in jedem Fall jedoch mindestens 300 Euro zu zahlen haben. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV 2003 beträgt der Jahresbeitrag bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 KWG erteilt ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen - hierzu zählt die Klägerin -, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben im Geschäftsjahr 2006 Bruttoprovisionserträge in Höhe von 10.763.997,44 Euro erzielt, von denen 0,35 Prozent einen Jahresbeitrag in Höhe von 37.673,99 Euro ergeben. 1. Die von der Klägerin mit Fernkopie am 10. Juli 2007 und im Original am 31. Juli 2007 unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 mitgeteilten Bruttoprovisionserträge in Höhe von 1.604.907,77 Euro, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden, sowie 90 Prozent derjenigen aus Geschäften mit Kunden, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz haben, in Höhe von 7.893.426,83 Euro, waren von der Beklagten nicht mit der Erwägung von der Beitragsbemessungsgrundlage abzuziehen, dass es sich dabei um Umstände im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2003 handelte, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen. Denn dies trifft nicht zu. § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2003 bestimmt für den Fall der Änderung der Verhältnisse für die Zuordnung eines Instituts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EdWBeitrV 2003, dass die Verhältnisse bei dem Institut im letzten Geschäftsjahr maßgeblich sind (Satz 2). Im Falle einer Änderung dieser Verhältnisse im Verlauf des letzten Geschäftsjahres sind für die Zuordnung jeweils diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die zu einem höheren Jahresbeitrag führen (Satz 3 Halbsatz 1). Erbringt das Institut bis spätestens 1. Juli den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis darüber, dass in diesem Zeitraum überwiegend Verhältnisse bestanden, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen, sind diese Verhältnisse maßgeblich (Satz 3 Halbsatz 2). Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 EdWBeitrV 2003 ist, wenn der Jahresabschluss oder die Einnahmeüberschussrechnung oder die Daten nach § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003 bis zum 31. Dezember nachgereicht werden, der Jahresbeitrag nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2003 mit einem Zuschlag von 25 Prozent zu berechnen. Bei den hier streitigen Bruttoprovisionserträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 handelt es sich indes nicht um Daten, die § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 EdWBeitrV 2003 in Bezug nimmt. Dies ergibt sich aus Folgendem. Nach § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003 haben die Institute der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit des Jahresbeitrags bis spätestens 1. Juli die für die Bemessung des Jahresbeitrags nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Daten mitzuteilen. Hinter dem Merkmal „1. Juli“ findet sich der Klammerzusatz „Ausschlussfrist“. Daher bezieht sich diese Norm dem Wortlaut nach auch auf § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003. Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 EdWBeitrV 2003 bezieht sich in ihren drei Sätzen auch auf „Daten nach Absatz 4“, was sprachlich „die für die Bemessung des Jahresbeitrags nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen […] Daten“ umfasst, mithin auch Daten nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei Einreichung der Daten nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember der Jahresbeitrag unter Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach Absatz 2 (wenngleich möglicherweise mit einem Zuschlag von 25%) zu berechnen ist, weil dadurch die klaren und gegenläufigen Auslegungsansätze übergangen würden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge u.a. solche unberücksichtigt bleiben, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden (Nr. 1), ferner 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Diese Abzugsmöglichkeit steht jedoch unter der Bedingung, dass das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe dieser Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt. § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003 bezeichnet im Klammerzusatz die Frist „bis spätestens 1. Juli“ als Ausschlussfrist. Diese Kennzeichnung hat im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen und dem damit verfolgten Zweck nur Sinn, wenn man in der in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 gesetzten Frist eine Ausschlussfrist sieht. Dies hat nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist einen Ausschluss von der Abzugsmöglichkeit zur Folge. Überdies schreibt § 2 Abs. 5 Satz 2 EdWBeitrV 2003 bei Einreichung der Unterlagen nach Fristablauf, aber noch vor dem 31. Dezember die Berechnung des Jahresbeitrags vor, dass die Berechnung (nur) „nach Maßgabe des Absatzes 1“ zu erfolgen hat. Hätte trotz der (dann sinnlosen) Ausschlussfrist der Abzugsbetrag berücksichtigt werden sollen, dann wäre „nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 (oder 1 und 2)“ zu formulieren gewesen. Etwas anderes folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2003. Zwar könnte man in einem weiteren Sinne die in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 bezeichneten Umstände als solche ansehen, „die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen“. So aber sind die Worte in § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2003 nicht zu verstehen. Das ergibt der Zusammenhang, in dem sie stehen. § 2 Abs. 1 Satz 1 EdWBeitrV 2003 bestimmt in seinen sechs Ziffern die Bemessungssätze und geht dabei von der dem Institut erteilten Erlaubnis aus. § 2 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV 2003 erklärt für die Zuordnung zu einer der sechs Ziffern die Verhältnisse bei dem Institut im letzten Geschäftsjahr für maßgeblich. Ändern diese sich etwa durch Erlangung einer weiteren Erlaubnis, so sollen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EdWBeitrV 2003 diejenigen Verhältnisse maßgeblich sein, die zu einem höheren Jahresbeitrag führen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2003 macht davon eine Ausnahme, indem er die Möglichkeit eröffnet, einen geringeren Bemessungssatz anzuwenden, wenn überwiegend Verhältnisse bestanden, die zu einem niedrigeren Jahresbeitrag führen. Das gibt klar zu erkennen, dass damit die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EdWBeitrV 2003 bezeichneten Verhältnisse gemeint sind, nicht aber die in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 genannten. Dies entspricht im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung (VG Berlin, Beschlüsse vom 29. November 2005 - VG 25 A 246.03 -, Abdruck Seite 7 f. und vom 23. Februar 2007 - VG 25 A 243.02 -, Abdruck Seite 13 f.), wonach nach fruchtlosem Ablauf der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 der Abzug nicht mehr vorgenommen werden durfte (vgl. im Ergebnis ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2010 - OVG 1 S 84.10 -, Abdruck Seite 6). 2. Die von der Klägerin mit Fernkopie am 10. Juli 2007 und im Original am 31. Juli 2007 mitgeteilten Bruttoprovisionserträge waren von der Bemessungsgrundlage auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 abzuziehen. Nach dieser Vorschrift können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge u.a. solche unberücksichtigt bleiben, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden (Nr. 1), ferner 90 Prozent der Bruttoerträge aus Geschäften mit Kunden, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben (Nr. 5), wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe dieser Erträge bis spätestens 1. Juli erbringt. Diese Frist hat die Klägerin, die die entsprechenden Unterlagen erst am 10. Juli bzw. am 31. Juli eingereicht hat, versäumt. Die Beklagte war danach gehindert, diese Umstände zu berücksichtigen, weil es sich bei der in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 genannten Frist für die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Nachweises, der gemäß § 2 Abs. 2 EdW-BeitrV zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Jahresbeitrages führt, um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Dies folgt, wie bereits ausgeführt, aus der Zusammenschau mit § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003, wonach die Frist des 1. Juli, innerhalb derer die Institute der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit des Jahresbeitrags die für die Bemessung des Jahresbeitrags nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen haben, ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet ist. Hierunter versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575 m.w.N.). Derartige Fristen widersprechen nicht deshalb rechtsstaatlichen Anforderungen, weil es gegen die Versäumung der Ausschlussfrist – ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung – keine Wiedereinsetzung gibt (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1980 - BVerwG 3 B 11/80 - juris). Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 4 EdWBeitrV 2003 über die Erhebung des Jahresbeitrages stehen auch im Übrigen im Einklang mit höherrangigem Recht. Sie finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 3 EAEG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG werden die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch die Beiträge der Institute erbracht, die ihrerseits verpflichtet sind, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind, § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind die Jahresbeiträge jeweils bis zum 30. September zu leisten. Das Nähere u.a. über die Jahresbeiträge regelt das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG durch Rechtsverordnung, wobei hinsichtlich der Jahresbeiträge Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen sind. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20/03 - juris) und das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - juris) bereits festgestellt haben, dass die Beitragserhebung nach der EdW-Beitragsverordnung von der Verordnungsermächtigung gedeckt ist, diese den Maßgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Ansehung des Bestimmtheitsgebots genügt und die Regelungen nicht grundrechtswidrig sind, bedarf es hier nur einer Entscheidung darüber, ob dies auch speziell für die Frage der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 EdWBeitrV 2003 gilt. Zur Überzeugung der Kammer ist dies der Fall. a. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das bedeutet, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein muss, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.). Materiellrechtliche Ausschlussfristen bedürfen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zwingend einer formalgesetzlichen Grundlage (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG II C 2.72 -, Buchholz 238.90 Nr. 39, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - BVerfGE 8, 274, 307). Für die Interpretation einer solchen Ermächtigung gelten vielmehr die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, so dass zur Auslegung auch die übrigen Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes und die daraus ersichtliche Tendenz des Gesetzgebers herangezogen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972, a.a.O.). Eine solche Tendenz lässt sich zur Überzeugung der Kammer in Ansehung der Konzeption des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes daraus entnehmen, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG ausdrücklich eine Verpflichtung der Institute vorsieht, jeweils bis zum 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die Daten, auf deren Grundlage die Jahresbeiträge zu berechnen sind, auf Angaben der Beitragsverpflichteten beruhen. Dies zeigt sich in der Regelung der Mitwirkungsverpflichtung in § 9 EAEG sowie den Sanktionen bei unterbliebener Mitwirkungsverpflichtung in § 11 (Ausschlussmöglichkeit) sowie § 17 (Bußgeldvorschriften). Dem Gesetzgeber war ferner ein Differenzierungsbedarf bei der Beitragshöhe u.a. in Bezug auf Art und Umfang der gesicherten Geschäfte bewusst. Das zeigt die Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG. Der gesetzgeberischen Konzeption liegt ferner zugrunde, dass dem Grunde nach beitragsverpflichtet auch solche Institute sind, die z.B. ihre Geschäftstätigkeit (zum Teil) auf im Entschädigungsfall nicht anspruchsberechtigte Anleger beschränken. Auch der diesbezügliche Umfang lässt sich nur aus den Angaben der Beitragsverpflichteten ermitteln. Wenn - ersichtlich aus Gründen der Budgetsicherheit - der Gesetzgeber eine Frist für die Beitragszahlung regelt und hieraus der Entschädigungseinrichtung die Aufgabe zukommt, fristgerecht die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung festzustellen, so rechtfertigt dies die Annahme einer Tendenz des Gesetzgebers, bei Versäumung einer Vorlagefrist einen Ausschluss der Beitragsverpflichteten mit solchen Angaben zulassen zu wollen, die sich für diese ausschließlich beitragsmindernd auswirken. b. Die Ausschlussfrist hält sich auch im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Nach § 8 Abs. 3 EAEG regelt das Bundesministerium der Finanzen das Nähere u.a. über die Jahresbeiträge durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen werden durch die EdW-Beitragsverordnung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O., Rn. 46 ff.). Insbesondere das durch § 8 Abs. 3 EAEG vorgegebene Kriterium „Art des gesicherten Geschäfts“ wird durch die Differenzierungen in § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2003 umgesetzt, flankiert durch die in § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 im Einzelnen geregelten antragsabhängigen Abschläge von der Bemessungsgrundlage, wodurch auch das Merkmal der „Geschäftsstruktur“ einfließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O.). Dass Beitragsverpflichtete bei Versäumung der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 mit einer Berücksichtigung beitragsmindernder Tatsachen ausgeschlossen sein sollen, ändert daran nichts. Insbesondere fehlt es angesichts der Ausschlussfrist nicht an einer Berücksichtigung des Umfangs der gesicherten Geschäfte. Denn mit dem Merkmal „gesicherte Geschäfte“ im Sinne dieser Vorschrift ist die durch die Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung abzusichernde Geschäftstätigkeit gemeint (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O., Rn. 48). Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EdWBeitrV 2003 schließt im Übrigen die Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte auch nicht generell aus, sondern unterwirft deren Berücksichtigung lediglich einer zeitlichen Begrenzung. Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Mitwirkungspflicht regelnde Vorschrift des § 9 EAEG keine Verordnungsermächtigung enthält (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2010 - OVG 1 S 84.10 -). Denn die durch § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 eingeräumte Möglichkeit der Vorlage von Nachweisen zum Zwecke der Beitragsminderung betrifft nicht die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Grundbeitragserhebung. Für die Kammer unterliegt es ferner keinem Zweifel, dass mit der Ermächtigung, „das Nähere über die Jahresbeiträge“ zu regeln, über die Regelung der Beitragshöhe hinaus auch die Schaffung von diesbezüglichen Verfahrensvorschriften verbunden ist, da derartige Regelungen aus der Natur der Sache für die Realisierung von Beiträgen erforderlich sind. Daher kann aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, in der sich zu § 8 Ausführungen zur Höhe des Jahresbeiträge finden (BT-Drs. 13/10188, S. 21), nicht der Willen des Gesetzgebers ableiten lassen, Verfahrensvorschriften von der Verordnungsermächtigung ausnehmen zu wollen. Soweit § 8 Abs. 3 Satz 2 EAEG eine Regelung über untergesetzliche Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthält, lässt sich daraus nicht der Schluss ableiten, der Gesetzgeber habe hiermit zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Ausschlussfrist nicht von der Ermächtigung erfasst sein soll. Denn diese mit Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) eingefügte Ergänzung, die der Klarstellung dienen sollte (BT-Drs. 14/8017, S. 141), erfolgte zu einer Zeit, als dem Gesetzgeber die Ausgestaltung der EdW-Beitragsverordnung mitsamt der streitgegenständlichen Ausschlussfrist bereits bekannt war. c. Die streitige Regelung erfüllt ferner die an materielle Ausschlussfristen wegen ihrer spezifischen Rechtswirkungen zu stellenden besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83, Rn 23 ff. - juris). aa. Dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 - Rn. 35 f. - juris) genügt die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003. Denn aus der Formulierung der zeitlichen Bedingung in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003, wonach bestimmte Bruttoprovisionserträge nur dann unberücksichtigt bleiben können, wenn ein bestätigter Nachweis bis spätestens 1. Juli erbracht wird, folgt in Verbindung mit dem Hinweis in § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, hinreichend deutlich, welche Handlung erforderlich ist, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. bb. Ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Geltendmachung der Abzugsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 einer zeitlichen Begrenzung zu unterwerfen, folgt bereits im Hinblick auf die Budgetsicherheit aus dem Umstand, dass es um die Beitragserhebung für eine Entschädigungseinrichtung geht. Denn der Zweck der Entschädigungseinrichtung ist es, Finanzmittel zur Bedienung von Entschädigungsfällen einzunehmen (§ 3 Abs. 1 EAEG a.F.). Dieser Zweck rechtfertigt in besonderem Maße ein Interesse daran, frühzeitig Klarheit über die zur Verfügung stehenden Mittel zu erlangen, zumal nach der gesetzlichen Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG verpflichtet sind, bis zum 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang, in dem beitragsrelevante Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 unberücksichtigt bleiben können, nicht anderweitig vorgegeben sind. Auch solche Institute, die sich auf § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 berufen können, sind grundsätzlich finanzierungsverantwortlich (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O., Rn. 48). Daher ist der Umfang der im Einzelnen durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 EdWBeitrV 2003 gewährten Abzugsmöglichkeiten in der Regelungseinheit mit der zeitlichen Bedingung der Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu sehen. Wenn aber der Verordnungsgeber bei der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte einen derart hohen Abschlag wie hier wählt, begründet dies gleichzeitig im Hinblick auf die Budgetsicherheit ein besonderes Interesse an einer baldmöglichen Sicherheit, wer von den Beitragsverpflichteten von dieser umfänglichen Möglichkeit Gebrauch macht. cc. Soweit durch die im Rahmen der Beitragserhebung verordnete Ausschlussfrist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O. Rn. 57 ff.), ist die hierdurch geschützte Freiheit der Berufsausübung nicht verletzt. Denn die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003 beruht, wie bereits ausgeführt, auf einer gesetzlichen Grundlage und ist durch Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt; sie genügt auch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die Ausschlussfrist ist geeignet, den Zweck einer frühzeitigen Feststellung des Beitragsaufkommens zu sichern. Die Ausschlussfrist ist auch erforderlich, da dem Verordnungsgeber ein milderes und gleichermaßen wirksames Mittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1983, 1 BvR 1008/79 u.a., Rn. 97 - juris) nicht zur Verfügung stand. Zwar wäre eine verzögerungsabhängige Veränderung der Abzugsmöglichkeit denkbar. In diesem Sinne regelt § 2 Abs. 5 Satz 2 EdWBeitrV 2003, dass Beitragsverpflichtete, die die für die Beitragsbemessung notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht vorlegen, einen Zuschlag von 25 Prozent zu zahlen haben. Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass ein lediglich anteiliger Abschlag die fristgerechte Einreichung von Nachweisen für eine Beitragsverminderung in gleicher Weise sicherstellen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 u.a. - Rn. 28 - juris). Die bloße Verlegung des Termins für die Vorlage von Nachweisen gemäß § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 auf einen späteren Zeitpunkt kommt als milderes Mittel nicht in Betracht. Denn dies würde an den hier allein streitigen Rechtswirkungen der Ausschlussfrist nichts ändern. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn mit einer späteren Frist erkennbaren Schwierigkeiten begegnet werden könnte, die ihren Grund in der fristgerechten Beschaffung der notwendigen Nachweise hätten. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Ausschlussfrist ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a., Rn. 175 - juris). Dies folgt bereits daraus, dass es die Beitragsverpflichteten in der Hand haben, einen Rechtsverlust durch fristgerechte Vorlage der in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 vorgesehenen Nachweise zu vermeiden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Fristversäumung je nach Lage des Einzelfalles zu deutlichen finanziellen Einbußen führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 u.a. - - Rn. 29 - juris). Wie bereits ausgeführt ist zudem nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beschaffung dieser Nachweise mit Blick auf die Dauer der Frist mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in der letzten Zeit die Beitragsbescheide deutlich nach der für die Zahlungspflicht bestimmten Termin des 30. September erstellt hat, lässt sich für die Frage der Verhältnismäßigkeit der hier streitigen Ausschlussfrist nichts herleiten, zumal nahe liegt, dass es ohne die Fristenregelung zu weiteren - missbilligten - Verzögerungen kommen kann. Ohne Belang ist im vorliegenden Fall, dass die Höhe des Jahresbeitrages, der bei Versäumung der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 ohne Berücksichtigung von Abzugsbeträgen ermittelt wird, die Höhe des Verspätungszuschlages nach § 2 Abs. 5 Satz 2 EdWBeitrV 2003 oder auch die Höhe von Sonderbeiträgen gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 EdWBeitrV 2003 insoweit bestimmen kann, als dabei jeweils an den Jahresbeitrag angeknüpft wird. Denn über die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlages oder eines Sonderbeitrages wäre gesondert nach Lage des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2010 - OVG 1 S 84.10 -). dd. Die Ausschlussfrist genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierdurch ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich eine gewisse Härte mit sich bringt (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a., Rn. 53 - juris). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, a.a.O.). Diese Maßgaben gelten in gleicher Weise für die Schaffung von Fristbestimmungen auf Verordnungsebene. Hieran gemessen erweist sich die in § 2 EdWBeitrV 2003 entwickelte Differenzierung zwischen antragsunabhängiger Grundbeitragsbemessung einerseits und Ermittlung des Beitrages aufgrund frist- und antragsgebundener abweichender Sonderregelung andererseits nicht als willkürlich. Wie die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hierzu bereits ausgeführt hat, wird durch die Minderungstatbestände des § 2 Abs. 2 der EdW-Beitragsverordnung in angemessener Weise berücksichtigt, ob und in welchem Umfang durch ein erfasstes Institut in der Vergangenheit tatsächlich sicherungsbedürftige Geschäfte getätigt wurden. Denn ob überhaupt, durch welche Geschäfte konkret und in welchem Umfang die von den Instituten innegehaltenen verschiedenen Erlaubnisse tatsächlich genutzt und sicherungsbedürftige Geschäfte getätigt werden, lässt sich jeweils nur rückblickend individuell anhand der konkreten Ergebnisse der geschäftlichen Bestätigung des erfassten Institutes bestimmen. Durch die mit § 2 Abs. 2 der EdW-Beitragsverordnung geschaffenen Ermäßigungstatbestände wird aufgrund der in der Vergangenheit getätigten Geschäfte zugunsten des Erlaubnisinhabers für den Sicherungsbedarf des laufenden Jahres vermutet, dass dieser sich auch weiterhin auf die Art der bisher getätigten Geschäfte beschränken werde. Die hierdurch ermöglichte rückblickende Berücksichtigung der individuellen geschäftlichen Betätigung steht im ständigen Spannungsverhältnis zum aktuellen Deckungsrisiko, das aufgrund der fortbestehenden und weiter reichenden Erlaubnis des Instituts für den Zeitpunkt der Abschlüsse der sicherungsbedürftigen Geschäfte besteht (VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2007 - VG 25 A 243.02 -). Diese Gestaltung wird dem schutzwürdigen Interesse der Institute an einer äquivalenten Beitragserhebung gerecht, da sie es selbst in der Hand haben, für ihre fristgerechte Mitwirkung zu sorgen (VG Berlin, a.a.O.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Versäumung der Ausschlussfrist dazu führe, dass die Beitragsbemessung an Umsatzerlöse anknüpfe, die in keinem sachlichen Zusammenhang zur Beitragspflicht stehen und bei der Bemessung schon von Anfang an unberücksichtigt bleiben müssten. Denn bei der Bemessung des von den Instituten zu leistenden Jahresbeitrages werden nicht etwa einzelne Geschäftsvorfälle abgerechnet. Vielmehr wird an den Umfang einer bestimmten Geschäftstätigkeit nur insoweit angeknüpft, als dieser Umfang zur Grundlage einer Prognose gemacht wird. Lediglich die Grundlage dieser Prognose durch Einreichung von Nachweisen zu gestalten ist den Instituten bei grundsätzlicher Beitragsverpflichtung durch § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 wegen ihrer spezifischen Kenntnis von Art, Umfang und voraussichtlicher Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit zugewiesen. d. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen normativen Anordnung ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993, - BVerwG 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575). So liegt der Fall hier, weil die Abzugsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 unter einer strikten zeitlichen Bedingung steht und sich weder aus den übrigen Vorschriften der Verordnung noch aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine Geltendmachung nach Fristablauf zugelassen werden soll. Auch die Voraussetzungen für eine so genannte „Nachsichtgewährung“ die es der Beklagten verwehren würde, sich nach dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin auf die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EdWBeitrV 2003 zu berufen, liegen nicht vor. Eine solche Nachsichtgewährung kommt in Betracht zum Ausgleich besonderer Härten etwa in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 -, Rn. 16 - juris, – ). Für eine Hinderung aufgrund von höherer Gewalt ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Denn die als Grund für die Versäumnis vorgetragene postalische Absendung des Original-Antragsformulars am 19. Juni 2007 ist nicht plausibel, weil sie sich nicht mit dem weiteren Vortrag der Klägerin vereinbaren lässt, das Original sei am 10. Juli 2007 versandt worden. Im Übrigen setzt eine Nachsichtgewährung wegen Versäumung der materiellen Ausschlussfrist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem ein für die Versäumung der Frist kausales staatliches Fehlverhalten voraus (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 15/09 -, Rn. 19 - juris), wofür hier nichts ersichtlich ist. Die Möglichkeit, zum Beispiel wegen einer Fristversäumung aufgrund von höherer Gewalt von der Ausschlusswirkung der Frist verschont zu bleiben, macht die Regelung im Übrigen nicht willkürlich. Denn es handelt sich dabei um übergeordnete Gerechtigkeitsgesichtspunkte, denen bei Vorliegen der Voraussetzungen Rechnung getragen werden muss. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Kosten insoweit zur Last fallen, als sie den Bescheid zu Gunsten der Klägerin ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage geändert hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage der Gültigkeit der Ausschlussfrist grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beteiligten streiten um den an die Beklagte zu zahlenden Jahresbeitrag für das Jahr 2007. Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen und verfügt seit 1… über eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 Kreditwesengesetz (KWG), die sie zur Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung und Finanzportfolioverwaltung berechtigt. Sie ist nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder Eigenhandel zu treiben. Unter dem 4. April 2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie zur Ermittlung des Jahresbeitrages für das Jahr 2007 den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht bis spätestens zum 1. Juli 2007 bei der Beklagten einzureichen habe. Falls die Klägerin die Sonderregelung des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdW-Beitragsverordnung - EdWBeitrV) in Anspruch nehmen wolle, wonach Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach den dort im Einzelnen genannten Maßgaben unberücksichtigt bleiben können, müsse sie das beigefügte Formular ausgefüllt und von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt ebenfalls bis spätestens zum 1. Juli 2007 bei der Beklagten einreichen. Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 2007, die für die Bemessung des Jahresbeitrages 2007 notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Daten binnen eines Monats mitzuteilen, anderenfalls werde der 1,25fache Betrag des geschätzten Jahresbeitrages als Abschlagszahlung festgesetzt. Die Klägerin übersandte darauf mit Schreiben vom 10. Juli 2007 per Telefax die geforderten Unterlagen und beantragte, bei der Beitragsfestsetzung von den insgesamt mitgeteilten Bruttoprovisionserträgen in Höhe von knapp 10,764 Millionen Euro solche, die an Kunden zurückerstattet und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen wurden, in Höhe von ca. 1,605 Millionen Euro sowie 90 Prozent derjenigen aus Geschäften mit Kunden, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG - haben (sog. institutionelle Kunden), in Höhe von ca. 7,893 Millionen Euro abzuziehen. Die Klägerin wies am 30. Juli 2007 darauf hin, dass sie die Unterlagen bereits am 19. Juni 2007 per Post versandt habe und, nachdem diese offenbar nicht angekommen seien, das ausgefüllte Formular auf die Mahnung am 10. Juli 2007 per Telefax und im Original übersandt worden sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie die Abzugspositionen nicht berücksichtigen könne, weil sie nicht bis zum 1. Juli 2007 und damit innerhalb der insoweit geltenden Ausschlussfrist eingegangen seien und zudem das Original noch immer nicht vorliege. Das Original ging am 31. Juli 2007 bei der Beklagten ein. Den Beitrag setzte diese mit Bescheid vom 7. August 2007 in Höhe von 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge (37.673,99 Euro) fest. Mit ihrem am 15. August 2007 eingegangenem Widerspruch führte die Klägerin aus, dass es für sie doch „völlig unsinnig“ gewesen wäre, die vom Wirtschaftsprüfer bereits Mitte Juni bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig zu senden, und sie für die postalische Zustellung „keine Haftung“ übernehmen könne, zugleich beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. März 2009 unter Festsetzung einer Widerspruchsgebühr in Höhe von 1.350 Euro mit der Maßgabe zurück, dass der Jahresbeitrag 2007 auf 47.092,49 Euro festgesetzt werde und begründete die Verböserung mit der verspäteten Einreichung der Unterlagen, die sowohl dem geltend gemachten Abzug von Bruttoprovisionserträgen entgegenstehe als auch einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent des Jahresbeitrages nach sich ziehe. Bei der Abzugsmöglichkeit handele es sich um eine nachweis- und fristgebundene Sonderregelung, die keine Nachsichtgewährung zulasse. Selbst wenn man sie zuließe, habe die Antragstellerin dafür nichts Hinreichendes vorgetragen; der Verspätungszuschlag sei in der Verordnung vorgesehen und danach in jedem Fall verspäteter Vorlage der Festsetzungsunterlagen zu erheben. Mit der am 23. April 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Ausschlussfrist entbehre einer gesetzlichen Grundlage, da Präklusionsregelungen einer formalgesetzlichen Grundlage bedürften. Die Ausschlussfrist sei in Bezug auf die Geltendmachung von Abzügen nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV zudem unverhältnismäßig, weil bei Versäumung der Frist eine erhebliche Mehrbelastung auf der Grundlage von Geschäften erfolge, bei denen ein Entschädigungsanspruch nicht entstehen könne. Dies setze sich bei der Bemessungsgrundlage für die Verspätungsgebühr gemäß § 2 Abs. 5 EdW-Beitragsverordnung noch fort. Die Klägerin beantragt, den Jahresbeitragsbescheid der Beklagten vom 7. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. März 2009, in der Fassung des Änderungsbescheides der Beklagten vom 9. März 2011, aufzuheben, soweit der Jahresbeitrag 4.429,81 Euro übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Erhebung des Jahresbeitrages nach Maßgabe der EdW-Beitragsverordnung eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 3 EAEG und den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genüge. Die lediglich zeitlich befristete Berücksichtigung von Minderungstatbeständen nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV sei durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Frist diene der Durchführung von individuellen Beitragsprüfungen erheblichen Aufwands, um den Fälligkeitstermin für die Jahresbeiträge am 30. September eines Jahres zu gewährleisten; ferner sei die Frist erforderlich, damit die Beklagte zügig ihre vorhandenen Mittel prüfen könne, um gegebenenfalls für den Mittelbedarf benötigte zusätzliche Einnahmen zu ermitteln. Zudem sei nichts für eine zu knapp bemessene Frist oder unangemessen hohe Anforderungen an den Inhalt der vorzulegenden Nachweise ersichtlich. Selbst wenn die Frist einer Wiedereinsetzung zugänglich sei, seien deren Voraussetzungen nicht erfüllt; jedenfalls seien keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan. Der Hinweis auf Postlaufzeiten überzeuge nicht, weil es im Vortrag der Klägerin einen unauflöslichen Widerspruch hinsichtlich der Versendung des Originals gebe. Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der mit dem Widerspruchsbescheid vorgenommenen Erhöhung des Jahresbeitrages hat die Antragsgegnerin unter dem 23. Juli 2009 abgelehnt. Den hierauf bezogenen Eilantrag hat die Kammer zurückgewiesen (Beschluss vom 28. Mai 2010 - VG 4 L 54.10). Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Jahresbeitragsbescheid 2007 mit der Erwägung angeordnet, dass ein Verspätungszuschlag in Höhe von 25% im Falle der Klägerin voraussichtlich deswegen rechtswidrig sei, weil sich sein Anwendungsbereich auf die - hier nicht gegebene - Konstellationen beschränke, in denen es nach Festsetzung einer Abschlagszahlung zu einer Nachberechnung komme (Beschluss vom 25. August 2010 - OVG 1 S 84.10 -). Mit Bescheid vom 9. März 2011 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit mit diesem ein Jahresbeitrag von mehr als 37.673,99 Euro festgesetzt wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung setzte sie die Gebühr für den Widerspruchsbescheid auf 900,-- Euro herab. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, dass die von ihr zunächst für überhöht gehaltene Widerspruchsgebühr nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sein soll. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der angefochtene Bescheid geändert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogene Streitakte VG 4 L 54 .10/ OVG 1 S 84.10 sowie die beigezogenen Akten der Beklagten (zwei Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.