Urteil
4 K 271.10
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0517.4K271.10.0A
30Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegen die Gültigkeit der in KredAnstWiAWPHEV § 2 Abs 2 S 1 geregelten Frist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, bestehen keine Bedenken bestehen (Fortführung: VG Berlin, 2011-03-18, 4 K 49.10).(Rn.25)
2. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus GG Art 3 Abs 1 GG ist nicht deswegen anzunehmen, weil die für die Entschädigungseinrichtung der Banken geltenden Vorschriften ohne eine vergleichbare Ausschlussfrist auskommen.(Rn.38)
3. ZPO § 239 gilt nur für prozessuale, nicht für materielle Ausschlussfristen.(Rn.39)
4. Die zivilprozessualen Kommentierungen, die eine entsprechende Anwendung der §§ 239. 246 ZPO im Falle von Gesamtrechtsnachfolge annehmen, überzeugen nicht.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Gültigkeit der in KredAnstWiAWPHEV § 2 Abs 2 S 1 geregelten Frist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, bestehen keine Bedenken bestehen (Fortführung: VG Berlin, 2011-03-18, 4 K 49.10).(Rn.25) 2. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus GG Art 3 Abs 1 GG ist nicht deswegen anzunehmen, weil die für die Entschädigungseinrichtung der Banken geltenden Vorschriften ohne eine vergleichbare Ausschlussfrist auskommen.(Rn.38) 3. ZPO § 239 gilt nur für prozessuale, nicht für materielle Ausschlussfristen.(Rn.39) 4. Die zivilprozessualen Kommentierungen, die eine entsprechende Anwendung der §§ 239. 246 ZPO im Falle von Gesamtrechtsnachfolge annehmen, überzeugen nicht.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht hat entscheiden können, ohne der Klägerin die in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist einzuräumen. Nach § 173 VwGO, § 283 ZPO kann das Gericht eine solche Frist bestimmen, wenn sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Der Schriftsatz, auf den sich die Klägerin noch hat äußern wollen, ist ihr nach ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2013 zugegangen. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt dieses Schriftsatzes geäußert hat, ist nicht erkennbar geworden, weshalb neun Tage zur Auseinandersetzung mit diesem Schriftsatz nicht ausgereicht haben sollten. Entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag enthält der Schriftsatz nicht. Er ist nur eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 15. April 2013, mit dem diese den Sachverhalt zusammenfassend gewürdigt hat. In Bezug auf das, „was heute in der mündlichen Verhandlung besprochen worden ist“, hat die Kammer auch deshalb keinen Grund für eine Schriftsatzfrist gesehen, weil in ihr weder Tatsachen zur Sprache gekommen sind, zu denen sich die Beteiligten bislang noch nicht geäußert haben, noch neue rechtliche Erwägungen ins Feld geführt worden sind. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages I. Nr. 1 zulässig, aber unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid in der Fassung des korrigierten Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, so dass Rechte der Klägerin nicht verletzt sein können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass der danach im Ergebnis festgesetzte Jahresbeitrag in seinem Rechenwerk zutreffend ist, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt; es kann daher auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid vom 14. August 2007 Bezug genommen werden. Die Angriffe der Klägerin führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insbesondere ist der streitgegenständliche Bescheid nicht deswegen, wie die Klägerin meint, fehlerhaft oder gar nichtig, weil er in seinem Adressatenfeld keinen Rechtsnachfolgezusatz enthält. Die von der Klägerin angestellte Überlegung, die Beklagte habe möglicherweise eine untergegangene, nicht mehr existente Rechtsperson in Anspruch nehmen wollen, ist fernliegend. Dies folgt schon aus den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, wo zwischen der AG alt und der AG neu unterschieden und in der Sache zum Ausdruck gebracht wird, dass die AG neu, also die Klägerin, hafte und deswegen in Anspruch genommen werde. Nicht anders hat auch die Klägerin, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, den Bescheid verstanden und Widerspruch erhoben, ohne auf angebliche Unklarheiten, die Person des Inanspruchgenommenen und seine Bezeichnung betreffend, hinzuweisen (vgl. Urteil des BVerwG vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 –, NVwZ 2012, 1413). Im Übrigen führt die Klägerin selbst einen solchen Zusatz nicht. Dass die Klägerin nicht der Beklagten, sondern der EdB zugeordnet ist, spielt keine Rolle. Denn die Inanspruchnahme der Klägerin knüpft an die durch Zuordnung der AG alt zur Beklagten ausgelöste Beitragspflicht an, die auf die Klägerin übergegangen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz - UmwG -). Nicht zu folgen ist der Klägerin, wenn sie ihre Heranziehung zu dem streitigen Jahresbeitrag mit Hinweis auf die bei der Verschmelzung der Unternehmen verabredete Rückwirkung zum Jahreswechsel 2006/2007 zu bekämpfen versucht. Damit sind die durch die Geschäftstätigkeit der AG alt bis zur Eintragung der Verschmelzung im Juni 2007 begründeten Entschädigungsrisiken in tatsächlicher Hinsicht, was keiner näheren Begründung bedarf, nicht weggefallen. Es ist auch keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die einen solchen Wegfall gleichsam fingiert. § 2 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006, den die Klägerin bemüht, rechtfertigt einen solchen Schluss gerade nicht, weil diese Vorschrift nur für die Ermittlung des Einkommens und des Vermögens der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers anordnet, dass dies so zu geschehen habe, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre, und Gleiches für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer bestimmt. Eine ähnliche Fiktion mit einem genau umrissenen Anwendungsbereich enthält § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Umwandlungsgesetzes selbst, wonach der Verschmelzungsvertrag (oder sein Entwurf) u.a. den Zeitpunkt bestimmen muss, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Auch diese zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Regelung eröffnet den Parteien des Verschmelzungsvertrages keinen Weg, entstandene öffentlich-rechtliche Abgabenverpflichtungen pauschal zu beseitigen, soweit die jeweils einschlägigen Vorschriften dies nicht – wie der erwähnte § 2 Umwandlungssteuergesetz – selbst ermöglichen. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht insoweit zu beanstanden, als die Beklagte den von der Klägerin erst nach dem 1. Juli 2007 geltend gemachten Minderungstatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV a.F. nicht berücksichtigt hat. Denn eine solche Berücksichtigung war der Beklagten verwehrt, weil es sich bei der in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV a.F. geregelten Frist um eine Ausschlussfrist handelt, gegen deren Gültigkeit keine Bedenken bestehen. Die Kammer hat hierzu in ihrem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. März 2011 – VG 4 K 49.10 – folgendes ausgeführt: „Die Beklagte war danach gehindert, diese Umstände zu berücksichtigen, weil es sich bei der in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 genannten Frist für die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Nachweises, der gemäß § 2 Abs. 2 EdW-BeitrV zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Jahresbeitrages führt, um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Dies folgt, wie bereits ausgeführt, aus der Zusammenschau mit § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003, wonach die Frist des 1. Juli, innerhalb derer die Institute der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit des Jahresbeitrags die für die Bemessung des Jahresbeitrags nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Daten mitzuteilen haben, ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet ist. Hierunter versteht man vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575 m.w.N.). Derartige Fristen widersprechen nicht deshalb rechtsstaatlichen Anforderungen, weil es gegen die Versäumung der Ausschlussfrist – ohne eine entsprechende ausdrückliche Regelung – keine Wiedereinsetzung gibt (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1980 - BVerwG 3 B 11/80 - juris). Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 4 EdWBeitrV 2003 über die Erhebung des Jahresbeitrages stehen auch im Übrigen im Einklang mit höherrangigem Recht. Sie finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 8 Abs. 3 EAEG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG werden die Mittel für die Durchführung der Entschädigung durch die Beiträge der Institute erbracht, die ihrerseits verpflichtet sind, Beiträge an die Entschädigungseinrichtung zu leisten, der sie zugeordnet sind, § 8 Abs. 1 Satz 2 EAEG. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sind die Jahresbeiträge jeweils bis zum 30. September zu leisten. Das Nähere u.a. über die Jahresbeiträge regelt das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG durch Rechtsverordnung, wobei hinsichtlich der Jahresbeiträge Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen sind. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20/03 - juris) und das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - juris) bereits festgestellt haben, dass die Beitragserhebung nach der EdW-Beitragsverordnung von der Verordnungsermächtigung gedeckt ist, diese den Maßgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Ansehung des Bestimmtheitsgebots genügt und die Regelungen nicht grundrechtswidrig sind, bedarf es hier nur einer Entscheidung darüber, ob dies auch speziell für die Frage der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 EdWBeitrV 2003 gilt. Zur Überzeugung der Kammer ist dies der Fall. a. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das bedeutet, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar sein muss, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.). Materiellrechtliche Ausschlussfristen bedürfen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zwingend einer formalgesetzlichen Grundlage (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 - juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG II C 2.72 -, Buchholz 238.90 Nr. 39, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - BVerfGE 8, 274, 307). Für die Interpretation einer solchen Ermächtigung gelten vielmehr die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, so dass zur Auslegung auch die übrigen Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes und die daraus ersichtliche Tendenz des Gesetzgebers herangezogen werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972, a.a.O.). Eine solche Tendenz lässt sich zur Überzeugung der Kammer in Ansehung der Konzeption des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes daraus entnehmen, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG ausdrücklich eine Verpflichtung der Institute vorsieht, jeweils bis zum 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die Daten, auf deren Grundlage die Jahresbeiträge zu berechnen sind, auf Angaben der Beitragsverpflichteten beruhen. Dies zeigt sich in der Regelung der Mitwirkungsverpflichtung in § 9 EAEG sowie den Sanktionen bei unterbliebener Mitwirkungsverpflichtung in § 11 (Ausschlussmöglichkeit) sowie § 17 (Bußgeldvorschriften). Dem Gesetzgeber war ferner ein Differenzierungsbedarf bei der Beitragshöhe u.a. in Bezug auf Art und Umfang der gesicherten Geschäfte bewusst. Das zeigt die Ausgestaltung der Verordnungsermächtigung in § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG. Der gesetzgeberischen Konzeption liegt ferner zugrunde, dass dem Grunde nach beitragsverpflichtet auch solche Institute sind, die z.B. ihre Geschäftstätigkeit (zum Teil) auf im Entschädigungsfall nicht anspruchsberechtigte Anleger beschränken. Auch der diesbezügliche Umfang lässt sich nur aus den Angaben der Beitragsverpflichteten ermitteln. Wenn - ersichtlich aus Gründen der Budgetsicherheit - der Gesetzgeber eine Frist für die Beitragszahlung regelt und hieraus der Entschädigungseinrichtung die Aufgabe zukommt, fristgerecht die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung festzustellen, so rechtfertigt dies die Annahme einer Tendenz des Gesetzgebers, bei Versäumung einer Vorlagefrist einen Ausschluss der Beitragsverpflichteten mit solchen Angaben zulassen zu wollen, die sich für diese ausschließlich beitragsmindernd auswirken. b. Die Ausschlussfrist hält sich auch im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Nach § 8 Abs. 3 EAEG regelt das Bundesministerium der Finanzen das Nähere u.a. über die Jahresbeiträge durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte sowie Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen werden durch die EdW-Beitragsverordnung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O., Rn. 46 ff.). Insbesondere das durch § 8 Abs. 3 EAEG vorgegebene Kriterium „Art des gesicherten Geschäfts“ wird durch die Differenzierungen in § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2003 umgesetzt, flankiert durch die in § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 im Einzelnen geregelten antragsabhängigen Abschläge von der Bemessungsgrundlage, wodurch auch das Merkmal der „Geschäftsstruktur“ einfließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O.). Dass Beitragsverpflichtete bei Versäumung der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 mit einer Berücksichtigung beitragsmindernder Tatsachen ausgeschlossen sein sollen, ändert daran nichts. Insbesondere fehlt es angesichts der Ausschlussfrist nicht an einer Berücksichtigung des Umfangs der gesicherten Geschäfte. Denn mit dem Merkmal „gesicherte Geschäfte“ im Sinne dieser Vorschrift ist die durch die Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung abzusichernde Geschäftstätigkeit gemeint (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O., Rn. 48). Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EdWBeitrV 2003 schließt im Übrigen die Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte auch nicht generell aus, sondern unterwirft deren Berücksichtigung lediglich einer zeitlichen Begrenzung. Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die die Mitwirkungspflicht regelnde Vorschrift des § 9 EAEG keine Verordnungsermächtigung enthält (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2010 - OVG 1 S 84.10 -). Denn die durch § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 eingeräumte Möglichkeit der Vorlage von Nachweisen zum Zwecke der Beitragsminderung betrifft nicht die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Grundbeitragserhebung. Für die Kammer unterliegt es ferner keinem Zweifel, dass mit der Ermächtigung, „das Nähere über die Jahresbeiträge“ zu regeln, über die Regelung der Beitragshöhe hinaus auch die Schaffung von diesbezüglichen Verfahrensvorschriften verbunden ist, da derartige Regelungen aus der Natur der Sache für die Realisierung von Beiträgen erforderlich sind. Daher kann aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, in der sich zu § 8 Ausführungen zur Höhe des Jahresbeiträge finden (BT-Drs. 13/10188, S. 21), nicht der Willen des Gesetzgebers ableiten lassen, Verfahrensvorschriften von der Verordnungsermächtigung ausnehmen zu wollen. Soweit § 8 Abs. 3 Satz 2 EAEG eine Regelung über untergesetzliche Bestimmungen zur Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge enthält, lässt sich daraus nicht der Schluss ableiten, der Gesetzgeber habe hiermit zum Ausdruck bringen wollen, dass eine Ausschlussfrist nicht von der Ermächtigung erfasst sein soll. Denn diese mit Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) eingefügte Ergänzung, die der Klarstellung dienen sollte (BT-Drs. 14/8017, S. 141), erfolgte zu einer Zeit, als dem Gesetzgeber die Ausgestaltung der EdW-Beitragsverordnung mitsamt der streitgegenständlichen Ausschlussfrist bereits bekannt war. c. Die streitige Regelung erfüllt ferner die an materielle Ausschlussfristen wegen ihrer spezifischen Rechtswirkungen zu stellenden besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83, Rn 23 ff. - juris). aa. Dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 - Rn. 35 f. - juris) genügt die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003. Denn aus der Formulierung der zeitlichen Bedingung in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003, wonach bestimmte Bruttoprovisionserträge nur dann unberücksichtigt bleiben können, wenn ein bestätigter Nachweis bis spätestens 1. Juli erbracht wird, folgt in Verbindung mit dem Hinweis in § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, hinreichend deutlich, welche Handlung erforderlich ist, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. bb. Ein besonderes öffentliches Interesse daran, die Geltendmachung der Abzugsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 einer zeitlichen Begrenzung zu unterwerfen, folgt bereits im Hinblick auf die Budgetsicherheit aus dem Umstand, dass es um die Beitragserhebung für eine Entschädigungseinrichtung geht. Denn der Zweck der Entschädigungseinrichtung ist es, Finanzmittel zur Bedienung von Entschädigungsfällen einzunehmen (§ 3 Abs. 1 EAEG a.F.). Dieser Zweck rechtfertigt in besonderem Maße ein Interesse daran, frühzeitig Klarheit über die zur Verfügung stehenden Mittel zu erlangen, zumal nach der gesetzlichen Vorgabe des § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG verpflichtet sind, bis zum 30. September Jahresbeiträge zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang, in dem beitragsrelevante Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften nach § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 unberücksichtigt bleiben können, nicht anderweitig vorgegeben sind. Auch solche Institute, die sich auf § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 berufen können, sind grundsätzlich finanzierungsverantwortlich (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O., Rn. 48). Daher ist der Umfang der im Einzelnen durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 6 EdWBeitrV 2003 gewährten Abzugsmöglichkeiten in der Regelungseinheit mit der zeitlichen Bedingung der Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu sehen. Wenn aber der Verordnungsgeber bei der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte einen derart hohen Abschlag wie hier wählt, begründet dies gleichzeitig im Hinblick auf die Budgetsicherheit ein besonderes Interesse an einer baldmöglichen Sicherheit, wer von den Beitragsverpflichteten von dieser umfänglichen Möglichkeit Gebrauch macht. cc. Soweit durch die im Rahmen der Beitragserhebung verordnete Ausschlussfrist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2004, a.a.O. Rn. 57 ff.), ist die hierdurch geschützte Freiheit der Berufsausübung nicht verletzt. Denn die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 EdWBeitrV 2003 beruht, wie bereits ausgeführt, auf einer gesetzlichen Grundlage und ist durch Gemeinwohlinteressen gerechtfertigt; sie genügt auch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Die Ausschlussfrist ist geeignet, den Zweck einer frühzeitigen Feststellung des Beitragsaufkommens zu sichern. Die Ausschlussfrist ist auch erforderlich, da dem Verordnungsgeber ein milderes und gleichermaßen wirksames Mittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1983, 1 BvR 1008/79 u.a., Rn. 97 - juris) nicht zur Verfügung stand. Zwar wäre eine verzögerungsabhängige Veränderung der Abzugsmöglichkeit denkbar. In diesem Sinne regelt § 2 Abs. 5 Satz 2 EdWBeitrV 2003, dass Beitragsverpflichtete, die die für die Beitragsbemessung notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht vorlegen, einen Zuschlag von 25 Prozent zu zahlen haben. Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass ein lediglich anteiliger Abschlag die fristgerechte Einreichung von Nachweisen für eine Beitragsverminderung in gleicher Weise sicherstellen könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 u.a. - Rn. 28 - juris). Die bloße Verlegung des Termins für die Vorlage von Nachweisen gemäß § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 auf einen späteren Zeitpunkt kommt als milderes Mittel nicht in Betracht. Denn dies würde an den hier allein streitigen Rechtswirkungen der Ausschlussfrist nichts ändern. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn mit einer späteren Frist erkennbaren Schwierigkeiten begegnet werden könnte, die ihren Grund in der fristgerechten Beschaffung der notwendigen Nachweise hätten. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Ausschlussfrist ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a., Rn. 175 - juris). Dies folgt bereits daraus, dass es die Beitragsverpflichteten in der Hand haben, einen Rechtsverlust durch fristgerechte Vorlage der in § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 vorgesehenen Nachweise zu vermeiden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Fristversäumung je nach Lage des Einzelfalles zu deutlichen finanziellen Einbußen führen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83 u.a. - - Rn. 29 - juris). Wie bereits ausgeführt ist zudem nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beschaffung dieser Nachweise mit Blick auf die Dauer der Frist mit beachtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in der letzten Zeit die Beitragsbescheide deutlich nach der für die Zahlungspflicht bestimmten Termin des 30. September erstellt hat, lässt sich für die Frage der Verhältnismäßigkeit der hier streitigen Ausschlussfrist nichts herleiten, zumal nahe liegt, dass es ohne die Fristenregelung zu weiteren - missbilligten - Verzögerungen kommen kann. Ohne Belang ist im vorliegenden Fall, dass die Höhe des Jahresbeitrages, der bei Versäumung der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 ohne Berücksichtigung von Abzugsbeträgen ermittelt wird, die Höhe des Verspätungszuschlages nach § 2 Abs. 5 Satz 2 EdWBeitrV 2003 oder auch die Höhe von Sonderbeiträgen gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 EdWBeitrV 2003 insoweit bestimmen kann, als dabei jeweils an den Jahresbeitrag angeknüpft wird. Denn über die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlages oder eines Sonderbeitrages wäre gesondert nach Lage des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2010 - OVG 1 S 84.10 -). dd. Die Ausschlussfrist genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierdurch ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich eine gewisse Härte mit sich bringt (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a., Rn. 53 - juris). Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (BVerfG, a.a.O.). Diese Maßgaben gelten in gleicher Weise für die Schaffung von Fristbestimmungen auf Verordnungsebene. Hieran gemessen erweist sich die in § 2 EdWBeitrV 2003 entwickelte Differenzierung zwischen antragsunabhängiger Grundbeitragsbemessung einerseits und Ermittlung des Beitrages aufgrund frist- und antragsgebundener abweichender Sonderregelung andererseits nicht als willkürlich. Wie die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hierzu bereits ausgeführt hat, wird durch die Minderungstatbestände des § 2 Abs. 2 der EdW-Beitragsverordnung in angemessener Weise berücksichtigt, ob und in welchem Umfang durch ein erfasstes Institut in der Vergangenheit tatsächlich sicherungsbedürftige Geschäfte getätigt wurden. Denn ob überhaupt, durch welche Geschäfte konkret und in welchem Umfang die von den Instituten innegehaltenen verschiedenen Erlaubnisse tatsächlich genutzt und sicherungsbedürftige Geschäfte getätigt werden, lässt sich jeweils nur rückblickend individuell anhand der konkreten Ergebnisse der geschäftlichen Bestätigung des erfassten Institutes bestimmen. Durch die mit § 2 Abs. 2 der EdW-Beitragsverordnung geschaffenen Ermäßigungstatbestände wird aufgrund der in der Vergangenheit getätigten Geschäfte zugunsten des Erlaubnisinhabers für den Sicherungsbedarf des laufenden Jahres vermutet, dass dieser sich auch weiterhin auf die Art der bisher getätigten Geschäfte beschränken werde. Die hierdurch ermöglichte rückblickende Berücksichtigung der individuellen geschäftlichen Betätigung steht im ständigen Spannungsverhältnis zum aktuellen Deckungsrisiko, das aufgrund der fortbestehenden und weiter reichenden Erlaubnis des Instituts für den Zeitpunkt der Abschlüsse der sicherungsbedürftigen Geschäfte besteht (VG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 2007 - VG 25 A 243.02 -). Diese Gestaltung wird dem schutzwürdigen Interesse der Institute an einer äquivalenten Beitragserhebung gerecht, da sie es selbst in der Hand haben, für ihre fristgerechte Mitwirkung zu sorgen (VG Berlin, a.a.O.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Versäumung der Ausschlussfrist dazu führe, dass die Beitragsbemessung an Umsatzerlöse anknüpfe, die in keinem sachlichen Zusammenhang zur Beitragspflicht stehen und bei der Bemessung schon von Anfang an unberücksichtigt bleiben müssten. Denn bei der Bemessung des von den Instituten zu leistenden Jahresbeitrages werden nicht etwa einzelne Geschäftsvorfälle abgerechnet. Vielmehr wird an den Umfang einer bestimmten Geschäftstätigkeit nur insoweit angeknüpft, als dieser Umfang zur Grundlage einer Prognose gemacht wird. Lediglich die Grundlage dieser Prognose durch Einreichung von Nachweisen zu gestalten ist den Instituten bei grundsätzlicher Beitragsverpflichtung durch § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 wegen ihrer spezifischen Kenntnis von Art, Umfang und voraussichtlicher Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit zugewiesen. d. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen normativen Anordnung ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993, - BVerwG 6 C 10/92 -, NVwZ 1994, 575). So liegt der Fall hier, weil die Abzugsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 unter einer strikten zeitlichen Bedingung steht und sich weder aus den übrigen Vorschriften der Verordnung noch aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine Geltendmachung nach Fristablauf zugelassen werden soll. Auch die Voraussetzungen für eine so genannte „Nachsichtgewährung“ die es der Beklagten verwehren würde, sich nach dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin auf die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 EdWBeitrV 2003 zu berufen, liegen nicht vor. Eine solche Nachsichtgewährung kommt in Betracht zum Ausgleich besonderer Härten etwa in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen verhindert werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 -, Rn. 16 - juris, OVG Koblenz, Beschluss vom 20.Oktober 1988 – 2 B 26/88 – NVwZ 1989, 381). Für eine Hinderung aufgrund von höherer Gewalt ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.“ Diese Ausführungen, an denen die Kammer festhält, gelten auch im vorliegenden Fall. Ergänzt werden mag, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deswegen, wie die Klägerin meint, anzunehmen ist, weil die für die Entschädigungseinrichtung der Banken geltenden Vorschriften ohne eine vergleichbare Ausschlussfrist auskommen. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Beiträge von Banken einerseits und Finanzdienstleistungsinstituten andererseits und das für ihre Ermittlung geltende Verfahren sich deutlich unterscheiden mit der Folge, dass von gleichen Sachverhalten, die eine Gleichbehandlung geböten, nicht die Rede sein kann. Schließlich ist der Klägerin auch insoweit nicht zu folgen, als sie – gewissermaßen hilfsweise – meint, die AG alt habe die erwähnte Ausschlussfrist nicht versäumen können, weil sie noch vor deren Ablauf am 6. Juni 2007 aufgrund ihres Untergangs nicht mehr handlungsfähig gewesen sei mit der Folge, dass das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 239 ZPO unterbrochen gewesen sei. Das überzeugt nicht. Denn eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist schon deswegen ausgeschlossen sein, weil – worauf die Beklagte mit Recht hinweist – sie nur für prozessuale, nicht aber für materielle Ausschlussfristen gilt. Aber auch wenn man hiervon absieht, ändert sich am Ergebnis nichts. Abgesehen davon, dass eine dem § 173 VwGO, der die entsprechende Anwendung der genannten zivilprozessualen Vorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorsieht, entsprechende Regelung für das Verwaltungsverfahren nicht vorliegt (zur Frage der entsprechenden Anwendung im Verwaltungsverfahren vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 – 1 BA 91/83 – NVwZ 1985, 917 – ohne eigene Begründung für entsprechende Anwendung -; OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993 – 3 L 18/93 – NVwZ 1994, 1227 – mit Begründung gegen entsprechende Anwendung -; offengelassen von Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2000 – 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319), erscheint der Zugriff der Klägerin auf diese Norm auch deswegen nicht als sachgerecht, weil selbst in zivilgerichtlichen Verfahren die – ohnehin lediglich für den Tod einer Naturalpartei angeordnete – Verfahrensunterbrechung gemäß § 246 ZPO dann nicht erfolgt, wenn in den betreffenden Verfahren eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, eine ausreichende Rechtswahrung für den Vertretenen mithin als gewährleistet erscheint. Solches muss erst Recht gelten, wenn das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten wie hier gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz auf einen neuen, voll handlungsfähigen Rechtsträger übergehen. Die von der Klägerin angeführten zivilprozessualen Kommentierungen, die entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift im Falle von Gesamtrechtsnachfolge annehmen, überzeugen nicht. Denn es wird meist nur eine entsprechende Rechtsbehauptung aufgestellt, ohne dass man sich auch nur im Ansatz um die Darlegung bemüht, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung gegeben sind. Anderes gilt für die Kommentierung von Feiber, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Auflage, § 239, Rn 17, die hier wiedergegeben sei: „Dieser hM kann nicht zugestimmt werden. Es ist vielmehr schon wegen des Ausnahmecharakters der Vorschriften über den rechtlichen Stillstand … kritisch zu prüfen, ob die entsprechende Anwendung der Unterbrechungsvorschrift in den vorbezeichneten Fällen wirklich dem Schutzbereich der Norm entspricht. Meistens wird dies zu verneinen sein, denn die Unterschiede sind offensichtlich: 'Rasch tritt der Tod den Menschen an, es ist ihm keine Frist gegeben' (Schiller). Mit solch plötzlicher Urgewalt pflegen sich Sparkassenfusionen, Eingemeindungen und Verschmelzungen von Gesellschaften nicht zu vollziehen. Hier werden ‚Tod‘ der Körperschaft und die Nachfolge zielbewusst, lange und gründlich vorbereitet, in Verträgen wird jede Einzelheit geregelt und vor allem ist keinen Augenblick zweifelhaft, wer ‚erbt‘ und ob der ‚Erbe‘ die ‚Erbschaft‘ annimmt. Mit dem Wirksamwerden des Erlöschens wird vielmehr zugleich der Rechtsnachfolger in aller Form und offen für jedermann in seine Rechte eingesetzt. Welche Prozesse anhängig sind, weiß die übertragende Gesellschaft. Sie kann während der Fusionsverhandlungen dafür sorgen, dass die übernehmende Gesellschaft mit dem Tag, an dem die Verschmelzung wirksam wird (dies entspricht wohl dem Todesfall in § 239), diese Rechtstreitigkeiten ohne Unterbrechung weiterführt. In aller Regel wird sogar der Sachbearbeiter, der den Prozess bisher geführt oder instruiert hat, ohnehin zunächst ohne Veränderung an seinem Schreibtisch sitzen bleiben. Die tatsächliche Situation ist also ganz anders als diejenige des Erben, der vom Prozess des Erblassers nichts weiß. Auch von der Sicherung der Überlegungsfrist des § 1944 BGB kann keine Rede sein. Ein berechtigtes Bedürfnis für einen Verfahrensstillstand ist nicht erkennbar, so dass sich schon aus diesem Grunde die Analogie verbietet. Vielmehr erscheint es angemessener, diese Fälle als gesetzlichen Parteiwechsel zu erfassen, der den Fortgang des Rechtsstreits nicht unterbricht. Schließlich spricht auch grundsätzlich gegen eine entsprechende Anwendung des § 239 auf andere Sachverhalte, dass das Gesetz wie etwa in § 242 ausdrücklich die Anwendung des § 239 vorschreibt, soweit ein Bedürfnis dafür besteht. Das Gesetz enthält deshalb keine Regelungslücke, die durch Analogie zu schließen wäre.“ Diesen überzeugenden Ausführungen ist nichts hinzuzusetzen. Hinsichtlich der übrigen Anträge der Klägerin ist die Klage unzulässig. Bezüglich des Antrags I Nr. 2, mit dem die Klägerin die Wirksamkeit der nach Klageerhebung erfolgten Herabsetzung des Beitragsbescheids durch die Beklagte festgestellt sehen will, gilt dies deswegen, weil für eine baldige Feststellung ein berechtigtes Interesse nicht ersichtlich ist (§ 43 Abs. 1 VwGO). Denn weder hat die Klägerin vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass die behördlicherseits die Wirksamkeit dieses Bescheids in Frage gestellt wird. Es ist vielmehr - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gerichtsbekannt, dass die fragliche Bescheidsänderung durch die Beklagte in Abstimmung mit der BaFin auch in anderen Fällen erfolgte, nachdem die BaFin ihre diesbezügliche Rechtsauffassung geändert hatte. Sollte gleichwohl in der Zukunft insoweit erneut eine Änderung des behördlichen Rechtstandpunktes zu verzeichnen sein, mag die Klägerin dann dagegen vorgehen. Entsprechendes gilt für den an der Klägerin unter I Nr. 2 formulierten Hilfsantrag (§ 43 Abs. 2 VwGO). Der unter II von der Klägerin formulierte Hilfsantrag ist schließlich kein eigenständiges Begehren; dem insoweit erkennbaren Anliegen der Klägerin wird schon durch ihren - zulässigen - Antrag I Nr. 1 Rechnung getragen, der zu einer Teilaufhebung der Beitragsfestsetzung führte, wenn die Klage denn teilweise begründet wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist hinsichtlich der teilweise erfolgten Klaglosstellung nach billigem Ermessen über die diesbezüglichen Kosten zu entscheiden. Trotz der Teilklaglosstellung erscheint der Kammer eine Heranziehung der Beklagten zu einem Teil der Kosten nicht als billig. Denn die Klägerin hat trotz ihrer Erledigungserklärung den Streit soweit in anderer Form durch ihre Anträge zu I Nr. 2 und II fortgesetzt, wobei sie insoweit voll unterlegen ist. Hat nach allem die Klägerin die Kosten voll zu tragen, erübrigt sich eine Entscheidung über ihren Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Gültigkeit der Ausschlussfrist grundsätzliche Bedeutung hat. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Urteil vom 18. April 2013 - OVG 1 B 56.11 - die Berufung gegen das oben zitierte Urteil der Kammer vom 18. März 2011 - VG 4 K 49.10 - zurückgewiesen. Da indes die Revision gegen dieses Berufungsurteil zugelassen ist, ist die grundsätzliche Frage nicht geklärt. Die der Entschädigungseinrichtung der Banken (EdB) zugeordnete Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Jahresbeitrags 2007. Er betrifft in der Sache die unter HRB 3... Handelsregister beim Amtsgericht M... eingetragen gewesene „M... AG“ (im Folgenden: AG alt). Diese war der Beklagten zugeordnet und besaß am 1. Januar 2007 die Erlaubnis zur Erbringung der Finanzdienstleistungen der Anlage- und Abschlussvermittlung, wobei sie nicht befugt war, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Die AG alt wurde 2007 auf die damals noch unter „M... AG“ firmierende Klägerin verschmolzen; die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 6. Juni 2007. Die Mitglieder des Vorstands der AG alt wurden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung zu Mitgliedern des Vorstands der Klägerin bestellt. Diese führt seither die Firma des übertragenden Rechtsträgers. Unter dem 3. April 2007 wies die Beklagte die AG alt – wie auch die anderen ihr zugeordneten Institute – daraufhin, dass der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht bis spätestens zum 1. Juli 2007 bei ihr einzureichen sei; zugleich wurde auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Abzugsbeträgen hingewiesen. Nachdem keine Unterlagen bei der Beklagten eingetroffen waren, mahnte diese unter dem 4. Juli 2007. Am 20. Juli 2007 meldete sich die Klägerin, wies auf die Verschmelzung und das Erlöschen der AG alt, die demgemäß nicht mehr habe handeln können, hin, legte einen testierten Prüfungsbericht vor und reichte bei gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen ausgefüllten Beitragserhebungsbogen ein. Dieser weist Bruttoprovisionserträge der AG alt in Höhe von 474.962.145,47 Euro aus und führt davon 427.465.930,92 Euro als Erträge aus Geschäften mit Kunden, die keinen Anspruch auf Entschädigung haben, als Abzugsbetrag an. Die Beklagte lehnte unter dem 13. August 2007 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und setzte mit Bescheid vom 14. August 2007 den Jahresbeitrag 2007 für die AG alt auf 831.183,75 Euro fest; der Bescheid war an die M... AG - Geschäftsleitung -, A..., adressiert und ging der Klägerin am 15. August 2007 zu, die am 17. September 2007, einem Montag, Widerspruch erhob. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wies den Widerspruch mit der – angekündigten – Maßgabe zurück, dass der Jahresbeitrag 2007 auf den Betrag von 1.038.179,69 Euro festgesetzt wurde; der Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 ging der Klägerin am 14. April 2010 zu. Die Klägerin hat am 14. Mai 2010 Klage erhoben. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 14. März 2011 insofern teilweise aufgehoben, als sie die in dem Widerspruchsbescheid vorgenommene Erhöhung des festgesetzten Beitrags wieder zurückgenommen hat. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen macht die Klägerin zusammengefasst geltend: Der streitgegenständliche Bescheid sei nichtig, weil er infolge falscher Adressierung den Verpflichteten nicht hinreichend bezeichne. Dies ergebe sich aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Es fehle der erforderliche Rechtsnachfolgezusatz. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie habe die Klägerin als noch existierende Gesellschaft in Anspruch nehmen wollen. Denn dieser vielleicht intern von ihren Mitarbeitern gebildete Willen sei nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht worden. Die Nichtigkeit des Bescheides habe auch nicht durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt werden können. Der Bescheid sei weiter rechtswidrig, weil er die Rückwirkung der Verschmelzung auf den 31. Dezember 2006 nicht beachtet habe. Diese Rückwirkung sei auch für die steuerliche Behandlung und damit auch in sonderabgabenrechtlicher Hinsicht verbindlich. Eine Lücke bei der Erfassung entschädigungsrechtlicher Risiken trete dadurch nicht ein, weil für Geschäftsvorfälle ab dem 1. Januar 2007 die für sie - die Klägerin - zuständige Entschädigungseinrichtung der Banken und zusätzlich der Einlagensicherungsfonds zur Verfügung stünden. Insofern sei die Lage auch anders als wenn ein Institut auf die ihm erteilte Erlaubnis verzichte und seine Geschäftstätigkeit ersatzlos einstelle. Sie, die Klägerin, treffe keine Finanzierungsverantwortung für den Betrieb der Beklagten, von ihr gleichwohl geforderte Mittel würden damit keiner gruppennützigen Verwendung zugeführt. Weiter liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deswegen vor, weil die von der Beklagten angenommene Fristversäumung hier im Ergebnis zur Festsetzung eines Beitrags führe, welcher 12 ½ mal so hoch sei wie der bei Einhaltung der Frist anfallende Betrag. Es reiche völlig aus, ein sich verspätendes Institut mit Verzugszinsen zu belegen. Im Übrigen könne sich die Beklagte ohnehin nicht auf Versäumung einer Ausschlussfrist berufen, weil eine solch einschneidende Wirkung der Fristversäumung nur der Gesetzgeber selbst hätte anordnen können, die anders verstandene Regelung der Verordnung mithin wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nichtig sei. Dies folge auch aus dem Umstand, dass eine Ausschlussfrist im Hinblick auf die Bearbeitungspraktiken der Beklagten gar nicht notwendig sei, was im Übrigen auch ein Vergleich etwa mit den entsprechenden Regelungen für die Entschädigungseinrichtung der Banken ergebe. Schließlich liege eine ermessensfehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall vor. Verkannt worden sei insbesondere, dass die für die Zuordnung der AG alt zu der Beklagten zugrunde gelegte Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz höchst persönlicher Art gewesen sei und deshalb nicht für sie - die Klägerin - als Grundlage für Beitragszahlungen an die Beklagte herangezogen werden könne. Auch sei bei der Beitragsfestsetzung die Reichweite der die Gesamtrechtsnachfolge betreffenden Regelung des § 239 ZPO, insbesondere die Unterbrechung des Verfahrens und die Notwendigkeit der Aufnahme durch den Rechtsnachfolger, verkannt worden mit der Folge, dass jedenfalls bei Einreichung der die Anwendung des Ermäßigungstatbestandes erforderlichen Unterlagen durch sie - die Klägerin - Fristablauf keinesfalls eingetreten gewesen sei. § 239 ZPO müsse entsprechend einer vielfach in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung zum Einen auf den hier gleichsam vorliegenden „Tod einer juristischen Person“ und darüber hinaus entsprechend im Verwaltungsverfahren angewandt werden. Die Klägerin beantragt: I. 1. Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung des Jahresbeitrages 2007 vom 14. August 2007, Referenz 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. April 2010, GZ: Q 26 -2... und der Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. April 2010, GZ: Q 26 -2... werden - soweit sie nicht durch den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2011, Referenz 1... in Höhe eines Teilbetrages von EUR 207.795,94 zurückgenommen wurden - aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den zur Vermeidung der Vollstreckung gezahlten Betrag in Höhe von EUR 831.183,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2011, Referenz 1..., durch den die Beklagte ihren Bescheid über die Festsetzung des Jahresbeitrages 2007 vom 14. August 2007, Referenz 1... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. April 2010, GZ: Q 26 -2... und den Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. April 2010, GZ: Q 26 -2... in Höhe eines Teilbetrages von EUR 207.795,94 zurückgenommen hat, wirksam ist. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte den auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten vom 14. März 2011, Referenz 1...von ihr an die Klägerin zurückgezahlten Teilbetrag in Höhe von EUR 207.795,94 nicht a) aufgrund des Bescheides über die Festsetzung des Jahresbeitrages 2007 vom 14. August 2007, Referenz 1... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. April 2010, GZ: Q 26 -2... und/oder b) aufgrund des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. April 2010, GZ: Q 26 -2... - soweit diese nicht mehr angefochten, sondern in Höhe eines Teilbetrages von EUR 207.795,94 in der Hauptsache für erledigt erklärt wurden - von der Klägerin zurückfordern darf. II. Hilfsweise: Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung des Jahresbeitrages 2007 vom 14. August 2007, Referenz 1... in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12. April 2010, GZ: Q 26 -2... wird wie folgt abgeändert: 1. Der Jahresbeitrag für 2007 zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen wird auf EUR 41.559,19 festgesetzt und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 789.624,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Höchst hilfsweise: Der Jahresbeitrag für 2007 zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen wird auf EUR 83.118,38 festgesetzt und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 748.065,37 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen Folgendes gelten: Die Klägerin sei als materiell Betroffene, nämlich als Gesamtrechtsnachfolgerin der AG alt, richtiger Adressat der streitigen Verfügung. Das könne bei deren Auslegung aus Sicht des Empfängers nicht zweifelhaft gewesen sein. Demgemäß habe die Klägerin auch Widerspruch erhoben, ohne wie jetzt geltend zu machen, dass der Bescheid fehlerhaft adressiert sei. Dieser Umstand führe im Übrigen dazu, dass die Klägerin ein insoweit etwa bestehendes Rügerecht ohnehin verwirkt hätte. In der Sache bestehe kein Zweifel an der eine zur Beitragspflicht zur Beklagten begründenden Finanzierungsverantwortung der AG alt für die Zeit bis zum Wirksamwerden ihrer Verschmelzung am 6. Juni 2007. Wäre bis zu diesem Zeitpunkt ein Entschädigungsfall eingetreten, wäre sie – die Beklagte – und nicht die Entschädigungseinrichtung der Banken zu dessen Abwicklung verpflichtet gewesen. Nichts anderes folge aus § 2 des Umwandlungssteuergesetzes, wo lediglich aus Vereinfachungsgründen für ertragssteuerliche Zwecke bei bestimmten Steuerarten ein von der tatsächlichen Verschmelzung abweichender Stichtag fingiert werde. Diese Regelung könne vorliegend nicht herangezogen werden, weil der streitige Beitrag keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe zu Finanzierungszwecken sei. Im Übrigen liege auch keine Gesetzeslücke vor, weil die Vorschriften für den Fall des unterjährigen Ausscheidens eines Instituts Regelungen vorsähen. Die Klägerin hafte, weil sie Gesamtrechtsnachfolgerin sei. Da es um Zahlungspflichten gehe, handele es sich auch nicht um eine höchstpersönliche, nur die AG alt treffende Verpflichtung, die mit deren Untergang weggefallen wäre. Dass die Anwendung der streitigen Ausschlussfrist keinen rechtlichen Bedenken begegne, sei in der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg geklärt. Der Klägerin könne auch nicht gefolgt werden, soweit sie einen Ablauf der Ausschlussfrist durch eine entsprechende Anwendung von § 239 ZPO in Abrede stelle. Die erwähnte Vorschrift greife schon deswegen nicht, weil sie nur verfahrensrechtliche Fristen betreffe, nicht aber die streitgegenständliche Ausschlussfrist als eine uneigentliche bzw. materielle Frist. Diese Vorschrift gelte im Übrigen in entsprechender Weise nur im verwaltungsgerichtlichen, nicht aber im Verwaltungsverfahren. Außerdem knüpfe die fragliche Vorschrift an den Tod natürlicher Personen an und betreffe nicht den hier vorliegenden Fall einer Verschmelzung. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Streitakte und dem Verwaltungsvorgang der Beklagten.