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Urteil

4 K 407.09

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0610.4K407.09.0A
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Leitsätze
1. War der Betreffende hauptamtlich für die Leibstandarte SS Adolf Hitler tätig, hat er dem NS-Regime Vorschub geleistet.(Rn.21) 2. Zwar spricht einiges dafür, dass die heilende Tätigkeit eines Arztes – gleichviel unter welcher Truppenbezeichnung – grundsätzlich keine Unwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit in ihrem humanitären Aspekt zu sehen ist, der nicht ersichtlich ist, wenn der Betreffende in einer medizinisch vollständig versorgten Großstand tätig geworden ist, in der Aufbauphase des nationalsozialistischen Regimes, in der er sich hauptberuflich in einer Einheit engagierte, deren Zweck die exponierte Darstellung eines nationalsozialistischen Führungsanspruchs war.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. War der Betreffende hauptamtlich für die Leibstandarte SS Adolf Hitler tätig, hat er dem NS-Regime Vorschub geleistet.(Rn.21) 2. Zwar spricht einiges dafür, dass die heilende Tätigkeit eines Arztes – gleichviel unter welcher Truppenbezeichnung – grundsätzlich keine Unwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit in ihrem humanitären Aspekt zu sehen ist, der nicht ersichtlich ist, wenn der Betreffende in einer medizinisch vollständig versorgten Großstand tätig geworden ist, in der Aufbauphase des nationalsozialistischen Regimes, in der er sich hauptberuflich in einer Einheit engagierte, deren Zweck die exponierte Darstellung eines nationalsozialistischen Führungsanspruchs war.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kammer durfte trotz Ausbleibens des Klägers zur Sache verhandeln und entscheiden, da der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Dr. O... nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Ausgleichsleistung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Vermögensgesetzes durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Anspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Danach wird eine Ausgleichsleistung u.a. dann nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen Regime erheblichen Vorschub geleistet hat. Der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend: Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 m.w.N.) in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – BVerwG 5 C 16/09 – juris, Rn. 11). Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – BVerwG 5 C 4/08 – Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16). Diese Voraussetzungen sind in der Person des Rechtsvorgängers des Klägers jedenfalls in Anbetracht seiner hauptamtlichen Tätigkeit für die Leibstandarte SS Adolf Hitler vom 1. Juni 1934 bis zum 31. Juli 1936 erfüllt. In Bezug auf eine Tätigkeit für die SS hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Eine längere, nicht völlig untergeordnete hauptamtliche Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat, kann eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) dafür begründen, dass durch ihre Ausübung dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet worden ist. Eine derartige Indizwirkung findet ihre Rechtfertigung […] in der herausgehobenen Machtstellung der SS innerhalb des NS-Staates, ihrer wichtigen Rolle bei dessen Etablierung und Aufrechterhaltung und ihrem aktiven und nachhaltigen Eintreten für die spezifischen Ziele des nationalsozialistischen Systems. Nach dem allgemeinkundigen, also für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erfahrungswissen handelte es sich bei der SS - ebenso wie bei der Gestapo - um einen tragenden Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems. […] Die SS war bei ihrer verzweigten Organisationsstruktur - sie gliederte sich in die Allgemeine SS sowie die bewaffneten Verbände der SS-Verfügungstruppen und SS-Totenkopfeinheiten, die später in der Waffen-SS zusammengefasst wurden - auf das Ziel ausgerichtet, die nationalsozialistische Ideologie und ihre Expansionsbestrebungen mit allen Mitteln durchzusetzen. Sie verkörperte geradezu die nationalsozialistische Herrenmenschenideologie und verstand sich von Beginn an als "blutmäßig definierte" Auslese und Eliteorganisation, deren Ziel die Reinhaltung der "nordischen Rasse" war. Sie setzte die nationalsozialistische Rassenideologie rücksichtslos durch. Ihre vorrangige Aufgabe bestand darin, den NS-Staat zu sichern und zu beherrschen und seine inneren und äußeren Gegner zu bekämpfen. Die SS vereinnahmte den gesamten Polizeiapparat und verfügte dadurch über eine bedeutende politisch-militärische Machtstellung innerhalb des Regimes. Aufgrund ihrer personellen und organisatorischen Verflechtung auch mit der Gestapo, der Verwaltung der Konzentrationslager, der Folterung und Ermordung von Kriegsgefangenen, der Massenexekutionen von Zivilisten durch ihre Einsatzgruppen und der systematischen Ermordung der Juden war die SS ein Hauptinstrument der Terror- und Vernichtungspolitik im nationalsozialistischen Herrschaftssystem. Dementsprechend war jedenfalls für die hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete bzw. neutrale (z.B. als Hausmeister) Tätigkeit in der SS kennzeichnend, dass diese - im Sinne der Definition des erheblichen Vorschubleistens - mit einer gewissen Stetigkeit und nicht nur gelegentlich oder beiläufig mit Handlungen verbunden war, die in ihrem Nutzen für das Regime nicht ganz unbedeutend und dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. […] Entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - (juris) hinsichtlich der Gestapo und der Amtsausübung ihrer Angehörigen kennzeichnet es auch die Organisation der SS, dass sie zur Herbeiführung ihrer Unrechtserfolge auf die organisatorische, praktische und moralisch-ideologische Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen war. Dem steht nicht entgegen, dass die SS eine Massenorganisation mit verzweigter Organisationsstruktur war und sich die Tätigkeiten in der SS und ihren Untergliederungen als vielschichtiger darstellten als die Tätigkeit im Unterdrückungsapparat der - soweit es die Frage der Indizwirkung betrifft - vergleichsweise homogenen Gestapo. Auch für die SS gilt vielmehr, dass erst das im Wesentlichen reibungslose Ineinandergreifen der Tatbeiträge von Befehle erteilenden und Befehle entgegennehmenden und ausführenden Organen und Einzelpersonen die alltägliche Umsetzung eines angeordneten Terrorprogramms ermöglicht, welches beim verfolgten Einzelnen als auch bei der Gesamtheit der Verfolgten das Bewusstsein des ohnmächtig Ausgeliefertseins und der Ausweglosigkeit hervorruft. Die Anleitungen und Anweisungen auf der Führungsebene bedürfen der alltäglichen Umsetzung durch vordergründig vermeintlich unscheinbare unter- bzw. nachgeordnete Ausführungsorgane und in scheinbar mehr oder weniger unbedeutende Einzelverrichtungen. Deshalb dürfen die Handlungen der für die bzw. im Namen der SS tätig gewordenen einzelnen Funktionsträger jedenfalls unter der Voraussetzung, dass sie nicht völlig untergeordnete Tätigkeiten wahrgenommen haben, nicht in mehr oder weniger bedeutsame Tatbeiträge aufgespalten werden. Aus demselben Grund ist einer längeren, nicht völlig untergeordneten hauptamtlichen Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die sich auf spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägte Ziele bezogen hat, die Indizwirkung nicht deshalb abzusprechen, weil für den einzelnen Funktionsträger gegebenenfalls keine konkreten (Dienst)Handlungen belegbar sind, die als kausaler und erheblicher Beitrag zur Terrortätigkeit der SS zu beurteilen sind.“ (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2009 – BVerwG 5 C 15/08 – juris Rn. 18 ff. = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 18) Nach diesem Maßstab ist das Merkmal des erheblichen Vorschubleistens für den Rechtsvorgänger des Klägers zu bejahen. Denn er war nach seinem Eintritt in die SS im Oktober 1933 vom 1. Juni 1934 bis zum 31. Juli 1936 hauptamtlich für die Leibstandarte SS Adolf Hitler tätig. Diese ist als Organisationseinheit der SS anzusehen, die der Verwirklichung spezifisch von der nationalsozialistischen Ideologie geprägter Ziele gedient hat. Denn hierbei handelte es sich um eine im Jahre 1933 von Adolf Hitler gegründete paramilitärische Einheit, deren Mitglieder auf Adolf Hitler persönlich vereidigt wurden, als Wachbataillon seinem persönlichen Schutz dienten und als ihm persönlich zugeordnete uniformierte Truppe seinen politischen Machtanspruch repräsentierten. Der Rechtsvorgänger des Klägers bekleidete innerhalb dieser Einheit auch keine völlig untergeordnete oder neutrale Tätigkeit da er seinen Dienst zuletzt im Range eines Obersturmführers – vergleichbar dem Dienstgrad eines Oberleutnants – versah. Die durch die Tätigkeit begründete Indizwirkung entfällt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb, weil der Rechtsvorgänger des Klägers in der Leibstandarte SS Adolf Hitler als Truppenarzt tätig war. Denn für die auf der Annahme arbeitsteiliger Vorgehensweise beruhenden Indizwirkung kommt es nicht darauf an, dass bezüglich des Rechtsvorgängers des Klägers keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem Tätigwerden für die SS ableitbare Indizwirkung bestätigen. Die (tatsächliche) Vermutungswirkung kennzeichnet gerade, dass regelmäßig ein - den NS-Zielen allgemein sowie den Aufgaben der Organisation speziell entsprechendes und zudem - beanstandungsfrei (im Wesentlichen reibungslos) durchgeführtes Handeln eines Einzelnen, welches mit den gewöhnlichen Erkenntnismitteln nicht (mehr) zu belegen ist, hinreichend gewiss aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen abgeleitet werden darf. Hier folgt dies aus der Erfahrungstatsache, dass jedenfalls alle, welche sich nicht nur in unbedeutender Weise einer Aufgabe innerhalb eines der Terrorsysteme der NS-Zeit widmeten, dies zum erheblichen Nutzen und Vorteil für den NS-Staat getan und sich damit objektiv als "willige Vollstrecker" der übergeordneten NS-Ideologie betätigt haben (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2009, a.a.O. Rn. 24). Zwar spricht einiges dafür, dass die heilende Tätigkeit eines Arztes – gleichviel unter welcher Truppenbezeichnung – grundsätzlich keine Unwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit in ihrem humanitären Aspekt zu sehen ist. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn etwa im Kriegseinsatz Verwundete zu behandeln sind. Eine solche Gewichtung würde allerdings der Tätigkeit des Rechtsvorgängers des Klägers in den Jahren 1934 bis 1936 nicht gerecht. Denn dieser wurde seinerzeit in einer medizinisch vollständig versorgten Großstadt tätig. Es handelte sich um die Aufbauphase des nationalsozialistischen Regimes, in der er sich hauptberuflich in einer Einheit engagierte, deren Zweck die exponierte Darstellung eines nationalsozialistischen Führungsanspruchs war. Unter diesen Umständen ist es als nachrangig anzusehen, dass die Tätigkeit des Rechtsvorgängers des Klägers der Sache nach humanitären Charakter hatte. Der Rechtsvorgänger des Klägers erfüllt auch die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn die betreffende Person in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (Urteil vom 30. Juni 2010 – BVerwG 5 C 9/09 – juris Rn. 10). Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein wissentliches und willentliches Handeln zugunsten des nationalsozialistischen Systems. Das Wissen und Wollen muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen. Allein die Kenntnis der Ziele des nationalsozialistischen Systems genügt nicht (Urteil vom 17. März 2005 – BVerwG 3 C 20/04 – BVerwGE 123, 142, 147). Andererseits ist es nicht notwendig, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2009 – BVerwG 5 C 1/09 – Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19). Für den Rechtsvorgänger des Klägers ist das nach diesem Maßstab erforderliche Bewusstsein angesichts seiner seit 1933 bzw. 1935 bestehenden Mitgliedschaften in der SS bzw. der NSDAP, des in der SS bis 1936 erreichten Dienstgrades und der entsprechenden charakterlichen Beurteilungen nicht zweifelhaft. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass es seinem Rechtsvorgänger auch bei seiner Tätigkeit in der SS lediglich um den Aufbau seiner medizinischen Karriere gegangen sei. Soweit damit die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in Abrede gestellt werden sollen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Soweit es dem Rechtsvorgänger des Klägers auch um die eigene berufliche Karriere gegangen ist, bleibt dies für die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes unbeachtlich. Denn wer eigene Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 – BVerwG 8 C 81.61 – BVerwGE 15, 326, 327 f.). Auf die dem Rechtsvorgänger des Klägers verliehenen Auszeichnungen und deren mögliche Hintergründe kommt es danach nicht an. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob auch die Tätigkeit des Rechtsvorgängers des Klägers von 1939 bis 1944 die Voraussetzungen für ein erhebliches Vorschubleisten erfüllen würden. Es liegen auch keine Umstände vor, welche die zu Lasten des Klägers wirkende (tatsächliche) Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens durch den Rechtsvorgänger des Klägers widerlegen. Die Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht unwiderleglich, sondern kann - auch wenn dies regelmäßig besonderen Ausnahmefällen vorbehalten ist - nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises entkräftet oder erschüttert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - a.a.O.). So können ausnahmsweise die dem Betroffenen zugute zu haltenden Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass ihm bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegengehalten werden darf, wenn diese positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit - hier für die SS - verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2009 – BVerwG 5 C 15/08, a.a.O.). Dabei müssen allerdings den Förderungshandlungen zugunsten des Systems besondere, mindestens ebenso gewichtige und bedeutsame systemschädliche Handlungen gegenüberstehen. Welches Gewicht dem jeweiligen Verhalten zugunsten oder zulasten des Systems im Rahmen der Gesamtbetrachtung zukommt, ist dabei an dem Zweck des Ausschlusstatbestandes zu messen. Wer an bedeutsamer Stelle zur Etablierung und Stützung des nationalsozialistischen Systems beigetragen hat, wird sich hiervon - wenn überhaupt - nur durch nachweislich besonders gewichtige systemschädliche Handlungen entlasten können. Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, kann insoweit ebenso wenig ins Gewicht fallen wie eine im Zeitverlauf lediglich nachlassende Unterstützung, eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des NS-Regimes oder eine vom System lediglich angenommene Gegnerschaft. Demgegenüber ist es für die Gewichtung der systemschädlichen Handlungen aber etwa auch von Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die betreffende Person durch ihr auf die Schädigung des Systems gerichtetes Verhalten konkreten Gefahren nicht nur für ihre berufliche Stellung ausgesetzt hat. Dabei sind Handlungen, die darauf gerichtet waren, die Ziele des nationalsozialistischen Unrechtssystem nachhaltig zu untergraben oder einen sonstigen gewichtigen Schaden für das System herbeizuführen, auch dann bedeutsam, wenn der beabsichtigte Schadenserfolg nicht oder nicht kausal durch das Verhalten der betreffenden Person eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – BVerwG 5 C 9/09 -, juris Rn. 19). Nach diesem Maßstab stellt sich die bloße Entlassung aus der Waffen-SS am 2. Dezember 1944 nicht als ausreichende positive Handlung dar, die den Unwertgehalt der von 1934 bis 1936 erfolgten Unterstützungshandlungen relativieren könnte. Denn eine hiermit verbundene beachtlich systemschädigende Wirkung ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Soweit der Kläger vorträgt, sein Rechtsvorgänger habe am 2. Mai 1945 schwer Verwundete, einen Röntgenwagen sowie Zahngold in Platten an die britische Militärangehörige übergeben, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme einer hinreichend systemschädigenden Handlung. Denn während die Übergabe der Verwundeten nach eigener Darstellung des Klägers humanitären Gesichtspunkten folgte, kann die Übergabe von medizinischem Gerät - gleichviel, ob von einigem Wert – in der Situation der unmittelbar bevorstehenden Kapitulationserklärung schon im Ansatz nicht als Umstand gewertet werden, der die jahrelange aktive Unterstützung der Waffen-SS in ihrem Unwertgehalt zu relativieren geeignet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da durch § 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG die Berufung ausgeschlossen ist, ist über die Zulassung der Revision zu entscheiden (§ 135 VwGO). Für die Zulassung gibt es keinen Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG sind geklärt. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung eines Hausgrundstücks. Dr. O..., der Vater des Klägers, war Eigentümer des Hausgrundstücks in Berlin-N.... Der Kläger ist Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach seinem Vater. Dieser trat nach seiner Ausbildung als Arzt am 15. Oktober 1933 in die SS ein, wurde am 1. Juni 1934 zur Leibstandarte SS Adolf Hitler versetzt, war dort als Truppenarzt tätig und wurde zunächst bis zum Obersturmführer befördert, nachdem ihm eine entsprechende charakterliche Eignung bescheinigt worden war. Seit dem 1. Mai 1935 war er auch Mitglied der NSDAP. Mit seiner Versetzung in die Reserve zum 1. August 1936 wurde er zum Führer der Sanitätsstaffel II/75 ernannt. Nach seiner Facharztausbildung für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten wurde er im Jahre 1939 erneut einberufen und der SS-Polizei-Division zugeordnet. Nachfolgend war er u.a. in den SS-Lazaretten Prag und Laibach - dort seit Dezember 1943 als Leiter der HNO-Abteilung - tätig und wurde aufgrund einer für sehr gut befundenen charakterlichen Eignung weiter befördert, zuletzt bis zum Sturmbannführer. Er erhielt den Julleuchter und den Ehrendegen Reichsführer-SS als Auszeichnungen der SS. Nach seiner Entlassung aus der SS am 2. Dezember 1944 wurde er weiter als Oberstabsarzt der Wehrmacht geführt. Nach Kriegsende wurde das Grundstück auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 entschädigungslos enteignet. Der Beklagte lehnte den durch die Erbengemeinschaft gestellten Antrag auf Rückübertragung des Hausgrundstücks mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28. Mai 1997 unter Verweis auf den Ausschluss der Rückgabe nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG ab. Mit Bescheid vom 5. Januar 2005 lehnte der Beklagte durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Gewährung einer Ausgleichsleistung für den Vermögensverlust ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Ausgleichsleistung sei ausgeschlossen, weil Dr. O... dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet habe; den hiergegen eingelegten Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009, zugestellt am 14. Oktober 2009, zurück. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, regelmäßig Indizwirkung im Sinne des vom Ausgangsbescheid in Bezug genommenen Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG besitze. Diese Voraussetzungen seien durch die über Dr. O... bekannt gewordenen Tatsachen erfüllt. Mit der am 12. November 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, Dr. K... habe sich nach seiner Ausbildung als Arzt in der Kaserne der Leibstandarte SS Adolf Hitler einquartiert, da er dort umsonst habe wohnen können. Mit Wirkung vom 1. Mai 1936 sei er aus der SS ausgetreten, habe eine eigene Praxis eröffnet und eine Facharztausbildung zum Hals-Nasen-Ohrenarzt absolviert. Nach Kriegsbeginn im Jahre 1939 sei Dr. K... zur Wehrmacht einberufen worden. Am 20. April 1940 sei er letztlich gezwungen gewesen, in die SS einzutreten, da auch alle anderen Mitarbeiter des Lazaretts, in dem er damals tätig war, der SS angehört hätten. Diesem Zwang habe er sich nicht widersetzen können. Am 2. Dezember 1944 sei Dr. K... aus der SS entlassen worden. Er habe zudem am 2. Mai 1945 die schwer Verwundeten aus Laibach nach Österreich gebracht und sie den Briten übergeben. Dabei habe er auch einen Röntgenwagen und das gesamte Zahngold in Platten übergeben, obwohl es damals ein Leichtes gewesen sei, sich das Gold selbst anzueignen. Es sei ihm jedoch daran gelegen gewesen, dass die Verwundeten nicht in die Hände Titos fielen. Dem nationalsozialistischen System habe er keinen Vorschub geleistet, sondern habe sich ausschließlich beschränkt auf seine ärztliche Tätigkeit zur Versorgung der Verletzten. In der Entlassung aus der SS im Dezember 1944 sei eine Abkehr vom Nationalsozialismus zu sehen, den Dr. K... zu keinem Zeitpunkt aktiv unterstützt habe. Die Verleihung des Ehrendegens Reichsführer-SS sei allein seinem medizinischen Engagement geschuldet gewesen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt (sinngemäß), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. Oktober 2009 zu verpflichten, der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Dr. O... eine Ausgleichsleistung für die entschädigungslose Enteignung dessen Eigentums an dem unter Nr. 450 der Liste 3, Teil B (VOBl. I 1949, 425) aufgeführten Grundstück in Berlin-Niederschönhausen nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogenen Akten des Beklagten (6 Hefter) sowie die beigezogenen Akten des Landesarchivs Berlin (2 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.