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Urteil

5 C 16/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, wenn der Betreffende dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat; hierfür sind objektive und subjektive Kriterien zu prüfen. • Die Feststellung eines "erheblichen Vorschubleistens" erfordert eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens in der NS‑Zeit; spätere systemschädigende Handlungen sind bei der Würdigung zu berücksichtigen. • Die bloße Stellung als Staatssekretär begründet nicht automatisch eine objektive Indizwirkung für erhebliches Vorschubleisten; konkrete historische und dienstliche Feststellungen sind erforderlich.
Entscheidungsgründe
Erhebliches Vorschubleisten und Erforderlichkeit historischer Gesamtwürdigung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG • Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, wenn der Betreffende dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat; hierfür sind objektive und subjektive Kriterien zu prüfen. • Die Feststellung eines "erheblichen Vorschubleistens" erfordert eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens in der NS‑Zeit; spätere systemschädigende Handlungen sind bei der Würdigung zu berücksichtigen. • Die bloße Stellung als Staatssekretär begründet nicht automatisch eine objektive Indizwirkung für erhebliches Vorschubleisten; konkrete historische und dienstliche Feststellungen sind erforderlich. Die Kläger begehren als Erben des Hansjoachim von R. Ausgleichsleistungen für enteigneten Familienbesitz. Von R. war 1933 kurzzeitig Staatssekretär im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft; später wurde er in den Ruhestand versetzt und vom NS‑Regime verfolgt. Nach der Wiedervereinigung beantragten die Kläger Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; die Behörde lehnte mit dem Hinweis ab, von R. habe dem Nationalsozialismus erheblichen Vorschub geleistet (§ 1 Abs. 4 AusglLeistG). Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung unter Verweis auf seine Regierungsstellung und frühere Rechtsprechung. Die Kläger erhoben Revision und rügten, die tatrichterlichen Feststellungen zur Amtsführung und zur Wirkung seines Verhaltens auf die Öffentlichkeit seien unzureichend; zudem läge die frühzeitige Suspendierung und spätere Verfolgung vor. • Revisionsgericht hat das Verwaltungsgericht wegen Fehlern in der Anwendung und Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (§ 137 Abs.1, § 144 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Erhebliches Vorschubleisten erfordert in objektiver Hinsicht stetige, die Errichtung, Entwicklung oder Ausbreitung des NS‑Systems fördernde Handlungen mit spürbarem Nutzen für das Regime; subjektiv verlangt das Tatbestandsmerkmal wissentliches und willentliches Handeln. Eine Gesamtwürdigung des Verhaltens ist geboten. • Das Verwaltungsgericht hat nicht hinreichend aufgeklärt, ob und in welchem Umfang von R. konkret an Vorbereitung oder Rechtfertigung zentraler Machtergreifungsakte beteiligt war; es fehlt eine historische Untersuchung seiner dienstlichen Tätigkeit und der Wirkungen seines Amtsantritts auf die Öffentlichkeit. • Die bloße Stellung als beamteter Staatssekretär reicht nicht automatisch als objektive Indizwirkung für erhebliches Vorschubleisten; von R. war kein Reichsminister und seine Amtszeit war kurz, sodass eine pauschale Übertragung von Maßstäben aus Fällen längerer, hervorgehobener NS‑Tätigkeit nicht zulässig ist. • Das Verwaltungsgericht hat unzureichend berücksichtigt, dass spätere, systemschädigende Handlungen oder politische Verfolgung für die Gesamtwürdigung relevant sein können; eine bloße spätere Abkehr kann entlastend wirken, wenn sie nachweislich gewichtige systemschädigende Wirkungen entfaltete. • Der Senat kann nicht selbst die Tatsachenwürdigung übernehmen; die gerichtliche Feststellungslücke muss das Verwaltungsgericht durch konkrete Quellenarbeit (Protokolle, Presse, Gutachten, ggf. Sachverständige) schließen. • Für das weitere Verfahren sind insbesondere zu prüfen: Umstände der Ernennung, öffentliche Wirkung des Amtsantritts, konkrete Mitwirkung an Gesetzesvorhaben, etwaige Rechtfertigungen in der Öffentlichkeit, sowie konkret nachweisbare systemschädigende Handlungen und deren Gewicht. Die Revision der Kläger hatte Erfolg; das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die für eine abschließende Entscheidung über den Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend festgestellt sind. Es besteht keine automatische Vermutung, dass allein aus der Stellung als Staatssekretär ein erhebliches Vorschubleisten folgt; vielmehr sind konkrete historische und dienstliche Feststellungen zur Mitwirkung an zentralen Machtergreifungsakten und zur öffentlichen Wirkung erforderlich. Ebenso ist das Vorbringen zu späterer politischer Distanzierung und Verfolgung zu prüfen und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht muss die Sachlage nachholen und unter Berücksichtigung aller relevanten Quellen und möglicher Gutachten neu bewerten, ob der Ausschlussgrund vorliegt oder die Kläger Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben.