Urteil
4 K 363.11 V
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1109.4K363.11V.0A
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Leitsätze
Der Kindernachzug setzt die Minderjährigkeit des nachziehenden Kindes voraus. Auf § 32 Abs. 3 AufenthG kann sich nur nicht stützen, wer bei bei Visumsantragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Eine kamerunische Geburtsurkunde kann diesen Beweis nicht erbringen.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kindernachzug setzt die Minderjährigkeit des nachziehenden Kindes voraus. Auf § 32 Abs. 3 AufenthG kann sich nur nicht stützen, wer bei bei Visumsantragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Eine kamerunische Geburtsurkunde kann diesen Beweis nicht erbringen.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Infolge des Beschlusses vom 19. September 2012 hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden, was nach dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung möglich ist. Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid kein Recht des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kindernachzug setzt nach § 32 AufenthG jeweils die Minderjährigkeit des nachziehenden Kindes voraus. Indes scheiden von den Varianten der Norm die des Absatzes 1, 2, 2a und 4 AufenthG aus. § 32 Abs. 1 AufenthG kommt hier nicht weiter in Betracht, weil die (unterstellt allein personensorgeberechtigte) Mutter ihren Aufenthalt nicht erst zusammen mit dem Kläger in das Bundesgebiet verlegt, sondern hier bereits seit Jahren lebt. § 32 Abs. 2 AufenthG taugt nicht für den Kläger, weil er nicht die deutsche Sprache beherrscht (§ 2 Abs. 11 AufenthG) und nichts dafür spricht, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann. § 32 Abs. 2a AufenthG ist nicht näher zu betrachten, weil die Mutter keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt. § 32 Abs. 4 AufenthG scheidet mangels einer besonderen Härte als Grundlage für das streitige Visum aus. Aber auch auf § 32 Abs. 3 AufenthG kann sich der Kläger nicht stützen. Die Norm setzt voraus, dass er bei Visumsantragstellung das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger am 6. Januar 2010 jünger als 16 Jahre war. Die kamerunische Geburtsurkunde erbringt diesen Beweis nicht. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG nützen dem Kläger nichts. Denn die darin geregelte Beweiskraft von Geburtsurkunden betrifft deutsche, nicht aber kamerunische Geburtsurkunden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten zeigt allenfalls bei der Begutachtung der Handskelettentwicklung die Möglichkeit auf, dass der Kläger zu der kleineren Gruppe gehören könnte, die (am 4. Februar 2011) mindestens 16,8 Jahre alt war und deshalb bei Antragstellung am 6. Januar 2010 (nur) möglicherweise unter 16 Jahre. Hingegen schließen die übrigen Untersuchungsmethoden (Unterkieferweisheitszähne, brustbeinnahe Wachstumsfuge des linken Schlüsselbeines) es aus, dass der Kläger am 6. Januar 2010 noch jünger als 16 Jahre war. Selbst wenn man das Gutachten nicht als Beweis dafür ansehen wollte, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt älter als 16 Jahre war, ist es jedenfalls kein Beweis dafür, dass er zu dieser Zeit jünger war. Die Situation verbessert sich für den Kläger nicht, wenn man – nun mit ihm – das von ihm vorgelegte Gutachten für fehlerhaft und deshalb unbrauchbar hielte. Denn dann bliebe es bei den erheblichen Zweifeln daran, dass der Kläger am 6. März 1995 geboren wurde. Unabhängig davon sei angemerkt, dass das Gericht die Angriffe des Klägers gegen sein Gutachten nicht teilt. Der von ihm angeführte Beschluss des Amtsgerichts Göttingen erläutert nicht, woher das Gericht das Wissen nimmt, dass bei der Handwurzeluntersuchung (die hier nur eine von drei Methoden war) die Gutachten nur bei ungefähr 20 bis 30 Prozent mit der Wahrheit übereinstimme. Das setzte voraus, dass das Gericht über eine verlässlichere Methode der Wahrheitsermittlung verfügt, die es aber in jenem Verfahren nicht anwandte oder zumindest angab. Hingegen beschreibt der vom Kläger angeführte Aufsatz im Deutschen Ärzteblatt 2004, 101 eine Vorgehensweise zur forensischen Altersdiagnostik, an die sich der vom Kläger beauftragte Gutachter hielt. Mit diesem setzte sich die vom Kläger angeführte Entschließung des Deutschen Ärztetages 2010 nicht auseinander. Auch in ihrer Diktion erweckt sie nicht den Eindruck, ein ernsthafter Beitrag zur Altersdiagnostik zu sein. So ist unerklärt, wieso Pädagogen, Psychologen oder Ethnologen einen maßgeblichen und präziseren Beitrag zur Bestimmung des Lebensalters eines Menschen sollten machen können als Ärzte mit ihren bisher anerkannten Untersuchungsmethoden. Dabei ist das etwa im Rahmen des § 32 AufenthG maßgebliche Lebensalter nicht mit einem in der Entschließung angesprochenen Stand der psychosozialen Entwicklung gleichzusetzen. Schließlich ist den vom Kläger herangezogenen Ausführungen des Oberlandesgerichts Oldenburg im Beschluss vom 8. August 2012 – 14 UF 65/12 – nichts für die hier zu treffende Entscheidung zu entnehmen. Ausschlaggebend für die dort getroffene Entscheidung war – bei ungeklärter Beweislast – „ein unabweisbares Bedürfnis nach Einrichtung einer Vormundschaft“. Darum oder um Ähnliches geht es hier nicht. Der Sachverhalt ist nicht weiter aufklärbar. Eine Vernehmung der Schwester des Klägers scheidet aus, weil sie für die Frage des Zeitpunkts der Geburt des Klägers ein ungeeignetes Beweismittel wäre. Ihre Anwesenheit bei der Geburt und ihre Erinnerungsfähigkeit daran stehen nicht in Rede. Man kann auch als wahr unterstellen, dass der Kläger in ihrer beider Sicht stets der kleine Bruder war (bzw. es ist). Das wäre nur bedenkenswert, wenn feststünde, dass die Schwester des Klägers am 3. Februar 1994 geboren ist. Allein wegen ihrer rechtmäßigen Anwesenheit in Deutschland steht das nicht fest. Es ist gut vorstellbar, dass die Schwester bei ihrem Visumsantrag nicht deutlich älter wirkte und die Beklagte deshalb keinen Zweifel an dem beurkundeten Geburtsdatum hatte. Beider Alter lässt sich aber nun infolge ihrer fortgeschrittenen Entwicklung nicht mehr sicher bestimmen. Die Vernehmung der Mutter des Klägers kommt nicht in Betracht, weil sie bislang stets wechselnde Angaben zum Alter ihrer Kinder machte. Sind aber alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ohne dass der Sachverhalt hat sicher ermittelt werden können, dann hängt die Entscheidung davon ab, welcher der Beteiligten die Feststellungs- bzw. Beweislast für den streitigen Umstand trägt. Das ist grundsätzlich derjenige, dem die Tatsache günstig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 7.09 -, BVerwGE 136, 222 = NVwZ 2010, 1367 [1368 Rn. 17] zu § 17 AuslG und § 27 Abs. 1 AufenthG; Urteil vom 1. September 2011 – BVerwG 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311 = NVwZ 2012, 707 [709 Rn. 25] zum Identitätsnachweis im Einbürgerungsrecht). Die hier streitige Tatsache, dass der Kläger am 6. Januar 2010 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ihm günstig. Denn dieses Merkmal ist eine Voraussetzung des von ihm verfolgten Anspruchs. Trägt aber der Kläger dafür die Feststellungs- bzw. Beweislast, dann unterliegt er hier, weil die Erfüllung des Merkmals nicht feststellbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um einen Kindernachzug. Im Mai 2000 stellte die Mutter des Klägers in Deutschland einen Asylantrag. Sie gab sich als verfolgte Kongolesin aus, die in „Brazaville“ zwei Kinder, geboren am 11. Februar 1989 (J...) und am 9. April 1991 (Y...) hat. In ihrer Anhörung zu ihrem Asylantrag nannte sie ihre Tochter J..., geboren am 12. Dezember 1986, und ihren Sohn D..., geboren am 11. April 1987. Im Jahr 2002 wurde sie die Mutter des Kindes eines Eingebürgerten, worauf sie ihre Identität aufdeckte und einen kamerunischen Pass vorlegte. Der war am 26. September 2003 ausgestellt worden, ohne Eintragungen zu sie begleitenden Kindern zu enthalten. Am 20. November 2003 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis. Inzwischen hat sie eine Niederlassungserlaubnis. Am 6. Januar 2010 stellte der Kläger den streitigen Visumsantrag. In seinem Pass ist der 6. März 1995 als Geburtsdatum eingetragen. Die entsprechende Geburtsurkunde ist echt. Da der Kläger aber nach dem persönlichen Eindruck älter wirkte, forderte die Beklagte von ihm ein Gutachten zu seinem Lebensalter. Dazu beauftragte seine Mutter das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster und legte diesem aufforderungsgemäß unter Aufsicht in Kamerun am 4. Februar 2011 gefertigte Röntgenaufnahmen von Körperteilen vor. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger am 4. Februar 2011 am wahrscheinlichsten etwa 20 Jahre alt war, zumindest aber 17 Jahre. Das mitgeteilte Geburtsdatum, das einem Lebensalter zum Zeitpunkt der Röntgenuntersuchungen von 15 Jahren und zehn Monaten entspräche, sei mit den erhobenen Röntgenbefunden nicht vereinbar. Mit Bescheid ihrer Botschaft in Jaunde vom 12. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Visumsantrag ab. Der Kläger hat am 18. Oktober 2011 Klage erhoben. Er meint, Altersgutachten unter Hinzuziehung von Röntgenaufnahmen seien generell ungeeignet zur Altersfeststellung. Das Gutachten folge mangels vorheriger körperlicher Untersuchung nicht den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Seine bereits zur Mutter nachgezogene Schwester erinnere sich, dass er ihr jüngerer Bruder sei. Zudem streite seine Geburtsurkunde für sein Alter. Die Beweislast, dass das darin genannte Geburtsdatum nicht richtig sei, treffe die Beklagte. Nach Richtlinien des UNHCR müsse der Ermessensspielraum bei der Altersbestimmung dahin genutzt werden, die Person im Zweifel als minderjährig einzustufen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24. Mai 2012 (Bl. 31 f. d.A.), vom 11. September 2012 (Bl. 47 f. d.A.) und vom 19. Oktober 2012 (Bl. 74 f. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Nachzug zur Mutter zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass sich in der Ausländerakte der zur Mutter nachgezogenen Schwester des Klägers eine Erklärung der Mutter vom 13. April 2007 befindet, wonach sie ein 13-jähriges Mädchen (entspricht Geburt im Jahr 1994) und einen 9-jährigen Jungen (entspricht Geburt im Jahr 1998) habe. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2012 (Bl. 43 f. d.A.) verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 19. September 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die die Mutter des Klägers betreffende Ausländerakte sowie die den Visumsantrag des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen haben vorgelegen.