Urteil
4 K 262.10
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0201.4K262.10.0A
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Leitsätze
1. Kl. wendet sich gegen die Verpflichtung, fast 300.000,-- € für eine Prüfung zu erstatten, obgleich sie für die Prüfung ihres Jahresabschlusses nur etwa 130.000,--€ zu zahlen hatte.(Rn.1)
2. Aus der Verpflichtung des geprüften Unternehmens zur Kostenerstattung folgt die Befugnis, die öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung durch Leistungsbescheid geltend zu machen.(Rn.25)
3. Es gehört nicht zu den ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs oder des § 9 Abs 4 EAEG 1998, dass die Prüfungsbefugnis vergaberechtlich korrekt auf den geeigneten Dritten übertragen wurde; insbesondere setzt es nicht voraus, dass es zwischen der Entschädigungseinrichtung und dem Prüfer einen wirksamen Vertrag gibt, sondern stellt allein auf "entstehende Kosten" ab.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kl. wendet sich gegen die Verpflichtung, fast 300.000,-- € für eine Prüfung zu erstatten, obgleich sie für die Prüfung ihres Jahresabschlusses nur etwa 130.000,--€ zu zahlen hatte.(Rn.1) 2. Aus der Verpflichtung des geprüften Unternehmens zur Kostenerstattung folgt die Befugnis, die öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung durch Leistungsbescheid geltend zu machen.(Rn.25) 3. Es gehört nicht zu den ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs oder des § 9 Abs 4 EAEG 1998, dass die Prüfungsbefugnis vergaberechtlich korrekt auf den geeigneten Dritten übertragen wurde; insbesondere setzt es nicht voraus, dass es zwischen der Entschädigungseinrichtung und dem Prüfer einen wirksamen Vertrag gibt, sondern stellt allein auf "entstehende Kosten" ab.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die genaue Rechtsgrundlage kann offenbleiben, da unter den hier gegebenen Umstände die beiden in Betracht kommenden Normen (§ 9 Abs. 5 Satz 2 EAEG 1998, § 9 Abs. 4 Satz 7 EAEG) zum gleichen Ergebnis kommen. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 in der Fassung des EAEG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1842) waren die Kosten, die der Entschädigungseinrichtung oder einem geeigneten Dritten nach Absatz 4 auf Grund der Durchführung von Prüfung entstehen, von dem betroffenen Institut zu erstatten. Diese Norm ist aber nicht nur ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getreten, was es denkbar erscheinen ließe, ihr für vor diesem Zeitpunkt liegende Sachverhalte weiterhin Kraft/ Bedeutung beizumessen. Vielmehr wurde sie durch Art. 1 Nr. 8 Buchstabe d) des Gesetzes zur Änderung des EAEG und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1528) aufgehoben. Mit Buchstabe c) wurde Absatz 4 neu gefasst. Der damit im Juni 2009 (also nach durchgeführter Prüfung) in Kraft getretene § 9 Abs. 4 Satz 7 EAEG hat zumindest den Wortlaut der Erstattungsregelung geändert. Danach haben die geprüften Unternehmen die für Prüfungen entstehenden Kosten der jeweiligen Entschädigungseinrichtung zu erstatten. Das Inkraftsetzen dieser neuen Regelung verbunden mit der Aufhebung der alten Regelung kann man gut so verstehen, dass sich alle offenen Erstattungen nach der neuen Norm richten sollen. Indes führte die Neufassung nicht zu einer hier wirksamen Änderung, wenngleich die Entwurfsbegründungen auch auf einen Änderungswillen deuten (vgl. Deutscher Bundestag Drucksache 16/12255 Seite 15 zu Buchstabe c und Drucksache 16/13038 Seite 6). § 9 Abs. 5 Satz 2 EAEG a.F. lässt es sprachlich möglich erscheinen, dass neben der Entschädigungseinrichtung auch der Prüfer gegen das Institut einen Erstattungsanspruch hatte. Das konnte aber nur der Fall sein, wenn er nicht bereits von der Entschädigungseinrichtung befriedigt worden ist. Ob diese nach einer Übertragung der Prüfungsbefugnis nach § 9 Abs. 4 EAEG a.F. zur Bezahlung verpflichtet war, ist dann unwichtig, wenn sie den Anspruch des Prüfers erfüllte. So liegt es hier. Dann aber unterscheidet sich § 9 Abs. 5 Satz 2 EAEG a.F. sachlich nicht von § 9 Abs. 4 Satz 7 EAEG. Es bedarf hier keiner Darlegung, dass diese Norm auf die Klägerin überhaupt anwendbar und sie ein geprüftes Unternehmen ist. Ebenso wenig ist auszuführen, dass die Beklagte eine beliehene Entschädigungseinrichtung nach § 7 EAEG ist, die nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EAEG geeignete Dritte mit den Prüfungen beauftragen kann. Diesen Erstattungsanspruch kann die Beklagte durch Verwaltungsakt geltend machen, weil aus der Verpflichtung des geprüften Unternehmens zur Kostenerstattung die Befugnis folgt, die öffentlich-rechtliche Erstattungsforderung durch Leistungsbescheid geltend zu machen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 13.08 –, NJW 2009, 2905 [2906 zu Rn. 24] bezüglich § 5 Abs. 5 Satz 1 KonsG). Dieser Verwaltungsakt ist vom Wortlaut der Norm her, aber auch sinnvollerweise von keinem Antrag der Klägerin als Kostenschuldner abhängig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der streitige Bescheid nicht allein ein Festsetzungsbescheid auf der Grundlage einer bereits bestandskräftigen Kostengrundentscheidung, die in der Prüfungsanordnung vom 28. Juli 2008 enthalten wäre. Denn dieser Teil der Prüfungsanordnung traf keine Regelung des Einzelfalles, sondern war nur ein Hinweis auf den gesetzlichen Erstattungsanspruch, der der Höhe nach noch gar nicht bestimmt war. A. Die geschriebenen Merkmale des Erstattungsanspruchs sind erfüllt. Es steht nicht in Frage, dass der Prüfungsverband bei der Klägerin eine Prüfung durchführte und die Beklagte abzüglich der Vorauszahlung der Klägerin den darüber hinaus streitigen Betrag an den Prüfungsverband zahlte, die dieser als Kosten bezeichnete, die ihm auf Grund der Durchführung der Prüfung entstanden waren. B. 1. Zu den ungeschriebenen Merkmalen des Erstattungsanspruchs gehört, dass die Prüfung rechtmäßig angeordnet wurde. Ob es darauf – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter vager Berufung auf Rechtsprechung zur Amtshaftung gemeint hat – auch dann ankäme, wenn die Prüfungsanordnung bestandskräftig wäre, und ob Bestandskraft durch ausdrückliche Beschränkung schon des Widerspruchs auf die Kostenhöhe eingetreten ist, ist nicht zu entscheiden. Denn die Prüfungsanordnung ist rechtmäßig. Sie ist am seinerzeitigen Recht zu messen. Dessen Anforderungen sind erfüllt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EAEG 1998 durfte die Entschädigungseinrichtung bei den ihr zugeordneten Instituten Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls vornehmen. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EAEG 1998 waren die Einzelheiten der Prüfungen in genehmigungsbedürftigen Richtlinien festzulegen, die die Beklagte als Anlage B 4 (Bl. 151 ff. d.A.) auf dem Stand vom Januar 2008 eingereicht hat. Das Gesetz eröffnet der Beklagten ein tatbestandlich kaum gebundenes Ermessen. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass die zur Prüfung gestellten Teilbereiche „Werthaltigkeit der Kreditengagements und Angemessenheit der Risikovorsorge sowie Vertrieb und Vermittlung von Kapitalanlagen“ für die Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bedeutsam sind. Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hält sich zunächst in Übereinstimmung mit den offenbar praktizierten ermessensleitenden Richtlinien (Verwaltungsvorschriften). Die dortige Regelung zum Umfang der Prüfungen (Nr. 2) enthält allerdings jenseits einer Beschreibung keinen hier verwendbaren Maßstab. Die durch Nr. 5 der Richtlinien geprägte Praxis zur Häufigkeit der Prüfungen ist hier eingehalten. Die vorangegangene Prüfung durch die Beklagte lag mehr als zwei Jahre zurück. Die im Jahr 2007 durchgeführte Prüfung der BaFin betraf nicht denselben Gegenstand. Auch sonst ist die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Sie knüpfte an eine Feststellung aus der vorangegangenen Prüfung durch die Beklagte an, wonach die Vermögenslage der Bank durch erhebliche risikoreiche Kreditvergaben, insbesondere an Unternehmen der ökologischen Energieerzeugung belastet ist. Und sie berücksichtigte ein punktuell nicht zufriedenstellendes Ergebnis der Prüfung durch die BaFin. Nichts deutet darauf, dass die Anordnung, „sämtliche Großkredite an Kunden lückenlos zu prüfen“, die den Prüfungsaufwand entscheidend beeinflusste, gegen das Übermaßverbot verstößt. Es liegt auf der Hand, dass Großkredite ursächlich für Entschädigungsfälle sein können und dass eine lückenlose Prüfung zu einer tragfähigen Risikoeinschätzung führen kann. Hinweise darauf, dass etwa stichprobenartige Prüfungen für die hier zu treffende Einschätzung der „Werthaltigkeit der Kreditengagements und Angemessenheit der Risikovorsorge sowie Vertrieb und Vermittlung von Kapitalanlagen“ ausreichend gewesen wären, gibt es nicht. 2. Weitere ungeschriebene, hier erfüllte Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, dass der Prüfer rechtmäßig bestimmt wurde. Dazu regelte der seinerzeit gültige § 9 Abs. 4 EAEG 1998, dass die Entschädigungseinrichtung die Prüfungsbefugnis gemäß Abs. 1 einem geeigneten Dritten übertragen kann. Auch in Anbetracht des von der Klägerin nicht erörterten Prüfberichts ist die Eignung des Prüfungsverbands offenkundig. Mag es sich – wie die Klägerin im Widerspruchsverfahren rügte – auch nicht um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handeln, so zeigt der Bericht, dass die Prüfer über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Mehr verlangte § 9 Abs. 4 EAEG 1998 nicht. § 9 Abs. 4 Satz 4 EAEG erklärt das nun ausdrücklich für zureichend. Gegen die konkret eingesetzten Prüfer hat die ebenfalls sachkundige Klägerin nichts vorgebracht, insbesondere nichts, was deren Unabhängigkeit, die sie im Vorverfahren noch bezweifelte, in Frage stellte. Auch wenn man im Ansatz Verständnis für das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Unbehagen über die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Prüfungsverband aufbringen könnte, so führte das nicht dazu, den Prüfungsverband oder die von ihm eingesetzten Prüfer in ihrer Arbeit als von den Großbanken Abhängige anzusehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehört es nicht zu den ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen des Erstattungsanspruchs oder des § 9 Abs. 4 EAEG 1998, dass die Prüfungsbefugnis vergaberechtlich korrekt auf den geeigneten Dritten übertragen wurde. Insbesondere setzt es nicht voraus, dass es zwischen der Beklagten und dem Prüfer einen wirksamen Vertrag gibt, sondern stellt allein auf „entstehende Kosten“ ab. Solche Kosten können auch durch tatsächlich erbrachte Prüfungs- und (Honorar-)Gegenleistung entstanden sein. Das Gericht teilt die Überlegungen der Beklagten dazu. § 9 EAEG regelt nicht, nach welchem Verfahren Prüfer beauftragt werden. Das gegebenenfalls für die Auftragsvergabe ohnehin geltende Wettbewerbsrecht schafft für denjenigen, der die Kosten einer Leistung zu erstatten hat, kein subjektives Recht. Die Klägerin darf zwar nicht mit Kosten für eine Maßnahme belegt werden, die sie in ihren Rechten verletzt (vgl. für das Recht der Abschiebungskosten jüngst Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2012 – BVerwG 10 C 6.12 -, Rn. 20 ff. Abdruck Seite 10 ff., wo ausdrücklich eine Haftung für die Kosten eines Dolmetschers anerkannt wird, dem der Auftrag unter Verletzung des Vergaberechts zukam). Doch begründete das Vergaberecht hier kein Recht der Klägerin. 3. Der Erstattungsbescheid hält auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Abgesehen davon, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohnehin das gesamte staatliche Eingriffshandeln begrenzt, ist dessen Geltung im Bereich der Kostenerstattung ausdrücklich anerkannt (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – BVerwG 1 C 5.05 -, BVerwGE 125, 101 = NVwZ 2006, 1182 [1183 Rn. 21]; 16. Oktober 2012 – BVerwG 10 C 6.12 -, Rn. 37 Abdruck Seite 16; Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 13.08 -, NJW 2009, 2905 [2906 Rn. 26]; Urteil vom 4. Mai 1982 – BVerwG 1 C 190.79 -, BVerwGE 65, 292 [296]; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 7. September 1990 – OVG 5 B 39.89 -, OVGE 19, 20 [22] zu den engeren Voraussetzungen bei der Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme, sowie das bereits zitierte Urteil vom 19. Februar 1992 bei Rn. 27, wo allerdings die Höhe der Kosten nicht im Streit stand). Trotz des beachtlichen Betrags von fast 300.000 € brutto lässt sich nicht feststellen, dass die Kosten im engeren Sinne unverhältnismäßig (unangemessen) sind. In Relation zu den möglichen Kosten eines Entschädigungsfalls, dem mit der Prüfung vorgebeugt werden sollte, ist der Betrag nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Kosten in dieser Höhe nicht erforderlich waren. Nicht einmal die mit den Umständen der konkreten Prüfung vertraute Klägerin wendet sich noch gegen den in Rechnung gestellten Zeitaufwand von 1.560 Stunden und die Reisespesen in Höhe von 22.604,41 €. In Anbetracht des detailreichen Prüfungsberichts, der dafür spricht, dass die angeordnete lückenlose Prüfung stattfand, bietet sich auch dem Gericht kein Ansatz für Zweifel an dem Zeitaufwand. Nach einem Vergleich dieses Prüfungsberichts mit den dem Gericht aus Streitigkeiten mit einer Entschädigungseinrichtung bekannten Abschlussprüfungsberichten lösen sich die im Ansatz verständlichen Bedenken der Klägerin in den Augen des Gerichts auf. In keinem der Abschlussprüfungsberichte wurden so viele Vertragsverhältnisse derartig detailliert dargestellt wie in dem hier entstandenen Prüfungsbericht. Es erscheint dem Gericht danach ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Zeitaufwand für diese Prüfung weit höher liegt als der für eine Abschlussprüfung durch einen mit dem geprüften Unternehmen vertrauten Prüfer und also die Prüfung durch die Beklagte teurer ist als die des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer. Auch gegen die anzuwendenden Tagessätze und gegen die Kosten für die Berichtskritik ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nichts einzuwenden. Diese Prüfung erübrigt sich nicht schon dadurch, dass 7.1 Satz 1 der Prüfungsrichtlinien formuliert, dass die Prüfungen auf der Basis einer von der BaFin genehmigten Gebührenordnung der Beklagten durchgeführt werden und dass es eine genehmigte Gebührenordnung gibt, die nach Prüfern gestaffelte Zeitgebühren bestimmt, die der Prüfungsverband danach in Rechnung stellen kann und hier in Rechnung stellte. Trotz der Wortwahl gibt es hier keine Kompetenz zum Erlass einer Gebührenordnung im Sinne einer abstrakt-generellen Außenrechtsnorm, die gegenüber der Klägerin Regelungswirkung hat. Von der Erforderlichkeit der entstandenen Kosten könnte zunächst dann ausgegangen werden, wenn sich der Leistungserbringer im Rahmen dessen hält, was nach einer vorgeschriebenen Ausschreibung des Auftrags vereinbart war, wenn nicht besondere Umstände eine andere Betrachtung erzwingen. Denn eine Ausschreibung leuchtet den Markt für die gesuchte Leistung aus und lässt erkennen, zu welchen Bedingungen sie erbracht werden kann. Ein korrektes Ausschreibungsverfahren ermöglicht (wenn auch vielleicht nicht für sich allein) die Feststellung, welche Kosten nötig sind, um eine bestimmte Leistung zu erhalten. Es bedarf dann besonderer Umstände, um feststellen zu können, dass die Leistung mit geringeren Kosten hätte erbracht werden können. Mangels einer Ausschreibung führt das hier nicht zur Feststellung der Erforderlichkeit der entstandenen Kosten. Es verhilft der Klägerin aber auch nicht zum Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass eine korrekte Ausschreibung zur Bestimmung der erforderlichen Kosten beiträgt und dass unter Anwendung des Gedankens der Beweisvereitelung Folge des – hier unterstellten - Verstoßes der Beklagten gegen die Ausschreibungspflicht ist, dass sie die Umstände darzulegen hat, die die Erforderlichkeit ihrer Kosten ergeben. Denn das ist hier geschehen. In der von der Beklagten vorgelegten Genehmigung der Tagessätze durch die BaFin mit Schreiben vom 13. Mai 2008 sieht das Gericht die Äußerung einer hinreichend sachkundigen Stelle zur Marktüblichkeit der Tagessätze. Dem Gericht fehlen Anhaltspunkte für Zweifel an dieser Aussage. Die Klägerin bietet sie mit ihrer in der Akzeptierung eines Teilbetrags der entstandenen Kosten enthaltenen konkludenten Behauptung eines geringeren Tagessatzes nicht, obgleich auch sie Erfahrungen mit Tagessätzen von Wirtschaftsprüfern haben wird. Ermittlungen dazu drängen sich zumal nach dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen gerichtlichen Hinweis vom 25. Januar 2013 nicht auf. Nichts anderes gilt für den streitigen Betrag zur Berichtskritik. Bei diesem Posten handelt es sich – wie im Protokoll des Erörterungstermins festgehalten – um eine Maßnahme der Qualitätssicherung durch den Prüfungsverband. Sein zuständiger Vorstand überprüft den ihm vom Prüfungsleiter vorgelegten Bericht. Eine derartige Berichtskritik sehen die Prüfungsrichtlinien in 6.3 und 6.4 vor. Die Klägerin argumentiert nicht auf der Ebene der Tatsachen, sondern normativ, indem sie die Gebührenordnung auslegt und meint, Prüfungstage seien die Tage, die die Prüfung insgesamt dauerte, nicht die Prüfertage. Da die Gebührenordnung aber keine Außenrechtsnorm ist, die streitigenfalls vom Gericht anzuwenden und mithin auszulegen wäre, kommt man damit nicht weiter. Da aber „Berichtskritik“ dem üblichen Standard entsprechen dürfte und der pauschale Tagessatz nicht zu beanstanden ist, sieht das Gericht in dem nach einer pauschalen Betrachtung angesetzten Betrag keinen Fehler. Denn der Umfang eines Berichts, den es zu prüfen gilt, hängt von dem in ihm steckenden Aufwand ab. Mehr Prüfer treiben aber mehr Aufwand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 ZPO. Die Beteiligten streiten um einen nach Abzug der Vorauszahlung von 190.400 € verbleibenden Restbetrag von 105.052,50 € der Kosten in Höhe von 295.452,50 € für eine von der Beklagten veranlasste Prüfung der Geschäftstätigkeit der Klägerin, Teilbereiche Werthaltigkeit der Kreditengagements und Angemessenheit der Risikovorsorge sowie Vertrieb und Vermittlung von Kapitalanlagen, durch den Prüfungsverband deutscher Banken e.V. (im Folgenden: Prüfungsverband). Die Klägerin ist eine der Beklagten zugeordnete Bank, die verschiedenen Prüfungen ihrer Geschäftstätigkeit durch die Deutsche Bundesbank sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterlag. Im Jahr 2006 endete eine Prüfung der Klägerin durch den Prüfungsverband mit dem Vermerk, dass dieser „die weitere Entwicklung mit Besorgnis“ sehe. Nach Anhörung der Klägerin ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2008 die Prüfung an, um deren Kosten es hier geht. In dem Bescheid heißt es, die Prüfung werde im Auftrag der Beklagten vom Prüfungsverband durchgeführt. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 EAEG seien die Kosten, die aufgrund der Durchführung der Prüfung entstünden, von der Klägerin zu erstatten. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass nach mehr als zwei Jahren eine turnusmäßige Prüfung des Geschäftsbetriebs angezeigt sei. Zudem seien bei der letzten Prüfung Beanstandungen in den Teilbereichen Risikomanagement und Kreditgeschäft aufgetreten. Die Anordnung diene der Feststellung, welche Maßnahmen die Bank aufgrund der damaligen Empfehlungen in der Zwischenzeit getroffen habe. In der jetzigen Prüfung sollten sämtliche Großkredite an Kunden lückenlos geprüft werden. Die Klägerin erhob dagegen am 27. August 2008 Widerspruch. In der Zeit vom 11. August bis 17. Oktober 2008 fand die Prüfung statt, worüber der Prüfungsverband auf 83 Seiten nebst mehr als 50 Seiten Anlagen berichtete. Im April 2009 erklärte die Klägerin ihren Widerspruch gegen die Prüfungsanordnung für erledigt und hielt ihn „hinsichtlich der Kostenerstattung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 EAEG“ aufrecht. Die BaFin legte die Erledigungserklärung als Rücknahme des Widerspruchs aus, stellte das Widerspruchsverfahren ein und empfahl der Klägerin, eine formelle Festsetzung der zu erstattenden Prüfungskosten zu beantragen. Dem folgend beantragte die Klägerin bei der Beklagten diese Festsetzung. Der Prüfungsverband stellte der Beklagten unter dem 4. Juli 2009 295.452,50 € (einschließlich 47.173,09 € Umsatzsteuer) in Rechnung, worauf die Klägerin 190.400 € im Voraus gezahlt hatte. Mit Bescheid vom 18. August 2009 setzte die Beklagte gegen die Klägerin die Kosten auf 295.452,50 € fest und forderte Zahlung des Restbetrags von 105.052,50 €. Dagegen erhob die Klägerin am 17. September 2009 Widerspruch. Sie machte geltend, die Prüfung sei objektiv nicht erforderlich gewesen. Sie bezweifle die Eignung und Unabhängigkeit der eingesetzten Prüfer. Die Endrechnung sei nicht nachvollziehbar, zumal da sie für die komplette Jahresabschlussprüfung 2007 (nur) 128.510,17 € habe aufwenden müssen. Die Kosten für die Berichtskritik seien zu hoch angesetzt. Auch sonst seien die Kosten unangemessen. Nach erläuternden Angaben des Prüfungsverbands wies die BaFin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 10 bis 17 d.A,) Bezug genommen. Die Klägerin hat am 12. Mai 2010 Klage erhoben. Sie hat zunächst geltend gemacht: Die festgesetzten Kosten seien nicht prüffähig bzw. nicht nachvollziehbar und in Anbetracht des eingeschränkten Prüfungsgegenstands unangemessen hoch. Sie bestreite den Zeitaufwand der Prüfer. Für ihre komplette Jahresabschlussprüfung müsse sie weniger als die Hälfte der hier streitigen Kosten für eine Teilprüfung aufwenden. Die Angemessenheit der nach der Gebührenordnung angesetzten Tagessätze bestreite sie. Nach dem Erörterungstermin macht sie geltend: Die Prüfungsanordnung sei bereits rechtswidrig. Sie sei außerstande, in substantiierter Weise den vom Prüfungsverband behaupteten Zeitaufwand von 1.560 Stunden und die Reisespesen in Höhe von 22.604,41 € in Frage zu stellen. Sie zweifle allerdings generell an der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des Prüfungsaufwands. Die Beklagte habe die Prüfungsbefugnis nicht ohne Ausschreibung an den Prüfungsverband übertragen dürfen. Deswegen sei der Vertrag zwischen den beiden von Anfang an unwirksam. Die Nichtbeachtung des Vergaberechts führe zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung. Damit fehle eine Voraussetzung für den Erstattungsanspruch. Selbst wenn der Anspruch aber dem Grunde nach gegeben sei, sei er nur auf die üblichen Prüfungskosten gerichtet. Die seien hier überschritten, wie der Vergleich mit dem Aufwand für die Jahresabschlussprüfung zeige. Jedenfalls sei der Zeitaufwand für die Berichtskritik fehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres jüngsten Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 12. September 2012 (Bl. 105 bis 114 d.A.) und vom 19. Dezember 2012 (Bl. 169 bis 172 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 18. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 12. April 2010 insoweit aufzuheben, als ein Kostenbetrag festgesetzt worden ist, der die bisher gezahlten Vorschüsse (190.400 €) übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Klägerin habe den abgerechneten, tatsächlich entstandenen Zeitaufwand nicht hinreichend substantiiert widerlegt (Bl. 57 f.). Die „Zeitgebühren“ seien in der von der BaFin genehmigten „Gebührenordnung“ festgelegt. Die „Zeitgebühren“ für die Berichtskritik seien an den von allen Prüfern zusammen geleisteten 186 Arbeitstagen ausgerichtet. Die Reisespesen der Prüfer seien an steuerlichen Vorgaben orientiert. Die Prüfungsanordnung sei infolge Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig und könne - wie auch die Kostengrundentscheidung - auch inzident nicht zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden. Grundlage ihres Anspruchs sei § 9 Abs. 4 Satz 7 EAEG n.F. Sie habe bei der Vergabe des Gesamtauftrags für alle Prüfungen das Vergaberecht eingehalten. Es habe keiner Ausschreibung bedurft, weil allein der Prüfungsverband den von ihr bestimmten Bedarf erfüllen könne. Er sei europaweit ein Monopolist. Auch bei unterstellter Vergaberechtswidrigkeit wäre der streitige Bescheid wirksam und rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21. Januar 2011 (Bl. 53 bis 71 d.A.) und vom 2. November 2012 (Bl. 132 bis 150 d.A.) Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang „Prüfung U... AG 2008“ mit 189 Blättern zuzüglich des Prüfberichts hat vorgelegen.