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Urteil

4 K 26.12 V

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0816.4K26.12V.0A
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Leitsätze
1. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich groß sind, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist; dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/97.(Rn.22) 2.Bereits der fehlende Nachweis des Geburtsdatums schließt den Nachweis der Identität im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG aus.(Rn.30) 3. Aus höherrangigem Recht lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das einfache Gesetzesrecht auch dann zurückzustehen hat, wenn die Nichterfüllung von Vorschriften auf unzureichend ausgeübten Mitwirkungspflichten Nachzugswilliger beruht; der Nachweis der Identität obliegt gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG dem Erlaubnisbewerber, dieser hat jedoch den fehlenden Nachweis seiner Identität durch Herstellung einer inhaltlich unzutreffenden Gefälligkeitsbescheinigung, die alleinige Grundlage seines Passes ist, selbst zu vertreten.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich groß sind, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist; dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/97.(Rn.22) 2.Bereits der fehlende Nachweis des Geburtsdatums schließt den Nachweis der Identität im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG aus.(Rn.30) 3. Aus höherrangigem Recht lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das einfache Gesetzesrecht auch dann zurückzustehen hat, wenn die Nichterfüllung von Vorschriften auf unzureichend ausgeübten Mitwirkungspflichten Nachzugswilliger beruht; der Nachweis der Identität obliegt gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG dem Erlaubnisbewerber, dieser hat jedoch den fehlenden Nachweis seiner Identität durch Herstellung einer inhaltlich unzutreffenden Gefälligkeitsbescheinigung, die alleinige Grundlage seines Passes ist, selbst zu vertreten.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für das begehrte Visum ist § 36 Abs. 2 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Kläger ist ein sonstiger Familienangehöriger im Sinne dieser Vorschrift, da der Nachzug von Eltern zu ihren minderjährigen ausländischen Kindern im Aufenthaltsgesetz nicht spezifisch geregelt ist. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 – BVerwG 1 B 236/97 -, Rn. 8, juris, zu § 22 AuslG). Ob danach eine außergewöhnliche Härte bereits deshalb zu bejahen ist, weil die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen Kindern in Ansehung des deutschen Halbbruders der Kinder des Klägers, der mit diesen und der gemeinsamen Mutter zusammenlebt und dem ein Verlassen des Bundesgebietes aufgrund seiner Staatsangehörigkeit womöglich nicht angesonnen werden kann, nur im Bundesgebiet möglich ist, oder ob darüber hinaus etwa eine fehlende Betreuungsfähigkeit durch die Kindesmutter vorauszusetzen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 – bislang lediglich Pressemitteilung Nr. 55/2013), bedarf keiner Entscheidung. Denn es fehlt an der auch im Falle des § 36 Abs. 2 AufenthG anwendbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10.12 -, Rn. 40, juris) allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Hiernach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger nicht der Fall. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Visumbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Dabei haben nationale Reisepässe wie der vom Kläger vorgelegte nigerianische Reisepass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion, indem sie in der Regel den Nachweis erbringen, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen. Dieser Nachweis ist erforderlich, um eine einreisewillige Person jederzeit den sie betreffenden Verwaltungsvorgängen zuzuordnen, was die Grundvoraussetzung einer effektiven Ein- und Ausreisekontrolle darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11 -, Rn. 20, juris m.w.N.). Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt. Nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden (vgl. zu allem VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2005 - VG 28 V 14.04 -, Rn. 17, juris). Dabei soll § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht lediglich die Rückkehrberechtigung sicherstellen, so dass die Identität des Ausländers nicht bereits im Zweifel dann als geklärt anzusehen ist, wenn seine Daten (lediglich) von dem passausstellenden Staat anerkannt werden. Denn jedenfalls kann die Beeinträchtigung der mit persönlichen Daten verbundenen Identifikationsfunktion ein erhöhtes Risiko von Missbrauchsfällen, Straftaten sowie der Umgehung der Personenfahndung nach sich ziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 23 m.w.N.). Im vorliegenden Fall vermochte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen (vgl. zum Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013 – OVG 2 N 32.11 -, Beschlussabdruck S. 2 f.; Beschluss vom 19. Juli 2011 – OVG 2 N 82.09 -, Rn. 5, juris), dass die Angaben im Reisepass des Klägers mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Denn die Angaben in seinem Reisepass finden keinen anderen Anknüpfungspunkt als die am 12. August 2009 für ihn ausgestellte Geburtsurkunde. Diese jedoch weist nicht nur als Vater einen V... auf, während der Kläger den Vornamen seines Vaters in seinem Passantrag im Jahre 2009 sowie in seinem Visumsantrag mit „J...“ angegeben hat und bei der vertrauensanwaltlichen Befragung mit „U...“. Vielmehr beruht die Geburtsurkunde selbst auf einer Erklärung des Herrn G..., der eingeräumt hat, nicht – wie dort angegeben – der Bruder des Klägers zu sein, sondern auch keine Kenntnis über den wesentlichen Gegenstand der Erklärung, nämlich die Geburt des Klägers zu besitzen, sondern lediglich eine vom Kläger vorbereitete Erklärung unterschrieben zu haben. Abgesehen davon, dass schon diese Vorgehensweise gewichtige Zweifel am Wahrheitsgehalt der von Herrn G. unterzeichneten Erklärung begründet, hat sich auch der Kläger nicht nur bei seinen Personalangaben als wenig verlässlich erwiesen. Er führte unter abweichenden Personalien in Österreich ein Asylverfahren, gab bei seiner Überprüfung im Jahre 2008 eine weitere Personalie an und hat sich zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und zur Dauer seines Verhältnisses zu seiner Lebensgefährtin widersprüchlich geäußert, indem er zunächst angab, im Jahre 2008 aus Ghana in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Später gab er indes an, schon im Jahre 2007 eingereist zu sein und schon in diesem Jahr seine Lebensgefährtin kennengelernt zu haben. Wieder anders äußerte er sich bei einer Beschuldigtenvernehmung im Jahre 2009, als er angab, von 2004 bis 2008 in Österreich gelebt zu haben. Aus seinen Angaben zu seinem Schulbesuch lässt sich für die Identität des Klägers nichts gewinnen, da sich die von der Schuldirektorin bestätigte Echtheit der Schulbescheinigung nicht anderweitig verifizieren ließ, sondern angesichts widersprüchlicher Erteilungsumstände mit erheblichen Zweifeln behaftet ist. Diese resultieren nicht zuletzt daraus, dass der Kläger, dem nach Angaben der Schuldirektorin das Abgangszeugnis der Grundschule nach dem fünften Schuljahr erteilt worden sein soll, nach eigenen Angaben neun Jahre, nämlich von 1984 bis 1993 auf dieser Schule gewesen sein will. Dies würde im Übrigen bedeuten, dass der Kläger bereits im Alter von zwei Jahren eingeschult wurde. Auch dies weckt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Darüber hilft es nicht hinweg, dass G..., den der Kläger als seinen Bruder angegeben hat, ihn als jüngeren Bruder bestätigt hat. Denn auch dieser gab an, über die Geburt des Klägers nichts zu wissen, weil er die Familie schon früh verlassen habe. Bereits der fehlende Nachweis des Geburtsdatums schließt jedoch den Nachweis der Identität im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012, a.a.O., Rn. 23). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Ein solcher setzt voraus, dass entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08 –, Rn. 13, juris). Für eine atypische Fallgestaltung fehlt es an Anhaltspunkten. Im Übrigen mag es zwar sein, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen in Deutschland lebenden Kindern im Staat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit Nigeria sich im Ergebnis nicht zumutbar erweist, weil die Mutter dieser Kinder ihr weiteres deutsches Kind entweder in Deutschland zurücklassen oder das deutsche Kind das Bundesgebiet verlassen müsste. In einer solchen Situation drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig gegenläufige einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 -, Rn. 13, juris). Aus diesem durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familieneinheit kann jedoch im vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Denn aus dem höherrangigen Recht lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das einfache Gesetzesrecht auch dann zurückzustehen hat, wenn die Nichterfüllung von Vorschriften auf unzureichend ausgeübten Mitwirkungspflichten Nachzugswilliger beruht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11 -, a.a.O. Rn. 34). Der Nachweis der Identität im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG obliegt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dem Kläger. Dieser hat jedoch den fehlenden Nachweis seiner Identität durch Herstellung einer inhaltlich unzutreffenden Gefälligkeitsbescheinigung, die alleinige Grundlage seines Passes ist, selbst zu vertreten. Aus der Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) des deutschen Kindes Kevin Moses, die auch im Verhältnis zu dem Staat zu berücksichtigen ist, auf deren Staatsangehörigkeit sie beruht (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-356/11 und C-357/11 -, Rn. 43, juris) folgt nichts anderes. Denn bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 53), kann nicht festgestellt werden, dass das deutsche Kind gezwungen wäre, im Falle der Versagung des streitigen Visums für den Kläger das Gebiet der Union zu verlassen und damit der Kernbestand der durch die Unionsbürgerschaft verliehenen Rechte beeinträchtigt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, a.a.O, Rn. 51 f.). Denn angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers stellt sich dies nicht als zwingende Folge dar. Auch aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl EG L 251 S. 12 vom 3. Oktober 2003) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie kann der Kläger nichts Günstigeres herleiten. Denn der Elternnachzug ist nicht Gegenstand des zwingend nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86 vorzunehmenden Familiennachzugs. Auf die Frage, ob in Bezug auf das ebenfalls nicht erfüllte Regelerteilungserfordernis des gesicherten Lebensunterhalts ein Ausnahmefall vorliegt, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt den Nachzug zu seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern nigerianischer Staatsangehörigkeit. Der Kläger, der bereits in Österreich ein Asylverfahren unter den Personalangaben I..., geb. am 1. März 1962, erfolglos geführt hatte, wurde am 20. April 2008 beim Umladen von Elektroartikeln in Eppenheim kontrolliert und gab seinen Namen zunächst mit O..., geb. am 4. Oktober 1969, aus. Er erklärte sodann auf der Polizeidienststelle, sein Name sei J... und er sei am 10. Februar 1982 in Benin/City geboren und tags zuvor illegal aus Ghana eingereist. Der Kläger wurde sodann vom Amtsgericht Bensheim zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und sodann aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Vor dem Amtsgericht Bensheim erklärte er, er sei von Österreich aus nach Deutschland eingereist, nachdem er dort vergeblich Asyl beantragt habe und seinen in Deutschland lebenden Bruder habe besuchen wollen. Er sei Vater von zwei Kindern, die in Nigeria lebten. Im Januar des Jahres 2009 wurde der Kläger erneut festgenommen und gab an, sechs Wochen zuvor aus Österreich kommend, wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Er füllte sodann einen Passantrag aus, in dem er sein Geburtsdatum mit dem 19. Februar 1982, den Namen seines Vaters mit J... und den Namen seiner Mutter mit Joy John angab. Im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung, die gegen ihn wegen des Vorwurfes der sexuellen Nötigung geführt wurde, erklärte er u.a., seine Freundin J..., die in Darmstadt lebe, sei im zweiten Monaten schwanger von ihm. Seine richtigen Personalien seien J..., geb. am 10. Februar 1982; diese Personalien stünden auch in seiner Geburtsurkunde. Am 8. April 2009 wurde der Kläger nach Österreich überstellt, er kannte jedoch zuvor noch die Vaterschaft für das noch nicht geborene Kind an. Sowohl er als auch Frau M... gaben für dieses Kind eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab. Am 21. August 2009 wurde das gemeinsame Kind B... geboren. In einem erfolglosen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt begehrte der Kläger sodann ein Aufenthaltsrecht mit Rücksicht auf das gemeinsame Kind und gab an, kurz vor der Geburt des Kindes aus Österreich wieder nach Deutschland gekommen zu sein. Er kümmere sich auch um das Kind und wohne bei seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und einem weiteren Kind seiner Lebensgefährtin, das aus einer Beziehung mit einem deutschen Staatsangehörigen hervorgegangen ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nunmehr legte der Kläger einen am 30. Juni 2010 ausgestellten nigerianischen Reisepass vor, der auf seine im Rubrum bezeichneten Personalien ausgestellt ist. Als der Kläger in einem erneuten Eilverfahren Abschiebungsschutz begehrte, schlossen der Kläger und die Beigeladene einen Vergleich, wonach der Kläger sich verpflichtete, kurzfristig auszureisen und ein Sichtvermerksverfahren zu betreiben. Die Beigeladene verpflichtete sich darin, die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung auf ein Jahr nach der tatsächlichen Ausreise zu befristen und, sofern sich keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts ergäben, einem Visumsantrag des Klägers zuzustimmen, der vier Monate vor Ablauf der Befristung von Ausweisung und Abschiebung erfolgen dürfe. Im Gegenzug nahm der Kläger den Eilantrag und eine weiter anhängige Klage zurück. Noch im Dezember 2010 erkannte der Kläger für das noch nicht geborene weitere Kind seiner Lebensgefährtin die Vaterschaft an. Er reiste am 7. Januar 2011 nach Nigeria aus. Die Beigeladene befristete die Wirkung von Ausweisung und Abschiebung auf den 7. Januar 2012. Am 6. September 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Lagos. Dabei gab er an, dass beide in Deutschland lebenden Kinder deutsche Staatsangehörige seien. Er habe sich bereits von März 2007 bis zum 7. Januar 2011 im Bundesgebiet aufgehalten. Die Frage, ob er jemals ausgewiesen oder abgeschoben oder ob ein von ihm beantragter Aufenthaltstitel abgelehnt worden sei, gab er an, es sei eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden. Er habe Frau M... im Oktober 2007 in Osnabrück kennengelernt und habe für zwei Jahre mit ihr in Darmstadt zusammengelebt. Die Beklagte führte daraufhin eine Urkundenüberprüfung durch. Zu diesem Zweck gab der Kläger Familienmitglieder und Referenzpersonen an und legte eine Schulbescheinigung vom 5. August 1993 vor, desweiteren eine Erklärung vom 12. August 2009, abgegeben von einem Herrn M..., wonach der Kläger dessen jüngerer Bruder sei und am 10. Februar 1982 in Benin/City geboren worden sei. Der leibliche Vater des Klägers sei der verstorbene V...; der Kläger und der Erklärende hätten dieselbe Mutter namens G.... Zur Zeit der Geburt sei keine Registereintragung erfolgt, daher die Erklärung, um die Eintragung nachzuholen. Der Kläger legte ferner eine Geburtsurkunde vom 12. August 2009 vor, die auf dieser Erklärung beruht. Die vertrauensanwaltliche Überprüfung dieser Unterlagen und Angaben ergab, wie aus dem Bericht vom 5. Oktober 2011 folgt, dass sowohl der Name als auch der Geburtstag des Klägers nicht bestätigt werden konnten, denn Herr G..., der die Erklärung abgegeben habe, die Grundlage für die Geburtsurkunde war, habe auf Befragen angegeben, tatsächlich nicht der Bruder des Klägers sondern ein Freund der Familie zu sein und auch nicht zu wissen, wann der Kläger geboren worden sei. Die von ihm abgegebene Erklärung habe der Kläger vorbereitet und zu ihm zum Zwecke der Unterschrift gebracht. Allerdings kenne er den Kläger seit mehr als 20 Jahren. Der vom Kläger als sein Bruder angegebene Herr G... habe auf Befragen erklärt, über die Geburt des Klägers nichts zu wissen, denn er habe die Familie verlassen, als er noch sehr jung gewesen sei. Was die Schulbescheinigung anbetreffe, so sei deren Echtheit zwar von der Direktorin der Schule bestätigt worden, jedoch habe keine Unterlage gezeigt werden können, in der der Name des Klägers aufgetaucht sei. Die Direktorin habe erklärt, dass die Schulunterlagen in einer Überflutung vor einigen Jahren zerstört worden seien. Auf die Frage, ob der Kläger seine Grundschulausbildung dort abgeschlossen habe, so dass dessen Unterlagen im Bildungsministerium überprüft werden könnten, sei erklärt worden, der Kläger habe bereits nach der Jahrgangsstufe 5 die Schule verlassen. Auf die Frage, warum der Kläger ein Abgangszeugnis bekommen habe nach fünf Schuljahren, wenn dies doch nur nach sechsjährigem Grundschulaufenthalt erteilt werde, habe die Direktorin geantwortet, dass im damaligen Jahr keine Abschlussprüfungen in der Gegend abgehalten worden seien. Sie habe eine Liste gezeigt mit dem Namen des Klägers darauf, aber diese Liste sei erst kürzlich angefertigt worden und es sei auch nicht erkennbar gewesen zu welchem Zweck. Als das Generalkonsulat in Lagos den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 ablehnte, das die Nachzugsvoraussetzungen nicht vorlägen, bat der Kläger um Überprüfung der Entscheidung und wies darauf hin, die Kinder des Klägers in Deutschland hätten einen Anspruch darauf mit dem Vater zusammenleben zu können. Die Familieneinheit könne in diesem Fall nicht in Nigeria hergestellt werden, da mit den Kindern ein weiteres Kind der Kindesmutter zusammenlebe, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, nämlich das Kind K.... Auf Grund dessen deutscher Staatsangehörigkeit sei die Ausreise nach Nigeria nicht zuzumuten. Zwar erteilte die Beigeladene die Zustimmung zur Visumserteilung, das Generalkonsulat in Lagos lehnte den Antrag jedoch mit Bescheid vom 12. Januar 2012 unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2011 ab. Die Rechtsgrundlage für das begehrte Visum zur Familienzusammenführung richte sich vorliegend nach § 36 Abs. 2 AufenthG, da der Familiennachzug zum ausländischen Kind im Aufenthaltsgesetz nicht gesondert geregelt werde. Hiernach könne den sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift könne sich allerdings nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, wozu u.a. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und psychische Not zählten. Danach liege eine außergewöhnliche Härte in diesem Fall nicht vor. Mit der am 27. Januar 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, dass mittlerweile das zweite gemeinsame Kind am 20. Juni 2011 zur Welt gekommen sei. Aus der Unmöglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, folge eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG. Zwar habe weder der Kläger ein Einkommen noch seine Lebensgefährtin, die jedenfalls ergänzend nach wie vor Hilfe zum Lebensunterhalt für sich und die Kinder beziehe, während der Vater des deutschen Kindes K... Unterhaltszahlungen erbringe; jedenfalls aber liege ein Ausnahmefall in Bezug auf das Regelerteilungserfordernis des gesicherten Lebensunterhalts vor, weil höherrangiges Recht den Nachzug des Klägers in das Bundesgebiet gebiete. Das deutsche Kind Kevin stehe im Übrigen in ständigem Kontakt zu seinem in Deutschland lebenden Vater. Der Kläger habe in der Zeit von der Geburt seines jüngeren Kindes mit diesen, der Kindesmutter sowie deren weiteren Kind in familiärer Lebensgemeinschaft zusammengelebt und insofern eine Vaterrolle eingenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Lagos vom 12. Januar 2012 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung der Tatbestand des § 36 Abs. 2 AufenthG sei bereits nicht erfüllt, weil der bloße Wunsch, als Sorgeberechtigter die Betreuung des eigenen Kindes übernehmen zu wollen, in Ermangelung weitergehender Umstände, wie etwa eines Betreuungsnotstandes, keine außergewöhnliche Härte darstellten. Ein Ausnahmefall vom Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts sei nicht gegeben, weil das erfolglose Bemühen um die Sicherung des Lebensunterhalts nicht dargetan sei. Zudem sei die Identität des Klägers nicht nachgewiesen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat in Erfüllung des vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt geschlossenen Vergleichs der Visumserteilung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen betr. den Kläger (zwei Ordnung und ein Hefter) sowie der beiden in Deutschland lebenden Kinder des Klägers (zwei Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.