OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 K 472.13

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0926.4K472.13.0A
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Verwaltungsgericht Berlin ist für Anfechtungsklagen gegen die Erhebung von Beiträgen der dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsfonds zugeordneten Institute gemäß VwGO § 52 Nr 2 S 1 VwGO zuständig. (Rn.4)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verwaltungsgericht Berlin ist für Anfechtungsklagen gegen die Erhebung von Beiträgen der dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsfonds zugeordneten Institute gemäß VwGO § 52 Nr 2 S 1 VwGO zuständig. (Rn.4) Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig. I. Die Beteiligten streiten um einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Jahresbeitrags 2010 heranzieht. Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das der Beklagten zugeordnet ist. Die Klägerin rügt die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin. Zweifel ergäben sich aus einem gerichtlichen Hinweis im Verfahren BVerwG 8 AV 2.12, wonach die Beklagte womöglich als unselbständiger Teil der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die ihren Sitz in Frankfurt am Main habe, angesehen werden könne. II. Nach § 83 Satz 1 VwGO gelten für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Von der durch § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG eingeräumten Befugnis, vorab auszusprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, macht das Gericht in entsprechender Anwendung Gebrauch und spricht aus, dass das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig ist. Das Verwaltungsgericht Berlin ist für Anfechtungsklagen der hier vorliegenden Art gegen die Erhebung von Beiträgen der der Beklagten zugeordneten Institute gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO zuständig. Danach ist bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt u.a. einer Bundesbehörde das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde ihren Sitz hat, vorbehaltlich der – hier nicht einschlägigen - Nummern 1 und 4 der Vorschrift. Diese Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. bereits ausdrücklich in diesem Sinne: VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2008 – VG 1 A 74.08 -, Rn. 10, juris). Die Beklagte ist eine Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO. Dieses in der VwGO nicht definierte (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. September 2013 – VG 4 K 147.12 -) Merkmal setzt eine vom Bund eingerichtete Verwaltungseinheit voraus, die nach außen selbständig handelt (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 52 Rn. 16; vgl. zum Behördenbegriff in diesem Sinne: BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 – 2 BvF 1/58 -, Rn. 134, juris; Ibler, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblattkommentar, Stand Januar 2012, Art. 87 Rn. 276; Krebs, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, 2007, § 108 Rn. 43). Diese Voraussetzungen erfüllt die durch den Bund (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 [BGBl. I S. 1842], zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 [BGBl. I S. 3395] - EAEG) eingerichtete Beklagte, da sie verselbständigt im Außenverhältnis tätig wird. Sie kann, obgleich ein - im Verhältnis zum Bund – nicht rechtsfähiges Sondervermögen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EAEG), im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 EAEG). Sie hat als Entschädigungseinrichtung u.a. die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen und im Entschädigungsfall Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 EAEG). Im Rahmen ihrer Aufgaben erlässt sie Verwaltungsakte (§ 6 Abs. 5 EAEG). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EAEG „bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau“ eingerichtet wurde. Dies spricht nicht etwa für eine unselbständige Einbeziehung in die Organisation der Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit einer solchen Formulierung eine Verselbständigung in dem Sinne zum Ausdruck, dass es sich um eine „nicht innerhalb“ der KfW eingerichtete Stelle handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1970 – VIII C 89.68 -, Rn. 14, juris). Dass die KfW gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 EAEG u.a. die Beklagte verwaltet, spricht ebenfalls nicht für eine Unselbständigkeit der Beklagten. Im Gegenteil belegt die Regelung, dass der Gesetzgeber eine verselbständigte Verwaltungseinheit schaffen wollte, weil es für einen integralen Bestandteil der KfW der gesetzlichen Anordnung einer Verwaltung nicht bedurft hätte. Gleiches gilt für die Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 EAEG, wonach der KfW für die Verwaltung eine angemessene Vergütung durch die Beklagte zusteht. Auch fehlt es an einer Weisungsbefugnis der KfW gegenüber der Beklagten. Bestätigt wird diese Sichtweise durch die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten in einem von den Beteiligten geführten Parallelverfahren zu ihrer internen Struktur: „a) Organisationsentscheidung der KfW Die KfW hat mit Inkrafttreten des EAEG zum 1. August 1998 entschieden, dass die Verwaltung der EdW ausschließlich und weitgehend verselbständigt am Standort ihrer nach § 1 Abs. 1 KfW-Gesetz in Berlin errichteten Niederlassung und nicht (auch) am Sitz der KfW in Frankfurt (Main) erfolgt. Zu diesem Zweck hat die KfW 1998 eine eigene Unterabteilung mit eigenem Leiter zur Verwaltung der Entschädigungseinrichtung und anderer Auftragsgeschäfte in Berlin gebildet, die die Aufgaben nach dem EAEG mit derzeit zwölf Mitarbeitern selbständig erledigt. Sämtliche Aufgaben der EdW wurden und werden ausschließlich in Berlin erledigt. […] b) Organisatorische Selbständigkeit der EdW Die EdW ist innerhalb der KfW organisatorisch weitgehend selbständig. Entscheidungen der Entschädigungseinrichtung nach dem EAEG werden nicht von Stellen der KfW außerhalb der EdW getroffen. aa) Räume und Sachorganisation So befinden sich die Büros des Leiters und der weiteren Mitarbeiter der EdW sowie das Kontaktbüro für Institute und Anleger seit Errichtung der EdW in Berlin. Die EdW verfügt über eine eigene Berliner Postleitzahl (10865), um das große Postaufkommen schnell zuordnen und verarbeiten zu können. Der Postzugang bei der EdW wird gesondert vom Postzugang der KfW aufgenommen; die EdW verwendet einen eigenen Post- und Frankierstempel. Die EdW hat eine eigene Webseite (www.e-d-w.de), eine eigene Email- Domain (mail@e-dw.de) sowie eigene Berliner Telefon- und Faxanschlüsse. Soweit Postzugänge oder Anfragen für die EdW irrtümlich am Sitz der KfW in Frankfurt eingehen, werden sie unbearbeitet an die EdW in Berlin weitergeleitet. bb) Gesetzliche Aufgabenerfüllung Weiterhin trifft die EdW alle hoheitlichen Entscheidungen für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens nach § 5 EAEG, die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Entschädigungseinrichtung nach § 8 EAEG sowie zur Durchführung von Prüfungen der zugeordneten Institute nach § 9 EAEG eigenverantwortlich in Berlin und erlässt die diesbezüglichen Entscheidungen gegenüber den Anlegern und Instituten unter ihrer Berliner Adresse. Sämtliche Entscheidungsbefugnisse der EdW werden von dem Leiter der Unterabteilung BKa2 und seinen Mitarbeitern ausgeübt. […] Kein in Frankfurt ansässiger Mitarbeiter der KfW war oder ist mit der Ausübung der Befugnisse der EdW nach dem EAEG befasst. Aufbau- und ablauforganisatorische Vorgaben für die Tätigkeit der EdW nach dem EAEG sind in eigenen Arbeitsrichtlinien der EdW geregelt. cc) Wahrnehmung eigener „Zentralaufgaben" Die EdW nimmt darüber hinaus eigenständig alle „Zentralaufgaben" der Entschädigungseinrichtung wahr, die sonst in der KfW im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem KfW-Gesetz nicht den Fachabteilungen, sondern zentralen Bereichen vorbehalten sind. So ist die EdW selbständig zur Mitwirkung an Grundsatzfragen nach dem EAEG und der europäischen Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG berufen. Sie arbeitet insoweit unmittelbar mit den zuständigen (Aufsichts-) Referaten der BaFin und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zusammen. Auch ist die EdW der unmittelbare Ansprechpartner für die BaFin als Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 4 Satz 2 EAEG. In den eigenen Aufgaben- und Geschäftsbereichen der KfW nach dem KfW-Gesetz werden Aufsichts- und Regierungskontakte hingegen ausschließlich über den Vorstandsstab in Frankfurt getätigt; Grundsatzfragen sind darüber hinaus speziellen Grundsatzabteilungen innerhalb der jeweiligen Geschäftsbereiche zugeordnet. Weiterhin ist die EdW selbst für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtung zuständig. Die Öffentlichkeitsarbeit umfasst Anfragen der Presse und Medien zu Entschädigungsfällen und der Finanzierung der Entschädigung, den Internetauftritt der EdW (www.e-d-w.de) und die aktive, über den Einzelfall hinausgehende Information von Anlegern, Instituten und der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der EdW. Die KfW hat im Rahmen der Verwaltung der EdW bewusst darauf verzichtet, die Öffentlichkeitsarbeit für die EdW durch ihre in Frankfurt beheimatete Kommunikationsabteilung KOM durchführen zu lassen, sondern insoweit ebenfalls eine eigene Zuständigkeit der EdW begründet. Schließlich obliegt der EdW der ausschließliche Kontakt mit dem Bundesrechnungshof, soweit dieser das Sondervermögen gemäß § 113 Bundeshaushaltsordnung prüft.“ Daraus folgt zugleich, dass der Sitz der Beklagten entsprechend dem Sitz ihres Leiters in Berlin ist. Auf den Sitz der KfW in Frankfurt am Main (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 [BGBl. I S. 573], zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 [BGBl. I S. 2178] – KfW-Gesetz) kommt es daher ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die KfW nach dieser Vorschrift in Berlin eine Zweigstelle errichten durfte. Denn dies nimmt der Beklagten nicht ihre Selbständigkeit. Als Behörde der bundeseigenen Verwaltung (Art. 87 Abs. 1 und 3 GG) erfüllt sie auch die dementsprechende ebenfalls in der Literatur anzutreffende Begriffsbestimmung (vgl. Kugele, VwGO, 2013, § 52 Rn. 6; Berstermann, in: Poser/Wolff, VwGO, 2008, § 52 Rn. 8; ähnlich Scheidler, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 52 Rn. 16; v. Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 52 Rn. 16; Kraft, in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 52 Rn. 15; Bier/Schenk, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, Stand August 2012, § 52 Rn. 18) für eine Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).