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Beschluss

8 AV 2/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 53 VwGO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn das zuständige Gericht bereits feststeht. • Ein Verweisungsbeschluss nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG ist für das an den verwiesen wurde bindend und die Bindungswirkung darf nur in extremen Ausnahmefällen durchbrochen werden. • Bei Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen einer Bundesbehörde bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Sitz der Behörde (§ 52 Nr. 2 VwGO); bei gebündelten Klagen ist die getrennte Bestimmung der Zuständigkeit möglich, ohne den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu verletzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zuständigkeitsbestimmung nach §53 VwGO bei bereits feststehendem zuständigen Gericht • Ein Antrag nach § 53 VwGO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn das zuständige Gericht bereits feststeht. • Ein Verweisungsbeschluss nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG ist für das an den verwiesen wurde bindend und die Bindungswirkung darf nur in extremen Ausnahmefällen durchbrochen werden. • Bei Anfechtungsklagen gegen Maßnahmen einer Bundesbehörde bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Sitz der Behörde (§ 52 Nr. 2 VwGO); bei gebündelten Klagen ist die getrennte Bestimmung der Zuständigkeit möglich, ohne den Anspruch auf den gesetzlichen Richter zu verletzen. Die Klägerin, ein Wertpapierhandelsunternehmen, focht Beitragsbescheide der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) an und erhob Klage; die BaFin erließ einen Widerspruchsbescheid mit Festsetzung einer Widerspruchsgebühr, die später reduziert wurde. Nach gerichtlicher Anregung richtete die Klägerin die Klage betreffend die Widerspruchsgebühr allein gegen die BaFin. Das Verwaltungsgericht Berlin trennte das Verfahren und verwies den Teil zur Gebühr an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, welches sich für örtlich unzuständig erklärte und das Bundesverwaltungsgericht um Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Vorlage zulässig ist und ob die vorherige Verweisung bindend ist. Streit bestand auch darum, ob die Klagen gegen Beitragsfestsetzung und gegen die Widerspruchsgebühr inhaltlich voneinander abhängig sind und ob dies die Zuständigkeitsentscheidung beeinflusst. • Der Antrag nach § 53 VwGO ist unzulässig, weil für das isoliert auf die Festsetzung der Widerspruchsgebühr gerichtete Klagebegehren das örtlich zuständige Gericht bereits feststeht. • § 53 Abs. 3 VwGO erlaubt nur unter den in § 53 Abs. 1 Nr. 1–5 VwGO genannten Voraussetzungen die Bestimmung des zuständigen Gerichts; die Vorschrift ergänzt den gesetzlichen Richter nur dort, wo das Prozessrecht keine eindeutige Zuweisung liefert. • Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG ist unanfechtbar und für das verwiesene Gericht hinsichtlich der Zuständigkeit bindend; das Bundesverwaltungsgericht darf diese Bindungswirkung nicht durchbrechen, selbst wenn der Verweis sachlich falsch sein sollte. • Eine Ausnahme zur Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur bei extremen Verstößen in Betracht; solche sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. • Bei Anfechtungsklagen gegen einen Verwaltungsakt einer Bundesbehörde bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO nach dem Sitz der Behörde; die getrennte Bestimmung der Zuständigkeit für verschiedene Klagegegenstände ist zulässig und verletzt nicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter. • Selbst wenn die Klage gegen die Sachregelung vorgreiflich für die Gebühr sein könnte, begründet dies keinen extremen Verstoß; das angerufene Gericht kann das Verfahren bis zur Entscheidung über die vorgreifliche Klage aussetzen (§ 94 VwGO). Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts nach § 53 VwGO ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass für die isoliert gegen die BaFin gerichtete Anfechtung der Widerspruchsgebühr das zuständige Gericht bereits feststeht und die vorherige Verweisung des Verwaltungsgerichts Berlin an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bindend ist. Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt nur bei extremen Verstößen in Betracht, die hier nicht vorliegen. Das Verfahren gegen die BaFin ist daher nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorzulegen; das verwiesene Gericht kann bei Bedarf das Verfahren bis zur Entscheidung über eine vorgreifliche Klage aussetzen.