OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 585.13

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0214.4K585.13.0A
1mal zitiert
12Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Begriff der Verfolgung setzt eine rassisch, politisch, religiös oder weltanschaulich motivierte feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Regimes voraus.(Rn.32) 2. Allgemeine Gleichschaltungsmaßnahmen der Nationalsozialisten sind nicht ohne weiteres Verfolgungsmaßnahmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2007 - 8 C 7.06.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Verfolgung setzt eine rassisch, politisch, religiös oder weltanschaulich motivierte feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Regimes voraus.(Rn.32) 2. Allgemeine Gleichschaltungsmaßnahmen der Nationalsozialisten sind nicht ohne weiteres Verfolgungsmaßnahmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2007 - 8 C 7.06.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, für die das Verwaltungsgericht Berlin jedenfalls infolge des gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. September 2013 örtlich zuständig ist, ist unbegründet, weil die Beklagte die nur noch streitige Entschädigung für Verlagsrechte/Kundenstamm rechtmäßig versagte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Anspruch darauf zu. Der streitige Entschädigungsanspruch setzt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG voraus, dass derjenige, der den Anspruch erhebt, Berechtigter ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte u.a. Rechtsnachfolger von Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Daran fehlt es. Der Vater des Klägers verlor weder „Verlagsrechte“ im Sinne des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (RGBl. Seite 217), das 1941 noch galt, noch ging er des Rechts am Namen seiner Zeitung verlustig. Die Nationalsozialisten führten nicht ihre Zeitung unter dem Namen der des Vaters des Klägers. Auch sonst gibt es keinen Anhalt dafür, dass sich die Nationalsozialisten des Rechts am Namen „Z... Tageblatt und Anzeiger“ unter Ausschluss des Vaters des Klägers berühmt hätten. Es kann unterstellt werden, dass der Kunden- oder Abonnentenstamm einer Zeitung ein Vermögenswert sein kann (offengelassen in Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2002 – BVerwG 8 C 3.02 -, ZOV 2003, 188 [191]) und dass der Vater des Klägers diesen 1941 auf andere Weise verlor. Denn dann scheitert der Anspruch des Klägers daran, dass das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass dies aufgrund politischer Verfolgung Herrn K... geschah. Der Begriff der Verfolgung setzt eine rassisch, politisch, religiös oder weltanschaulich motivierte feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Regimes voraus. Verfolgungsmaßnahmen aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen sind (nur) solche Maßnahmen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Verfolgte aus diesen Gründen als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde. Der Verfolgte muss (aktuell oder potentiell) den Nachstellungen des Regimes ausgesetzt gewesen sein, weil seine Rasse oder seine abweichende politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung nicht geduldet wurde. Eine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG setzt einen gezielten Zugriff auf den Betroffenen voraus, um ihn als Gegner auszuschalten. Diese politische Verfolgung muss (noch oder schon) zum Zeitpunkt der Veräußerung des Vermögenswertes vorgelegen haben. Der Vermögensverlust muss aufgrund dieser Verfolgung eingetreten sein. Die politische Verfolgung setzt nicht die Absicht des nationalsozialistischen Regimes voraus, auf das Vermögen des Verfolgten zuzugreifen. Eine wieder gutzumachende Vermögensentziehung liegt auch dann vor, wenn der Betroffene infolge der gegen seine Person (Leib, Leben oder Freiheit) gerichteten Verfolgungsmaßnahmen gezwungen war, Vermögenswerte an Dritte zu veräußern, ohne dass das Regime auf den Abschluss des konkreten Veräußerungsgeschäftes eingewirkt haben muss. Für die Anwendung des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist unerheblich, in welchen Maßnahmen die feindliche Gesinnung des nationalsozialistischen Regimes ihren Ausdruck gefunden hat. Die Nachstellungen des Regimes können sich selbstverständlich auch in Maßnahmen gegen das Vermögen erschöpfen, etwa wenn einem politischen Gegner durch Zugriff auf sein Vermögen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werden sollte. Erforderlich sind für den Begriff der politischen Verfolgung solche Maßnahmen aber nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 2005 – BVerwG 7 C 19.04 -, NVwZ-RR 2006, 148 [149]). Auch insoweit gelten bei der Anwendung des § 1 VermG die allgemeinen Beweisregeln, wonach die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 2006 – BVerwG 7 C 16.05 –, ZOV 2006, 384 [385]; Beschluss vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 17.10 –, ZOV 2011, 81 [82]). Das Gericht kann nicht feststellen, dass das nationalsozialistische Regime Herrn K... als einen Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts ansah. Zeitgenössische Dokumente aus der Zeit vor dem Ausschluss aus der Reichspressekammer, die eine derartige Sicht der Nationalsozialisten belegen, gibt es nicht. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Boykott der Zeitung seines Vaters durch Nationalsozialisten im Jahr 1932, der einen Verlust von 4.000 Abonnenten bewirkt haben soll, ist nicht belegt. Mag es ihn aber gegeben haben, so fehlt ein Nachweis darüber, dass der Vater des Klägers trotz des 1932 abgeschlossenen Abkommens von den Nationalsozialisten weiterhin als Gegner angesehen wurde. Dabei kann angenommen werden, dass einzelne Nationalsozialisten ihn als Gegner beschimpften. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass diese Sicht einzelner das Handeln des Staates oder der Partei prägte. Die Zugehörigkeit Herrn K..., der nach der vorliegenden Kopie der NSdAP-Gaukartei nicht aus der NSdAP ausgeschlossen wurde, zu einem Ehrenausschuss, dem der Reichsstatthalter Mutschmann angehörte, widerstreitet der Annahme, das Regime habe in ihm einen Gegner gesehen. Das Telegramm des Betriebsführers der Gefolgschaft Herrn K... spricht vielmehr dafür, dass er von anderen Parteigenossen unterstützt wurde und die von ihm bekämpfte Maßnahme auch in den Reihen der Nationalsozialisten umstritten war. Anders ist nicht erklärlich, dass sich der Reichsstatthalter, der Oberbürgermeister und ein weiterer NS-Ehrenzeichenträger für Herrn K... eingesetzt haben. Die sachlich gehaltene Antwort des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vom 24. Juni 1941 verträgt sich nicht mit der Annahme, Herr K... sei vom Regime politisch verfolgt worden. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass den Petenten vorgehalten worden wäre, einen Volks-/Parteifeind zu unterstützen. Aus diesen Gründen hält es das Gericht auch für ausgeschlossen, dass die Verfügung der Reichspressekammer vom 25. April 1941 über die Einstellung der Zeitung Herrn K... Ausdruck einer Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen war. Wie der Kläger zutreffend erkennt, ohne dem aber weiter nachzugehen, sind allgemeine Gleichschaltungsmaßnahmen der Nationalsozialisten nicht ohne weiteres Verfolgungsmaßnahmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. August 2001 – BVerwG 7 C 28.00 -, ZOV 2001, 422 [424]; Urteil vom 18. Dezember 2002 – BVerwG 8 C 3.02 -, ZOV 2003, 188 [190]; Urteil vom 25. April 2007 – BVerwG 8 C 7.06 -, ZOV 2007, 58 [61], womit eine etwa anders verstandene Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, Bd. III Bl. 426 d. A., überholt wäre). Die sogenannten Stilllegungsaktionen ab 1941, die gegen die nicht von den Nationalsozialisten gehaltene Presse gerichtet waren, waren allgemeine Gleichschaltungsmaßnahmen, wie sich aus der davon betroffenen Anzahl betroffener Zeitungen (im Schreiben des Reichsministers vom 24. Juni 1941 ist von weit über eintausend die Rede) ergibt. Das schließt nicht aus, dass die Stilllegung einzelner Zeitungen darauf beruhte, dass die Nationalsozialisten in ihnen politische Gegner sahen, die sie damit treffen und ausschalten wollten. Darauf deutet hier aber nur ein Satz aus einem Schreiben unter dem 7. Mai 1941, dessen Authentizität zweifelhaft ist. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass Herr K... in längerer Gegnerschaft zum Präsidenten der Reichspressekammer Amann stand und dieser (auch) deshalb gegen ihn vorging, belegt das aus den dargelegten Gründen nicht politische Gegnerschaft zu den Nationalsozialisten insgesamt bzw. eine damit begründete Verfolgung durch sie. Der für eine andere Betrachtung einzig ernstlich in Betracht zu ziehende Umstand ist die Begründung des Ausschlusses aus der Reichspressekammer. Wenn es darin heißt, die Auffassung Herrn K... könne „selbstverständlich nur mit Gründen vertreten werden, die mit nationalsozialistischem Geiste unvereinbar“ sei, mag das wie der Vorwurf der Gegnerschaft klingen. Gleiches mag für die Formulierung gelten, Herr K... habe ein Verhalten eingeschlagen, das „das Interesse des Reichs und der Partei schädige“. Indes kann man nicht jede nachteilige Maßnahme irgendeines NS-Organs als politische Verfolgung durch das NS-Regime ansehen. Trotz des Führerkultes war der NS-Staat kein monolithischer Block. Die durch § 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I Seite 797) errichtete Reichspressekammer war nicht ein in erster Linie auf die Bekämpfung Andersdenkender ausgerichtetes Verfolgungsorgan des NS-Staates wie etwa Gestapo und Volksgerichtshof, wenngleich sie der Gleichschaltung der von ihr Erfassten diente. § 29 Satz 1 dieser Verordnung, der die Polizeibehörden verpflichtete, § 4 sowie die gemäß § 25 erlassenen Anordnungen auf Erfordern durchzuführen, versteht das Gericht als eine gewerbepolizeiliche Regelung. § 4 forderte, dass Mitglied einer Einzelkammer der Reichskulturkammer sein musste, wer bestimmte Tätigkeiten ausführt. Daraus erschließt sich, dass nicht tätig sein durfte, wer nicht (mehr) Mitglied war. Die polizeiliche Verpflichtung richtete sich insoweit auf die Durchsetzung des Tätigkeitsverbots. Selbst wenn man eine Verfolgung allein durch die Reichspressekammer ausreichen lassen wollte, um von einer politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu sprechen, sieht das Gericht hier eine solche trotz der Wortwahl in der Ausschlussverfügung nicht. In der Zusammenschau wertet es die Umstände so, dass sich der Parteigenosse K..., den der Kläger auf Bd. II Bl. 249 als Antifaschisten bezeichnen lässt, aus erwerbswirtschaftlichen Gründen und in der (fehlerhaften) Annahme, dass seine Verbindungen zu Staat und Partei stark genug sind, um eine Gleichschaltung auch seiner Zeitung abzuwenden, gegen den Präsidenten der Reichspressekammer stellte, der ihn dafür unter Verwendung in totalitären Systemen üblicher Formulierungen mit der schwersten Maßnahme bedachte, die er anwenden konnte, die aber für Herrn K... praktisch keine Auswirkungen hatte, weil er seine Zeitung ohnehin nicht mehr hätte verlegen können. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, durch freundschaftliche Verbindung zu einem Papiermüller hätte Herr Kausche seine Zeitung problemlos mit Papier versorgen und ohne den Ausschluss aus der Reichspressekammer weiter herausgeben können, glaubt das Gericht nicht. Daran mag man schon wegen der damals angeführten Mittelbewirtschaftung zweifeln. Der tatsächliche Ablauf widerstreitet der Behauptung sogar. Denn wenn nur der Ausschluss zur Einstellung der Zeitung geführt hätte, dann hätte nicht die Ausgabe vom 14./15. Juni 1941 die letzte Ausgabe sein können, sondern erst eine nach dem Ausschluss vom 18. Juni 1941. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass etwa ein existenzvernichtender Zugriff eine politische Verfolgung sein könnte. Von dieser Art war der Zugriff durch die Reichspressekammer aber nicht. Weitergehende Nachteile für Herrn K... durch das NS-Regime sind nicht überliefert. Bedenkt man, dass das NS-Regime Millionen Menschen etwa in Konzentrationslagern umbrachte, dann ist die Selbstdarstellung Herrn K..., der über die NS-Zeit hinaus eine Druckerei mit im August 1945 25 Arbeitern und 51 Maschinen betrieb, Ende 1946, er sei „von Anfang an von den Nazis seit Bestehen der Partei mit allen Mitteln bekämpft worden“, eine grobe Überzeichnung. Gewiss waren nicht nur diejenigen von den Nationalsozialisten verfolgt, die diese umbrachten oder einsperrten. Indes sind keine sonstigen Verfolgungsmaßnahmen Herrn K... durch zeitgenössische Darstellungen belegt. Nichts spricht für die klägerische Behauptung, dass die Nationalsozialisten gegen Herrn K... vorgingen, „um eine Berichterstattung über die Greueltaten (gegen Juden und Russen) zu verhindern“. Bis in den Juni 1941 hinein begingen die Nationalsozialisten genügend Greueltaten, über die Herr K... hätte berichten lassen können, wozu es offenbar und verständlicherweise nicht gekommen war. Wieso sich das gar durch Einsatz eines Auslandskorrespondenten geändert hätte und wie dieser das hätte anstellen sollen, ist unerklärt und für das Gericht nicht vorstellbar. Unbelegt ist die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Vater sei infolge des Ausschlusses aus der Reichspressekammer unter Überwachung durch die Gestapo gestellt worden. Die angekündigte polizeiliche Überwachung der Durchführung des Ausschlusses versteht das Gericht als eine gewerbepolizeiliche Überwachung. Bei dieser wertenden Zusammenschau misst das Gericht den nach dem Krieg zur Abwehr der Enteignung verfassten Äußerungen, insbesondere den Selbstdarstellungen Herrn K..., die er dem Kläger zu Beweiszwecken übersandt haben soll (Bd. III Bl. 422 d. A.), keinen entscheidenden Aussagewert bei, zumal da auch sie nur Wertungen ohne greifbaren, nachprüfbaren Tatsachenkern enthalten. Dass die Nationalsozialisten Konzerne ablehnten, ist für die Frage der politischen Verfolgung Herrn K... unergiebig. Es ist vorstellbar, dass sich die Ablehnung der Nationalsozialisten auf verflochtene Unternehmensstrukturen bezog, nicht aber auf natürliche Personen, die auch größere Unternehmen trugen. Dafür spricht hier die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Vater habe keine seiner anderen Zeitungen an die Nationalsozialisten übertragen und sei 1936 durch Anteilstausch mit seinem Bruder Alleininhaber der früheren Firma C... Nachf. geworden. Mit der Annahme, die Nationalsozialisten hätten seinen Vater wegen seiner Tätigkeit als Zeitungsverleger verfolgt, verträgt sich der Umstand nicht, dass sie ihn dann gleichwohl noch fünf Jahre lang eine Zeitung herausgeben ließen. Auf die von „Petzold“ beglaubigten Kopien von Unterlagen, mit denen sich der Kläger auseinandersetzt, deren Übereinstimmung mit den Originalen aber fraglich sein mag, ist nicht weiter einzugehen. Sollten sie den Originalen entsprechen, kann man ihnen keine politische Verfolgung Herrn K... entnehmen. Der einzige darauf deutende Satz, der Staatsminister habe davon gesprochen, dass „die Maßnahme vor allem auch gegen die Person des Verlegers H... gerichtet sei“, ist in Anbetracht des vorliegenden Materials unerklärlich oder allenfalls als eine Intrige erklärlich, die keine politische Gegnerschaft, sondern eine in diesem Zusammenhang unerhebliche persönliche Animosität zur Ursache hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger behauptet, mehrere von ihm namentlich benannte Zeitungsverleger seien nach dem Krieg für den Zwangsverkauf ihrer Zeitungen an die Nationalsozialisten entschädigt worden, weil sie als politisch verfolgt angesehen worden seien. Das mag zutreffen, führt aber nicht dazu, dass dann erst recht der Vater des Klägers, der sich nach der Wertung der Reichspressekammer in einem Fall einzigartig in der Presselandschaft verhalten hatte, als politisch verfolgt anzusehen ist. Denn die Umstände der angeführten Zwangsverkäufe sind dem Gericht nicht bekannt. Sie müssen auch nicht ermittelt werden. Denn selbst wenn sie – abgesehen von der Weigerung zu verkaufen – gleichgelagert wie der Fall des Vaters des Klägers gewesen sein sollten, müsste die Würdigung nach den aktuellen Maßgaben geschehen, die die Wertung nicht tragen, dass die sogenannten Stilllegungsaktionen ab 1941 durchweg Maßnahmen der politischen Verfolgung der Zeitungsverleger durch die Nationalsozialisten waren. Das Gericht hat keine Ansätze für weitere Ermittlungen gesehen. Wenn bereits der Kläger, der das Verfahren mit großem Einsatz geführt hat, als heranwachsender Zeitgenosse seines Vaters nicht über aus der fraglichen Zeit stammendes Material verfügt, drängt es sich nicht auf, wo das Gericht solches Material hätte finden sollen. Die Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – BstU - kommen dafür nicht in Betracht, da – wie in dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss ausgeführt – sie in erster Linie nach dem Krieg durch Postkontrollen des MfS entstandenes Material enthalten. Die Abschriften der durch die Postkontrolle eingesehenen Sendungen dürften den einstigen Umfang der Akten begründen. Für die Annahme, das MfS habe über Unterlagen des NS-Staates oder der NSdAP verfügt, die ihn als Verfolgten des NS-Regimes ausgewiesen hätten, fehlt ein Anhalt, zumal da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er habe Kopien aus den Akten seines Vaters erhalten. Es fehlt weiter an einem Anhalt, dass die Akte des bereits 1958 verstorbenen Vaters des Klägers vom BStU noch nicht vollständig erschlossen sein könnte und sich über den bisherigen Sachstand hinaus neue Erkenntnisse ergeben könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht wegen eines Grunds nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO zuzulassen. Die Beteiligten streiten um eine „Entschädigung für die Verlagsrechte und den Kundenstamm“ nach dem NS-VEntschG in Bezug den Zeitungsverlag „Z... Tageblatt und Anzeiger H...“. Der Kläger ist der Erbe seines 1958 verstorbenen Vaters H.... Diesem gehörte etwa seit Anfang des 20. Jahrhunderts der Zeitungsverlag „Z... Tageblatt und Anzeiger“. Dieser gab nicht nur jene Zeitung heraus, sondern druckte sie auch selbst. Zum 1. Januar 1940 wurde der Einheitswert für das Betriebsvermögen einschließlich Grundstücke auf 679.100 RM festgesetzt. Herr K... beantragte am 10. Juli 1937 seine Aufnahme in die NSdAP und wurde von ihr rückwirkend zum 1. Mai 1937 aufgenommen. Die im Bundesarchiv erhaltene Kopie aus der NSdAP-Gaukartei enthält bei den vordruckmäßigen Zeilen „Austritt“, „Ausschluss“ oder „gestrichen wegen“ keine Eintragungen. Bl. 139a in Band V des Verwaltungsvorgangs enthält eine Ablichtung, von der es heißt, sie stamme aus einer Festschrift aus dem Stadtarchiv Zwickau. Dort heißt es unter „Schirmherrschaft und Ehrenausschuss“: „Schirmherr: Reichsstatthalter und Leiter der Landesregierung Gauleiter Martin Mutschmann. Außer dem Schirmherr gehören dem Ehrenausschuss an … Zeitungsverleger H...“. Unter dem 25. April 1941 schrieb die Papierwirtschaftsstelle der Reichspressekammer an H..., dass sie der Präsident der Reichspressekammer aus kriegswirtschaftlichen Gründen angewiesen habe, ihm mit sofortiger Wirkung jeden weiteren Papierbezug für seine Zeitung und mit Wirkung vom 1. Juni 1941 ab den Verbrauch seines Pressepapierbestandes zu untersagen. Damit sollte für seine Zeitung die Möglichkeit des Erscheinens ab 1. Juni 1941 entfallen. Die Deutsche Nachrichtenbüro GmbH schrieb Herrn K... unter dem 10. Mai 1941, dass seine Zeitung am 31. Mai 1941 zu existieren aufhöre; in Sachsen seien es 64 Zeitungen; Dresden bleibe intakt, nur die Sächsische Volkszeitung sterbe. Unter dem 4. Juli 1941 erließ der Reichsverband der deutschen Zeitungsverleger eine vertrauliche Anordnung betreffend Schließungsaktion. Die Anordnung erging an die Herren Verleger des Landesverbandes Sachsen, die an der Schließungsanordnung entweder durch Abgabe oder Übernahme des Verlagsrechtes, Zusammenlegung oder Pachtvertrag beteiligt waren. Darin heißt es, dass das Papier, das die zur Schließung kommenden Zeitungen bisher verbraucht haben, voll einzusparen sei. Die Landesverbände müssten sich in jedem einzelnen Fall vollständige Klarheit darüber verschaffen, wie viel Arbeitskräfte durch die Einstellung der Zeitung freigemacht werden können. Es sei dabei darauf zu achten, dass nicht Personalverlagerungen von Kräften, die bislang im Wesentlichen für die Zeitungsherstellung tätig gewesen seien, auf die verbleibende Akzidenz-Abteilung stattfänden. H... weigerte sich, wie von der Reichspressekammer wiederholt verlangt, sein Papier abzugeben und seine Leser darauf hinzuweisen, dass sie künftig durch die NS-Tageszeitung beliefert werden. Er erwirkte am 14. Juni 1941 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts z..., wonach dem nationalsozialistischen Verlag für den Gau Sachsen GmbH Betrieb Z... u.a. untersagt wurde zu behaupten, dass die Leser des Z... Tageblatts mit einer neuen Zeitung beliefert würden und damit den Anschein zu erwecken, als habe „Z... Tageblatt und Anzeiger H...“ mit dem NS-Verlag einen Vertrag auf Übertragung des Verlagsrechts abgeschlossen. In der letzten Ausgabe der Zeitung vom 14./15. Juni 1941 wandte sich H... an „unsere treue Leserschaft“ und teilte zitierend mit, dass die Kriegswirtschaft stärkste Konzentration aller Kräfte erfordere; diese Zusammenfassung mache es notwendig, dass „unser Blatt mit dem heutigen Tage bis auf weiteres sein Erscheinen einstelle, um Menschen und Material für andere kriegswichtige Zwecke freizumachen“. Gegen die Schließung wandten sich verschiedene Personen. Am 14. Juni 1941 sandte „der Betriebsführer Gefolgschaft Z... Tageblatt“ an Adolf Hitler ein Telegramm. Darin heißt es: „Gegen die Schliessung und Neugründung einer anderen Zeitung unter Vorwand kriegswirtschaftlicher Massnahmen haben Gauleiter Reichsstatthalter Mutschmann Ehrenzeichenträger Oberbürgermeister von Zwickau Dost als alter Kreisleiter aus der Kampfzeit, der bereits 1932 das Tageblatt für die Partei verpflichtet hatte, mit seinen gesamten Mitarbeitern Einspruch eingelegt. Der Ihnen aus der Kampfzeit allerbestens bekannte Ehrenzeichenträger Dr. Moeckel hat sich zwecks Erhaltung des Tageblatts an Führerkanzlei gewandt. Landesstelle Propagandaministerium Dresden hat Berliner Stellen bestens informiert, da Entfernung Tageblatt unzweckmäßig und grosse Empörung auslöst, solange noch zahlreiche unbedeutende Zeitungen in kleinsten Orten erscheinen. Deutsche Arbeitsfront wegen sozialer Leistungen für Erhaltung des Betriebes der Gaudiplom erhalten soll. Dringend erbitten wir durch Schriftverlängerung bis zur entgültigen Entscheidung Schliessung in letzter Stunde abzuwenden. Gauleiter entschlossen dieserhalb den Führer zu sprechen zwecks Erhaltung.“ Unter dem 24. Juni 1941 ließ der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda den Betriebsführer und der Gefolgschaft des Z... Tageblatts folgendermaßen antworten: „Sehr geehrte Parteigenossen! Auf Ihr Telegramm an den Führer wegen der Schliessung des Z... Tageblatts muss ich Ihnen im Auftrag von Herrn Reichsminister Dr. Goebbels leider mitteilen, dass es vorläufig bei dieser kriegsnotwendigen Maßnahme bleiben muss. Das Erscheinen kleiner und kleinster Zeitungen in abgelegenen Landorten erklärt sich daraus, dass geringerer Aufwand an Kraftwagen, Benzin, Arbeitskräften usw. für die Versorgung der Bevölkerung in solchen Orten erforderlich ist, als wenn eine große Zeitung zentral dorthin liefert. Im ganzen mussten leider im Deutschen Reich weit über eintausend Zeitungen ihr Erscheinen einstellen, darunter auch große parteiamtliche Blätter und Zeitschriften mit einer Auflagen von 11 Millionen. Selbstverständlich stellt diese Kriegsmaßnahme eine bittere Notwendigkeit dar, zu der sich die Führung der Reichspressekammer nur sehr schweren Herzens entschlossen hat.“ In Band II finden sich auf Bl. 158 Kopien von Unterlagen aus dem Stadtarchiv der Stadt Z... zum Aufbau von Handwerk und Gewerbe 1945 - 1946. Dabei handelt es sich um Abschriften, die mit dem Vermerk „für die Richtigkeit obiger Abschrift: Z..., den 5. Oktober 1945 Unterschrift (Anmerkung des Gerichts: Der Name lautet wohl Petzold)“ handelt. Das betrifft einmal ein Schreiben unter dem 7. Mai 1941 an den Staatsminister Lenk, das vom damaligen Oberbürgermeister Zwickaus, Dost, unterzeichnet sein soll. Darin heißt es u.a., dass er am 3. Mai 1941 von dem Verlagsdirektor Pg. Rothhardt angerufen worden sei, der ihm mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, „im Zuge der z.Zt. laufenden besonderen Maßnahmen auf dem Gebiete des Zeitungs- und Verlagswesens das Z... Tageblatt mit Ende dieses Monats stillzulegen“. Im Weiteren wendet sich der Verfasser gegen diese Absicht. Dazu führt er u.a. an, dem Z... Tageblatt sei, wie ihm mitgeteilt worden sei, vor ca. zwei bis drei Monaten vom Gauleiter die Anerkennung für hervorragende pressepolitische Leistung ausgesprochen worden. Der Verfasser schreibt weiter, der Staatsminister habe davon gesprochen, dass „die Maßnahme vor allem auch gegen die Person des Verlegers H... gerichtet sei“. Er führt weiter aus, er habe das Gefühl, als ob es in diesem Falle genauso sei wie damals, wo Herr K... einen Antrag gestellt habe, in die Partei aufgenommen zu werden. Damals sei ebenfalls in einer Art und Weise gegen Herrn K... gearbeitet worden, die man als anständiger Parteigenosse verurteilen müsse. Es scheine ihm, dass jetzt die gleichen Intrigen gesponnen würden. Der Verfasser führt weiter an, dass es ihm „in dem entscheidungsvollen Jahr 1932“ nach hartem Kampf mit dem damaligen Hauptschriftleiter Z... gelungen sei, zu Anfang des Jahres 1932 in aller Stille eine Vereinbarung zu treffen, zu der er von Herrn K... bevollmächtigt gewesen sei. Danach sollten alle Angriffe gegen die NSdAP unterbleiben, kommunistische und gegen die Partei gerichtete gehässige Anzeigen nicht mehr aufgenommen werden und darüber hinaus das Z... Tageblatt sich bereit erklären, den Kampf der NSdAP in weitgehendstem Maße zu fördern und zu unterstützen. Es sei verständlich, dass diese wichtige Vereinbarung aus politischen Gründen habe strengstens geheim behandelt werden müssen. Sie sei auch nur im Beisein des damaligen SA-Führers, des Vorsitzers des Parteigerichts und seines, des Verfassers, Stellvertreter geschlossen worden. Diese Abmachung sei es zweifellos auch in gewisser Beziehung mit zuzuschreiben, dass die NSdAP bei den Wahlkämpfen 1932 so erfolgreich habe abschneiden können. Der Verfasser führte weitere Verdienste Herrn K... an. Der Namenszug „Petzold“ unter den Beglaubigungsvermerken ist der gleiche wie der unter einem Schreiben der Volkszeitung/Organ der Kommunistischen Partei Deutschlands/Schriftleitung Z... unter dem 30. September 1945 an den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, das mit kommunistischem Gruß endet und darum bittet, die Druckerei des ehemaligen Mitglieds der NSdAP, H..., der „Volkszeitung“ für den Druck ihrer Tageszeitung zu übergeben und ihn als Treuhänder für diesen Betrieb bis zur endgültigen Regelung der Eigentumsverhältnisse durch die Landesverwaltung zu bestellen. In den Unterlagen findet sich weiter ohne Herkunftsbezeichnung eine Abschrift einer Vereinbarung vom 6. Juli 1932 zwischen dem Verlag des Z... Tageblattes einerseits und der örtlichen Leitung der NSdAP andererseits. Darin werden in neun Punkten die in dem Schreiben Herrn Petzolds bezeichneten Abreden getroffen. Unter Nr. 8 heißt es im zweiten Satz, dass der Verlag dem für die Werbetätigkeit in Betracht kommenden Personal die Einhaltung vorstehender Vereinbarung ausdrücklich zur Pflicht machen werde. Schließlich beglaubigte Herr Petzold die Richtigkeit eines Schreibens des Justizrats Roder aus München unter dem 21. Mai 1941 an den Reichsleiter Amann ebenfalls in München. Darin bat er den Reichsleiter, eine Sperrung des Z... Tageblattes wenn irgendwie möglich zu vermeiden. Weiter beglaubigte Herr Petzold die Abschrift einer Abschrift eines streng vertraulichen Vermerks ohne Datum des NS-Stadtrats Piskurek, der bei dem Abschluss des Vertrages vom 6. Juli 1932 anwesend gewesen sein soll, wonach sich Herr Z... unter dem enormen Wachsen und Druck der Partei bequemt habe, angewiesen durch seinen Verleger K... Mitte des Jahres 1932 zu Verhandlungen und Vereinbarungen mit der Ortsgruppe Z... der NSdAP, die ein loyales bzw. unterstützendes Verhalten des Z... Tageblattes der Partei gegenüber zum Ziele gehabt hätten. Ab dem 16. Juni 1941 erschien die NS-Neugründung „Neue Z... Zeitung“. Unter dem 18. Juni 1941 schloss der Präsident der Reichspressekammer H... aus der Reichspressekammer aus und untersagte ihm jede weitere Betätigung als Zeitungsverleger. Zur Begründung führte er die Verfügung vom 25. April 1941 betreffend die Sperre jeden weiteren Papierbezugs und des Verbots des Verbrauchs des Pressepapierbestandes mit Wirkung vom 1. Juni 1941 an. Dagegen habe K... durch Justizrat Roder am 21. Mai 1941 schriftlich Einspruch erhoben. Der sei abgelehnt worden. Gleichwohl sei er den Empfehlungen aus der Verfügung nicht gefolgt. Vielmehr habe er die Verpflichtung der Vorsorge für die lückenlose Belieferung der bisherigen Leser abgelehnt. Diese für einen Verleger im nationalsozialistischen Staate sich von selbst darbietende (!) Auffassung könne selbstverständlich nur mit Gründen vertreten werden, die mit nationalsozialistischem Geiste unvereinbar sei. Der Gauverlag habe sich sowohl zur kaufweisen als auch zur pachtweisen Lösung der künftigen Versorgung der Bezieher der Zeitung Herrn K... zur Verfügung gestellt. Auch diesen Schritten sei der Erfolg versagt geblieben. Die in der letzten Ausgabe seiner Zeitung veröffentlichte Erklärung widerspreche dem ihm vom Vertrauensmann der Reichspressekammer übermittelten Text. Es stehe ihm nicht zu, unter Verweigerung seiner ihm als Mitglied der Reichspressekammer obliegenden Verpflichtungen ein Verhalten einzuschlagen, das das Interesse des Reichs und der Partei schädige. Daneben habe er die kriegswirtschaftliche Ursache der für Z... angeordneten Einstellung in Zweifel gezogen. Er sei bei vielen hundert Zeitungs- und bei noch mehr Zeitschriftenverlegern das einzige Mitglied der Reichspressekammer gewesen, das sich ein solches Verhalten habe zu Schulden kommen lassen. Der Ausschluss habe sofortige Wirkung. Die Durchführung des Ausschlusses werde polizeilich überwacht. H... führte eine Akzidenz-Druckerei fort. Band I Bl. 139 der Verwaltungsvorgänge ist die Kopie eines Durchschlags eines Schreibens der „K...-Druck Z... Tageblatt & Anzeiger“ unter dem 10. August 1945 an die Industrie- und Handelskammer. Darin ist von einer Belegschaftsstärke von 25 Arbeitern die Rede, der Gesamtzahl der Maschinen von 51. 1949 wurde das Z... Tageblatt und Anzeiger H..., aufgrund der Bestimmung der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Befehls Nr. 64 der Vereinigung volkseigener Betriebe Druck und Verlag als Eigentum des Volkes zur Verwaltung übertragen. Vordergründig maßgebend für die Enteignungsentscheidung waren die Angaben aus dem Schreiben des Oberbürgermeisters Dost, insbesondere der Vertrag vom 6. Juli 1932. H... wandte sich gegen die Enteignung unter Berufung auf Zeugen zu seiner ethischen Einstellung und insbesondere seinem Ausschluss aus der Reichspressekammer. Der Kläger wurde am 1. Oktober 1940 zum Arbeitsdienst eingezogen und war zwei Monate später Soldat, dann in Kriegsgefangenschaft und kehrte 1945 nach Westdeutschland zurück. Die Vorgänge ab 1941 bis zur Überführung in Volkseigentum sind ihm nicht aus eigener Anschauung bekannt. Bereits im Februar 1990 forderte der Kläger gegenüber dem Rat der Stadt Z... die Herausgabe der gemäß SMAD-Befehle 124 und 46 in Verbindung mit dem Sächsischen Volksentscheidsgesetz vom 30. Juni 1946 enteigneten Betriebsstätten der Firma K...-Druck nebst Betriebsgebäuden H...straße 13 M...straße 13. Sein Vater sei ein erklärter Gegner des NS-Regimes gewesen und aus diesem Grunde bzw. in Ansehung seines Verhaltens der herrschenden Nazidiktatur gegenüber im Jahre 1941 aus der Reichspressekammer ausgeschlossen, unter Polizeiaufsicht gestellt und schließlich hinsichtlich der Verlagsrechte am Z... Tagblatt und Anzeiger enteignet worden. Mit Bescheid des Bundesamts für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Grund- und Betriebsvermögens des ehemaligen Unternehmens Z... Tageblatt und Anzeiger H... ab (Nr.1) und stellte fest, dass ihm ein Anspruch auf Entschädigung für den Vermögenswert nicht zusteht (Nr. 2). Ebenfalls bestehe kein Anspruch auf Entschädigung für den Entzug der Verlagsrechte am Z... Tageblatt und Anzeiger (Nr. 3).Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf die vom Kläger eingereichte Ablichtung davon (Band I Bl. 12 bis 21 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat am 13. Oktober 2010 beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erhoben. Er meint, die Enteignung liege darin, dass seinem von den Nationalsozialisten verfolgten Vater Berufsverbot erteilt worden sei, ohne dass er dafür Geld erhalten habe. Nach Klagerücknahme im Übrigen beantragt der Kläger nur noch, unter Aufhebung der Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 15. September 2010 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ihm wegen der Enteignung des Zeitungsverlages „Z... Tageblatt und Anzeiger H...“ - ehemals Firma C... Nachf. - durch die Nationalsozialisten im Jahre 1941 dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung für die Verlagsrechte und den Kundenstamm nach Maßgabe des NS-VEntschG zusteht. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat sich mit Beschluss vom 18. September 2013 für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Kläger sei nicht politisch verfolgt worden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG seien nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle vom 29. April 2013, 19. Dezember 2013 und 14. Februar 2014 verwiesen. Fünf Bände Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.