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Beschluss

5 A 969/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:1119.5A969.14.0A
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Leitsätze
Zu den erstattungsfähigen Kosten für Grundstücksanschlüsse zählen auch diejenigen für Maßnahmen zur Verkehrssicherung im öffentlichen Verkehrsraum. Dabei geben die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen und Straßen (RSA) einen Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Juni 2013 - 4 K 585/13.GI - teilweise abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 491,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den erstattungsfähigen Kosten für Grundstücksanschlüsse zählen auch diejenigen für Maßnahmen zur Verkehrssicherung im öffentlichen Verkehrsraum. Dabei geben die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen und Straßen (RSA) einen Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Juni 2013 - 4 K 585/13.GI - teilweise abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 491,64 € festgesetzt. Der Beklagte begehrt mit der vom Senat durch Beschluss vom 26. Mai 2014 - 5 A 1642/13.Z - zugelassenen Berufung die vollständige Abweisung der Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten über die Anforderung von Grundstücksanschlusskosten vom 17. Oktober 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013. Hinsichtlich des Sachverhalts verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht (§ 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Urteil vom 24. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht Gießen den vorgenannten Bescheid der Beklagten über 4.250,44 € in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit von der Klägerin mehr als 3.758,80 € erstattet verlangt werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der teilweisen Aufhebung des Bescheides hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Kosten in Höhe von 491,44 € für Maßnahmen zur Sicherung der Baugruben nicht erforderlich gewesen seien. Zur Sicherung der ausgehobenen Gruben sei es ausreichend gewesen, diese mit Latten oder Metallstäben unter Zuhilfenahme sog. „Flatterbandes“ kostenneutral gegen ein Hineinfallen von Personen zu sichern. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014 hat der Senat antragsgemäß die Berufung des Beklagten zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Bevollmächtigte des Beklagten vor, die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen und Straßen sähen ausdrücklich vor, wie Arbeitsstellen im bzw. am Straßenraum zu sichern seien. Für Gruben dieser Tiefe sei ein so genanntes Flatterband zur Absicherung der Baugrube nicht ausreichend. Die Baugruben seien im Bereich von Fahrrad- und Gehwegen insgesamt gegen den Absturz von Personen zu sichern. Da der Weg von Fußgängern und Radfahrern benutzt werde, sei er ohne jegliche Einschränkung durch die nach den technischen Richtlinien vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen abzusichern gewesen. Dementsprechend sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die drei Baugruben 14 Stück Pfosten (je Absperrschranke zwei Pfosten) verwendet habe. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Juni 2014 - 4 K 585/13.GI - insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zutreffend davon ausgegangen, dass eine Sicherung der Gruben mit Latten, Holzstäben und Flatterband ausreichend sei. Der Beklagte könne sich nicht pauschal auf die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen und Straßen - RSA - berufen. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13 - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die RSA als untergesetzliche Norm keine verbindliche Regelung der Sorgfaltsanforderungen des Verkehrssicherungspflichtigen darstelle. Maßgeblich sei die Gefahrensituation vor Ort, wie sie sich für einen verständigen Beobachter darstelle. Es genüge, dass die Absicherung einer konkreten Gefahrenlage an einer Baustelle dem entspreche, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Gefahren zu bewahren. In Übereinstimmung mit früheren obergerichtlichen Entscheidungen sei eine etwa 2 m tiefe, auf dem Bürgersteig ausgehobene Baugrube im Allgemeinen durch eine optische Warnung ausreichend gesichert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet über die mit Beschluss vom 26. Mai 2014 zugelassene Berufung des Beklagten gemäß § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsmöglichkeit gehört worden (§ 130a, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet, da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids in dem sich aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils ergebenden Umfang zu Unrecht aufgehoben hat. Der Beklagte hat auch Anspruch auf Erstattung der in Rechnung gestellten Kosten für die Verkehrssicherungsmaßnahmen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin auf nicht näher bezeichnete frühere obergerichtliche Entscheidungen Bezug nimmt, nach denen 2 m tiefe Baugruben im Allgemeinen durch eine optische Warnung ausreichend gesichert seien, beziehen sich diese Entscheidungen nach dem eigenen Vortrag auf Baugruben, die auf dem Bürgersteig ausgehoben wurden. Sie stellen dementsprechend keinen Maßstab für die Sicherungsanforderungen auf Straßenfahrbahnen dar. Nach der vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Baustellen auf öffentlichen Straßen kenntlich zu machen und abzusichern, wobei jeweils die konkreten örtlichen Verhältnisse, die Art und Weise der Benutzung des betroffenen Verkehrsraums und die durch diese Umstände bedingte Gefahrenlage im Einzelfall für den Inhalt und Umfang der zu treffenden Maßnahmen ausschlaggebend sind. Stellt sich die konkrete Gefahrenlage an der betreffenden Baustelle so dar, dass die Absicherung dem entspricht, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu bewahren, muss sich ein Verstoß gegen eine Vorschrift der RSA unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten nicht notwendigerweise haftungsbegründend auswirken. Allerdings geben die RSA einen Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13 -, NJW 2014, 2104 = NZV 2014, 401; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2005 - I - 22 U 81/04 -, DAR 2006, 153 = VersR 2006, 666). Unter Beachtung dieser Grundsätze waren die der begehrten Kostenerstattung zu Grunde liegenden Sicherungsmaßnahmen für die drei bis zu 2,5 m tiefen Baugruben auf Straßengrund erforderlich. Hinsichtlich der konkreten örtlichen Verhältnisse handelt es sich um einen Weg am Rande eines Wohngebietes, das an ein bewaldetes Gebiet angrenzt und hinsichtlich des Verkehrs von untergeordneter Bedeutung ist. Jedoch wird der Verkehrsraum sowohl von Fußgängern als auch von Radfahrern genutzt, so dass angesichts der drei bis zu 2,5 m tiefen Baugruben, von denen sich zwei in der Fahrbahn der öffentlichen Wegeparzelle befanden, eine Gefahrensituation bestand, der nicht im Wesentlichen allein durch eine optische Abgrenzung zu begegnen war, um den notwendigen Schutz vor Schäden sicherzustellen. Angesichts der Tiefe der Baugruben erfordert eine solche Baustellensituation eine Absperrung, die geeignet ist, einen Absturz in die Baugrube zu verhindern. Eine solche Absturzsicherung ist mit den vom Verwaltungsgericht beschriebenen Mitteln - Latten oder Metallstäbe unter Zuhilfenahme sog. „Flatterbandes“ - nicht zu bewerkstelligen, da dies im Wesentlichen eine optische Abgrenzung der Baustelle darstellt, ohne eine wirkliche Absturzsicherung zu gewährleisten. Eine solche Absicherung war jedoch durch die vom Beklagten abgerechneten Absperrschranken, die jeweils an zwei Pfosten befestigt waren, gewährleistet. Angesichts des Umstandes, dass sowohl der Fußgänger- als auch der Radfahrverkehr auch auf der öffentlichen Wegeparzelle trotz der Baustellensituation weiterhin eröffnet war, bedurfte es der Absturzsicherung durch Absperrschranken, da es sich angesichts der beschriebenen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls bei der Absturzgefahr um eine nicht untypische Gefahrensituation handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.