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Urteil

4 K 462.12

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0321.4K462.12.0A
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Leitsätze
1. Es sind für Tilgung, Zins und Kosten eines zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG 2009 aufgenommenen Kredits Sonderzahlungen zu erheben, wenn der Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedient werden kann.(Rn.14) 2. Bruttoprovisionserträge einer Kapitalanlagegesellschaft aus der Verwaltung fremder Sondervermögen dürfen anteilig zu den beitragsrelevanten Erträgen eines der EdW zugeordneten Instituts gerechnet werden.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es sind für Tilgung, Zins und Kosten eines zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG 2009 aufgenommenen Kredits Sonderzahlungen zu erheben, wenn der Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedient werden kann.(Rn.14) 2. Bruttoprovisionserträge einer Kapitalanlagegesellschaft aus der Verwaltung fremder Sondervermögen dürfen anteilig zu den beitragsrelevanten Erträgen eines der EdW zugeordneten Instituts gerechnet werden.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Über die Klage darf infolge des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden. Die Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sonderzahlung 2011 ist § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 EAEG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I Seite 1528; im Folgenden EAEG 2009). Danach hat die Beklagte für Tilgung, Zins und Kosten eines zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG 2009 aufgenommenen Kredits Sonderzahlungen zu erheben, wenn sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen kann. Zahlungspflichtig sind die Unternehmen, die der Beklagten zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem eine Sonderzahlung erhoben wird, zugeordnet waren. Die Höhe der jeweiligen Sonderzahlung bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und der fiktiven Jahresbeiträge aller nach § 8 Abs. 5 EAEG 2009 zahlungspflichtigen Institute. Der Sach- und Streitstand gibt zu einer näheren Erörterung dieser einfachrechtlichen Voraussetzungen des angegriffenen Bescheids in seiner letzten Fassung keinen Anlass. Die Sonderzahlung ist nach den dort angegebenen Werten korrekt berechnet. Die auf höherrangiges Recht bezogenen Angriffe der Klägerin führen sie nicht zum Erfolg. A. 1. Die Klägerin meint: Die auf § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 EAEG i.V.m § 5 EdWBeitrV gestützte Erhebung der Sonderzahlung für das Jahr 2011 verstoße gegen die Vorgaben der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. Nr. L 84 vom 26. März 1997, Seite 22), weil die Richtlinie 97/9/EG von den Mitgliedstaaten die Errichtung von finanziell tragfähigen und belastbaren Entschädigungssystemen verlange und die Beklagte dieser Maßgabe nicht gerecht werde, da sie aufgrund der getätigten Kreditaufnahmen für die Entschädigungen im Phoenix-Fall insgesamt nicht mehr die erforderliche Tragfähigkeit besitze und diese auf der Basis der bestehenden Regelungen für die Mittelbeschaffung auch in Zukunft nicht herbeiführen könne. 2. Dieser Überlegung tritt die Kammer nicht bei. Bereits die Wiedergabe des Richtlinientextes ist ungenau. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie sorgt jeder Mitgliedstaat zunächst dafür, dass in seinem Hoheitsgebiet mindestens ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt wird. Das System hat den Anlegern gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie Deckung zu gewähren. Nach Art. 9 Abs. 2 muss das System in der Lage sein, die Forderungen der Anleger möglichst bald, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berechtigung und die Höhe der Forderung festgestellt wurden, zu erfüllen. Hingegen heißt es im Erwägungsgrund 24, dass die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie Anlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden können, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Anleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten. In der Zusammenschau dieser Normen hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass die Richtlinie den hier einschlägigen Normen entgegenstehen sollte. Für sich genommen genügen sie den Anforderungen der Richtlinie. Mit Erlass des Gesetzes und der Beitragsverordnung erfüllte die Bundesrepublik Deutschland ihre Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie. Bekanntermaßen erfüllt die Beklagte Entschädigungsansprüche. Die Unanwendbarkeit der dazu erforderlichen Normen schüfe einen nach den Zielen der Richtlinie (baldige Entschädigung von Anlegern) unzureichenden Rechtszustand. Das kann nicht das Ergebnis der Anwendung der Richtlinie sein. Für ausgeschlossen hält das Gericht zudem, dass man ein „finanziell tragfähiges und belastbares Entschädigungssystem“ nur dann als gegeben ansähe, wenn es jederzeit über ausreichende Mittel verfügt, um auch unerwartet große Entschädigungsfälle rechtzeitig ausgleichen zu können. Das hieße Unmögliches zu verlangen. Das Gericht sieht sich in dieser Wertung dadurch bestätigt, dass der für die Europäische Kommission erstellte, in der mündlichen Verhandlung angesprochene Oxera- Bericht „Description and assessment of the national investor compensation schemes established in accordance with Directive 97/9/EC“ aus dem Januar 2005 (Fundstelle: http://www.oxera.com/getmedia/2cb774d9-9312-4aa8-8bb5-a0fdf08dba89/Investor-compensation-in-the-EU%e2%80%94report.pdf.aspx?ext=.pdf; letzter Aufruf 21. März 2014) ein Entschädigungssystem für angemessen, mithin richtlinienkonform, hält, das im Notfall flexibel auf Geldquellen, zu denen auch Kredite gehören, zugreifen kann, die es ermöglichen, die Anleger zu entschädigen (vgl. Seite 89). Aus dem Umstand, dass die Europäische Kommission in Kenntnis dieses Berichts nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie vorgegangen ist, schließt das Gericht, dass sie diese Wertung teilt und keine strengeren Anforderungen an die Angemessenheit eines Entschädigungssystems stellt. Für unerheblich hält es das Gericht, dass der Bericht zu einer Zeit erstellt wurde, bevor das Ausmaß des Phoenix-Falles bekannt war. Den so definierten Anforderungen wird das durch das EAEG errichtete Entschädigungssystem gerecht. B. 1. Die Klägerin meint: In der finanziellen Situation der Beklagten liege zugleich ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungszweck. Denn es fehle bereits an einer gruppennützigen Verwendung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn eine - ohnehin in nur sehr engen Grenzen zulässige - Sonderabgabe wie die hier in Rede stehende EdW-Sonderzahlung in ein Entschädigungssystem fließe, das aufgrund seiner unzureichenden Gesamtstruktur bereits von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Zudem habe der Phoenix-Fall tatsächlich dauerhaft zu gravierenden Niveauunterschieden im Hinblick auf das Maß der Inanspruchnahme der einzelnen Institutsgruppen geführt. 2. Das Gericht folgt der Klägerin nicht in ihrem Verständnis von gruppennütziger Verwendung (zuletzt Urteil vom 14. März 2014 - VG 4 K 294.12 -, Abdruck Seite 11 bei B. 3) und sieht den Einwand im Übrigen mit der Zurückweisung der Berufungen gegen seine Urteile vom 11. Mai 2012 - VG 4 K 411.10 - und vom 24. August 2012 - VG 4 K 55.11 - durch die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18 und 24.12 - als erledigt an, zumal da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat (was der erörterten Zulassung der Berufung entgegensteht). Auch wenn die Begründung der Urteile noch nicht vorliegt, ist eine weitere Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin nicht angezeigt, weil die Urteile voraussetzen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung als die Klägerin ist. Es ist ausgeschlossen, dass die Kammer bei dieser Sachlage zur Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Normen gelangt. Mit Funktionsgrenzen der Rechtsprechung, die die Klägerin anspricht, hat das nichts zu tun. Rechtsprechung funktioniert nicht erst dann, wenn Gesetze für verfassungswidrig und Belastungen für unverhältnismäßig gehalten werden. C. 1. Die Klägerin meint: Die Erhebung der Sonderzahlung für das Jahr 2011 stelle eine Begünstigung der Einlagenkreditinstitute der EdB und EdÖ dar und verstoße damit gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV und das Durchführungsverbot in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. 2. Dem folgt das Gericht nicht. Art. 107 Abs. 1 AEUV setzt eine Begünstigung bestimmter Produktionszweige voraus. Eine solche kann etwa gegeben sein, wenn eine Maßnahme dazu führt, dass eine finanzielle Belastung gemindert wird, die ein Produktionszweig normalerweise zu tragen hätte (vgl. Kleine/Sühnel in Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Europäisches Beihilferecht, Seite 129 Rn. 97). Die Institute der EdB und der EdÖ müssten eine Entschädigung für die Phoenix-Anleger aber „normalerweise“ nicht tragen. Das (normalerweise tragen) wäre der Fall, wenn auch diese Institute ohne die Regelungen des EAEG verpflichtet wären, sich an dieser Entschädigung zu beteiligen. So verhält es sich nicht. Es gibt keine Norm außerhalb des EAEG, die die mit Wertpapieren handelnden Unternehmen dazu verpflichtet, Kunden anderer Unternehmen zu entschädigen. Nur wenn es eine solche Norm gäbe, könnte man in der Dreiteilung der Entschädigungseinrichtungen nach dem EAEG eine teilweise Befreiung von Entschädigungspflichten sehen. Eine solche Norm existiert aber nicht. Das Verfassungsrecht gebietet es nicht, alle auf dem Gebiet des Wertpapierhandels tätigen Unternehmen in einer Entschädigungseinrichtung zusammenzufassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 [372]). Gleiches gilt für die Richtlinie 97/9/EG, die die Einrichtung mehrerer Entschädigungssysteme, die für unterschiedliche Entschädigungsfälle aufzukommen haben, ermöglicht (Erwägungsgrund 24 und Art. 2 Abs. 1 Satz 1). Zudem sind Richtlinien (nur) für jeden Mitgliedstaat verbindlich, an den sie gerichtet sind (Art. 288 AEUV), begründen aber keine Verpflichtungen insbesondere privatrechtlicher Personen. Zu weiteren Erwägungen gibt der knappe Vortrag der Klägerin, der sich mit den sehr eingehenden Überlegungen der Beklagten (Bd. I Bl. 141 bis 151 d. A.) nicht befasst und sie als bloße Wiederholung von Vortrag aus anderen Verfahren verkennt, auch nach der eingehenden Behandlung in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. D. 1. Die Klägerin meint: Der Entschädigungsfall Phoenix sei im Verhältnis zu den Instituten weder durch die BaFin noch durch die Zivilgerichte bislang rechtskräftig festgestellt worden. 2. Dem folgt das Gericht nicht. Der Einwand mag mit der Ausnahme eines Instituts, das sich als Streithelfer am Verfahren vor dem Bundesgerichtshof XI ZR 436/10 beteiligte, zutreffen, ist aber unerheblich. Die Pflicht zur Sonderzahlung setzt nach den eingangs dargestellten Normen eine rechtskräftige Feststellung eines Entschädigungsfalls durch Zivilgerichte gegenüber allen der Beklagten zugeordneten Instituten nicht voraus. Im Übrigen hält das Gericht an seinen Entscheidungsgründen in den Urteilen vom 22. März 2013 - VG 4 K 332.12 - [OVG 1 B 11.13] und - VG 4 K 123.12 [OVG 1 B 8.13], die jeweils in Juris veröffentlicht sind, fest. Hingewiesen sei darauf, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bis in jüngste Zeit davon ausgeht, dass das zur Entschädigung führende Anlagemodell PMA ein Wertpapiergeschäft war (etwa Beschluss vom 24. Februar 2014 - OVG 1 S 54.13 -, Abdruck Seite 7). E. 1. Die Klägerin meint: Die Erhebung der Sonderzahlung für das Jahr 2011 verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, weil die vom Normgeber in Kauf genommene Möglichkeit der Bildung von Sonderposten im Sinne von § 340g HGB eine unverhältnismäßige Verschiebung der Beitragslasten zwischen den EdW-Instituten zur Folge habe. Denn durch die Regelung des § 340g HGB würden EdW-Institute in die Lage versetzt, ihre Jahresbeiträge - die wiederum die Berechnungsgrundlage für spätere Sonderzahlungen bilden - zum Nachteil der anderen EdW-Institute zu verringern. 2. Das Gericht folgt dem weiterhin (vgl. Urteil vom 14. September 2012 - VG 4 K 334.11 -, Abdruck Seite 14 ff. [OVG 1 B 25.12], veröffentlicht in Juris) nicht. Auch insoweit unterlässt es die Klägerin, sich mit den eingehenden Ausführungen der Beklagten (Bd. I Bl. 151 bis 158 d. A.) auseinanderzusetzen, indem es sie als bloße Wiederholungen verkennt. Das Gericht vermag in dem Umstand, dass die Sonderposten nach § 340g HGB bei der Sonderzahlungserhebung 2010 bei einer Gruppe von 29 Instituten (= 3,6 % aller Institute) und bei der Sonderzahlungserhebung 2011 bei einer Gruppe von 34 Instituten (= 4,4 % aller Institute) zu einer Verringerung der von dieser Gruppe zu leistenden Sonderzahlungen führte, keinen Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit zu sehen. Dabei sei eingeräumt, dass das eher wertende Ergebnismitteilung ist, denn argumentierende Ergebnissuche. Das hält das Gericht hier für vertretbar, weil der Gesetzgeber das Problem für die Zukunft mittels Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze vom 4. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2178) behoben hat, es sich bis dahin nur mäßig auswirkte und die Reaktion des Gesetzgebers zügig war. F. 1. Die Klägerin meint: Die Erhebung der Sonderzahlung für das Jahr 2011 verstoße aufgrund der Einbeziehung von Bruttoprovisionserträgen aus der von Kapitalanlagegesellschaften für nicht entschädigungsberechtigte institutionelle Anleger betriebenen individuellen Vermögensverwaltung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresbeitrag 2010 gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck und Art. 3 Abs. 1 GG. Denn da der Jahresbeitrag 2010 gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG die Grundlage für die Bemessung der Sonderzahlung bilde, führe es auch zur Verfassungswidrigkeit der festgesetzten Sonderzahlung, dass die Einbeziehung der Provisionserträge aus der von Kapitalanlagegesellschaften für nicht entschädigungsberechtigte institutionelle Anleger betriebenen individuellen Vermögensverwaltung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresbeitrag verfassungswidrig sei. Die Beitragsregelungen hätten für Kapitalanlagegesellschaften zur Folge, dass Bruttoprovisionserträge aus einem ihrer Kerngeschäfte, der für nichtentschädigungsberechtigte institutionelle Anleger erbrachten individuellen Vermögensverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV mit 10 % in die Bemessungsgrundlage für den Jahresbeitrag einbezogen würden, obwohl durch diese Geschäfte kein Entschädigungsfall ausgelöst werden könne und niemals Entschädigungen gezahlt würden. Dies sei nicht mit der Verfassung zu vereinbaren. Nehme man den Verursachungsgedanken ernst, könne die Finanzierungslast der Institute für eine Ausfallhaftung nicht weiter reichen als die jeweils unmittelbar verursachten Kosten, zu deren Deckung das Entschädigungssystem geschaffen worden sei. Bei den vorliegend maßgeblichen Kosten handle es sich im Wesentlichen um diejenigen Kosten, die aus der Erfüllung von Anlegeransprüchen gegen die Entschädigungseinrichtung resultierten. Würden nun in die Bemessung des Jahresbeitrages Bruttoprovisionserträge einbezogen, die aus Geschäften stammen, die nicht geeignet sind, Entschädigungsansprüche nach dem EAEG auszulösen, stelle dies eine rechtswidrige Durchbrechung des Verursachungszusammenhangs dar. Denn derartige Geschäfte könnten per se nicht zu Entschädigungsansprüchen führen. Mit anderen Worten stehe bei ungesicherten Geschäften keine Verursachung eines kostenträchtigen Zustandes in Rede, der zu relevanten Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des hier einschlägigen Anlegerentschädigungssystems berechtigen würde. Die Einbeziehung von Erträgen aus ungesicherten Geschäften lasse sich im Übrigen auch nicht mit allgemeinen Risikoerwägungen rechtfertigen, wenn feststehe, dass sich diese Risiken nicht zu relevanten Entschädigungsansprüchen verdichten könnten. Es sei daher entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht sachgerecht, den gesamten Geschäftsumfang - ohne Differenzierung nach der Sicherung der jeweiligen Geschäfte - bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Der Normgeber habe die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis überschritten. 2. Dem folgt das Gericht weiterhin nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Sonderzahlungserhebung mit Einwänden gegen die Jahresbeitragsbemessung angegriffen werden kann (verneinend auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck Seite 11) Die Klägerin zitiert zwar wiederholt die einschlägige Rechtsprechung, missdeutet sie jedoch nach dem Verständnis des Gerichts. Bereits das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass nicht der konkrete Geschäftszuschnitt des Instituts, sondern die auf der Grundlage der Erlaubnis zulässigerweise eröffnete Geschäftstätigkeit im Kredit- und Finanzdienstleistungssektor das Risiko bestimme, dessen teilweiser Beherrschung die Abgabe dient (Urteil vom 21. April 2004 – BVerwG 6 C 20.03 -, BVerwGE 120, 311 = NJW 2004, 3198 [3204]). Diesen Gedanken griff das Bundesverfassungsgericht auf (aaO, BVerfGE 124, 348 [379]). Die Klägerin trägt danach eine Finanzierungsverantwortung, mag sie auch selbst keine Entschädigungsansprüche auslösen. Das muss nach § 8 Abs. 8 EAEG 2009 bei der konkreten Beitragsbemessung Berücksichtigung finden, ohne dass dem Verordnungsgeber dadurch vorgegeben wäre, wie das zu geschehen hat. Anderes lässt sich der Klärschlamm-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370 = NVwZ 2004, 1477 [1480]) nicht entnehmen, wonach die für nichtsteuerliche Abgaben zentrale Zulässigkeitsanforderung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung auch für die Bemessung der Sonderabgabe der Höhe nach gilt. Mit diesem Argument lässt sich nur die Höhe der Sonderabgabe angreifen, nicht aber ein einzelner Berechnungsfaktor (hier: Summand der beitragsrelevanten Erträge) für eine in ihrer Höhe unbedenkliche Abgabe. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Einwand zur Typisierungsbefugnis greift nicht. Zutreffend stellt die Klägerin nicht in Frage, dass sie durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAEG (in den jeweiligen Fassungen) in das System der Anlegerentschädigung einbezogen wird, obgleich sie nur in (gemessen an ihrer Gesamttätigkeit) untergeordnetem Maß Wertpapiergeschäfte im Sinne des Gesetzes (§ 1 Abs. 3 EAEG) erbringt. Obzwar die Beschwerdeführerin im EAEG-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht keine Kapitalanlagegesellschaft war, hält es das Gericht für geklärt, dass alle zum Finanzmarkt zugelassenen Institute eine Finanzierungsverantwortung für die Stabilität des Finanzmarktes haben (aaO, BVerfGE 124, 348 [373]). Das erfasst auch die Klägerin, ohne dass dadurch die vom Bundesverfassungsgericht auch in diesem Zusammenhang thematisierte Typisierungsbefugnis (aaO Seite 379) überschritten wäre. Ausdrücklich stößt sich die Klägerin nicht/weniger an ihrer Zuordnung zur Beklagten, sondern am Maß ihrer Inanspruchnahme, insbesondere der Bestimmung der beitragsrelevanten Erträge. Die ist aber nicht durch das Gesetz geregelt, betrifft also keine gesetzliche Typisierung. Sofern man in Bezug auf die Beitragsverordnung überhaupt von Typisierung sprechen will (was in Bezug auf die Beitragssätze denkbar erscheint), ist die Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers - anders als die des Gesetzgebers - durch die Ermächtigungsgrundlage geprägt. Im Rahmen dieser ausreichenden Ermächtigungsgrundlage hält sich aber die Beitragsverordnung. G. 1. Die Klägerin meint: Die Einbeziehung von Bruttoprovisionserträgen aus der von Kapitalanlagegesellschaften für nicht entschädigungsberechtigte institutionelle Anleger erbrachten individuellen Vermögensverwaltung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresbeitrag verstoße gegen die Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Verstoß beruhe auf der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichgelagerten Risikofällen durch die EdWBeitrV. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EdWBeitrV könnten Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen, vollständig aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahresbeitrag eliminiert werden. Demgegenüber könnten nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV nur 90 % der Bruttoprovisionserträge und Bruttoerträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben. Diese Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichgelagerten Risikofällen sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne dazu nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 herangezogen werden. Dort habe das Gericht nämlich nur den Fall betrachtet, dass der Kundenkreis eines Instituts sich im konkreten Einzelfall - sozusagen ausnahmsweise - auf nicht entschädigungsberechtigte institutionelle Anleger beschränkte. Vorliegend gehe es im Gegensatz dazu jedoch um eine Konstellation, bei der bereits abstrakt und typischerweise keine Entschädigungsansprüche ausgelöst würden, da Kapitalanlagegesellschaften die individuelle Vermögensverwaltung aufgrund ihres Zuschnitts wesensgemäß nahezu ausschließlich für nicht entschädigungsberechtigte institutionelle Kunden erbringen. Die Grenzen der Typisierungsbefugnis habe der Normgeber vorliegend überschritten, weil er die Durchschnittsrealität in eklatanter Weise verfehlt habe. Alle nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV zu berücksichtigenden Bruttoprovisionserträge stammten aus Geschäften, aus denen keine Entschädigungsverpflichtung folgen könne. Der gewählte Typus entspreche also zu 100 % nicht der Realität. Die „Nähe" zu dem mit dem EAEG zu sichernden Teil des Finanzsystems sei entgegen der Rechtsprechung der Kammer kein ausreichender Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung. Es leuchte aber vor dem Hintergrund einer Finanzierungsverantwortung für Ausfallrisiken gegenüber Anlegern nicht ein, warum zwei Geschäftsarten, die jeweils zu einer Insolvenz des Institutes führen könnten, typischerweise aber beide keine Entschädigungsansprüche auslösen können, nur deshalb beitragsrechtlich unterschiedlich behandelt werden, weil in einem Fall eine formaljuristisch konstruierte „Nähe" zum maßgeblichen Entschädigungssystem bestehen soll. Dies verwundere insbesondere deshalb, weil sich das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung vom Kriterium der „Sachnähe" distanziere und sowohl im Fall des „Solidarfonds Abfallrückführung" als auch der „CMA-Pflichtabgabe" eine darauf gestützte Begründung der Finanzierungsverantwortung ausdrücklich abgelehnt habe. Einer Abgabenrechtfertigung mithilfe eines undifferenzierten „Sachnähe-Arguments" sei damit die Grundlage entzogen. Fiskalische Erwägungen stellten keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund dar. 2. Dem folgt das Gericht weiterhin (zuletzt Urteil vom 14. März 2014 - VG 4 K 294.12 Abdruck Seite 7) nicht mit dem eingangs bei F.2. gemachten Vorbehalt. Es sieht für eine unterschiedliche Behandlung von Erträgen, die nicht aus Wertpapiergeschäften stammen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EdWBeitrV 2009), und solchen, die aus Geschäften mit Kunden stammen, die nicht entschädigungsberechtigt sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV 2009), einen hinreichenden sachlichen Grund in der unterschiedlichen Nähe der beiden Ertragsformen zu dem mit dem Gesetz zu sichernden Teil des Finanzsystems. Dieses Nähe-Argument verkennt die Klägerin. Es geht dabei nicht um die Begründung der Finanzierungsverantwortung, sondern um deren Ausgestaltung nach den sachgerechten Vorgaben des § 8 Abs. 8 EAEG 2009. Auch nach der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO, BVerfGE 124, 348 [379 f.]), mit denen die Einbeziehung von 10% der Geschäfte (bzw. Bruttoprovisionserträge aus Geschäften) mit nicht entschädigungsberechtigten Anlegern für konsequent (und damit zulässig) angesehen wurden, auf eine auf die Klägerin nicht zutreffende Ausnahme bezogen sein sollen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihren Angriffen auch in Bezug auf den geänderten Teil unterlegen gewesen wäre, wenn sich die Zinslast nicht geändert hätte. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 89.853,21 Euro, und für die Zeit danach auf 88.766,95 € Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um den Sonderzahlungsbescheid 2011 in Höhe von zuletzt 88.766,95 €. Die Klägerin firmierte von 2006 bis 2012 als W... Asset Management Kapitalanlagegesellschaft mbH. Sie war eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 InvG mit einer entsprechenden Erlaubnis. Sie war zur Erbringung der in § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG genannten Dienst- oder Nebendienstleistungen befugt. Ihr Jahresbeitrag 2010 zur Beklagten wurde letztlich auf 19.430,71 € festgesetzt. Er ist Gegenstand des Verfahrens VG 4 K 461.12. Nach Anhörung der Klägerin setzte die Beklagte, die gerichtsbekanntermaßen (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2013 – VG 4 K 313.12 –, veröffentlicht in Juris, [OVG 1 S 229.13]) im Jahr 2008 einen Kredit zur Finanzierung von Entschädigungszahlungen aufgrund des Entschädigungsfalls Phoenix aufgenommen hatte, einen mit Bescheid vom 30. August 2011 gegen die Klägerin eine Sonderzahlung in Höhe von 281.247,80 € fest. Dagegen erhob die Klägerin am 12. September 2011 Widerspruch, worauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den angegriffenen Sonderzahlungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 aufhob, soweit er den Betrag von 89.853,21 € überstieg, und den Widerspruch im Übrigen zurückwies. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bd. I Bl. 10 bis 25 d. A.) verwiesen. Mit Änderungsbescheid vom 20. Juni 2013 nahm die Beklagte den Sonderzahlungsbescheid in Höhe von 1.086,26 € wegen einer geänderten Zinsberechnung und einem geringeren Anteil der Klägerin zurück. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2012 Klage erhoben und mit Schriftsätzen vom 15. Juli 2013 (Bd. I Bl. 66 bis 93 d. A.) und vom 19. Februar 2014 (Bd. I Bl. 186 bis 189 d. A.) begründet. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in Reaktion auf den Änderungsbescheid übereinstimmend teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 23. November 2012 sowie in der Gestalt des Änderungsbescheids der Beklagten vom 20. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Klagebegründung mit Schriftsätzen vom 14. November 2013 (Bd. I Bl. 124 bis 164 d. A.) und vom 11. März 2014 (Bd. II Bl. 190 bis 192 d. A.) entgegengetreten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Der den streitigen Bescheid betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.