Urteil
4 K 631/14.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0205.4K631.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2014 verpflichtet, den Tekturantrag der Kläger vom 27. September 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Neubescheidung ihres Tekturantrages zur baurechtlichen Genehmigung eines Balkons. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in Kerzenheim. Das 884,18 m² große Grundstück grenzt im Norden an die B-Straße und weist Richtung Süden ein starkes Gefälle auf. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „A Teil B und C“ der Beigeladenen. Das Plangebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für das Grundstück der Kläger ist in einer Entfernung von 5 m zum nördlich gelegenen Straßengrundstück ein Baufenster mit einer Tiefe von 15 m vorgesehen. 3 Die Kläger errichteten 2010/2011 im Freistellungsverfahren auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Da ein Balkon, der die gesamte Südseite des Hauses auf einer Breite von 16,86 m einnimmt, die hintere Baugrenze um 2,61 m überschreitet, beantragten die Kläger unter dem 11. August 2011 die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Mit Bescheid vom 19. September 2011 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Außerdem ordnete er den Rückbau des über die hintere Baugrenze hinausgehenden Teils des Balkons an. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger zu 1) hiergegen Klage, die das erkennende Gericht mit Urteil vom 24. September 2012 (Az. 4 K 462/12.NW) abwies. Die dagegen zugelassene Berufung wies das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 3. Juli 2013 (Az. 8 A 10472/13.OVG) zurück. 4 Am 27. September 2013 stellten die Kläger einen Tekturantrag. Danach wird der Balkon auf einer Länge von 11,28 m auf die Baugrenze zurückgebaut. Im nordwestlichen Bereich soll er auf einer Länge von 5,18 m um 1,5 m vor die Baugrenze treten. Zudem überschreitet im nordöstlichen Bereich ein 0,4 m starker „Streifen“ die Baugrenze um 1,5 m bis zu einer Stütze. 5 Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 ab, nachdem zuvor die Beigeladene das Einvernehmen versagt hatte. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es sich vorliegend um ein Verfahren nach § 31 BauGB handele und die Beklagte das Einvernehmen zu Recht versagt habe. 6 Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger u.a. damit, dass ihr Tekturantrag nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genehmigungsfähig sei und dies ein gemeindliches Einvernehmen nicht erfordere. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: 8 Der Bescheid vom 19. Dezember 2013 sei rechtmäßig und beruhe im Wesentlichen auf § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Grundsätzlich sei den Klägern Recht zu geben, dass das Einvernehmen der Gemeinde bei der Beurteilung eines Anspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht benötigt werde. Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens sei jedoch, dass es sich um das Vortreten eines Gebäudeteils in geringfügigem Ausmaß handele. Hinsichtlich des Merkmals „geringfügiges Ausmaß" könne entsprechend auf das landesrechtliche Abstandsflächenrecht zurückgegriffen werden. Vorliegend habe somit eine Beurteilung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO zu erfolgen. „Untergeordnet“ im Sinne dieser Vorschrift sei ein Vorbau aber nur bis zu einer Gesamtbreite von 5 m. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, denn der Vorbau der Kläger überschreite dieses Maß um 0,18 m linksseitig und um 0,4 m rechtsseitig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sowohl das VG als auch das OVG die Festsetzungen der Baugrenzen in dem Bebauungsplan „A, Teil B + C" als Ausdruck der Planungskonzeption der Beigeladenen angesehen hätten. Es gehöre zu den wesentlichen Planungszielen, eine aufgelockerte Bebauung sicherzustellen. Besonders im Falle des Grundstücks der Kläger spreche einiges dafür, dass die Lage des Baufensters topografischen Vorgaben folge. Es sei davon auszugehen, dass der Satzungsgeber ein nach Lage und Tiefe für jedes Grundstück individuell angepasstes Baufenster vorgesehen habe. Dies diene zum einen dazu, größere Flächen zwischen den Gebäuden von einer Bebauung freizuhalten und des Weiteren sei im Bereich des Grundstücks der Kläger im südlichen Bereich eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen vorgesehen. Auch sei der Satzungsgeber offensichtlich davon ausgegangen, dass jedenfalls mit einer Tiefe des Baufensters von 15 m bereits eine großzügige Bebauung ermöglicht werde. Nach alledem sei nach den Planungszielen auf die strikte Einhaltung der Baugrenzen grundsätzlich Wert zu legen. Das Ermessen sei daher grundsätzlich eher zu Gunsten der öffentlichen Belange und des Bebauungsplanes auszuüben. Dies sei durch den Beklagten so auch getan worden. 9 Die Kläger haben daraufhin am 15. Juli 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: 10 Entgegen der Auffassung des Beklagten stelle der Restbalkon einen untergeordneten Gebäudeteil im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO dar. Dies folge aus dem Verhältnis dieses 5,14 m breiten Balkons zur Außenwand, vor die er trete. Die vom Beklagten angenommene maximale Gesamtbreite von 5 m sei hingegen nicht zwingend. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2014 zu verpflichten, den Tekturantrag der Kläger vom 27. September 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Verwaltungsakten und die Schriftsätze der Beteiligten. Diese Unterlagen waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die beigezogene Gerichtsakte 4 K 462/12.NW. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Bescheidungsklage der Kläger ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch begründet. Der Bescheid vom 19. Dezember 2013, mit dem der Beklagte den Tekturantrag der Kläger vom 27. September 2013 abgelehnt hat, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 sind nämlich rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. 18 Die rechtliche Bewertung des Tekturantrags der Kläger durch den Beklagten entspricht nach Auffassung der Kammer nicht der Rechtslage. Der Beklagte ist nämlich dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der zur Genehmigung gestellte Restbalkon kein Gebäudeteil darstellt, dessen Vortreten noch geringfügig ist im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. 19 Die Kläger haben ihren Tekturantrag ausdrücklich auf § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gestützt, wonach ein Vortreten von Gebäudeteilen über die Baugrenze hinaus in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann. Gleichwohl enthält der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2013 keinerlei Ausführungen zu dieser Vorschrift. Begründet wurde der Bescheid vielmehr ausschließlich damit, dass es sich um ein Verfahren nach § 31 BauGB handele und die Beklagte das Einvernehmen zu Recht versagt habe. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend, denn bei der Beurteilung eines Anspruchs nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich, weil es sich insoweit weder um eine gesondert festzusetzende Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB noch um eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB handelt (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 114. Ergänzungslieferung 2014, § 23 BauNVO, Rdnr. 39). Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat dann zwar in seinem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 behauptet, der Bescheid vom 19. Dezember 2013 beruhe im Wesentlichen auf § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, und anerkannt, dass es vorliegend eines Einvernehmens der Beigeladenen nicht bedarf. Er hat aber den Bescheid vom 19. Dezember 2013 deshalb für rechtmäßig erachtet, weil der Restbalkon eine Gesamtbreite von 5 m überschreite und deshalb nicht nur in geringfügigem Ausmaß im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO vortrete. Diese Rechtsaufassung teilt die Kammer nicht. 20 Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in geringfügigem Ausmaß“ entzieht sich einer generellen Festlegung; sie ist vielmehr jeweils bezogen auf die Größenordnung des Gebäudes zu bestimmen und daher relativ. Unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens kann dabei auch auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann regelmäßig auch angenommen werden, dass sie nur „in geringfügigem Ausmaß“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO „vortreten“ (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 1 A 11826/98.OVG - und Urteil vom 3. Juli 2013 - 8 A 10472/13.OVG - ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 8 S 3003/04 –; juris). 21 Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Restbalkon um einen Gebäudeteil, der die hintere Baugrenze nur in geringfügigem Ausmaß überschreitet und deshalb - entgegen der Auffassung des Beklagten - gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zugelassen werden kann. 22 Der Balkon, der gegenwärtig noch auf einer Breite von 16,89 m die gesamte Südwand des Hauses einnimmt und die hintere Baugrenze um 2,61 m überschreitet, soll in einem Wandbereich von 11,28 m, d.h. von etwas mehr als zwei Drittel der Hauswandbreite, jenseits der Baugrenze beseitigt werden. Vor das Baufenster treten soll nur noch ein Restbalkon mit einer Breite von 5,18 m im westlichen Bereich der Hauswand und ein sogenannter „Streifen“ mit einer Breite von 0,4 m am östlichen Rand der Hauswand, und zwar beide nur noch mit einer Tiefe von 1,5 m. Diese beiden Gebäudeteile erfüllen mithin die Vorgabe in § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO, wonach untergeordnete Vorbauten dann bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, wenn sie – wie hier – nicht mehr als 1,5 m vortreten. Sie haben darüber hinaus auch im Verhältnis zu der 16,89 m breiten südlichen Hauswand untergeordnete Bedeutung und treten daher nur in geringfügigem Ausmaß vor diese Wand. Die insgesamt 5,48 m breiten Gebäudeteile nehmen nämlich nicht mehr als ein Drittel der Breite dieser Außenwand in Anspruch (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 23 BauNVO, Rdnr. 40; VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 4 L 1364/02.NW - ; HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 1995 - 4 TG 2941/95 - NVwZ-RR 1996, 307). 23 Der Umstand, dass sich die beiden Gebäudeteile über mehr als 5 m der südlichen Außenwand erstrecken, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Beklagten keine andere Beurteilung. Zwar mag im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO ein solches absolutes Längenbegrenzungsmaß zum Schutz des Nachbarn angezeigt erscheinen, damit es der Bauherr nicht in der Hand hat, durch die Errichtung einer besonders langen Außenwand besonders lange Vorbauten zum Nachbarn hin in die Abstandsfläche ragen zu lassen (so VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 L 2531/00.NW - und Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 L 1246/00.NW -). Im Hinblick auf die unterschiedliche Funktion von Abstandsflächenrecht einerseits und § 23 BauNVO andererseits ist ein solches absolutes Längenbegrenzungsmaß im vorliegenden Fall aber nicht angezeigt. Während nämlich dem Abstandsflächenrecht generell nachbarschützende Wirkung zukommt, hängt die nachbarschützende Wirkung der Festsetzung von überbaren Grundstücksflächen von dem Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888). Dem Bebauungsplan „A Teil B und C“ lässt sich ein solcher Wille aber nicht entnehmen. Nach seiner Begründung sollen durch die Festsetzung von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen die Mindestabstandsflächen zu den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Flächen festgelegt werden. Diese Festsetzung dient damit den ebenfalls benannten städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanes, gesunde Wohnverhältnisse durch ausreichende Frei- und Erholungsbereiche zu sichern, eine lockere Bebauung zu erreichen und die Versiegelung zu begrenzen, begründet damit aber keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn. Berührt mithin vorliegend die Überschreitung von Baugrenzen - im Gegensatz zum Bauen in der Abstandsfläche - nicht unmittelbar Rechtspositionen der Nachbarn, so ist bei der Beantwortung der Frage, ob Gebäudeteile geringfügig im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO vortreten, ohne absolutes Längenbegrenzungsmaß (nur) auf ihr Verhältnis zur Größe des Gebäudes bzw. der betroffenen Außenwand abzustellen. 24 Liegen mithin dem Bescheid vom 19. Dezember 2013 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 unzutreffende Rechtsauffassungen zugrunde, so waren diese beiden Verwaltungsakte auf den Antrag der Klägerin hin gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag vom 27. September 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Bei dieser Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten steht, wird neben der rechtlichen Einordnung der Festsetzung von Baufenstern in dem Bebauungsplan „A Teil B und C“ auch der Zuschnitt des Grundstücks der Kläger und der Abstand des Restbalkons zu der Bebauung auf den Nachbargrundstücken zu berücksichtigen sein. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 26 Beschluss 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 28 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.