Beschluss
4 L 388.14
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0113.4L388.14.0A
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Leitsätze
1. Der in § 70 Abs 1 GewO normierte Anspruch, dass jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist, richtet sich gegen den Veranstalter, der die Auswahlentscheidung zu treffen hat.(Rn.15)
2. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes auf der „Internationalen Grünen Woche“ in Berlin gegenüber dem Land Berlin, da dieses sich im Gesellschaftsvertrag der Messe Berlin GmbH keine Weisungsbefugnisse für die Auswahlentscheidung vorbehalten hat.(Rn.15)
3. Weisungen an den Geschäftsführer durch die Gesellschafter, die in Form von Beschlüssen gemäß § 37 Abs 1 GmbHG grundsätzlich vorgesehen sind, unterliegen – abhängig von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 45 Abs 2 GmbHG) der Beschlussfassung der Gesellschafter, § 47 Abs 1 GmbHG, weshalb die Weisung einer Standzuteilung allein durch einen Mehrheitsgesellschafter nicht statthaft ist.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 70 Abs 1 GewO normierte Anspruch, dass jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist, richtet sich gegen den Veranstalter, der die Auswahlentscheidung zu treffen hat.(Rn.15) 2. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes auf der „Internationalen Grünen Woche“ in Berlin gegenüber dem Land Berlin, da dieses sich im Gesellschaftsvertrag der Messe Berlin GmbH keine Weisungsbefugnisse für die Auswahlentscheidung vorbehalten hat.(Rn.15) 3. Weisungen an den Geschäftsführer durch die Gesellschafter, die in Form von Beschlüssen gemäß § 37 Abs 1 GmbHG grundsätzlich vorgesehen sind, unterliegen – abhängig von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 45 Abs 2 GmbHG) der Beschlussfassung der Gesellschafter, § 47 Abs 1 GmbHG, weshalb die Weisung einer Standzuteilung allein durch einen Mehrheitsgesellschafter nicht statthaft ist.(Rn.17) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Nach eigenem Vorbringen vertreibt die Antragstellerin Dampfsauggeräte, die sie ausschließlich auf Messen verkauft. Sie begehrt im Ergebnis einen Standplatz als Ausstellerin auf der „Internationalen Grünen Woche“, einer Messeveranstaltung in Berlin, vom 16. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2015. Zu diesem Zweck meldete sie sich unter dem 2. Juli 2014 bei der Veranstalterin, der M..., deren Hauptgesellschafter der Antragsgegner mit einem Anteil von 99,7 Prozent ist, an. Am 10. Dezember 2014 erhielt sie telefonisch die Mitteilung, dass sie aus Kapazitätsgründen nicht habe berücksichtigt werden können. Die Antragstellerin meint, sie habe einen Anspruch auf Verschaffung eines Standplatzes unmittelbar gegen den Antragsgegner, da sich dieser der M... bediene. Die M... habe keine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, auf die M... einzuwirken und diese anzuweisen, ihr einen Standplatz für die „Internationale Grüne Woche“ Berlin vom 16.01.2015 – 25.01.2015 zuzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da weder das „Wie“ noch das „Ob“ der Zulassung zur Teilnahme als Aussteller auf der „Internationalen Grünen Woche“ öffentlich-rechtlich erfolge. Die M... sei eine privatrechtlich organisierte GmbH, die er zur Durchführung von Messen gegründet habe. Zwar halte er an ihr eine Mehrheit von 99,7 Prozent; die konzeptionelle Gestaltung und die verwaltungsmäßige Durchführung der Veranstaltungen und insbesondere die Entscheidung über die Zulassung der Teilnehmer erfolge aber selbständig durch die M.... In Einzelfragen finde keine Einflussnahme durch ihn, den Antragsgegner, statt. Diese Gestaltungsfreiheit sei uneingeschränkt der M... übertragen. Im Gesellschaftsvertrag sei kein Zustimmungsvorbehalt und keine Einflussmöglichkeit des Landes auf die Gestaltung einzelner Veranstaltungen vorbehalten. Daher sei ein Teilnahmeanspruch vor den ordentlichen Gerichten und gegenüber der M... geltend zu machen. Ein solcher Anspruch stehe der Antragstellerin auch nicht zu. Über den Antrag sei ermessensfehlerfrei entschieden worden, zumal die Antragstellerin aus Kapazitätsgründen nicht habe zugelassen werden können. Ein Anspruch auf Erweiterung der Platzkapazität bestehe nicht. II. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, doch bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. 1. a. Nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht vorab aussprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Es hat nach Satz 2 dieser Vorschrift vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes entfällt im Eilverfahren jedenfalls dann eine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG, wenn im Einzelfall eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden droht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 2. März 2000 – 2 M 105/99 - Rn. 13, juris = NVwZ 2001, 446 ff.). Nach diesem Maßstab ist eine Vorabentscheidung hier entbehrlich, weil die Antragstellerin im Ergebnis die Zuteilung eines Standplatzes auf einer in wenigen Tagen beginnenden und zeitlich eng begrenzten Veranstaltung begehrt. Durch Zeitablauf würde sich ein Anspruch auf Teilnahme in kurzer Zeit erledigen. b. Der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS - OGB 2/73 – [NJW 1974, 2087] = juris, Rn. 21). Danach handelt es sich hier um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, weil es durch die Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestimmt wird und das Handeln eines Trägers öffentlicher Verwaltung betrifft (vgl. Kopp, a.a.O., Rn. 7). Denn die Behauptung der Klägerin geht dahin, ihr erwachse aus §§ 64, 70 GewO i.V.m. Art. 3 GG ein Anspruch unmittelbar gegen den Staat in der Gestalt des Antragsgegners auf Verschaffung eines Standplatzes auf der durch eine juristische Person des Privatrechts veranstalteten „Internationalen Grünen Woche“. Die Streitigkeit ist ferner nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und es liegt auch eine durch Bundes- oder Landesgesetz vorgenommene Zuweisung an ein anderes Gericht nicht vor (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2. Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Allerdings kann das Gericht dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des – vorliegend noch anhängig zu machenden - Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 -, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638.96,- NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; OVG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - OVG 8 SN 175.00 -, InfAuslR 2001, 81; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2006 - OVG 3 S 35.06 -). a. Hier fehlt es bereits an der zuerst genannten Voraussetzung. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Denn der in § 70 Abs. 1 GewO normierte Anspruch, dass jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist, richtet sich gegen den Veranstalter, der die Auswahlentscheidung zu treffen hat (vgl. Storr, in: Pielow, Gewerbeordnung Kommentar, 2009, § 70 Rn. 45). Dieser kann, wie aus Abs. 2 der Vorschrift folgt, unter den dort genannten Voraussetzungen die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken. Er kann auch gemäß Abs. 3 der Vorschrift aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Der Antragsgegner ist jedoch nicht Veranstalter der „Internationalen Grünen Woche“. Dies ist vielmehr die M.... Die Antragstellerin macht auch keinen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung geltend. Zwar wird es für möglich gehalten, dass es einen Anspruch auf Zulassung oder jedenfalls auf Verschaffung entsprechenden Einflusses auf die Veranstaltergesellschaft unmittelbar gegen deren Gesellschafterin geben kann. Doch setzt dies voraus, dass die privatrechtlich organisierte Veranstalterin, die sich im ausschließlichen oder mehrheitlichen Besitz einer Kommune befindet, wegen der Auswahlentscheidung an deren Weisungen gebunden ist, also keinen eigenen Entscheidungsspielraum besitzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2005 – 7 LA 232/04 -, Rn. 6, juris; Wagner, in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand Mai 2014, § 70 Rn. 61 m.w.N.). So liegt es hier indes nicht, da sich der Antragsgegner nach eigenem – unbestrittenen - Vorbringen im Gesellschaftsvertrag der M... keine Weisungsbefugnisse für die Auswahlentscheidung vorbehalten hat. Andere Anspruchsgrundlagen für das von der Antragstellerin begehrte Einwirken bzw. die begehrte Anweisung hat diese nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner – wie von der Antragstellerin ausdrücklich beantragt - auf die M... im Sinne einer Standzuteilung an die Antragstellerin einwirkt oder eine entsprechende Anweisung erteilt, dürfte im Übrigen daran scheitern, dass eine solche Anweisung wohl rechtswidrig wäre. Denn Weisungen an den Geschäftsführer durch die Gesellschafter, die in Form von Beschlüssen gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich vorgesehen sind, unterliegen – abhängig von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 45 Abs. 2 GmbHG) der Beschlussfassung der Gesellschafter, § 47 Abs. 1 GmbHG. Dass insoweit die Weisung (allein) durch den Antragsgegner als Mehrheitsgesellschafter nicht statthaft wäre, sieht auch die Antragstellerin, wenn sie Ausführungen zur Erforderlichkeit einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung macht. Doch hat sie ihren Antrag unverändert gelassen. An einer entsprechenden Auslegung ist das Gericht angesichts der durch einen Rechtsanwalt gewählten Formulierung gehindert. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, ob die durch die M... erfolgte Vergabeentscheidung ermessensfehlerfrei erfolgt ist. Angemerkt sei allerdings, dass dem Vortrag der Antragstellerin nichts dafür zu entnehmen ist, dass sich das der Veranstalterin im Falle von Kapazitätsmangel gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GewO eröffnete Ermessen auf nur eine rechtmäßige Entscheidung, nämlich die Zulassung, reduziert hat. b. Die Antragstellerin hat im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass die einstweilige Anordnung erforderlich ist, um anders nicht abwendbare Nachteile abzuwenden. Da es ihr nämlich unbenommen ist, vor den ordentlichen Gerichten unmittelbar gegen die privatrechtlich organisierte Veranstalterin der „Internationalen Grünen Woche“ wegen der Teilnahme an der Veranstaltung vorzugehen (vgl. zum Rechtsweg insoweit VGH Kassel, Urteil vom 17. April 2008 – 8 UE 1263/07 -, Rn. 22, juris; Storr, a.a.O., Rn. 50; Wagner, a.a.O.), erschließt sich nicht, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es erforderlich sein sollte, den Mehrheitsgesellschafter gerichtlich verpflichten zu lassen, eine entsprechende Weisung zu erteilen bzw. diese unter Zwischenschaltung einer Gesellschafterversammlung zu erwirken. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.