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Urteil

4 K 293.14

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0316.4K293.14.0A
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Leitsätze
1. Für ein auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse genügt eine gleichartige Entscheidung. Dies kann auch bei einer auf eine andere Rechtsgrundlage gestützten Entscheidung der Fall sein (hier: allgemeine Gaststättenerlaubnis statt Gestattung nach § 12 GastG). Die inhaltliche Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung beschränkt sich aber auf solche Fragen, die erneut zur Grundlage einer Verwaltungsentscheidung werden können. (Rn.42) 2. Den auf Freiluftgaststätten nicht anwendbaren Richtwerten der TA Lärm kann für die Beurteilung von Umwelteinwirkungen, die von solchen Gaststätten ausgehen, zumindest eine indizielle Bedeutung zukommen. Je nachdem, ob und ggf. wie deutlich sie über- oder unterschritten werden, liegt für die erforderliche tatrichterliche Gesamtabwägung die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit nahe. (Rn.53) 3. Baurechtlichen Vorschriften kommt im gaststättenrechtlichen Drittanfechtungsverfahren kein Nachbarschutz zu (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Januar 2016 - VGH 6 S 475/15 - , juris, Rn. 6 ff.) (Rn.131)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für ein auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse genügt eine gleichartige Entscheidung. Dies kann auch bei einer auf eine andere Rechtsgrundlage gestützten Entscheidung der Fall sein (hier: allgemeine Gaststättenerlaubnis statt Gestattung nach § 12 GastG). Die inhaltliche Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung beschränkt sich aber auf solche Fragen, die erneut zur Grundlage einer Verwaltungsentscheidung werden können. (Rn.42) 2. Den auf Freiluftgaststätten nicht anwendbaren Richtwerten der TA Lärm kann für die Beurteilung von Umwelteinwirkungen, die von solchen Gaststätten ausgehen, zumindest eine indizielle Bedeutung zukommen. Je nachdem, ob und ggf. wie deutlich sie über- oder unterschritten werden, liegt für die erforderliche tatrichterliche Gesamtabwägung die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit nahe. (Rn.53) 3. Baurechtlichen Vorschriften kommt im gaststättenrechtlichen Drittanfechtungsverfahren kein Nachbarschutz zu (Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Januar 2016 - VGH 6 S 475/15 - , juris, Rn. 6 ff.) (Rn.131) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist allerdings als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Danach spricht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. 1. Sämtliche angegriffenen Verwaltungsakte haben sich erledigt. Die insgesamt sechs gaststättenrechtlichen Gestattungen sind jeweils für begrenzte Zeiträume erteilt worden, deren letzterer am 22. September 2014 – mithin vor Eingang der Klage – endete. Damit verloren sie ihre Wirksamkeit gem. § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Die Erledigung vor Klageerhebung steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 – BVerwG 6 C 7.98 –, juris, Rn. 20 m.w.N.) ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen sich ein Verwaltungsakt vor Klagerhebung erledigt hat. Die in dem genannten Urteil geäußerten Zweifel, ob nicht der Rückgriff auf die allgemeine Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 VwGO sachgerechter wäre (a.a.O., Rn. 22), führen in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. Die Voraussetzungen beider Klagearten unterscheiden sich in der Konstellation vorprozessualer Erledigung eines Verwaltungsakts, dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, nicht maßgeblich (a.a.O., Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – BVerwG 8 C 30.87 –, juris, Rn. 9). 2. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage sind erfüllt. Die angegriffenen Verwaltungsakte waren im Zeitpunkt der Erledigung jeweils gegenüber dem Kläger noch nicht bestandskräftig. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gestattungen ihm nicht bekanntgegeben worden sind. Dadurch sind ihm gegenüber Widerspruchs- und Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1997 – BVerwG 1 B 190.97 –, juris, Rn. 5). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der erlangten Kenntnis durch Übersendung der Bescheide nach Akteneinsichtsanträgen. Unabhängig von einem erforderlichen Bekanntgabewillen des Beklagten ist dem Kläger jedenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden, so dass insofern gemäß § 58 Abs. 2 .S. 1 VwGO – zumindest entsprechend – die Jahresfrist gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2010 – OVG 10 S 5.10 –, juris, Rn. 15). Überdies hat der Kläger gegen die Gestattungen 2 bis 6 jeweils fristgemäß Widerspruch erhoben. Hinsichtlich der Gestattungen 2 bis 5 haben sich die Widerspruchsverfahren vor der Entscheidung durch Zeitablauf erledigt. Lediglich den Widerspruch gegen die Gestattung 6 hat die Widerspruchsbehörde noch vor deren Erledigung mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2014 zurückgewiesen. Die letztgenannte Gestattung hat sich mit Ablauf des 22. September 2014 wiederum vor Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids erledigt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich auch nichts anderes hinsichtlich der Gestattung 1 aus der Tatsache, dass der Kläger insofern keinen Widerspruch erhoben hat. Die mit Bescheid vom 6. Mai 2014 erteilte und bis zum 27. Mai 2014 befristete Gestattung konnte sogar unabhängig von der fehlenden Bekanntgabe gegenüber dem Kläger vor Erledigung gar nicht bestandskräftig werden. 3. Der Kläger hat auch zumindest hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Rechtsfragen im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Feststellungsinteresse. Dafür kommt allein der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr in Betracht. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 29. April 2008 – BVerwG 1 WB 11.07 –, juris, Rn. 21 m.w.N.) setzt deren Annahme die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Betroffenen zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften. Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls teilweise vor. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte künftig auf entsprechende Anträge der Beigeladenen die Durchführung des Weinbrunnens auf dem Rüdesheimer Platz gaststättenrechtlich genehmigen wird. Der Gleichartigkeit dieser Entscheidungen steht weder entgegen, dass der Beklagte seit dem streitgegenständlichen Jahr 2014 für diesen Zweck keine gaststättenrechtlichen Gestattungen nach § 12 GastG mehr erteilt, sondern befristete Gaststättenerlaubnisse für Schankwirtschaften mit der besonderen Betriebsart Schankkiosk mit vergleichbaren Auflagen, noch, dass im Jahr 2016 nur noch ein Zeitraum vom 20. Mai bis 4. September geplant ist (108 Tage). a) Die nach Klageerhebung im Jahr 2015 bereits erteilten und die für das Jahr 2016 beabsichtigten Gaststättenerlaubnisse stellen grundsätzlich gleichartige Entscheidungen im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Dieses (Beschluss vom 26. April 1993 – BVerwG 4 B 31.93 –, juris, Rn. 28) geht dabei davon aus, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, auf welche Rechtsgrundlage eine Entscheidung gestützt war, wenn feststeht, dass eine in ihrer Wirkung gleichartige Entscheidung auch künftig zu erwarten ist. Dies ist hier der Fall. Die zu klärenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gestattungen und die Gaststättenerlaubnisse überschneiden sich größtenteils. Insbesondere ist das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 4 Abs. 1 GastG zu prüfen. Hierzu gehören die – zwischen den Beteiligten vor allem umstrittenen – schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Im vorliegenden Fall sind vor allem diese und nicht die Erleichterungen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 12 GastG hinsichtlich der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. September 2014 – VGH 22 CS 14.2013 –, juris, Rn. 8) maßgeblich. Auf letztere käme es für die Wiederholungsgefahr nur dann entscheidend an, wenn feststünde, dass ansonsten keine Genehmigung in Frage käme. Dies ist aber nicht der Fall. Im Gegenteil ist gerade der Versagungsgrund der schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG im Kern umstritten. Auch die nunmehr im Jahr 2016 geplante Verkürzung des Zeitraums für den Weinbrunnen stellt die Wiederholungsgefahr nicht durchgreifend in Frage. Sie ist nach Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, die grundsätzliche Gleichartigkeit der Genehmigungsentscheidungen in Frage zu stellen. Zwar kann sich die kürzere Dauer auf die gebotene tatrichterliche Würdigung auswirken. Bei der Dauer handelt es sich um einen nach § 3 Abs. 1 BImschG zu berücksichtigenden Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schädlichkeit einer Umwelteinwirkung. Es handelt es sich allerdings immer noch um einen mehrmonatigen Betrieb, der sich nach den vorliegenden Erkenntnissen nach Art und Umfang ansonsten nicht wesentlich verändern wird und weiterhin die gesamten Sommermonate abdeckt. Eine sonstige Veränderung von Auflagen zu den künftigen Gaststättenerlaubnissen, welche die Gleichartigkeit entfallen lassen könnte (vgl. hierzu VHG Kassel, Urteil vom 18. Oktober 1995 – VHG 14 UE 2626.89 –, juris, Rn. 27), ist weder vorgebracht noch erkennbar. b) Eine Wiederholungsgefahr liegt dagegen nicht vor, soweit die besonderen Voraussetzungen des § 12 GastG, insbesondere das Bestehen eines besonderen Anlasses sowie die durch die Vorschrift ermöglichten Erleichterungen bei der Genehmigung, betroffen sind. Die Wiederholungsgefahr besteht nur soweit die künftige Entscheidung tatsächlich gleichartig ist. Dies ist bei der nunmehr praktizierten Erteilung von (befristeten) Gaststättenerlaubnissen hinsichtlich der genannten Aspekte nicht der Fall. Insofern stellen sich keine für zukünftiges Verwaltungshandeln maßgeblichen Fragen mehr. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Gestattungen – soweit eine Wiederholungsgefahr vorliegt – kommt nicht in Betracht. Diese haben nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Rechtsnormen verstoßen und ihn somit nicht in seinen Rechten verletzt. Die Überprüfung einer Genehmigung auf einen Nachbarwiderspruch ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften beschränkt (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 – BVerwG 7 C 42.80 –, juris, Rn. 19). Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris, Rn. 11). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Erledigung eines Verwaltungsakts nach Erlass der maßgeblichen Entscheidung führt nicht dazu, dass sich der nach dem materiellen Recht zu bestimmende Beurteilungszeitpunkt auf einen späteren Termin verschiebt. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Gestattungen war § 12 Abs. 1 GastG. Danach kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Da nach den vorgenannten Ausführungen künftig keine behördliche Entscheidung auf dieser Grundlage mehr ergehen wird, ist die gerichtliche Prüfung auf das Vorliegen der allgemeinen Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 GastG beschränkt. Von den in Frage kommenden Versagungsgründen hat dabei nur das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImschG nachbarschützende Wirkung. Solche Wirkungen musste der Beklagte für die streitgegenständlichen Gestattungen zum maßgeblichen Zeitpunkt allerdings nicht annehmen (siehe unter 1.). Den als verletzt geltend gemachten baurechtlichen Vorschriften kommt demgegenüber im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren von vorneherein kein Drittschutz zu (siehe unter 2.). 1. Die Entscheidung über eine beantragte Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz beinhaltet eine Prognose der Erlaubnisbehörde insbesondere hinsichtlich des absehbaren Vorliegens von Versagungsgründen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1998 – BVerwG 11 A 53.97 –, juris, Rn. 25) hat das Gericht nur zu prüfen, ob eine solche Prognose – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. Für die rechtliche Beurteilung sind die erteilten insgesamt sechs Gestattungen als Einheit anzusehen. Der Weinbrunnen stellt eine einheitliche Veranstaltung dar, deren immissionschutzrechtliche Bewertung nicht in sechs Teile getrennt werden kann. Hierfür spricht schon formell, dass auch der den Gestattungen zugrunde liegende Genehmigungsantrag der von den Beigeladenen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – vom 23. April 2014 den gesamten Zeitraum betraf. Überdies erfolgte die parallele Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Grünanlagengesetz gegenüber der genannten GbR ebenfalls einheitlich. Dass gaststättenrechtlich einzelne Gestattungen jeweils für die Teilzeiträume der drei beteiligten Winzer erteilt wurden, ergibt sich ausschließlich daraus, dass eine GbR nicht Erlaubnisträger sein kann (Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage 2002, § 1 Rn. 30, § 2 Rn. 18; Pöltl, Gaststättenrecht, 5. Aufl. 2003, § 2 Rn.10). Die einzelnen Gestattungen waren überdies bis auf die jeweiligen Zeiträume und Adressaten inhaltlich identisch. Materiell folgt die gebotene einheitliche Bewertung zudem daraus, dass Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen nicht getrennt für die einzelnen Zeiträume von jeweils etwa drei bis vier Wochen beurteilt werden können, ohne dass dies erhebliche Auswirkungen auf den Abwägungsvorgang hätte. Ein – wie hier – einheitlicher Lebenssachverhalt kann jedoch nicht durch eine bloße Bescheidungspraxis immissionsschutzrechtlich anders bewertet werden. Nach diesen Maßstäben waren zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzunehmen, die zur Rechtswidrigkeit der insgesamt erteilten Gestattungen für den Weinbrunnen im Jahr 2014 führen könnten. Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Immissionen solche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Allerdings existieren verbindliche rechtliche Grenzwerte, wann Umwelteinwirkungen als schädlich anzusehen sind, wenn sie – wie hier – von einer Freiluftgaststätte ausgehen, nicht. Nach dem Bundesverwaltungsgesicht (Beschluss vom 31. Juli 2003 – BVerwG 4 B 61.03 –, juris, Rn. 11) überlässt es der Gesetzgeber untergesetzlicher Regelung, die jeweils maßgebliche Erheblichkeitsschwelle bereichsspezifisch festzulegen. Die einzelnen Regelwerte, die gestützt auf die jeweilige Ermächtigungsnorm erlassen worden sind, legen ein je nach Lärmart (Gewerbe-, Sportanlagen-, Straßen-, Schienenlärm) unterschiedliches Schutzniveau fest. Eine gesamthafte an allen Lärmquellen ausgerichtete Betrachtungsweise ist ihnen fremd. Die für das jeweilige Lärmsegment maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte sind nicht beliebig austauschbar. Die nach § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, S. 503), in welcher gebiets- und zeitbezogene Richtwerte für Lärmimmissionen sowie Verfahren zur Immissionsermittlung festgelegt werden, ist nach ihrer Nr. 1 S. 2 Buchst. b) auf Freiluftgaststätten nicht anwendbar. Dies wird unter anderem damit begründet, dass die durch den Betrieb dieser Anlagen verursachten Geräuscheinwirkungen, die durch das Verhalten der Gäste bestimmt werden, anhand der TA Lärm nicht zutreffend bewertet werden können. Wegen der besonderen Lärmsituation, die mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbunden ist, erscheint sie als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). Ebenfalls nicht auf Gaststätten anwendbar ist nach Nr. 6 Abs. 1 S. 6 der auf Grundlage von § 14 LImschG Bln erlassenen Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – AV LImschG Bln – vom 10. Juli 2013 die Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Berlin (Anlage 1 zu den AV LImschG Bln). Gleiches gilt für die im Jahr 1995 von dem Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erlassene (Muster-) Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469). Außerdem handelt es sich bei dem Weinbrunnen nicht um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 LImschG Bln, so dass weder § 11 LImschG noch die Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien – VeranstLärm-VO – vom 30. September 2015 Anwendung finden. Die Genehmigungsvoraussetzungen für den Weinbrunnen ergeben sich aus dem Gaststättengesetz. Dieses geht dem Landes-Immissionsschutzgesetz als spezialgesetzliche Vorschrift vor (vgl. Nr. 1 Abs. 5 S. 2 Buchst. c) AV LImschG Bln). Das Gaststättengesetz verweist zu den schädlichen Umwelteinwirkungen wiederum nur auf das Bundes-Immissionschutzgesetz, welches allein anlagenbedingte Immissionen regelt. Gaststätten einschließlich ihrer Schankvorgärten zählen ebenfalls zu den Anlagen (vgl. Nr. 1 Abs. 6 S. 4 Buchst. a) AV LImschG Bln). Anlagen sind jedoch keine Veranstaltungen. Die Regeln des Gaststättengesetzes sowie des in Bezug genommenen Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind insofern abschließend. Solange für die Ermittlung und Bewertung von Geräuschen rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 17. Juli 2003 – BVerwG 4 B 55.03 –, juris, Rn. 8) der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Technische Regelwerke wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien entfalten dabei keine rechtliche Verbindlichkeit, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt, die im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung geschaffen sind. Sie können aber im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen als „Orientierungshilfe“, als „brauchbarer“ oder „grober“ Anhalt herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003 – BVerwG 4 B 16.03 –, juris, Rn. 5). Es ist bei der Würdigung jeweils das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – BVerwG 8 B 13.09 –, juris, Rn. 5). Zumutbarkeitsgrenzen ergeben sich im Übrigen nicht allein und unmittelbar aus den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung, sondern sind regelmäßig (auch) soziale und politische Setzungen aufgrund von Güterabwägungen mit anderen gesellschaftlichen Wertvorstellungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 – OVG 11 N 83.05 –, juris, Rn. 9). Wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz müssen ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einfließen (VGH München, Urteil vom 25. November 2015 – VGH 22 BV 13.1686 –, juris, Rn. 59). Es ist bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob Freiluftgaststätten dabei im Ergebnis strenger oder weniger streng zu beurteilen sind, als nach den Richtwerten der TA Lärm (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2015 – OVG 7 B 352/15 –, juris, Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 3. August 2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3) nimmt an – wenn auch unter Verweis auf eine Bundesratsdrucksache zur Begründung der TA Lärm, der sich diese Aussage nicht erkennbar entnehmen lässt –, dass die Ausnahme dazu dient, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und örtlichen/regionalen Herkömmlichkeit von Freiluftgaststätten für solche Anlagen die Zumutbarkeitsschwelle ggf. anheben zu können (so auch VGH München, Urteil vom 25. November 2015 – VGH 22 BV 13.1686 –, juris, Rn. 58). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 10 S 46.09 –, juris, Rn. 13 ff.) scheint demgegenüber davon auszugehen, dass Freiluftgaststätten strengeren Maßstäben zu unterwerfen sind. Jedenfalls ergibt sich aus der Einhaltung oder Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm allein nicht die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen, die von einer Freiluftgaststätte ausgehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2015 – OVG 4 B 652/15 –, juris, Rn. 37). Als Ausgangspunkt der Betrachtung kommt den Richtwerten der TA Lärm nach Auffassung des Gerichts danach zumindest eine indizielle Bedeutung zu. Je nachdem, ob und ggf. wie deutlich sie über- oder unterschritten werden, liegt für die erforderliche tatrichterliche Gesamtabwägung die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit nahe. Ohne einen solchen Ausgangspunkt stünde diese Abwägung weitgehend im luftleeren Raum. Dies macht in einem ersten Schritt eine Feststellung der Immissionswerte nach der TA Lärm erforderlich (siehe unter a)). In einem zweiten Schritt sind die derart festgestellten Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer sowie allen Umständen des Einzelfalls umfassend zu würdigen (siehe unter b)). a) Eine Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm war nicht nachweisbar. Für ein – wie hier – allgemeines Wohngebiet ist danach zur Tageszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr ein Wert von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) vorgesehen (Nr. 6.1 d) der TA Lärm). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Richtwerte gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden (Nr. 6.4 der TA Lärm). Für die Zeiten von 6:00 bis 7:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr an Werktagen und 6:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist ein Zuschlag von 6 dB für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit anzuwenden (Nr. 6.5 der TA Lärm). Eine Überschreitung der Richtwerte für die Tageszeit geht zunächst nicht aus der für die erteilten Gestattungen maßgeblichen Prognoserechnung hervor (siehe unter aa)). Die im Auftrag der Beigeladenen durchgeführten Schallmessungen führen zu keiner anderen Beurteilung (siehe unter bb). Dem vom Kläger vorgelegten Schallgutachten kommt für die Prognoseentscheidung des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt keine Bedeutung mehr zu. Im Übrigen stellt es die Prognose nicht durchgreifend in Frage (siehe unter cc)). Die eigenen Messungen und Protokolle des Klägers ändern an diesem Befund nichts (siehe unter dd)). Der Beklagte ist seinen Abwägungspflichten hinreichend nachgekommen (siehe unter ee)). Für die Nachtzeit fehlt es bereits an der Grundlage für die Zurechenbarkeit von Immissionen (siehe unter ff)). Weiterer Aufklärungsbedarf seitens des Gerichts besteht nicht (siehe unter gg)). aa) Die den Gestattungen zugrunde liegende Lärmprognose des Umweltamtes des Beklagten vom 6. Mai 2014 begegnet im Ergebnis keinen Einwänden. Die Durchführung einer rechnerischen Prognose begegnet zunächst grundsätzlich keinen Bedenken. Die Behörde muss bei einer Entscheidung, für die es auf Lärmimmissionen ankommt, nach allgemeinen Grundsätzen den Sachverhalt von Amts wegen umfassend ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwVfG). Sie ist sie dabei nicht auf bestimmte Ermittlungsverfahren festgelegt. Sie kann die Schalleinwirkung tatsächlich messen oder von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2009 – OVG 1 N 52.08 –, juris, Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt das gewählte Prognoseverfahren. Es folgt der in dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 13. August 2013 „Ermittlung der Geräuschemissionen und -immissionen bei Schankvorgärten“ (Rundschreiben IX Nr. 1/13) – Rundschreiben – auf Grundlage der Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure VDI 3770 festgelegten Berechnungsweise. Diese nach der zitierten Rechtsprechung jedenfalls als Orientierungshilfe heranziehbare Richtlinie betrifft unmittelbar Emissionskennwerte von Sport- und Freizeitanlagen. Unter Punkt 18 enthält sie die in dem Rundschreiben zugrunde gelegte Formel für Gartenlokale und andere Freisitzflächen. Die danach berechneten Emissionen müssen je nach Immissionsort einer Entfernungskorrektur unterzogen werden. Einwände gegen vom Beklagten hierfür angewandte Korrekturformel sind nicht ersichtlich. Keine Einwände bestehen außerdem gegenüber der Aufteilung in zwei Teilflächen, namentlich die Schankempore und der Mittelteil des Platzes. Dies erscheint sachgerecht, um die Quellen der Immissionen zutreffend abbilden zu können. Schließlich ist die Berechnung der Impulshaftigkeit nach der Formel Ll = 9,5 dB - 4,5 x log10(Personenzahl/2) nicht zu beanstanden. Die damit implizit verbundene Annahme ist, dass von Gartenlokalen ausgehende Geräusche ab einer Personenzahl von 258 nicht mehr impulshaltig sind, d.h. keine einzeln wahrnehmbaren kurzfristigen Änderungen des Schallpegels (Impuls) enthalten. Hiergegen sind keine Einwände zu erheben. Nicht zuletzt ordnet die – hier jedoch nicht direkt anwendbare - Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) – 18. BImSchV – vom 18. Juli 1991 an, dass bei Einwirkungen durch menschliche Stimmen, soweit sie nicht technisch verstärkt sind, generell gar kein Zuschlag für Impulshaltigkeit anzuwenden ist (Anhang Nr. 1.3.3 S. 2 18. BImschV). Ein Zuschlag von 3 dB für Impulshaltigkeit aufgrund von Erfahrungswerten von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen, wie von dem vom Kläger beauftragten Sachverständigen Dr. K... angenommen, erscheint demgegenüber nicht angezeigt. Die genannte Formel für die Impulshaltigkeit aus der VDI 3370 bildet gerade einen nach der TA Lärm bei rechnerischen Schallprognosen zu berücksichtigenden Erfahrungswert ab (vgl. Anlage A.2.5.3). Der von diesem Sachverständigen angenommene Zuschlag beruht demgegenüber auf dem Eindruck einer einzelnen Messung. Nach Überzeugung des Gerichts besteht kein Anlass – wie vom Kläger gefordert – stattdessen auf das in den Nr. 11 Abs. 5 Buchst. f) der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 30. November 2007 (ABI. Nr. 56, S. 3263) – AV LImschG Bln 2007 – vorgesehene Verfahren zurückzugreifen. Dieses unterscheidet sich von der in dem Rundschreiben festgelegten Berechnung dadurch, dass pro Gast ein Dauerschallleistungspegel von 75 dB(A) angenommen und davon ausgegangen wird, dass jeweils ein Drittel der Gäste gleichzeitig spricht. Demgegenüber geht das Rundschreiben davon aus, dass der Dauerschallleistungspegel pro Gast nur bei 70 dB(A) liegt, dafür aber jeweils die Hälfte der Gäste gleichzeitig spricht. Das neue Verfahren kommt durchweg zu niedrigeren Annahmen hinsichtlich der entstehenden Immissionen. Zwar ist die AV LImschG Bln 2007 inzwischen geändert worden, und die nunmehr geltenden Ausführungsvorschriften schreiben kein Berechnungsverfahren mehr vor. Das bedeutet jedoch nicht, dass allein deshalb das Verfahren des Rundschreibens der Entscheidung zugrunde zu legen sei. Weder die Ausführungsvorschriften noch das Rundschreiben entfalten als interne Verwaltungsvorschrift für das Gericht bindende Wirkung (so noch zu den AV LImschG 2007 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 11 S 56.08 –, juris, Rn. 12). Allerdings bestehen auch in der Sache keine Bedenken gegen das im Rundschreiben festgelegte neue Verfahren. Durch die Übernahme der zentralen Annahmen aus der VDI 3370 ist von einer empirisch erprobten Zuverlässigkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003, a.a.O.). Es sind keine Erkenntnisse ersichtlich, die diese Annahmen, insbesondere den Dauerschallleistungspegel von 70 dB(A) pro Gast, durchgreifend in Frage stellen würden. Auch aus der vom Kläger als Beleg für seine Argumentation angeführten Studie „Geräusche aus „Biergärten" - ein Vergleich verschiedener Prognoseansätze“ von TA Dipl.-Ing. (FH) Hainz, Bayer. Landesamt für Umweltschutz, 1999, ergibt sich im Ergebnis (a.a.O., S. 8), dass bei „leisen“ Biergärten von einem mittleren Schallleistungspegel pro Gast und Stunde von 63 dB(A) sowie bei „lauten“ Biergärten von 71 dB(A) auszugehen sei. Kriterien für die Unterscheidung könnten dabei unter anderem sein, ob die Einnahme von Speisen auf gedeckten Tischen im Vordergrund stehe oder Unterhaltung mit Getränken in ungezwungener Atmosphäre, ob sich der Biergarten in ruhiger Gegend befinde oder bereits eine hohe Lärmvorbelastung gegeben (z.B. durch Verkehrslärm), und ob es sich um jugendliches Publikum oder um Besucher gesetzteren Alters handele. Vor diesem Hintergrund scheint ein Dauerschallleistungspegel von 70 dB(A) pro Gast im vorliegenden Fall eher am oberen Rand der denkbaren Annahmen zu liegen. Dies wird im Übrigen bestätigt durch die „Sächsische Freizeitlärmstudie - Handlungsleitfaden zur Prognose und Beurteilung von Geräuschbelastungen durch Veranstaltungen und Freizeitanlagen“ des Sächsischen Landesamts für Umwelt und Geologie aus dem Jahr 2006 (siehe unter http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/3932.htm; letzter Aufruf am 6. März 2016). Danach (a.a.O., S. 9) ist bei Biergärten bis 300 Personen von einem Schallleistungspegel pro Person von 65 dB(A) sowie bei Biergärten ab 300 Personen von 70 dB(A) auszugehen. Ohne Bedeutung ist entgegen der Auffassung des Klägers, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21. August 2009 – OVG 1 N 52.08 –, juris, Rn. 13) in seiner damaligen Rechtsprechung im Ergebnis keine Bedenken gegenüber der Annahme eines Dauerschallleistungspegels pro Gast von 75 dB(A) nach der früheren AV LImschG 2007 erhoben hat. Damit ist nicht verbunden, dass es diesen Wert als allein zwingend angesehen hat. Auf die Möglichkeit der Annahme eines niedrigeren Pegels hatte in dem Fall das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz im Übrigen unter Verweis auf die oben zitierte Studie von Hainz bereits verwiesen (Urteil vom 18. April 2008 – VG 4 A 232.06 –, juris, Rn. 18). Die konkrete Anwendung der Berechnungsformel in der Prognoserechnung vom 6. Mai 2014 ist aus Sicht des Gerichts allerdings mehreren Einwänden ausgesetzt, die jedoch im Ergebnis unbeachtlich bleiben. Zum einen wird bei der Berechnung der Impulshaftigkeit der sich rechnerisch bei einer Personenzahl von mehr als 258 ergebende negative Wert – hier -0,9 dB(A) – entgegen den Angaben in dem Vermerk des Umweltamts rechnerisch berücksichtigt, obwohl dies nicht hätte geschehen dürfen. Zweifelhaft ist zum anderen der angewandte Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 dB(A) aufgrund von Reflexionen im Hof und großen Tischen für beide angenommenen Teilflächen. Voraussetzung für einen solchen Zuschlag nach der TA Lärm (Anhang A 3.3.5) ist, dass in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten ein oder mehrere Töne hörbar hervortreten oder das Geräusch informationshaltig ist. Einen allgemeinen Lästigkeitszuschlag kennt die TA Lärm nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. August 2007 – BVerwG 4 C 2.07 –, juris, Rn. 29) demgegenüber nicht. Zwar folgt die Prognoserechnung grundsätzlich dem Rundschreiben, wonach Anhaltspunkte für einen in besonderen Ausnahmefällen möglichen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit vorliegen, wenn der Schankvorgarten und der Immissionsort in einem von Fremdgeräuschen abgeschirmten Hof liegen, der Schankvorgarten überwiegend mit größeren Tischen (für mehr als 6 Personen) ausgestattet ist oder Musik dargeboten wird. Der Weinbrunnen und das Wohnhaus des Klägers liegen allerdings nicht in einem von Fremdgeräuschen abgeschirmten Hof. Der Rüdesheimer Platz ist vielmehr ein öffentlicher Platz, auf dem zahlreiche Quellen für Fremdgeräusche existieren. Dass „Reflexionen im Hof“ die Vergabe eines Zuschlags im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen können, hat die Vertreterin des Umweltamts in der mündlichen Verhandlung im Übrigen bestätigt. Auch die Annahme, dass bei Tischen für mehr als 6 Personen generell die Ton- und Informationshaltigkeit steigt, überzeugt nicht. Zum einen ist dies kaum mit der gleichzeitig zugrunde gelegten Prämisse vereinbar, dass die Impulshaltigkeit mit der Zunahme der Personenzahl sinkt. Dies müsste für die Ton- und Informationshaltigkeit ebenfalls gelten. Zum anderen kommt es hierfür nach Auffassung des Gerichts entscheidend auf die Entfernung der Quelle zum Immissionsort an. Bei den im vorliegenden Fall zugrunde gelegten Entfernungen von 65m von der Empore und 50m vom Mittelteil des Platzes zum Haus des Klägers erscheint zweifelhaft, dass die Immissionen generell ton- oder informationshaltig sein könnten. Schließlich wäre der in der Prognose für den Zuschlag unter anderem angegebene Grund der großen Tische überhaupt nur auf den Weinausschank unmittelbar auf der Empore des Platzes anwendbar. Zu den tatsächlichen Grundlagen der Vergabe des Zuschlags konnte die Vertreterin des Umweltamts in der mündlichen Verhandlung nur vermuten, dass dies auf einer Ortsbesichtigung im Vorjahr beruhen würde. Die genannten Bedenken führen jedoch hinsichtlich der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm zu keinem anderen Ergebnis. Die angenommenen Entfernungen der Geräuschquellen zum maßgeblichen Immissionsort von 65m bzw. 50m für die Teilflächen Schankempore und Mittelteil des Platzes sind von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden und erscheinen auch sonst nicht als fehlerhaft. Auch die der Berechnung zugrunde gelegten Gästezahlen für die beiden Teilflächen von 400 auf der Schankempore und 200 im Mittelteil sind nach Überzeugung des Gerichts nicht fehlerhaft zu niedrig angesetzt. Eine jemals tatsächlich höhere Zahl als insgesamt 600 Weinbrunnengäste ist nicht belegt. Die bei den verschiedenen durchgeführten Messungen festgestellten Zahlen lagen vielmehr stets darunter, soweit Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen wurden. Weitere Ermittlungen hierzu sind nach Überzeugung des Gerichts nicht geboten. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsachen, dass sich auf dem Rüdesheimer Platz an warmen Frühlings- bzw. Sommertagen während der Öffnungszeit des „Rheingauer Weinbrunnens" bis zu 700 Personen, und zwar bis zu 450 Personen auf der Empore inklusive der Treppen zum Mittelteil und bis zu 250 Personen auf dem Mittelteil, aufhalten, welche an der Verkaufshütte des „Rheingauer Weinbrunnens" erworbene Getränke, in den umliegenden Geschäften erworbene Getränke oder mitgebrachte Getränke sowie mitgebrachte Speisen konsumieren, und sich auf dem Rüdesheimer Platz außerhalb der Saison des „Rheingauer Weinbrunnens" auch an milden bis warmen Frühlings- oder Herbsttagen allenfalls bis zu 40 Personen aufhalten, die gerichtliche Inaugenscheinnahme des Rüdesheimer Platzes während der „Saison 2016" des „Rheingauer Weinbrunnens durchzuführen, ist nicht weiter nachzugehen. Das vorgeschlagene Beweismittel ist ungeeignet. Eine Inaugenscheinnahme im Jahr 2016 könnte schon im Ansatz keine Erkenntnisse zu den Gästezahlen in dem hier allein streitgegenständlichen Jahr 2014 erbringen. Darüber hinaus ist der hilfsweise gestellte Beweisantrag unsubstantiiert. Die Beweistatsachen sind nicht hinreichend bestimmt. Zum einen ist nicht klar, was der Kläger mit „warmen Frühlings- bzw. Sommertagen“ meint. Das Wärmempfinden bei einem Aufenthalt im Freien ist ausgesprochen subjektiv geprägt. Überdies würde die Formulierung des Klägers – wohl entgegen seiner Intention – auch warme, aber regnerische Tage umfassen. Zum anderen wäre der Beweis einer Zahl von „bis zu 700 Personen“ auch schon bei einer einzigen anwesenden Person erbracht. Soweit die Formulierung des Beweisantrags letztlich nur die Tatsachenbehauptung enthält, dass sich nicht mehr als 700 Personen, die dem Weinbrunnen zuzurechnen sind, insgesamt in der Grünanlage aufhalten, ist der Beweisantrag unerheblich. Denn dies kann als zutreffend unterstellt werden. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Annahmen ergibt sich aus der vom Beklagten angewandten Formel bei Korrektur des unzutreffend berücksichtigten negativen Impulszuschlags (siehe oben) selbst bei Annahme eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 dB hinsichtlich beider Teilflächen ein Mittelungspegel von insgesamt 54,65 dB(A). Bei einer Anwendung des Zuschlags nur für die Teilfläche der Schankempore ergibt sich sogar nur ein Wert von 53,44 dB(A). Angesichts der Unterschreitung des Richtwerts kann im Ergebnis dahinstehen, dass diese Werte entgegen den nach der TA Lärm für die Tageszeit geltenden Regeln einerseits keinen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit von 6 dB für die Zeiten zwischen 20:00 bis 22:00 Uhr (Nr. 6.5 der TA Lärm) enthalten und andererseits nicht den maßgeblichen Beurteilungszeitraum von insgesamt 16 Stunden von 6:00 bis 22:00 Uhr berücksichtigen (Nr. 6.4 der TA Lärm). Eine Umrechnung der genannten Werte unter Aufteilung des gesamten Beurteilungszeitraums in Teilzeiten nach dem Anhang A 1.4 der TA Lärm, die jeweils den Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und die fehlenden Immissionen von 6:00 bis 15:00 Uhr berücksichtigen, würde insgesamt zu einem um 0,9 dB(A) niedrigeren Wert führen. Dieses Vorgehen ist dem Grunde nach von der Vertreterin des Umweltamts und den beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sachverständigen bestätigt worden. Wie von der Vertreterin des Umweltamts erläutert, ist das Prognoseverfahren ursprünglich für die Beurteilung von Ausnahmegenehmigungen für Schankvorgärten nach 22:00 Uhr entwickelt worden. Dabei kommt es auf die beiden genannten Aspekte nicht an, weil der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nicht anwendbar ist und die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel zugrunde gelegt wird. bb) Die von den Beigeladenen in Auftrag gegebenen Lärmmessungen an insgesamt drei Tagen stellen die Prognose des Beklagten nicht in Frage. Sie belegen keine Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm für die Tageszeit. Die beiden von der Gutachterstelle A... erstellten Messberichte kommen zu Beurteilungspegeln von 50,5 dB(A) am 5. Juni 2014 am Immissionsort Rüdesheimer Platz 6 (bei insgesamt etwa 200 Gästen nur auf der Empore), von 54,7 dB(A) am 7. Juni 2014 am Immissionsort Rüdesheimer Platz 7 (bei etwa 200 Gästen auf der Empore und etwa 230 im Mittelteil) und von 49,9 dB(A) am 5. Juli 2014 am Immissionsort Rüdesheimer Platz 3..., dem Wohnhaus des Klägers (bei etwa 200 Gästen auf der Empore und etwa 75 im Mittelteil). Gemessen wurde der so genannte Perzentilpegel LAF95, zu dem anschließend ein empirisch ermittelter Zuschlag für die Differenz zwischen dem Dauerschallpegel LAeq und dem Perzentilpegel LAF95 addiert wurde. Ein Impulszuschlag wurde dabei nur mathematisch nach der in der VDI 3770 enthaltenen Formel errechnet. Wegen der vorherrschenden Störgeräusche sei die herkömmliche Messmethode für die Ermittlung des Impulszuschlags nicht geeignet. Für die Zeiten von 20:00 bis 22:00 Uhr wurde ein Zuschlag von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt. Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit wurden nicht vergeben, weil nach Einschätzung des Schallgutachters das zu bewertende Geräusch nicht ton- und informationshaltig war. Das Vorgehen begegnet nach Befragung des Schallgutachters L... sowie des vom Kläger beauftragten Schallgutachters Dr. K... in der mündlichen Verhandlung keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist die Messung des Perzentilpegel LAF95 nach der TA Lärm ausdrücklich nur vorgesehen für die Fremdgeräuschbestimmung. Nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm darf eine Genehmigung nicht versagt werden, wenn wegen vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit höher ist als deren Mittelungspegel. Allerdings waren sich beide befragten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einig, dass die Schallmessung im vorliegenden Fall aufgrund der schwierigen Abgrenzung zwischen zurechenbaren Geräuschen und Fremdgeräuschen besonderen Herausforderungen unterlag. Grundsätzliche Einwände gegen das von dem Gutachter L... gewählte Verfahren sind weder von dem Gutachter Dr. K... erhoben worden, noch sind sie für das Gericht nach Befragung des Gutachters L... ersichtlich. Die Befragung der Sachverständigen ergab vielmehr, dass die auf verschiedenen methodischen Grundlagen durchgeführten Messungen selbst zu durchaus vergleichbaren Ergebnissen geführt haben. Die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten beruhen vielmehr auf den abweichenden Annahmen hinsichtlich der Zuschläge. Die in dem Gutachten des A...vorgenommene rechnerische Ermittlung des Zuschlags für Impulshaltigkeit sowie die Nichtvergabe eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit erscheinen aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Zwar setzt die TA Lärm grundsätzlich eine messtechnische Bestimmung des Zuschlags aus der Differenz zwischen Taktmaximal-Mittelungspegel und Mittelungspegel voraus (Anlage A.3.3.6). Allerdings war dies hier aufgrund der Fremdgeräuschsituation nach den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung schwierig. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Rückgriff auf die in der Formel aus der VDI 3770 abgebildeten Erfahrungswerte – wie dies die TA Lärm für rechnerische Schallprognosen vorsieht (Anlage A.2.5.3.) – aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Die Vergabe des Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit erfolgt im Übrigen stets nach dem subjektiven Eindruck des zuständigen Messingenieurs. Dem Gericht ist es dabei verwehrt, eigene Bewertungen an die Stelle derjenigen des Sachverständigen zu setzen, ohne die hierfür erforderliche Sachkunde zu besitzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2014 – BVerwG 1 B 8.14 –, juris, Rn. 9). Der in der mündlichen Verhandlung befragte Sachverständige L... konnte sein Vorgehen in dieser Hinsicht nachvollziehbar erläutern. Vor dem Hintergrund der nach den Messungen eingehaltenen Richtwerte kann letztlich dahinstehen, ob noch ein Messabschlag von 3 dB(A) auf die jeweils gemessenen Pegel anzuwenden ist. Dies gilt nach Nr. 6.9 der TA Lärm für Messungen zur Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. August 2007 – BVerwG 4 C 2.07 –, juris, Rn. 21) dazu ausführt, dass Messungen im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der genehmigenden und nicht der überwachenden Tätigkeit der Behörde zuzuordnen und damit in einem weiteren Sinn dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen sind, geht daraus zwar nicht klar hervor, ob auf den Anlass der konkreten Messung oder den Anlass für die gerichtliche Beurteilung dieser Messung abzustellen ist. Überwiegendes spricht aber gegen einen Messabschlag. Er dient der Privilegierung des Betreibers einer bestandskräftig genehmigten Anlage. Dies entspricht nicht der vorliegenden Konstellation. Bei der Interpretation der Messergebnisse ist schließlich zu berücksichtigen, dass die ersten beiden Messungen an Immissionsorten durchgeführt wurden, die erheblich näher an der vermutlichen Hauptlärmquelle, der Empore mit dem Weinausschank, liegen. Der Mittelteil des Platzes liegt demgegenüber näher am Haus des Klägers. Insofern müsste hier noch eine Entfernungskorrektur für die beiden Teilflächen vorgenommen werden, die nach übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Sachverständigen vermutlich zu niedrigeren Werten führen würde. cc) Das im Auftrag des Klägers erstellte Lärmgutachten vom 21. Oktober 2014 führt zu keiner anderen Betrachtung. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1998, a.a.O.) ist es für die Beurteilung der Prognoseentscheidung des Beklagten ohne Bedeutung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war es als Erkenntnismittel noch nicht verfügbar. Dessen ungeachtet würde es auch in der Sache die Prognose nicht durchgreifend in Frage stellen. Die in dem Gutachten enthaltene Prognoserechnung beruht auf den unzutreffenden Prämissen, dass pro Gast ein Schallleistungspegel von 75 dB(A) anzusetzen sei und dass die Gästezahl 450 auf der Empore und 250 im Mittelteil des Platzes betrage, wofür keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar sind (dazu bereits siehe oben). Die am 5. September 2014 durchgeführte Messung am Immissionsort Rüdesheimer Platz 3..., bei der keine Informationen über die Gästezahl des Weinbrunnens vorliegen, kommt zwar im Ergebnis zu einem Beurteilungspegel von 58 dB(A). Soweit das Gutachten davon ausgeht, dass ein um 0,5 dB(A) höherer Beurteilungspegel an warmen Sommertagen aufgrund einer höheren Besetzung anzunehmen wäre, ist dies mangels Feststellungen zu der am Messtag anwesenden Gästezahl allerdings nicht nachvollziehbar. Im Übrigen beruht der gegenüber den Messungen im Auftrag der Beigeladenen höhere Wert letztlich nur auf den angewandten Zuschlägen. Der Gutachter Dr. K... hat zu dem gemessenen und für den Beurteilungszeitraum von 16 Stunden nach der TA Lärm gemittelten Pegel von 51,1 dB(A) insgesamt Zuschläge für Impulshaltigkeit von 3,9 dB und für Ton- und Informationshaltigkeit von 3,0 dB hinzugerechnet. Dem Gericht ist es auch hier verwehrt, eine andere Bewertung an die Stelle derjenigen des Sachverständigen zu setzen. Der in der mündlichen Verhandlung befragte Gutachter konnte sein Vorgehen ebenfalls nachvollziehbar erläutern. Dies gilt auch hinsichtlich seiner Abwesenheit während des Messvorgangs. Wie beide anwesenden Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bekundeten, stellt dies aufgrund der parallelen Tonbandaufzeichnung auch hinsichtlich der gebotenen Fremdgeräuschkorrektur die fachgerechte Erstellung des Gutachtens nicht in Frage. Das Vorgehen des Sachverständigen begegnet allerdings aus anderen Gründen teilweise Bedenken, die bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht gänzlich ausgeräumt werden konnten. Die angenommenen Werte beruhen nur auf den Messungen für den Zeitraum 20:00 bis 22:00 Uhr. Der Sachverständige gibt in dem Gutachten an, dass in der Zeit zwischen 15:00 und 20:00 Uhr Fremdgeräusche überwogen hätten. Ab 20:00 Uhr seien diese selten gewesen. Es seien Geräusche messbar gewesen, die nach Auswertung der Messreihen und parallelen Tonbandaufzeichnungen eindeutig dem Ausschank zuzuordnen gewesen seien. Die dem Mittelungspegel für den gesamten Betriebszeitraum zugrunde gelegten Werte legen einen angenommenen linearen Anstieg der Immissionen um jeweils 1 dB(A) mit einem Ausgangswert für den Teilzeitraum 15:00 bis 16:00 Uhr von 49 dB(A) zugrunde. Es bestehen zwar keine grundsätzlichen Einwände dagegen, gemessene Werte auf diese Weise für einen längeren Beurteilungszeitraum hochzurechnen. Allerdings erscheint schon der angenommene Ausgangswert relativ hoch. Hierfür müsste der Weinbrunnen schon ab Öffnung schätzungsweise mehrere hundert Besucher haben. Dies erscheint bei einer allein auf Weinkonsum ausgerichteten Freiluftgaststätte wenig plausibel. Überdies hätte es nach den Angaben des Sachverständigen, wonach bis 20:00 Uhr die Fremdgeräusche überwogen haben, nahe gelegen, die Immissionen für diesen Zeitraum nach der bereits genannten Regelung in Nr. 3.2.1 der TA Lärm gar nicht zu berücksichtigen. Nach der Befragung des Sachverständigen Dr. K... erfolgte dies nicht aufgrund der angenommen Zuschläge. Allerdings beruhen auch diese Annahmen allein auf den Messreihen und parallelen Tonbandaufzeichnungen von 20:00 bis 22:00 Uhr. Soweit der Sachverständige angegeben hat, er sei davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Erforderlichkeit von Zuschlägen kein Unterschied für den Zeitraum bis 20:00 Uhr bestehe, kann dies nicht überzeugen. Nach der TA Lärm sind Zuschläge nur gerechtfertigt für Teilzeiten, in denen sie tatsächlich erforderlich sind. Sowohl die Impuls- als auch die Ton- und Informationshaltigkeit von durch Gaststättenbesuchern ausgehenden Immissionen kann aber erheblichen Schwankungen ausgesetzt sein, nicht zuletzt abhängig von der Gästezahl. Die gleichmäßige Anwendung der Zuschläge für den gesamten Betriebszeitraum und auch die darauf beruhende Berücksichtigung der Teilzeiten von 15:00 bis 20:00 Uhr trotz überwiegender Fremdgeräusche bzw. die angenommen Ausgangswerte für die Teilzeiten von 15:00 bis 20:00 Uhr verzerren den letztlich von dem Sachverständigen festgestellten Beurteilungspegel. Dies würde die Überzeugungskraft des Gutachtens selbst im Fall der Maßgeblichkeit für die rechtliche Bewertung deutlich verringern. Jedenfalls wäre der einmalige Messvorgang auch vor diesem Hintergrund nicht eindeutig genug, um die Prognose des Beklagten nachhaltig zu erschüttern. dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den verschiedenen eigenen Lärmmessungen des Klägers sowie aus den von ihm vorgelegten Lärmprotokollen. Soweit er diese im Gerichtsverfahren eingereicht hat, waren sie ebenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung als Erkenntnismitteln noch nicht verfügbar und können deren Rechtmäßigkeit damit nicht in Frage stellen (siehe oben). Soweit er im Übrigen auch schon im Vorfeld des Weinbrunnens im Jahr 2014 sowie in den Vorjahren Unterlagen beim Beklagten eingereicht hat, können diese eine Schädlichkeit der Immissionen nicht belegen. Die Messprotokolle genügen nicht den fachlichen Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der TA Lärm (vgl. zur Verwertbarkeit privater Lärmmessungen VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – VGH 2 CS 15.1601 –, juris, Rn. 11). Sonstige Lärmprotokolle geben überdies einen subjektiven Eindruck wieder und nicht das nach der Rechtsprechung maßgebliche Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Die Angaben des Klägers könnten ihre Bedeutung allenfalls insoweit entfalten, als sie dem Beklagten Anlass hätten geben können, weitere Ermittlungen anzustellen, ob die bislang zugrunde gelegten Immissionswerte realistisch sind. Seiner diesbezüglichen Verpflichtung ist der Beklagte aber durch die vorgenommene Prognoserechnung (siehe oben) einerseits und die im Bescheid seines Straßen- und Grünflächenamts vom 30. April 2014 enthaltene Verpflichtung der Beigeladenen, die Immissionen durch Messungen während des Betriebs im Jahr 2014 zu überprüfen, andererseits hinreichend nachgekommen. Dass diese gegenüber der GbR insgesamt ausgesprochene Verpflichtung aus Praktikabilitätsgründen nicht in den einzelnen Gestattungen enthalten, begegnet keinen Bedenken. Weitergehende Maßnahmen waren nicht geboten. Insbesondere lagen keine verlässlichen Erkenntnisse über Richtwertüberschreitungen aus den Vorjahren vor. Die nach Aktenlage zuletzt im August 2010 bei vergleichbarem Umfang des Weinbrunnens durchgeführte Lärmmessung kam nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm für die Tageszeit. ee) Der Beklagte hat außerdem seine Abwägungspflichten nicht verletzt (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2015 – OVG 4 B 652/15 –, juris, Rn. 41 ff.). Die angegriffenen Gestattungen enthalten eine – wenn auch knappe – hinreichend situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Auseinandersetzung mit den Anwohnerbeschwerden aus den Vorjahren. ff) Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass dem Weinbrunnen zurechenbare Immissionen zur Nachtzeit, d.h. ab 22:00 Uhr, entstehen würden, welche die maßgeblichen Richtwerte überschreiten würden. Konkrete prognostizierte oder gemessene Immissionswerte für die Nachtzeit liegen nicht vor. Die für die Tageszeit prognostizierten Werte sind nicht ohne weiteres auf die Nachtzeit übertragbar. Es ist schon nicht klar, wie viele Besucher ggf. nach 22:00 Uhr im Mittelteil des Platzes verbleiben. Darüber hinaus müsste ggf. der angenommene Schallleistungspegel pro Person reduziert werden, weil fraglich wäre, ob bei einer insgesamt geringeren Personenzahl, die sich überdies nicht in einem Schankgarten aufhält, sondern sich zur Nachtzeit in einer Grünanlage verteilt, nicht eher von normaler Sprechlautstärke als von gehobenem Sprechen auszugehen wäre. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass auf dem Platz verbleibende Besucher nach 22:00 Uhr Immissionen verursachen würden, die insgesamt den maßgeblichen Richtwert von 40 db(A) überschreiten, wären diese dem Weinbrunnen nach Überzeugung des Gerichts nicht zurechenbar. Dem Betrieb einer Freiluftgaststätte sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 10 S 46.09 –, juris, Rn. 14) alle lärmverursachenden Ereignisse zuzurechnen, die nach ihrer Zweckbestimmung mit ihm zusammenhängen. Dazu gehören der An- und Abfahrtsverkehr der Gäste, eventuelle Musikdarbietungen und auch die Unterhaltung der Gäste. Wesentlich ist der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem konkreten Gaststättenbetrieb als Voraussetzung für die Zurechenbarkeit. Beim Betrieb einer Anlage ist auch solches Besucherverhalten zurechenbar, das als missbräuchlich angesehen werden muss. Voraussetzung ist, dass sich in dem jeweiligen Missbrauch eine mit der Anlage geschaffene besondere Gefahrenlage ausdrückt bzw. dass die Anlage durch ihre Gestaltung einen Anreiz für diese Missbräuche. Der Zusammenhang zwischen Betrieb und Beeinträchtigung muss in diesem Sinne adäquat sein (VGH München, Urteil vom 25. Januar 2010 – VGH 22 N 09.1193 –, juris, Rn. 50 m.w.N.). Dies gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18. September 1991 – BVerwG 1 B 107.91 –, juris, Rn. 9) auch für den Lärm, den Gäste einer Gaststätte vor der Gaststätte verursachen, unabhängig davon, ob der Gastwirt diese Folgen beeinflussen kann oder nicht. Ohne Unterscheidung danach, ob nach 22:00 Uhr gegebenenfalls auf dem Platz anwesende Personen von vorneherein nicht den Weinbrunnen besucht haben, sondern sich nur mit selbst mitgebrachten Speisen und Getränken dort aufhalten und verbleiben, oder ob es sich um ursprüngliche Weinbrunnenbesucher handelt, die entweder in den Mittelteil des Platzes umziehen oder sich dort schon vorher aufhielten und nach 22:00 Uhr verbleiben, fehlt es jedenfalls an dem nach der dargestellten Rechtsprechung erforderlichen funktionalen und insbesondere zeitlichen Zusammenhang mit dem Weinbrunnen. Die vorliegende Konstellation ist gerade nicht mit dem An- und Abfahrtsverkehr oder mit vor einer Gaststätte sich im Freien – insbesondere zum Rauchen – aufhaltenden Gästen vergleichbar. Der Betrieb des Weinbrunnens endet spätestens um 22:00 Uhr. Wer sich danach weiter im Mittelteil des Platzes aufhält, um sich weiter zu unterhalten oder Getränke und Speisen zu sich zu nehmen, verfolgt einen eigenständigen und neuen Zweck (so bereits VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2014 – VG 4 L 142.14 –, juris, Rn. 24). Dies wird nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Urteil vom 10. April 2014 – VGH 8 A 2421/11 –, juris) zu einem Vorgehen gegen sich nach Schließung eines Wochenmarkts zum Weintrinken auf dem Marktplatz versammelnden Personen bestätigt. Eine Zurechnung zu den Marktbetreibern zog der Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht in Erwägung. Vielmehr ging nur um ein mögliches Einschreiten des Ordnungsamts gegen die sich ohne Betreiber versammelnden Menschen. Der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 12. April 1995 – VG W 10 E 95.296 –, GewW 1996, 490 ff.) folgt die Kammer hingegen nicht, soweit dieses ohne vertiefte Begründung dem dort streitgegenständlichen Festbetrieb auch die den Marktplatz weit über die Sperrzeit hinaus bevölkernden Personen zugerechnet hat. Im Übrigen ging dabei nicht um die gaststättenrechtliche Erlaubnis, sondern um die Vorverlegung der Sperrzeit auf 21:30 Uhr, durch die der Schutz der Anwohner sichergestellt werden sollte. Eine vergleichbare Regelung zum Anwohnerschutz besteht durch die Beschränkung des Ausschanks auf die Zeit bis 21:30 Uhr und die Schließung der Empore ab 22:00 Uhr im vorliegenden Fall ohnehin. Aus der vom Kläger ansonsten zitierten Rechtsprechung geht nichts anderes hervor. Soweit er sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1991 (a.a.O.) dazu beruft, dass auch Gästelärm vor einer Gaststätte zurechenbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht damit nicht das Erfordernis eines funktionellen Zusammenhangs aufgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – BVerwG 1 C 10.95 –, juris, Rn. 34 f.). Anhaltspunkte dafür, dass erhebliche Lärmimmissionen von – wie in den entschiedenen Konstellationen – nach Betriebsschluss aufbrechenden Gästen ausgehen, liegen nicht vor. Der Kläger macht im Gegenteil gerade das Verbleiben von Besuchern auf dem Platz als Lärmquelle geltend. gg) Weiterer Aufklärungsbedarf besteht aus Sicht des Gerichts nicht. Ein Obergutachten zu den beiden vorliegenden Schallgutachten ist nicht einzuholen. Das vom Kläger beauftragte Gutachten ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erteilten Gestattungen – wie bereits ausgeführt – nicht verwertbar. Außerdem widersprechen sich die Gutachten nicht direkt. Zum einen betreffen sie verschiedene Messtage. Zum anderen kommen die Messungen selbst – wie dargestellt und von den befragten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt – zu vergleichbaren Ergebnissen. Die abweichenden Ergebnisse ergeben sich vielmehr aus den auf der persönlichen fachlichen Einschätzung der Gutachter beruhenden Zuschlägen. Den weiteren hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers ist ebenfalls nicht nachzugehen. Soweit er zum Beweis der Tatsachen, dass Personen, welche am Ausschank des „Rheingauer Weinbrunnens", Rüdesheimer Platz, 14197 Berlin, Getränke erworben haben, sich nicht nur im 462 m2 großen Schankgarten, sondern auch an folgenden Orten auf der Empore aufhalten: - auf mitgebrachten Campingstühlen und an mitgebrachten Campingtischen, - auf und an den sieben auf der Empore aufgestellten Parkbänken, - auf und an der oberen Brunnenmauer des Siegfriedbrunnens, - auf und an den Mauerköpfen der zum Mittelteil der Grünanlage führenden Treppen und - auf den zum Mittelteil der Grünanlage führenden Treppen; und dass Personen, welche am Ausschank des „Rheingauer Weinbrunnens" Getränke erworben haben oder ihre Getränke in den umliegenden Geschäften erworben haben oder sich ihre Getränke selbst mitgebracht haben, sich innerhalb des Mittelteils der Grünanlage Rüdesheimer Platz während der Tageszeit (15:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und während der Nachtzeit (ab 22:00 Uhr) an folgenden Orten aufhalten: - auf und an den aufgestellten Parkbänken, - auf mitgebrachten Campingstühlen und an mitgebrachten Campingtischen, - auf und an den Mauern der Hochbeete, - auf und an der Mauer des Wasserbeckens des Siegfriedbrunnens, - auf Decken auf dem Boden und - an verschiedenen Orten stehend, beantragt, verschiedene einzeln benannte Zeugen zu vernehmen und eine gerichtliche Inaugenscheinnahme des Rüdesheimer Platzes während der „Saison 2016" des „Rheingauer Weinbrunnens" durchzuführen, ist der Beweisantrag unerheblich. Die zum Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen wirken sich nach Überzeugung des Gerichts aus den im Einzelnen bereits dargelegten Entscheidungsgründen nicht auf die Entscheidung aus. Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsachen, dass während der Saison des „Rheingauer Weinbrunnens" von den Personen auf der Empore, den Treppen zum Mittelteil und dem Mittelteil des Rüdesheimer Platzes folgende Geräusche ausgehen und diese an den Immissionsorten der Zeugen deutlich wahrnehmbar bzw. erkennbar sind: - lautes und schrilles Lachen, - lautes Sprechen und Rufen, - Grölen und Johlen, - Singen, - Händeklatschen und - Pfeifen, und dass die zuvor genannten Geräusche in ihrer Lautstärke beständig wechseln beantragt, verschiedene, einzeln benannte Zeugen zu vernehmen und eine gerichtliche Inaugenscheinnahme des Rüdesheimer Platzes während der „Saison 2016" des „Rheingauer Weinbrunnens" durchzuführen, ist der Beweisantrag unsubstantiiert. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. November 2007 – BVerwG 7 BN 3.07 –, juris, Rn. 5) zum einen in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Das Substantiierungsgebot verlangt weiter, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Dies ist hier nicht der Fall. Es fehlt schon an einer eindeutigen Bestimmung des Beweismittels. Aus dem Beweisantrag geht nicht hervor, in welchem Verhältnis der beantragte Zeugenbeweis zu der ebenfalls beantragten Inaugenscheinnahme stehen soll. Das Beweismittel der Inaugenscheinnahme im Jahr 2016 ist außerdem ungeeignet. Dies könnte keine rechtserheblichen Erkenntnisse für den hier allein streitgegenständlichen Zeitraum erbringen. Hinsichtlich der beantragten Zeugenvernehmung geht im Übrigen aus dem Beweisantrag nicht hervor, aus welchen Gründen die benannten Zeugen gerade für den hier streitgegenständlichen Zeitraum rechtserhebliche Angaben machen könnten. Zwar sind die Anschriften der Zeugen angegeben. Vier der sechs benannten Zeugen wohnen allerdings nicht im Haus des Klägers, sondern am Rüdesheimer Platz 6.... Die anderen beiden wohnen zwar zumindest aktuell in demselben Haus wie der Kläger. Allerdings macht der Beweisantrag keine Angaben dazu, wann und an welchem Ort die Zeugen die behaupteten Wahrnehmungen jeweils gemacht haben sollen. Dass es sich um den hier streitgegenständlichen Zeitraum gehandelt hat, wird aus dem Beweisantrag ebenfalls nicht klar. Schließlich wird nicht klar, aus welchen Gründen die unter Beweis gestellten Wahrnehmungen dem Weinbrunnen zurechenbar sein sollen. Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass vom Rüdesheimer Platz aus Richtung des „Rheingauer Weinbrunnens" in der Saison 2014 am Immissionsort des Klägers, Rüdesheimer Platz 3..., 14197 Berlin, ständig wiederkehrend das klirrende Geräusch aufeinanderprallenden Glases vernehmbar war, die Vernehmung einer einzeln benannten Zeugin beantragt, ist der Beweisantrag ebenfalls unsubstantiiert. Aus ihm geht in keiner Weise hervor, aus welchen Gründen die schon nicht am Rüdesheimer Platz wohnende Zeugin Wahrnehmungen zu den unter Beweis gestellten Tatsachen gemacht haben könnte. Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass ein Betreiber des „Rheingauer Weinbrunnens" in der Saison 2014 seine Gäste anlässlich der Räumung und Sperrung der Empore dazu animiert hat, sich nach unten auf den Mittelteil zu begeben und dort weiter zu feiern, die Vernehmung einer einzeln benannten Zeugin beantragt, ist der Beweisantrag ebenfalls unsubstantiiert. Es geht aus ihm schon nicht hervor, in welcher Form und in was für einer Rolle die benannte Zeugin eine Wahrnehmung zu der Beweistatsache gemacht haben sollte. Für die Beurteilung der Beweisbarkeit wäre es etwa geboten, Angaben dazu zu haben, ob die Zeugin selbst von einem Betreiber angesprochen worden ist, eine solche Ansprache nur mitgehört hat oder ihr darüber berichtet wurde. Überdies ist die angegebene Beweistatsache „zum Weiterfeiern animiert“ unbestimmt. Ob eine bestimmte Aussage eine explizite oder implizite Aufforderung dazu enthält, im Mittelteil des Platzes weiter Wein zu konsumieren, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Um welche Aussage es sich genau oder in etwa konkret gehandelt haben soll, wird aus dem Beweisantrag hingegen nicht klar. Schließlich ist der Beweisantrag unerheblich. Der Betriebsschluss des Weinbrunnens unterbricht grundsätzlich den funktionalen Zusammenhang – abgesehen von mit der Schließung selbst zusammenhängender Immissionen, wie etwa von aufbrechenden Gästen ausgehend – unabhängig davon, ob und wohin bei Betriebsschluss anwesende Gäste von den Betreibern im Einzelnen hingeschickt werden. Wer nach Schluss des Weinbrunnens auf dem Platz verbleibt, tut dies aus eigenem Antrieb und auf eigene Verantwortung. Er setzt damit eine neue und unabhängig vom Weinbrunnen bestehende Schallursache. Ob sich etwas anderes ergeben könnte, wenn die Betreiber systematisch und generell dazu auffordern würden, nach 22:00 Uhr auf dem Platz zu verbleiben, kann dahinstehen. Hierfür sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch würde sich dies aus der benannten Beweistatsache ergeben. Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass mehrfach Lärmbelästigungen von Personen auf dem Rüdesheimer Platz auch nach der Räumung und Sperrung der Empore während der Saison 2015 ausgingen, die Vernehmung einer einzeln benannten Zeugin beantragt, ist der Beweisantrag unerheblich. Streitgegenständlich ist der Betriebszeitraum des Weinbrunnens im Jahr 2014. Soweit der Kläger zum Beweis der Tatsache, dass die vom Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnen" ausgehenden Geräuschimmissionen am Immissionsort (nach TA Lärm) des Klägers, Rüdesheimer Platz 3..., 14197 Berlin, sowohl für die Tageszeit (06:00 - 22:00 Uhr), als auch für die Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) bei einer Prognose auf Basis der Vorgaben der TA Lärm einen Beurteilungspegel erzeugen, welcher oberhalb des Richtwerts für die Tageszeit der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) und oberhalb des Richtwerts für die Nachtzeit der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 40 dB(A) liegt, die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt, ist der Beweisantrag ebenfalls unerheblich. Für das hier allein streitgegenständliche Jahr 2014 liegen hinreichende Prognosen und gutachterliche Stellungnahmen vor, die das Gericht nach ausführlicher Befragung der Vertreterin des Umweltamts des Beklagten sowie der beiden zur mündlichen Verhandlung geladenen Sachverständigen selbst sachkundig würdigen kann (siehe oben). b) In der im zweiten Schritt anzustellenden Gesamtabwägung erscheinen die vom Weinbrunnen ausgehenden Immissionen nach Überzeugung des Gerichts als zumutbar. Dies wird bereits durch die nicht feststellbare Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm indiziert (siehe oben). Die prognostizierten und gemessenen Werte dürften die tatsächlich zurechenbaren Immissionen nach Auffassung des Gerichts zudem eher überschätzen (siehe unter aa)). Aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls ergibt sich keine Unzumutbarkeit des Weinbrunnens (siehe unter bb)). aa) Eine tendenzielle Überschätzung der tatsächlichen Immissionen ergibt sich hinsichtlich der prognostizierten Werte zum einen aus der fehlenden Berücksichtigung des Baumbestands am Rüdesheimer Platz, der – jedenfalls in den Sommermonaten – einen wesentlichen schalldämmenden Faktor darstellt. Zum anderen geht die Prognose auf unrealistische Weise von einer maximalen Besetzung des Weinbrunnens mit insgesamt 600 Personen auf der Empore und im Mittelteil des Platzes über die gesamte Betriebszeit aus und nimmt einen entsprechenden konstanten Dauerschallpegel an. In der Realität dürften die Gästezahlen und damit die Immissionen über einen weiten Teil der Betriebszeit niedriger liegen. Außerdem sind sowohl die in die Lärmprognose als auch in die Lärmmessungen zugunsten des Klägers sicherheitshalber einbezogenen Besucher des Platzes nicht zwingend vollständig dem Weinbrunnen zuzurechnen. Bei denjenigen, die sich mit im Schankbereich erworbenem Wein im Mittelteil des Platzes niederlassen, kann der erforderliche funktionale Zusammenhang noch angenommen werden. Der Weinausschank ist gerade nicht auf den unmittelbaren Verzehr auf der Schankfläche beschränkt. Der Wein wird vielmehr auch flaschenweise ausgegeben, so dass Besucher ihn in den Mitteilteil mitnehmen können. Etwas anderes gilt jedoch für sonstige Besucher, die sich mit oder ohne selbst mitgebrachte Speisen und Getränke im Mittelteil des Platzes niederlassen, ohne Kunden des Weinbrunnens zu sein. Es liegen zwar keine belastbaren tatsächlichen Erkenntnisse dazu vor, in welchem Umfang diese überhaupt den Platz bevölkern. Soweit man – wie übereinstimmend die Beteiligten – einen relevanten Umfang unterstellen würde, fehlt es jedoch rechtlich an einer Grundlage für die Zurechenbarkeit. Dass die betreffenden Personen allein durch die besondere Atmosphäre des Weinbrunnens angezogen würden und diesem daher ebenfalls zuzurechnen seien – wie der Kläger argumentiert –, hält das Gericht nicht für überzeugend. Die unmittelbare Weinbrunnenatmosphäre genießen diese Personen gerade nicht, weil sie sich nicht auf der Schankfläche, sondern nur im Mittelteil des Platzes aufhalten. Die dortige Atmosphäre mag zwar durch ebenfalls dorthin ausweichende Weinbrunnengäste mitgeprägt werden. Dies reicht aber nicht für eine Zurechnung gerade zum Weinbrunnen. Nach der dargestellten ständigen Rechtsprechung ist ein funktionaler und kein bloß ein kausaler Zusammenhang erforderlich. Zweck des Weinbrunnens ist aber nicht die allgemeine Anlockung von Besuchern in der Grünanlage. Es ist nicht erkennbar, inwieweit dies dem Betriebskonzept oder der Interessenlage der Betreiber entsprechen könnte. Es handelt sich auch nicht um bloß missbräuchliches Besucherverhalten, für welches die Betreiber einstehen müssten. Die sonstigen Besucher des Platzes sind nach Überzeugung des Gerichts gerade keine Weinbrunnenbesucher. Das Verhalten betriebsfremder Gäste aber nicht in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte, wenn durch diese nicht wenigstens besondere Anreize für die betriebsfremden verhaltensbedingten Immissionen gesetzt werden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Rüdesheimer Platz ist an sich besonders attraktiv durch die bauliche Gestaltung und die geschlossene Umgebung. Er existiert unabhängig von dem Weinbrunnen und wird durch diesen nicht verändert. Die bloße Anwesenheit anderer – ihrerseits dem Weinbrunnen zuzurechnender – Gäste stellt noch keinen besonderen Anreiz zum Aufenthalt dar. Dies kann höchstens eine Art Vorbildfunktion erfüllen, die jedoch nicht auf den Weinbrunnen beschränkt ist. In Berlin lassen sich in einer Vielzahl von Parks und öffentlichen Plätzen Personen zur Unterhaltung und zum Genuss von Speisen und Getränken nieder. Den von den Beteiligten eingereichten umfangreichen Fotodokumentationen muss vor diesem Hintergrund nicht weiter nachgegangen werden. Unabhängig davon, was einzelne Bilder, deren Entstehungsbedingungen nicht bekannt sind, genau belegen sollen, kann die Existenz von Parks und öffentlichen Plätzen sowie eines – gerade in der wärmeren Jahreszeit – ausgiebigen öffentlichen Lebens in Berlin als allgemeinbekannt vorausgesetzt werden. Auch aus den Auflagen zur Müllbeseitigung aus dem Bescheid des Straßen- und Grünflächenamts des Beklagten vom 30. April 2014 ergibt sich nichts anderes. Dieser ist nach einer anderen Rechtsgrundlage ergangen. Voraussetzung für die Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Grünanlagengesetz ist die Folgenbeseitigung für die Grünanlage. Dies begründet keinen Zurechnungszusammenhang nach dem Gaststättengesetz. Schließlich ist bei sämtlichen bisher erfolgten Messungen nicht klar dokumentiert, dass von spielenden Kindern stammende Geräusche als Fremdgeräusche vollständig und zuverlässig unberücksichtigt geblieben sind. Diese sind nach § 6 Abs. 1 LImschG privilegiert. Angesichts des am Ostrand des Rüdesheimer Platzes befindlichen Spielplatzes und den hier in Frage stehenden Jahreszeiten erscheint es auch nicht von vorneherein als ausgeschlossen, dass selbst in den Zeiten von 20:00 bis 22:00 Uhr ein relevanter Anteil der Immissionen von Kindern herrührten. bb) Vor diesem Hintergrund führt eine Gesamtabwägung nach tatrichterlicher Überzeugung zu der Zumutbarkeit der vom Weinbrunnen ausgehenden Immissionen. Zwar ist dessen Gesamtdauer – soweit eine Wiederholungsgefahr besteht – von Mai bis September erheblich, denn auch der verkürzte Zeitraum deckt die kompletten Sommermonate ab. Hinzu kommt, dass er jeden Tag geöffnet hat, ohne dass es Ruhetage gibt. Angesichts der festgestellten Einhaltung der Richtwerte nach der TA Lärm führt die Veranstaltungsdauer indes nicht allein zu einer Unzumutbarkeit. Bei einer Parallelwertung nach der – hier nicht anwendbaren – Veranstaltungslärm-Verordnung vom 30. September 2015 wäre der Weinbrunnen angesichts der Immissionswerte als nicht störende Veranstaltung nach § 9 VeranstLärmVO einzuordnen, bei der die Zahl der Veranstaltungstage im Jahr nicht begrenzt wäre. Der Standort Rüdesheimer Platz ist außerdem einer gewissen Vorbelastung ausgesetzt, auch wenn hierzu keine klaren Messwerte vorliegen. Immerhin kommt auch der vom Kläger beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass von 15:00 bis 20:00 Uhr die Fremdgeräusche die vom Weinbrunnen ausgehenden Immissionen dominieren. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Weinbrunnen bereits seit 1967 existiert, auch wenn sein Umfang seitdem in zeitlicher Hinsicht und vermutlich auch hinsichtlich der Besucherzahlen zugenommen hat. Der Betriebszeitraum hat sich nach Aktenlage jedoch schon seit 1998 auf mehrere Monate ausgedehnt, so dass von einer Herkömmlichkeit auch in dieser Hinsicht ausgegangen werden kann. Der Veranstaltungsort erscheint weiterhin nicht generell als sozial inadäquat. Bei dem Rüdesheimer Platz handelt es sich nach gerichtlicher Einschätzung nicht um einen Ort, an dem gewerblicher Weinausschank von vorneherein als Fremdkörper wirken würde. Es existieren dort zahlreiche Geschäfte und Gastronomiebetriebe auch mit Außensitzplätzen. Weiterhin ist trotz der Beschwerden des Klägers und wohl auch weiterer Anwohner für die Beurteilung der Sozialadäquanz nicht erkennbar, dass der Weinbrunnen von sämtlichen Anwohnern abgelehnt und als ortsfremde Veranstaltung angesehen wird. Die vom Kläger übersandte Mitteilung des zuständigen Polizeiabschnitts, wonach es im gesamten Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2014 durch die Kräfte des Abschnitts insgesamt 5 Einsätze wegen ruhestörenden Lärms gegeben habe, bestätigt im Übrigen eher die Zumutbarkeit. Selbst wenn es sich um Einsätze im Zusammenhang mit dem Weinbrunnen gehandelt hätte – wofür nichts ersichtlich ist – erscheint das Ausmaß praktisch eher vernachlässigbar. 2. Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften führen ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Klage. Es besteht insofern im gaststättenrechtlichen Drittanfechtungsverfahren kein Nachbarschutz. Wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Beschluss vom 4. Januar 2016 – VGH 6 S 475/15 –, juris, Rn. 6 ff.) im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 4. Februar 1998 – OVG 11 A 11942/96 –, juris) im Einzelnen ausgeführt hat, stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG nach seinem Wortlaut nur auf das öffentliche Interesse ab. Der Drittschutz hinsichtlich der schädlichen Umwelteinwirkungen wird allein durch die Inbezugnahme des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bewirkt. Dies ist aber nicht auf die baurechtlichen öffentlichen Belange übertragbar. Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht im vorliegenden Fall an. Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes. Sie betreffen jeweils Verfahren der Betreiber oder Antragsteller für eine Erlaubnis. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 Satz 1 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Bedeutung der Richtwerte der TA Lärm als Orientierung für die gebotene Gesamtabwägung ist in einem Berufungsverfahren angesichts der in dieser Hinsicht bislang nicht eindeutigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung klärungsbedürftig und klärungsfähig. Dies gilt auch für die drittschützende Wirkung baurechtlicher Vorschriften im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren. Der Kläger wendet sich gegen mehrere gaststättenrechtliche Gestattungen für einen Weinausschank auf dem Rüdesheimer Platz in Berlin-Wilmersdorf („Rheingauer Weinbrunnen“ – Weinbrunnen –) im Jahr 2014. Der Platz liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Er besteht im Wesentlichen aus einer Grünanlage, die in drei Teile gegliedert ist: An der Ostseite befindet sich ein Spielplatz. Durch eine Hecke getrennt schließt sich an ihn der gepflasterte Mittelteil an, auf dem sich insgesamt 15 Hochbeete/Schmuckrabatten befinden. Hier sind zwölf Parkbänke aufgestellt, die etwa 60 Personen Platz bieten. An dem westlichen Rand wird der Mittelteil vom ummauerten Wasserbecken des Siegfriedbrunnens begrenzt. Eine mit Bäumen bestandene Empore schließt den Platz nach Westen hin ab. An ihrer östlichen Seite wird diese durch die Mauer des Siegfriedbrunnens begrenzt, an der Westseite zur Rüdesheimer Straße befindet sich eine Hecke. Der Zugang zu der Empore erfolgt über zwei breite Steintreppen rechts und links der Brunnenmauer vom Mittelteil aus und durch zwei weitere Eingänge mit Stufen von der Rüdesheimer Straße aus. Auf der Empore stehen vier Parkbänke mit insgesamt 24 Sitzplätzen. Der gesamte Rüdesheimer Platz ist rundum mit hohen Bäumen bestanden. Auf der Empore des Platzes wird seit 1967 von Rheingauer Winzern in der wärmeren Jahreszeit Weinausschank betrieben. Ursprünglich dauerte der Ausschank etwa zwei Wochen. Spätestens seit 1998 fand der Weinbrunnen von Anfang Juni bis Mitte September statt, mindestens in den letzten zehn Jahren jeweils von Mai bis September. Dabei wechseln sich mehrere Winzer mit dem Weinausschank ab. Für den Weinausschank werden auf der Empore Tische, Stühle und Bänke aufgestellt. Zuletzt waren etwa 350 Sitzplätze vorhanden, bestehend größtenteils aus Bänken für jeweils etwa vier Personen, die sich an gegenüberliegenden Seiten schmaler Tische befanden (so genannte Biertischgarnituren) sowie einzelnen kleineren Tischen mit Stühlen. Der Kläger bewohnt seit 1985 eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des auf der nördlichen Seite des Rüdesheimer Platzes gelegenen Hauses mit der Nummer .... Mit Schreiben vom 23. April 2014 beantragten die Beigeladenen eine Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung des Weinbrunnens im Jahr 2014 für den Zeitraum vom 9. Mai bis 22. September 2014 (137 Tage ohne Auf- und Abbau). Mit Bescheid vom 30. April 2014 erteilte das Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf die Genehmigung zur Durchführung des Weinbrunnens für den beantragten Zeitraum nach dem Grünanlagengesetz. Die Genehmigung war mit mehreren Auflagen verbunden, unter anderem den Ausschank täglich um 21:30 Uhr zu beenden. Ab 22:00 Uhr wurde der Aufenthalt von Gästen auf der Schankfläche verboten. Die Nutzer wurden zur Sicherstellung dieser Vorgaben verpflichtet, den Zugang ab 22:00 Uhr durch einen beauftragten Sicherheitsdienst zu unterbinden. Zur Überprüfung der Prognoseberechnung des Lärmschutzes wurden die Veranstalter verpflichtet, an drei repräsentativen Abenden Messungen in Auftrag zu geben. Jegliche Musikdarbietungen waren bis 20:00 Uhr zu begrenzen. Das Umweltamt des Bezirksamts kam in einer Prognoserechnung vom 6. Mai 2014 zu dem Ergebnis, dass bei einer angenommenen Anzahl von 400 Sitzplätzen im Schankgarten sowie weiteren 200 in der Grünanlage und einem angenommenen Schallleistungspegel pro Gast von 70 dB(A) ein Taktmaximal-Mittelungspegel beider Teilflächen von insgesamt 54 dB(A) erreicht werde. Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 gestattete das Ordnungsamt des Bezirksamts dem Beigeladenen zu 1. den Betrieb einer Schankwirtschaft mit der besonderen Betriebsart Schankstand aus dem besonderen Anlass „Rheingauer Weinbrunnen“ für die Zeit vom 9. bis 27. Mai 2014 – Gestattung 1 –. Die Gestattung 1 enthielt unter anderem die folgenden Auflagen: „1. Der Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken und der Einzelhandel mit alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken ist an allen Tagen – auch am Wochenende – nach 21.30 Uhr nicht mehr zulässig; 2. Ab 22:00 Uhr dürfen sich auf dem Gelände der Schankfläche keine Gäste des Weinbrunnens aufhalten. Zur Sicherstellung der Einhaltung ist der Zugang zur Nutzfläche des Weinbrunnens durch geeignete Absperrungen an den vier Treppenaufgängen, die durch einen von ihnen beauftragten Ordnungsdienst aufzustellen sind, zu unterbinden.“ Das Ordnungsamt ordnete die sofortige Vollziehung der genannten Auflagen an. Mit weiterem Bescheid von demselben Tag erteilte das Ordnungsamt dem Beigeladenen zu 1. eine entsprechende Gestattung für den Zeitraum vom 17. Juni bis 11. Juli 2014 – Gestattung 2 –. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 erteilte das Ordnungsamt dem Beigeladenen zu 2. eine entsprechende Gestattung für den Zeitraum vom 28. Mai bis 16. Juni 2014 – Gestattung 3 –. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Gestattungen 2 und 3. Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 wies er auf die aufschiebende Wirkung der Widersprüche hin. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 beantragte der Beigeladene zu 2. die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Gestattung 3. Mit Schreiben vom selben Tag übersandte der Beigeladene zu 3. einen Messbericht der A... GbR vom 30. August 2010, wonach der Immissionsrichtwert für die Tageszeit von 55 dB(A) damals eingehalten wurde. Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 ordnete das Ordnungsamt die sofortige Vollziehung der dem Beigeladenen zu 2. erteilten Gestattung 3 an. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Gestattung 2. Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 ordnete das Ordnungsamt diese an. Mit am 10. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die den Beigeladenen zu 1. und zu 2. erteilten Gestattungen 2 und 3. Nach einem von den Beigeladenen eingereichten Messbericht des A... vom 23. Juni 2014 wurden bei zwei Messungen während des Betriebs des Weinbrunnens am 5. und 7. Juni 2014 in dem Zeitraum jeweils von 20:00 bis 22:00 Uhr Beurteilungspegel von 50,5 bzw. 54,7 dB(A) ermittelt. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 erteilte das Ordnungsamt dem Beigeladenen zu 3. eine entsprechende Gestattung für den Zeitraum vom 12. bis 31. Juli 2014 – Gestattung 4 –. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – soweit der Antragsteller diesen wegen des zeitlichen Ablaufs der angegriffenen Gestattungen nicht für erledigt erklärt hatte – zurück (VG 4 L 142.14). Es äußerte Bedenken daran, dass gaststättenrechtliche Gestattungen in Frage kämen, auf die es aber im Ergebnis für die Entscheidung nicht ankam. In den Folgejahren änderte das Ordnungsamt daraufhin seine Genehmigungspraxis und erteilte für 2015 befristete Gaststättenerlaubnisse. Ein weiterer von den Beigeladenen vorgelegter Messbericht des A... vom 15. Juli 2014 wies einen Beurteilungspegel für eine Messung am 5. Juli 2014 in der Zeit von 19:00 bis 21:00 Uhr von 49,9 dB(A) aus. Mit zwei Bescheiden vom 16. Juli 2014 erteilte das Ordnungsamt den Beigeladenen zu 2. und 3. entsprechende Gestattungen für die Zeiträume vom 1. bis 24. August 2014 – Gestattung 5 – und vom 25. August bis 22. September 2014 – Gestattung 6 –. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 erhob der Kläger hiergegen jeweils Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2014 wies das Bezirksamt den Widerspruch vom 18. Juli 2014 gegen die Gestattung 6 zurück. Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner habe es sich darauf verständigt, den Ausschank auf die Zeit bis 21:30 Uhr zu begrenzen, den Aufenthalt von Gästen auf dem Gelände der Schankfläche ab 22:00 Uhr zu verbieten, den Nutzern die Sicherstellung der Einhaltung der zeitlichen Vorgaben durch einen Sicherheitsdienst aufzuerlegen und die Nutzer zu verpflichten, zur Überprüfung der Prognoseberechnung hinsichtlich des Lärmschutzes an drei repräsentativen Abenden Messungen in Auftrag zu geben. Es bestehe ein besonderer Anlass für die erteilten Gestattungen. Durch die Auflagen werde sichergestellt, dass die Nachbarn keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen zur Nachtzeit ausgesetzt seien. Die Messberichte würden die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für die Tageszeit bestätigen. Mit seiner am 20. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Mit dem Ende des Weinbrunnens am 22. September 2014 hätten sich alle gaststättenrechtlichen Gestattungen erledigt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr. Es bestehe die hinreichend konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in den kommenden Jahren gleichartige behördliche Entscheidungen ergehen würden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der gaststättenrechtlichen Gestattungen hätten nicht vorgelegen. Es fehle bereits an einem besonderen Anlass nach § 12 Abs. 1 GastG. Diese Voraussetzung entfalte Drittschutz. Hierauf komme es auch an, weil die damit verbundene Erleichterung der Genehmigungsvoraussetzungen bei der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen sei. Das Vorliegen eines besonderen Anlasses wirke sich auf die Zumutbarkeitsschwelle aus. Von dem Betrieb des Weinbrunnens gingen schädliche Umwelteinwirkungen (Geräuschimmissionen) aus. Die Richtwerte nach der TA Lärm seien für die Tages- und für die Nachtzeit überschritten. Die bisherige Prognoserechnung und die bisher erfolgten Messungen seien fehlerhaft. Es müssten insbesondere Zuschläge für die Ton- und Informationshaltigkeit und für die Impulshaltigkeit angesetzt werden. Außerdem sei der angenommene Schallleistungspegel pro Gast zu niedrig. Das verwendete Messverfahren habe hinsichtlich der Fremdgeräuschkorrektur nicht den Vorgaben der TA Lärm bzw. der DIN 45645 entsprochen. Weiterhin sei der Impulszuschlag fehlerhaft nicht messtechnisch, sondern rechnerisch ermittelt worden. Die Messungen seien schließlich teilweise nicht repräsentativ. Dies ergebe sich aus eigenen Prognoserechnungen und einer Messung am 5. September 2014 durch den von ihm beauftragten Sachverständigen Dr. K.... Die Geräuschimmissionen seien darüber hinaus nach Art, Dauer und Intensität insbesondere aufgrund der hohen Informations- und Impulshaltigkeit besonders lästig. Seine eigenen Messungen dokumentierten die Überschreitung der Beurteilungspegel zur Nachtzeit. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen zur Tageszeit hielten sich auf der Schankempore bei gutem Wetter über die 350 Sitzplätze hinaus etwa 50 bis 100 weitere Gäste auf. Darüber hinaus seien dem Weinbrunnen auch die Gäste im Mittelteil der Grünanlage zuzurechnen. Auch dort würden die Besucher der Freiluftgaststätte ihre an der Verkaufshütte erworbenen Getränke sowie ihre mitgebrachten Speisen konsumieren. An warmen Sommerabenden würden sich ungefähr 250 Weinbrunnengäste dort aufhalten. Die gebotene Zurechnung ergebe sich nicht zuletzt aus den Auflagen zum Bescheid des Straßen- und Grünflächenamts vom 30. April 2014 über den Umfang der Abfallbeseitigungspflichten. Die Reichweite der Abfallentsorgungspflichten indiziere die Reichweite des Betriebs einer Gaststätte. Dem Betrieb einer Anlage sei im Übrigen nach der Rechtsprechung über die unmittelbar von ihm verursachten Umwelteinwirkungen hinaus all das zuzurechnen, was in einem betriebstechnischen oder funktionalen Zusammenhang mit ihm stehe und den räumlichen Bezug zu ihm noch nicht verloren habe. Durch ihr eigenes Angebot, den von ihnen beauftragen Ordnungsdienst gegenüber den im Mittelteil des Platzes verbliebenen Besuchern auf die Nachtruhe hinweisen zu lassen, hätten die Beigeladenen die Zurechenbarkeit der Geräuschimmissionen anerkannt. Diese Geräuschimmissionen gehörten zum bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb. Der Zurechnungszusammenhang würde nicht dadurch unterbrochen, dass sich Gäste mit an der Verkaufshütte erstandenen Getränken auf dem Mittelteil des Rüdesheimer Platzes niederließen. Darüber hinaus seien Weinbrunnen auch die Geräuschimmissionen einzelner Besucher zuzurechnen, die sich auf der Empore oder auf dem Mittelteil niederlassen und dort nur selbst mitgebrachte oder in nahegelegenen Geschäften erworbene Speisen und Getränke verzehrten. Auch diese Besucher würden ausschließlich von der Atmosphäre der Veranstaltung angelockt, denn auf dem Rüdesheimer Platz werde nur dann gepicknickt, wenn die Freiluftgaststätte in Betrieb sei. Dies begründe einen funktionalen Zusammenhang mit dem Weinbrunnen. Weiterhin seien auch die Geräuschimmissionen der nach 22:00 Uhr im Mittelteil verbleibenden Besucher der Gaststätte zuzurechnen. Dies gelte sowohl für die nach Betriebsschluss in den Mittelteil umziehenden Besucher als auch für diejenigen, die sich von vorneherein nur dort aufhielten. Die Betreiber des Weinbrunnens animierten die verbleibenden Gäste bei Schließung selbst zum Umzug in den Mittelteil. Der Gaststättenbetrieb widerspreche im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse, weil er als Großgaststätte bzw. faktischer Biergarten in einem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig sei. Ein Baugenehmigungsverfahren, in dessen Rahmen die nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts zu berücksichtigen gewesen wären, habe es nicht gegeben. Der Kläger beantragt festzustellen, 1. dass die gaststättenrechtliche Gestattung vom 6. Mai 2014, mit welcher das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn B. für den Zeitraum vom 9. bis 27. Mai 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hat, rechtswidrig war, 2. dass die gaststättenrechtliche Gestattung vom 6. Mai 2014, mit welcher das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn B. für den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis 11. Juli 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hat, rechtswidrig war, 3. dass die gaststättenrechtliche Gestattung vom 16. Mai 2014, mit welcher das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn A. für den Zeitraum vom 28. Mai 2014 bis 16. Juni 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hat, rechtswidrig war, 4. dass die gaststättenrechtliche Gestattung vom 16. Juli 2014, mit welcher das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn A. für den Zeitraum vom 1. bis 24. August 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hat, rechtswidrig war, 5. dass die gaststättenrechtliche Gestattung vom 24. Juni 2014, mit welcher das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn N. für den Zeitraum vom 12. bis 31. Juli 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hat, rechtswidrig war, 6. dass die gaststättenrechtliche Gestattung vom 16. Juli 2014, mit welcher das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Herrn N. für den Zeitraum vom 25. August 2014 bis 22. September 2014 den Betrieb des „Rheingauer Weinbrunnens" gestattet hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 13. September 2014 rechtswidrig war. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint: Der Weinbrunnen sei auch unabhängig von den besonderen Voraussetzungen für die die Erteilung einer Gestattung für den Kläger nicht unzumutbar. Er werde inmitten eines Parks mit umliegenden Lokalitäten veranstaltet. Die Geräuschkulisse sei sowohl durch die Parkbesucher als auch durch deren sich in den Außenbereichen aufhaltenden Gäste erhöht. Die Auflage, dass der Ausschank um 21:30 Uhr zu beenden sei, gewährleiste die Nachtruhe. Schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Nachteile hätten nicht vorgelegen. Die Regelungen der TA Lärm könnten hierfür nur als Orientierung dienen. Die entsprechenden Richtwerte seien jedoch nicht überschritten worden. Die hierfür angestellte Prognose sei durch die Messungen im Auftrag der Beigeladenen bestätigt worden. Sogar an dem warmen und sonnigen Pfingstsamstag sei ein Pegel von lediglich 54 dB(A) erreicht worden. Die Prognoseberechnung sei nach dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX Nr. 1/13 erfolgt, welches einen Schalleistungspegel von 70 dB(A) pro Gast zugrunde lege. Dies sei sachgerecht. Zuschläge für Impulshaltigkeit sowie für Ton- und Informationshaltigkeit seien berücksichtigt worden. Die vom Kläger angeführte Prognoseberechnung vom 19. Oktober 2010 sei überholt. Die Darstellungen des Sachverständigen Dr. K... zu einer „worst-case“ Situation seien durch die tatsächlich gemessenen Werte widerlegt. Die durch den Sachverständigen selbst gemessenen Beurteilungspegel seien mangels hinreichender Fremdgeräuschkorrektur nicht überzeugend. Im Übrigen sei nicht klar, welche Besucher des Parks zugerechnet würden. Die aus Sicht des Klägers ton- oder impulshaltigen Lärmquellen wie etwa die Flaschenentsorgung seien bei den Messungen der Beigeladenen nicht als pegelerhöhend wahrgenommen worden. Dies müsse jeweils im Messzeitpunkt bestimmt werden. Die Messung im Auftrag des Klägers sei jedoch in Abwesenheit des Messingenieurs erfolgt. Der Sachverständige gehe von überholten Schallleistungspegeln pro Gast aus. Die eigenen Messungen des Klägers seien unerheblich. Es sei nicht der gesamte Park- und Suchverkehr dem Weinbrunnen zuzurechnen. Entgegen dem Kläger stehe nicht der gesamte Mittelbereich des Parks in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Weinbrunnen. Dies ergebe sich nicht aus den erteilten Reinigungsauflagen. Der Park sei selbst bereits ein attraktives Ausflugsziel. Es sei höchst wahrscheinlich, dass er ohne de Weinbrunnen ebenfalls sehr gut besucht wäre. Eine Zurechnung von Parkbesuchern nach 22:00 Uhr sei nicht statthaft. Bei Kontrollen vor Ort durch das Ordnungsamt sei festgestellt worden, dass um 22:00 Uhr der Park weitgehend leer gewesen sei. Es lägen keine aktuellen Anzeigen oder Berichte beim zuständigen Polizeiabschnitt über nächtliche Ruhestörungen vor. Der Betrieb des Weinbrunnens sei darüber hinaus nicht bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Beigeladenen führen aus: Die Grünanlage Rüdesheimer Platz sei eine von zahlreichen Grün- und Parkanlagen in Berlin und werde wie alle Parkanlagen von den Berlinern genutzt. Dies beinhalte insbesondere das Verweilen auf den Bänken und Hochbeeten, das Konsumieren von Essen und Trinken (Picknick) und das gesellige Beisammensein auf Decken oder mitgebrachten Sitzvorrichtungen. Der Rüdesheimer Platz sei als ein belebter Ort im Bezirk anzusehen, dessen Attraktivität unabhängig von dem Weinbrunnen bestehe. Bei dessen typischen Gästen handele es sich um reife und kultivierte Personen mittleren und höheren Alters. Es stehe das gesellige Beisammensein und nicht der exzessive Konsum von Alkohol im Vordergrund. Eine musikalische Beschallung finde nicht statt. Erst zur Abendstunde ab ca. 20:00 Uhr bis nach Mitternacht seien vereinzelte Gruppen von Jugendlichen im Mittelteil der Parkanlage anzutreffen, welche meist auf den Parkbänken säßen, Musik hören und Bier tränken. Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger keinen Widerspruch gegen die Gestattung 1 erhoben habe. Die Gestattungen seien nur zu überprüfen, soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse besitze. Ob der Weinbrunnen einer Gestattung nach § 12 GastG oder einer Erlaubnis nach § 2 GastG bedürfe, sei nicht entscheidungserheblich. Es könne daher offen bleiben, ob für den Weinbrunnen ein besonderer Anlass bestehe. Die gaststättenrechtlichen Gestattungen zum Betrieb des Weinbrunnens seien rechtmäßig. Das Vorliegen eines besonderen Anlasses entfalte keinen Drittschutz, daher sei es unerheblich. Allerdings bestehe ein solcher Anlass. Versagungsgründe seien nicht gegeben. Insbesondere würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen von ihm ausgehen. Die TA Lärm sei nicht unmittelbar auf Freiluftgaststätten anzuwenden. Ihre Richtwerte könnten aber als Orientierungshilfe herangezogen werden. Wenn diese eingehalten würden, seien die maßgeblichen Immissionen als unschädlich anzusehen. Umgekehrt führte eine Überschreitung nicht zwingend zur Schädlichkeit. Dies könne aber dahinstehen, weil die maßgeblichen Richtwerte eingehalten würden. Es sei zwischen den Immissionen der Besucher des Weinbrunnens und denen der Parkbesucher zu differenzieren. Letztere seien dem Weinbrunnen nicht zuzurechnen. Es bestehe kein funktionaler Zusammenhang. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Auflagen zur Genehmigung des Grünflächenamts. Sie würden – entgegen der Auflage – aus gemeinnützigen Gründen die gesamte Erholungs- und Grünanlage reinigen, weil ihnen die Sauberkeit der Parkanlage am Herzen liege. Ein Zuschlag für Impulshaftigkeit sei nicht vorzunehmen, da von dem Weinbrunnen keine impulsartigen Immissionen ausgehen würden. Insbesondere würden die leeren Glasflaschen nicht vor Ort entsorgt. Die Beigeladenen würden auf die verkauften Glasflaschen ein Pfand erheben, daher würden diese von den Gästen an der Flaschenausgabe zurückgegeben, vom Personal gesammelt und in die bereitgestellten Weinkartons zurückgestellt. Am nächsten Tag würden die gesammelten Flaschen abtransportiert und zusammen in einen Glascontainer entsorgt. Im Übrigen würden von Gruppen ab ca. 200 Personen in der Regel keine impulshaltigen Immissionen erzeugt werden. Ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit sei ebenfalls nicht zu erheben. Es gebe keine musikalische Beschallung. Bei den vom Kläger genannten Musikern handele es sich um vereinzelt am und um den Rüdesheimer Platz auftretende Straßenmusikanten. Hierauf hätten sie keine Einflussmöglichkeiten. Von ihrer Nutzungsfläche würden sie die Musiker demgegenüber verweisen. Die Gespräche der Besucher seien auf der Terrasse des Klägers aufgrund der Entfernung und der Größe der Gruppe nicht mehr zu verstehen. Es handele sich um ein „Geräuschewirrwarr". Soweit der Kläger informationshaltige Gespräche wahrnehmen sollte, müssten diese von unmittelbar gegenüber der Terrasse sitzenden oder auf der Straße an der Terrasse vorbeilaufenden Personen stammen. Diese Immissionen seien jedoch nicht dem Weinbrunnen zuzurechnen. Nach der TA Lärm sei bei Überwachungsmessungen ein Abschlag von 3 dB(A) vorzunehmen. Dieser sei bei den erfolgten Messungen noch nicht vorgenommen worden. Die vom Kläger herangezogenen Ausführungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz von 2007 seien veraltet und durch die Ausführungsvorschrift vom 13. Juli 2013 ersetzt worden. Soweit tatsächliche Messergebnisse vorliegen würden, seien diese gegenüber Lärmprognosen vorrangig heranzuziehen. Die von den Beigeladenen beauftragten drei Messungen würden die Einhaltung der Richtwerte nach der TA Lärm für die Tageszeit belegen. Dabei seien aus Sicherheitsgründen sämtliche Parkbesucher in den Messevorgang aufgenommen worden, obwohl ein Großteil der Parkbesucher eigentlich hätte herausgerechnet werden müssen. Es seien bewusst und hinreichend begründet keine Zuschläge für „Impulshaftigkeit" und für „Ton- und Informationshaltigkeit“ angewandt worden. Es bestünden erhebliche Bedenken an der Verwertbarkeit der Messung des durch den Kläger beauftragten Gutachters, weil diese in dessen Abwesenheit stattgefunden habe. Der Gutachter komme zudem selbst zu dem Ergebnis, dass die Richtwerte der TA Lärm am Haus des Klägers tagsüber eingehalten würden. Bei seiner Prognoseberechnung verwende er jedoch veraltete Ausführungsvorschriften. Ein höherer Wert als 70 dB(A) pro Gast sei weder sachgerecht noch aus tatsächlichen Gründen gerechtfertigt. Die Berechnung sei ferner fehlerhaft, da sie von einer mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbaren Besucherzahl von 700 Personen ausgehe. Die bei der am 5. September 2014 erfolgten Lärmmessung berücksichtigten Lärmquellen seien größtenteils nicht auf den Weinbrunnen zurückzuführen. Es seien außerdem Fremdgeräusche nicht hinreichend ausgeblendet worden. Die Lärmprotokolle des Klägers selbst seien nicht aussagekräftig. Schließlich würden die Richtwerte zur Nachtzeit nicht überschritten. Die Gestattungen sähen vor, dass der Ausschank um 21:30 Uhr beendet wird. Die Empore müsse ab 22:00 Uhr abgesperrt sein. Sie duldeten keine Mitnahme von Tischen und Stühlen auf den Mittelteil, weder vor noch nach 22:00 Uhr. Ebenso wenig animierten sie Besucher dazu, nach Schließung im Mittelteil weiter zu feiern. Nach Schließung im Park verbleibende ehemalige Gäste stünden nicht in einem funktionalen Zusammenhang zum Weinbrunnen. In der gesamten Saison 2014 seien auf der Schankfläche der Beigeladenen keine Polizeieinsätze aufgrund ruhestörenden Lärms durchgeführt worden. Dass im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 insgesamt fünf derartige Polizeieinsätze bearbeitet worden seien, lasse für das hiesige Verfahren keine Rückschlüsse zu. Bauplanungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Vertreterin des Umweltamts und die Sachverständigen Dipl.-Ing. L... und Dr. K... befragt. Der Kläger hat insgesamt sieben hilfsweise gestellte Beweisanträge überreicht. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass der Weinbrunnen im Jahr 2016 für einen vier Wochen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist und zwar vom 20. Mai bis 4. September 2016. Wegen der Einzelheiten wird jeweils auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie die Akte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG 4 L 142.14 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Ordner und fünf Hefter) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.