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Urteil

9 K 4771/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0421.9K4771.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten an die Beigeladene erteilte immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung betreffend die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ am 27. August 2022. Die Beigeladene ist Veranstalterin des Events „Jeck im Sunnesching“ in Bonn. Hierbei handelt es sich um eine karnevalistische Open-Air-Großveranstaltung, die seit 2015 in Köln und seit 2017 auch in der linksrheinischen Bonner Rheinaue auf der sogenannten „Blumenwiese“ stattfindet. Bei der Veranstaltung, die am 27. August 2022 zum vierten Mal in Bonn stattfand, nahmen ca. 30.000 Personen teil. Die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ ist erneut für den 2. September 2023 im Freizeitpark der Bonner Rheinaue geplant. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 000 (Anschrift: X.---------weg 0, D. ). Das Grundstück befindet sich auf der rechten Rheinseite; von dem Veranstaltungsgelände auf der „Blumenwiese“ in der Bonner Rheinaue liegt es ca. 1 km Luftlinie entfernt und ist durch die BAB 562 getrennt. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In nördlicher Richtung befinden sich Bereiche, in denen reine Wohngebiete ausgewiesen sind. Südöstlich grenzt der Beueler Teil der Rheinaue an. Hier gilt der Bebauungsplan 0000-00, bekannt gemacht am 21. Mai 1993, der für diesen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Im Jahr 2022 fanden auch andere Veranstaltungen in der Bonner Rheinaue statt, für die die Beklagte den jeweiligen Veranstaltern Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) bzw. eine befristete Baugenehmigung erteilte. Im Rahmen der erteilten Genehmigungen wertete die Beklagte nachfolgende Veranstaltungen als „seltene Ereignisse“ im Sinne von Ziff. 2 des „Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen NRW“ („Freizeitlärmerlass“): Veranstaltung Datum Ort Genehmigung Querbeat - Randale und Freunde 04.06. (03.06. Soundcheck) Rheinaue Bonn (linksrheinisch) „Große Blumenwiese“ Bescheid vom 30.05.2022 My Chemical Romance 17.06.-18.06. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 AWAK3-Das Mitarbeiterfestival 22.06.-24.06. Rheinaue Bonn (rechtsrheinisch) Landgrabenweg Bescheid vom 07.06.2022 Deep Purple 05.07. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 Sting 10.07. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 Toto 14.07. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 Lea 15.07. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 Simple Minds 05.08. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 Lieblingslieder (inkl. Soundcheck) 06.08. Rheinaue Bonn (linksrheinisch) „Große Blumenwiese“ Bescheid vom 04.08.2022 The BossHoss 07.08. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 Sarah Connor 10.08. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 Wincent Weiss 12.08. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 Roland Kaiser 13.08. Charles-de-Gaulle-Straße (Fläche „KUNST!RASEN“) Bescheid vom 30.05.2022 Ausweislich der der Beklagten vorgelegten schalltechnischen Gutachten und der darin enthaltenen Messungen zu den o.g. Veranstaltungen lag der jeweilige Beurteilungspegel Lᵣ – mit Ausnahme der Veranstaltung Lieblingslieder – an dem Immissionsort X.---------weg 0 bei über 50 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit bzw. bei über 55 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit. Aus dem schalltechnischen Begleitgutachten zu der Veranstaltung „Lieblingslieder“ vom 8. August 2022 ergibt sich aus den Messergebnissen, dass die Messung am 6. August 2022 im Zeitraum 15:03 Uhr bis 16:05 Uhr am Messort X.---------weg 0 stattgefunden hat. Hierzu wurde ein Beurteilungspegel Lᵣ in Höhe von „< 51 dB(A)“ festgestellt. Zu dem subjektiven Eindruck stellte der Gutachter u.a. fest, dass die Veranstaltung „nahezu verdeckt“ gewesen sei und dass Fremdgeräusche aus Schienenverkehr, Radverkehr, Fußgängern und Rasenmähern vorhanden gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den schalltechnischen Prognose- und Begleitgutachten wird auf den jeweiligen Verwaltungsvorgang (Beiakten 2, 3, 5) bzw. auf die Gerichtsakte 9 L 1374/22 verwiesen. Ferner fand im Zeitraum 30. Juni 2022 (Soundcheck), 1. und 2. Juli 2022 im Freizeitpark Rheinaue (linksrheinisch) die Veranstaltung „Panama Open Air Festival 2022“ statt. Die Beklagte erteilte hierzu eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 29. Juni 2022 und wertete die Veranstaltung im Sinne der Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass als Veranstaltung mit „besonderer Bedeutung und Sozialgewichtigkeit“. Ausweislich der schalltechnischen Begleitgutachten lag der Beurteilungspegel Lᵣ an dem Immissionsort X.---------weg 0 am 1. und 2. Juli 2022 jeweils bei über 50 dB(A) nachts und tags innerhalb der Ruhezeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang (Beiakte 4) und die darin enthaltenen schalltechnischen Prognose- und Begleitgutachten Bezug genommen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten fand im Zeitraum Juni 2022 bis August 2022 im Hinblick auf die im Jahr 2022 geplanten Veranstaltungen eine Korrespondenz per E-Mail statt. Er wies u.a. darauf hin, dass mit zwölf für die Veranstaltung „KUNST!RASEN“, drei für das Telekommitarbeiterfestival, einem für „Querbeat“ und zwei für das „Panama Open Air“ geplanten seltenen Ereignissen insgesamt 18 seltene Ereignisse erreicht würden. Für die weiteren zwei seltenen Ereignisse „Lieblingslieder“ und „Jeck im Sunnesching“ würden in rechtswidriger Weise insgesamt 20 seltene Ereignisse vorliegen. Die Beklagte antwortete, dass sie bezüglich des „Panama Festivals“ von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht habe, unter Berücksichtigung von Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass. Somit fließe diese Veranstaltung nicht in die Anrechnung der seltenen Ereignisse mit ein. In Bezug auf die durchgeführten Veranstaltungen der Telekom im Juni 2022 und deren Zurechnung als seltene Ereignisse nach Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass äußerte die Beklagte, dass die vom rechtsrheinischen Bereich ausgehenden Lärmimmissionen nicht dem Veranstaltungsraum Rheinaue zuzuordnen seien. Insofern flössen diese bezogen auf die Beurteilung der nach Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass zulässigen Veranstaltungen für den Bereich Rheinaue auch nicht ein. Mit Bescheid vom 10. August 2022 – dem Kläger per Mail vom 12. August 2022 zugeleitet – erließ die Beklagte zugunsten der Beigeladenen auf ihren am 9. August 2022 bei der Beklagten eingegangenen Antrag für die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ am 27. August 2022 in der Bonner Rheinaue auf der Blumenwiese für die Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie für einen Soundcheck am 26. August 2022 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Abs. 4 LImschG NRW. Sie ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung an. Ferner enthielt der Bescheid verschiedene „Auflagen“. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass die genannte Veranstaltung als seltenes Ereignis im Sinne der Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass genehmigt werde und dass ausgehende Lärmimmissionen so zu begrenzen seien, dass die Geräuschimmissionen, gemessen jeweils 50 cm vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen) des vom Lärm am stärksten betroffenen Hauses bestimmte Werte, gemessen und bewertet nach dem Freizeitlärmerlass, nicht länger als nur kurzfristig überschritten. Für den Soundcheck am 26. August 2022 und für die Veranstaltung am 27. August 2022 legte die Beklagte in den o.g. Zeiträumen einen Wert von jeweils 70 db(A) fest. Grundlage für die einzuhaltenden Lärmwerte sei die von der Beigeladenen vorgelegte lärmtechnische Einschätzung vom 14. April 2022. Nach dieser wurde für den am Immissionsort X.---------weg 0 ein Beurteilungspegel in Höhe von 58 dB(A) außerhalb der Ruhezeit (8-20 Uhr) und ein Maximalpegel in Höhe von 67 dB(A) errechnet. Die Beklagte begründete ihren Bescheid wie folgt: „Jeck im Sunnesching“ sei eine Veranstaltung, die zum vierten Mal auf Bonner Stadtgebiet durchgeführt werde. Es träten zahlreiche durch das Brauchtum und Kulturgut Karneval bekannte Bands auf. Dieses im Rheinland sehr beliebte Musikangebot und die niedrigschwellige Preisstruktur führten dazu, dass es sich um eine für alle sozialen Gruppen der Stadtgesellschaft und alle Altersstrukturen interessante Veranstaltung handele. Eine vergleichbare Veranstaltung gebe es nicht in Bonn. Es handele sich somit um eine Veranstaltung, die eine hohe Standortgebundenheit sowie eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweise. Es sei daher davon auszugehen, dass die Veranstaltung auch über die Bonner Stadtgrenzen hinaus auf ein breites Publikumsinteresse stoße und nicht zuletzt den Kultur- und Tourismusstandort Bonn bekannter mache und entsprechend imagegestaltend sei. Dies gelte umso mehr, da bedingt durch die weiterhin andauernde Coronapandemie viele Veranstaltungen nicht durchführbar gewesen seien. Aufgrund der hohen Nachfrage seien die Tickets im Vorverkauf von 25.000 auf 30.000 Karten aufgestockt worden. Die lärmtechnische Einschätzung des Büros für Schallschutz, Umweltmessungen und Umweltkonzepte komme zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung die Immissionsrichtwerte eines seltenen Ereignisses dauerhaft sicher einhalten könne. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass die besondere Bedeutung dieser Veranstaltung bei Abwägung aller Einzelinteressen insgesamt ausnahmsweise die Genehmigung mit den o.g. Werten rechtfertige. Durch die Begrenzung des Beurteilungspegels und die Tatsache, dass die Veranstaltung bereits um 22:00 Uhr ende, sei gewährleistet, dass die Nachtruhe eingehalten werde und insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohner ausgeschlossen werden könnten. Der Kläger erhob am 16. August 2022 Widerspruch gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Er führte aus, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung aufgrund der Verletzung drittschützender Vorschriften rechtswidrig sei. Es werde in keiner Weise berücksichtigt, dass durch die Durchführung der Veranstaltung weitere seltene Ereignisse genehmigt würden, obwohl im Jahr 2022 am maßgeblichen Immissionsort bereits mehr als 18 seltene Ereignisse stattgefunden hätten. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger per E-Mail vom 17. August 2022 mit, dass der Widerspruch als Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei und dass der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ebenfalls bei Gericht gestellt werden müsse. In der Sache bleibe sie bei ihrer Rechtsauffassung. Der Kläger hat am 22. August 2022 Klage erhoben. Ebenfalls am 22. August 2022 hat der Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausnahmegenehmigung vom 10. August 2022 wiederherzustellen (Az.: 9 L 1374/22). Die Beigeladene hat am 24. August 2022 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass sie auf den geplanten Soundcheck am 26. August 2022 verzichte. Dies hat die Beklagte gegenüber der Beigeladenen bestätigt. Den Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 25. August 2022 abgelehnt. Die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ fand am 27. August 2022 statt und ist schalltechnisch begleitet worden. Nach dem schalltechnischen Gutachten vom 29. August 2022 zu der Veranstaltung ergibt sich, dass an dem Immissionsort X.---------weg 0 im Messzeitraum 12:20-13:00 Uhr ein Beurteilungspegel von 53 dB(A) festgestellt worden ist. Am selben Immissionsort ist im Messzeitraum 18:12-19:00 Uhr ein Beurteilungspegel von 57 dB(A) festgestellt worden. Ausweislich des Gutachtens ist der Soundcheck am Freitag, 26. August 2022, nicht durchgeführt worden. Zur Klagebegründung verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Eilverfahren (Az.: 9 L 1374/22) und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung. Die Beklagte halte an ihrer Rechtsauffassung bzgl. der Genehmigungsbedürftigkeit von Ausnahmen nach § 10 Abs. 4 LImschG NRW und der Berechnung seltener Ereignisse i.S.d. Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass fest, weshalb damit zu rechnen sei, dass sie auch in Zukunft mehr als nur 18 seltene Ereignisse pro Jahr am Einwirkungsort seines Grundstücks genehmigen werde. In der Sache trägt der Kläger insbesondere vor, dass mit der streitgegenständlichen Genehmigung die zulässige Anzahl der seltenen Ereignisse nach den Richtvorgaben des Freizeitlärmerlasses für seinen Wohnort als maßgeblichen Einwirkungsort überschritten werde. Ausweislich des Freizeitlärmerlasses gälten grundsätzlich die folgenden Richtwerte für sein Grundstück, das im Randbereich eines reinen Wohngebietes liege: Tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit: 50 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen: 45 dB(A), nachts: 34 dB(A) Die Veranstaltungen „Lieblingslieder“ und „Jeck im Sunnesching“ hätten richtigerweise nicht mehr ohne weiteres als seltene Ereignisse genehmigt werden dürfen. Soundchecks seien bei Ermittlung seltener Ereignisse im Falle des Überschreitens des 24-Stunden-Zeitraums hinzuzurechnen. Aus der Üblichkeit von Soundchecks könnten keine rechtlichen Rückschlüsse auf das Vorliegen eines seltenen Ereignisses gezogen werden. Regelungen zu „üblichen“ (teils sehr erheblichen) Emissionen unmittelbar vor oder nach diesem Zeitraum seien nicht getroffen worden. Der Beklagten sei nicht zuzustimmen, sofern sie pauschal davon ausgehe, dass ein Soundcheck keine durchgängige und andauernde, einer Veranstaltung vergleichbare, Beschallung bedeuten könne. Der hier in Rede stehende Genehmigungsbescheid sehe immerhin einen Zeitraum von drei Stunden für den Soundcheck vor. Auch die drei Musikfestivaltage der Telekom hätten als seltene Ereignisse im Sinne der Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass mitgezählt werden müssen. Auch Ereignisse, die nach Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass genehmigt worden seien, müssten mit in die Berechnung der seltenen Ereignisse einbezogen werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut. Denn Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass lasse ausschließlich eine Überschreitung der entsprechenden Richtwerte aus Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass unter den bestehenden Voraussetzungen zu, ohne hierbei die Überschreitung der Anzahl seltener Ereignisse zu gestatten. Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass sehe indes keine ausdrückliche Überschreitung der grundsätzlich zulässigen Anzahl seltener Ereignisse vor. Eine solche Regelung wäre aber mit Blick auf § 6 der 18. BImSchV, der eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthalte, zu erwarten gewesen. Die Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ entwickele „allenfalls noch“ bei der Frage, wie viele von den 18 seltenen Ereignissen sehr seltene Ereignisse sein dürfen, Wirkung. Die Freizeitlärmrichtlinie gebe zu erkennen, dass sämtliche Veranstaltungen im Rahmen der grundsätzlich zumutbaren Anzahl seltener Ereignisse zusammengefasst seien. Dies ergebe sich bereits mit Blick auf die Aufzählung unter Ziff. 4.4.1 Freizeitlärmrichtlinie. Dass der Freizeitlärmerlass hiervon abweichen sollte, sei nicht ersichtlich. Bzgl. der systematischen Auslegung verweist der Kläger auch auf die Regelung in Berlin in den §§ 11 und 12 der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien vom 30. September 2015 (im Folgenden: „VeranstLärmVo Bln“). § 11 Abs. 5 Satz 1 VeranstLärmVo Bln ermögliche grundsätzlich die Abweichung von den regulären Immissionsrichtwerten an bis zu 18 Kalendertagen pro Jahr. § 12 Abs. 1 VeranstLärmVo Bln lasse eine Abweichung von sämtlichen Bestimmungen des § 11 VeranstLärmVo Bln für sehr seltene Fälle zu. Während Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass nur auf eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass abziele und die Anzahl der seltenen Ereignisse grundsätzlich unberührt lasse, sehe die Vorschrift eine Abweichung von allen Regelungen in § 11 VeranstLärmVo Bln vor. Sofern Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass eigenständig neben Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass stehen würde, wäre nach Auffassung der Beklagten grundsätzlich eine unbegrenzte Zulassung besonders lärmintensiver Veranstaltungen denkbar. Für seine Rechtsauffassung streite darüber hinaus die Rechtssicherheit sowie Normklarheit. Sowohl die Freizeitlärmrichtlinie, als auch der Freizeitlärmerlass dienten der Konkretisierung und Auslegung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG bzw. LImschG NRW. Selbst sofern er mit Blick auf Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass nicht mit letzter Sicherheit davon auszugehen vermöge, dass es bei der Anzahl seltener Ereignisse bleiben werde, könne er auf die besondere Berücksichtigung seiner Interessen im Rahmen einer behördlichen Genehmigung für ein 19. seltenes Ereignis vertrauen. Zudem lasse die Ausnahmegenehmigung für die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ nicht erkennen, dass sich die Beklagte mit der Widerlegung der Regelvermutung auseinandergesetzt habe. Sofern auf Grundlage seiner Rechtsauffassung mehr als 18 seltene Ereignisse durch die Beklagte genehmigt worden seien, ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung bereits aus dem Umstand, dass keine Berücksichtigung von Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung stattgefunden habe. Ursprünglich hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, die Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 10. August 2022 zugunsten der Beigeladenen für die Festivalveranstaltung „Jeck im Sunnesching“ am 27. August 2022 in der Bonner Rheinaue auf der Blumenwiese aufzuheben. Nach Durchführung der Veranstaltung am 27. August 2022 hat der Kläger seinen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 10. August 2022 zugunsten der Beigeladenen für die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ rechtswidrig gewesen ist und ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Eilrechtsverfahren (Az.: 9 L 1374/22). In diesem trug sie insbesondere vor, dass nach Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass genehmigte Ausnahmen nicht die Anzahl der seltenen Ereignisse nach Ziff. 3.2 erhöhten. Sollte die Regelung in Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass dahingehend verstanden werden, dass gemäß §§ 9 und 10 LImschG NRW zugelassene Ausnahmen in die Anzahl der seltenen Ereignisse mit einfließen, wäre die Regelung wohl dergestalt formuliert worden, dass „bei seltenen Ereignissen auch Überschreitungen der in Ziff. 3.2 benannten Werte für seltene Ereignisse“ in Betracht kämen. Jedoch zeige der Wortlaut vielmehr, dass neben den seltenen Ereignissen Ausnahmen für Ereignisse zugelassen werden dürften, die die Richtwerte für seltene Ereignisse sogar noch überschreiten dürften, sofern ein entsprechendes öffentliches oder privates Interesse dafür vorliege und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen dafür spreche. Der Wortlaut der Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass, in welcher die sehr seltenen Ereignisse ihren Niederschlag fänden, bedeute im Umkehrschluss, dass es sich dabei um „gesonderte“ Ausnahmen handele, die – auch zahlenmäßig – nicht unter die seltenen Ereignisse nach Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass fielen. Zudem stehe bei einer systematischen Betrachtung des Freizeitlärmerlasses die Ziff. 3.4 nicht als Unterfall von Ziff. 3.2, sondern unter Ziff. 3. Ziff. 3.4 stehe damit neben Ziff. 3.2. Dementsprechend beziehe sich die Regelung in Satz 1 auf die Richtwerte sowohl aus Ziff. 3.1 wie auch aus Ziff. 3.2. Dies spreche dafür, dass die Ausnahmen nach Ziff. 3.4 nicht bereits selbst seltene Ereignisse sein müssten, sondern dass sowohl „normale“ Ereignisse, wie auch seltene Ereignisse in Ausnahmefällen die Werte nach Ziff. 3.2 überschreiten dürften. Die nicht zahlenmäßig beschränkten Ausnahmen nach Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass könnten zudem nach dem Telos nicht zu der Anzahl seltener Ereignisse gezählt werden. Denn würde Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass voraussetzen, dass eine Veranstaltung zunächst als seltenes Ereignis genehmigt worden sei und diese sodann eine Ausnahmegenehmigung nach Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass erhalte, wäre Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass nutzlos. Dann könnten, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass, alle 18 seltenen Ereignisse eine Ausnahmegenehmigung erhalten und die Richtwerte von Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass würden nicht mehr angewandt. Ihre Auffassung sei auch von Seiten des Landes NRW – durch eine Vertreterin des Landes sowie durch die damalige Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW gegenüber einem Veranstalter – bestätigt worden. Soundchecks seien ebenfalls nicht als eigene seltene Ereignisse zu zählen. Denn hierdurch entstehe keine durchgängige und andauernde Beschallung, die auch nur entfernt mit der Veranstaltung an sich vergleichbar wäre. Es handele sich nur um kurzzeitige Emissionen außerhalb der Ruhezeiten, die entsprechend der Auflage Nr. 4 in der Ausnahmegenehmigung auf den absolut zwingenden Umfang zu beschränken seien. Eine Gesundheitsschädigung der betroffenen Anwohner sei hierdurch nicht zu befürchten. Es entspreche außerdem nicht dem Sinn des Freizeitlärmerlasses, einzelne Soundchecks, die sehr häufig am Tag zuvor durchgeführt werden müssten, als eigenes seltenes Ereignis zu zählen, da die Anzahl der seltenen Ereignisse sonst automatisch auf neun reduziert würde und der Erlass nicht so, wie vom Normgeber bezweckt, umgesetzt werden könnte. Im Übrigen lasse Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass zu, dass in besonderen Ausnahmefällen die Geräuschbelastung auch dann zumutbar sein könne, wenn besondere Umstände diese rechtfertigen. Zwar enthalte Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass eine Regelvermutung für eine Unzumutbarkeit bei einem Überschreiten der Richtwerte an mehr als 18 Kalendertagen eines Jahres. Diese Regelvermutung könne unter besonderen Umständen im Einzelfall jedoch auch widerlegt werden, wenn besondere Umstände für die Durchführung einer Veranstaltung sprächen. Hier sprächen einige Gründe dafür, dass eine Überschreitung an mehr als 18 Kalendertagen zumutbar wäre. Denn nach zwei Jahren Pandemie, in denen annähernd keine Veranstaltungen, bzw. nur in sehr reduziertem Umfang, stattgefunden hätten, bestehe nicht nur bei den Besuchern, sondern auch bei Veranstaltern ein Nachholbedarf. In den zwei Jahren seien somit auch kaum Belastungen für den Kläger entstanden. Zudem diene die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ der Brauchtumspflege und der Erhaltung der Karnevalskultur im Rheinland; dies insbesondere nachdem die Corona-Pandemie die eigentlichen Veranstaltungen zur Karnevalssession im Winter/Frühjahr in den letzten Jahren kaum ermöglicht habe. Die Etablierung des Festivals in Bonn hänge zudem entscheidend davon ab, dass die Veranstaltung zuverlässig und regelmäßig durchgeführt werde, um ein fester Bestandteil des hiesigen Veranstaltungskalenders zu bleiben. Als einzigartige Veranstaltung sei das Festival wichtig für den Kulturstandort Bonn. Die Messberichte zeigten ferner, dass nahezu sämtliche „KUNST!RASEN“-Veranstaltungen außerhalb der Ruhezeiten jedenfalls nicht die Immissionsrichtwerte von nicht seltenen Ereignissen überschritten hätten und lediglich innerhalb der Ruhezeiten – also nicht durchgängig – als seltenes Ereignis einzustufen gewesen seien. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Im Eilverfahren 9 L 1374/22 hat sie vorgetragen, dass auch im Rahmen des Freizeitlärmerlasses allenfalls die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete bzgl. des klägerischen Grundstücks herangezogen werden könnten. Unzutreffend und unsubstantiiert sei bereits die Annahme, dass das Grundstück durch mindestens 19 seltene Ereignisse gestört worden sei bzw. werde. Ferner seien Überwachungsmessungen nach Nr. 6.9 TA Lärm mit einem Messabschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen. Jedenfalls sei durch die vorliegenden Messergebnisse insbesondere aus dem Beueler Rheinauenpark die Annahme widerlegt, dass jede musikalische Großveranstaltung auch auf der erheblich weiter entfernten Bonner Rheinseite gleichsam automatisch zu einer Überschreitung der Richtwerte auf dem Grundstück des Klägers führen würde. Die Genehmigung der Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ habe jedenfalls unter Berücksichtigung der Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass Bestand, auch wenn etwa – was nicht der Fall sei – mehr als 18 seltene Ereignisse festzustellen sein sollten. Die Beklagte habe in ihre Ermessenserwägungen für die Entscheidung nach § 10 Abs. 4 LImschG NRW mehr eingestellt als nach Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass erforderlich gewesen wäre. Es handele sich bei der Veranstaltung um das „jeckste Festival des Sommers“ mit traditioneller Karnevalsmusik, kölscher Mundart und bekannten Musikbands. Die gleiche Veranstaltung sei in den Jahren 2017, 2018 und 2019 erfolgreich durchgeführt worden. In den Jahren 2020 und 2021 habe das Festival aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden können. Die Karnevalssaison 2021/2022 sei in Bonn bekanntlich unter Pandemiebedingungen nur äußerst eingeschränkt gefeiert worden. Die besondere kulturelle und brauchtumsmäßige Bedeutung des rheinischen Karnevals werde als gerichtsbekannt unterstellt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der rheinische Karneval auch seitens der UNESCO anerkannt und in ein Verzeichnis des deutschen Kulturerbes aufgenommen worden sei. Zudem sei der rheinische Karneval durch die Landesregierung als „Inventar des immateriellen Kulturerbes von Nordrhein-Westfalen“ anerkannt worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens 9 L 1374/22 nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO von einer Anfechtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Zulässigkeit der Klage ist gegeben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist statthaft. Die ursprünglich mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) angefochtene Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 10. August 2022 hat sich nach Klageerhebung erledigt. Sie ist durch Zeitablauf unwirksam geworden (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW) nachdem der Veranstaltungszeitraum abgelaufen ist. Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Möglichkeit der eigenen Rechtsverletzung durch die erteilte Ausnahmegenehmigung ist gegeben. Entsprechende subjektive Abwehrrechte können sich hier aus § 10 Abs. 1 LImschG NRW ergeben, wonach Tongeräte im Sinne dieser Vorschrift nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Diese Regelung dient dem Schutz von Nachbarbelangen, die bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 LImschG NRW zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 – 8 A 1161/18 –, juris Rn. 52. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ausnahmegenehmigung rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes setzt unter dem – hier allein in Betracht kommenden – Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr die hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris Rn. 8. Das ist hier schon deshalb anzunehmen, weil die Veranstaltungsreihe „Jeck im Sunnesching“ fortgesetzt und erneut in der Bonner Rheinaue stattfinden soll. Die nächste Veranstaltung soll am 2. September 2023 stattfinden. Dass eine erneute Ausnahmegenehmigung erteilt wird, ist demzufolge naheliegend und zu erwarten. Die Klage ist unbegründet. Die Ausnahmegenehmigung vom 10. August 2022 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung ist im Rahmen der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage bzgl. der Drittanfechtung einer (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses (hier: 10. August 2022). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 B 102.90 –, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2019 – 5 A 125/18 –, juris Rn. 47; VG Berlin, Urteil vom 16. März 2016 – 4 K 293.14 –, juris Rn. 48 m.w.N. Ihre rechtliche Grundlage hatte die Ausnahmegenehmigung in § 10 Abs. 4 LImschG NRW. § 10 Abs. 1 LImschG NRW gibt vor, dass Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke betrieben werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Nach § 10 Abs. 2 LImschG NRW ist auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. Gemäß § 10 Abs. 4 LImschG NRW kann die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 9 Abs. 3 LImschG NRW gilt entsprechend. Nach dieser Vorschrift können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Gemeinden u.a. für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche Veranstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie Ausnahmen zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Was erhebliche Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 LImschG NRW sind, bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 BImSchG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 – 8 A 1161/18 –, juris Rn. 78. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese – bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten – das zumutbare Maß überschreiten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 1983 – 7 C 44.81 –, juris Rn. 18 und vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, juris Rn. 15 ff. Welche Methoden und Werte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehen sind, ist maßgeblich dem Freizeitlärmerlass NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8827.5 - (V Nr.) v. 23. Oktober 2006) in der aktuellen Fassung – zuletzt geändert am 13. April 2016 (MBl. NRW 2016, Seite 239; im Folgenden: „Freizeitlärmerlass“) – zu entnehmen. Die auch für nicht genehmigungspflichtige Anlagen geltende Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) kann hingegen nicht unmittelbar herangezogen werden. Denn die TA-Lärm gilt nach ihrer Nr. 1 lit. b) nicht für genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen. Allerdings werden nach Ziff. 3 Freizeitlärmerlass die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen nach der TA Lärm vom 26. August 1998 bewertet. Denn obwohl die Freizeitanlagen aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen seien, sei es sachgerecht, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung folgender Ausnahmen, die den vorstehenden Besonderheiten Rechnung tragen , nach der TA Lärm zu messen, zu prognostizieren und im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Belästigungen i.S. des BImSchG zu beurteilen. Auch die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) verabschiedete „Freizeitlärmrichtlinie“ vom 6. März 2015 kann als Orientierungshilfe und Beurteilungsgrundlage zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit herangezogen werden, sofern sie für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefert. Die vorgenannten Regelwerke stellen jedoch nur eine Entscheidungshilfe mit Indizcharakter dar und dürfen nicht schematisch angewandt werden; die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 4 B 4.20 –, juris Rn. 5; Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16.00 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 – 4 B 581/16 –, juris Rn. 9; zum Verhältnis zwischen Freizeitlärmerlass eines Landes und LAI-Freizeitlärmrichtlinie: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 12 LA 31/10 –, juris Rn. 17. Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßstäbe hat die Beklagte die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage von § 10 Abs. 1, 4 LImschG NRW zu Recht erteilt. Zwar ist anzunehmen, dass dem Grunde nach durch die Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ am 27. August 2022 eine „erhebliche Belästigung“ des Klägers im Sinne des § 10 Abs. 1 LImschG NRW vorlag (1.). Die Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 3 LImschG erweist sich jedoch als rechtmäßig, insbesondere als ermessensfehlerfrei (2.). 1. Die Ermittlung des Beurteilungspegels der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche und seine immissionsschutzrechtliche Bewertung ist in Ziff. 3 Freizeitlärmerlass geregelt. Ziff. 3.1 Freizeitlärmerlass gibt gebietsspezifisch die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zu der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen bzw. zu den insoweit maßgeblichen Immissionswerten am Grundstück des Klägers in einem Verfahren des Klägers gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Beklagte für die Veranstaltung „KUNST!RASEN“ mit Urteil vom 16. Dezember 2014 – 7 A 2623/13 –, juris Rn. 50 ff. ausgeführt: „Die Beklagte hat ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger im Sinne der genannten Regelungen dem eines Grundstücks entspricht, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt und dementsprechend von einem Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1 d) der Freizeitlärmrichtlinie auszugehen war. Nach den vorliegenden Akten ist zunächst mit den Beteiligten anzunehmen, dass sich das Grundstück der Kläger in einem faktischen reinen Wohngebiet befindet, das in dem bislang unbeplanten Viereck der Bebauung [...] liegt. [...] Unabhängig davon ergibt sich aber für das Grundstück der Kläger aufgrund seiner besonderen Randlage ein gemindertes immissionsschutzrechtliches Schutzniveau; dies führt indes [...] nicht dazu, dass das Grundstück der Kläger einschließlich der oben beschriebenen unbeplanten Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des Planungsrechts anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung der TA Lärm bemisst sich die Schutzwürdigkeit nach einem Zwischenwert, wenn ein Grundstück am Rande eines Gebiets liegt, das an ein Gebiet mit einer in wesentlicher Hinsicht anderen Schutzwürdigkeit grenzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris; Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris. Der Anwendungsbereich der insoweit angesprochenen Regelungen zur Gemengelage gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann auch eröffnet sein, wenn Wohngebiete an den Außenbereich grenzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 = BauR 2003, 517; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 58a zu Nr. 6 TA Lärm, jeweils m. w. N. Diese Grundsätze sind auch für die Freizeitlärmrichtlinie von Belang, die insoweit keine ausdrücklichen Regelungen enthält, aber eingangs ihrer Nr. 3 grundsätzlich eine Bewertung nach der TA Lärm vorsieht. Hier grenzt das Grundstück der Kläger an den Außenbereich. [...] Bei der Bildung eines Zwischenwerts zwischen bestehenden Baugebieten ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert zu bilden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris und vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris, jeweils m. w. N. Ausgehend von diesen Grundlagen ist die Annahme einer Schutzwürdigkeit im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets mit einem entsprechenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) während der Ruhezeiten am Tag und entsprechenden daran anknüpfenden Werten, die dem Lärmschutzkonzept der Beklagten zu Grunde liegt, nicht zu beanstanden. Dies ergibt eine Mittelung aus dem Wert für reine Wohngebiete von 45 dB(A) und dem Wert für das angrenzende Gebiet des Rheinauenparks von 55 dB(A). Für den benachbarten Bereich der südlich angrenzenden Rheinaue wäre bei isolierter Betrachtung ein entsprechender Wert von 55 dB(A) tags während der Ruhezeiten maßgeblich (Nr. 3.1 Buchstabe c) der Freizeitlärmrichtlinie), der auch einem Wert für Dorfgebiete entspräche. Angesichts einer Außenbereichslage eines Wohngrundstücks kann ein Kläger nicht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets in Anspruch nehmen. [...] Angesichts dessen kann ein Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischte nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin Werte für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182= BauR 2003, 517 In Anwendung dieser Grundsätze ist für den südlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Bereich der Rheinaue ein entsprechender Wert maßgeblich.“ Die Kammer folgt nach eigener Prüfung den o.g. Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der vorgenannten Entscheidung und legt sie ihrer eigenen Bewertung zugrunde. Konkrete Anhaltspunkte, die zu abweichenden Feststellungen führen könnten, sind weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich. Hiernach ergibt sich mit Blick auf das in Rede stehende Ereignis am 27. August 2022, welches außerhalb der gemäß Ziff. 3.3 Freizeitlärmerlass geltenden Ruhe- und Nachtzeiten stattfand, dass der für das Grundstück des Klägers insofern maßgebliche Immissionswert – tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (08:00 Uhr bis 20:00 Uhr) – 55 dB(A) beträgt. Hinsichtlich vergangener Veranstaltungen gilt zudem nach der o.g. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der festgestellte Immissionswert von 50 db(A) innerhalb der Ruhezeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr. Denn diese Werte stellen den unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls hier jeweils maßgeblichen Zwischenwert im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Die Werte ergeben sich nach dieser Maßgabe aufgrund der individuellen Umstände unter Berücksichtigung der einschlägigen Immissionswerte für reine Wohngebiete gemäß Ziff. 3.1 lit. e) Freizeitlärmerlass (50 dB(A)) einerseits und für den angrenzenden Bereich der Rheinaue entsprechend Ziff. 3.1 lit. c) Freizeitlärmerlass – 60 dB(A) – andererseits. Im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ ist von einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte im o.g. Sinne auszugehen. Gemäß dem hier maßgeblichen schalltechnischen Prognosegutachten zur Veranstaltung „Jeck im Sunnesching 2022“ vom 14. April 2022 wurde für den Immissionsort X.---------weg 0 ein Beurteilungspegel in Höhe von 58 dB(A) außerhalb der Ruhezeit (8-20 Uhr) errechnet. Die errechnete Überschreitung der Grenze von 55 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit wurde im Übrigen auch durch das schalltechnische Begleitgutachten vom 29. August 2022 (Beurteilungspegel: 57 dB(A)) bestätigt. Ungeachtet der Tatsache, dass zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausnahmegenehmigung (und damit grundsätzlich auf das Prognosegutachten) abzustellen ist (s.o.), ist es jedenfalls auch unschädlich, dass in dem schalltechnischen Begleitgutachten der Veranstaltung ein Messabschlag gemäß Nr. 6.9 TA Lärm nicht berücksichtigt wurde. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Freizeitanlagen muss der in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehene Messabschlag nicht berücksichtigt werden. Er müsste nur berücksichtigt werden, wenn er zu den anerkannten akustischen Grundregeln gehörte, auf die in Nr. 3 Freizeitlärmrichtlinie Bezug genommen wird. Dies kann im Hinblick darauf, dass er in der neuen TA Lärm nur noch aus Gründen der Beweislastverteilung bei Maßnahmen der Anlagenüberwachung gilt, nicht mehr angenommen werden. Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16.00 –, juris, Ls. 3, Rn. 19 f. 2. Die Entscheidung über die Ausnahmeerteilung gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. 9 Abs. 3 LImschG NRW erweist sich als rechtmäßig. Insbesondere hat die Beklagte nach Maßgabe des Freizeitlärmerlasses sowie der Freizeitlärmrichtlinie ihr Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG NRW). Für die rechtliche Überprüfung insoweit bilden die Ziff. 3.2 ff. Freizeitlärmerlass die maßgebliche Orientierungshilfe im o.g. Sinne, die von Behörden und Gericht zu berücksichtigen ist, aber – wie dargelegt – nicht schematisch angewandt werden darf. Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass regelt die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse und deren zulässige Anzahl wie folgt: „Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchstaben b bis f, soll erreicht werden, dass a) die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchstaben b bis f um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten: - tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), - tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), - nachts 55 dB(A), b) einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Buchstabe a) für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten, c) im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung unzumutbar erscheinen lassen; in der Regel sind jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1 Buchstaben b bis f verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Den Kommunen wird empfohlen, für neue Veranstaltungen (Feste, Konzerte oder ähnliches), die in einer Kommune erstmalig stattfinden, die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 6. März 2015 (www.lai-immissionsschutz.de) zu berücksichtigen.“ Seltene Ereignisse i.S.d. Ziff. 3.2 Abs. 1 Freizeitlärmerlass sind – in Anlehnung an Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm – solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, die mit dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem Lärm verursachenden Betrieb führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris Rn. 151 m.w.N. Soweit gemäß Ziff. 3.2 Abs. 1 Freizeitlärmerlass zu ermitteln ist, ob durch eine Anlage an nicht mehr als 18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres ein relevanter Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Ziff. 3.1 lit. b) bis f) Freizeitlärmerlass, verursacht wird, ist zur Bestimmung der zulässigen Gesamtanzahl solcher seltener Ereignisse zunächst allein auf den jeweiligen Austragungsort als Anlage abzustellen, sofern er nicht in einem engen räumlichen (und betrieblichen) Zusammenhang zu anderen Austragungsorten steht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18. Juli 2016 – 8 K 3533/15 –, juris Rn. 29. Für diese Auslegung spricht schon der klare Wortlaut von Ziff. 3.2 Satz 1 Freizeitlärmerlass („Verursacht eine Anlage [...] an nicht mehr als 18 Tagen [...]“). Außerdem ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen nach dem Freizeitlärmerlass vom „Anlagenbezug“ des – hier zwar nicht direkt anwendbaren – Bundesimmissionsschutzgesetzes, an dem sich auch der Begriff „Anlage“ im Freizeitlärmerlass ausrichtet, auszugehen. Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG sind Betriebsstätten und sonstige Einrichtungen. Als eine einzige Anlage gelten nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, die insoweit entsprechend für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden kann, auch mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16.00 –, juris Rn. 12. Soweit es nach Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass indes um die Bestimmung der Zumutbarkeit der Immissionen am jeweiligen Immissionsort geht, sind auch andere Anlagenstandorte mit in den Blick zu nehmen. Das entspricht auch den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts, das festgestellt hat, dass Richtwertüberschreitungen, die auf verschiedenartige Anlagen zurückzuführen sind, nicht ohne weiteres kumulativ zugelassen werden können, weil mit der vorausgesetzten Seltenheit solcher Ereignisse auch ihr die Richtwertüberschreitungen rechtfertigender Ausnahmecharakter entfiele. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16.00 –, juris Rn. 18. Bei der Ermittlung der Anzahl der zulässigen Überschreitungen am Immissionsort im Sinne der Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass ist darauf abzustellen, ob tatsächlich Überschreitungen am jeweiligen Immissionsort aufgetreten sind und nicht ob die Veranstaltung als seltenes Ereignis „genehmigt“ wurden. Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift („auftreten“) von Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass und zudem auch aus der Schutzrichtung der TA Lärm und der immissionsschutzrechtlichen Normen im Sinne des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor tatsächlich auftretenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Im Rahmen der Ermittlung der Anzahl der Überschreitungen am Immissionsort nach Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass sind dem Grunde nach auch solche Veranstaltungen miteinzubeziehen, die „als Ausnahme nach Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass“ genehmigt wurden. Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass („Ausnahmen“) regelt auszugsweise: „Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen können häufig auch unter Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte der Nummer 3.1 und 3.2 nicht eingehalten werden. Jedoch besteht gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung. Diese Immissionsrichtwerte sind jedoch nicht abschließend. Gemäß der §§ 9 und 10 LImschG können bei einem öffentlichen oder einem überwiegenden privaten Interesse Ausnahmen zugelassen werden, ggf. mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Anwohner. Im Rahmen dieser Ausnahmen kommen auch Überschreitungen der unter Nummer 3.2 benannten Werte für seltene Ereignisse oder eine Verschiebung der Nachtzeit in Betracht. Bei der Ausnahmeerteilung sind die öffentlichen bzw. privaten Interessen und die Interessen der vom Lärm betroffenen Personen gegeneinander abzuwägen. [...]“ Bereits aus dem Wortlaut der Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass, ergibt sich, dass auch solche Ereignisse mit in die zu ermittelnde Gesamtanzahl von 18 zulässigen Überschreitungen einzubeziehen sind, die „als Ausnahme nach Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass“ genehmigt worden sind. Auch bei diesen handelt es sich um „seltene Ereignisse“. Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass lässt allein eine Überschreitung der entsprechenden Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel unter den bestehenden Voraussetzungen zu. Der Begriff „Immissionsrichtwerte“ bezieht sich in den technischen Regelwerken immer auf den Beurteilungspegel. Hätte der Erlassgeber auch eine Ausnahme von der Anzahl der seltenen Ereignisse in Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass aufnehmen wollen, wäre davon auszugehen, dass er dies deutlich gemacht hätte, wie er dies im Hinblick auf die Möglichkeit der Verschiebung der Nachtzeit getan hat. Auch entspricht dieses Verständnis dem Zweck der im Freizeitlärmerlass vorgesehenen Ausnahmen in den Ziff. 3.1 ff. Denn Ziff. 3 Freizeitlärmerlass sieht es als grundsätzlich sachgerecht an, die von Freizeitanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen nach der TA Lärm vom 26. August 1998 zu messen, zu prognostizieren und im Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Belästigungen i.S.d. BImSchG zu beurteilen. Die Ausnahmen in den Ziff. 3.1 ff. Freizeitlärmerlass sollen jedoch den Besonderheiten Rechnung tragen, die für Freizeitanlagen gelten. Bei diesen treten Konflikte aufgrund von Geräuschen in der Regel dann auf, wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden und Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen durch Aktivitäten in Freizeitanlagen erholen will. Diesem ausgleichenden Zweck würde es nicht gerecht, wenn man annehmen würde, dass erteilte Ausnahmen nach Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass von vornherein nicht mit in die Anzahl seltener Ereignisse einzurechnen sind. Dies könnte dazu führen, dass der Schutzzweck der grundsätzlich zulässigen Maximalanzahl nach Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass gefährdet wäre. Denn dann wäre es zulässig, dass eine Vielzahl an Veranstaltungen – mit entsprechender Begründung – als „Ausnahmen nach Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass“ genehmigt würden und „zusätzlich“ 18 seltene Ereignisse nach Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass stattfinden können. Auch vor dem Hintergrund, dass technische Regelwerke aufgrund des Ergebnisses eines Abwägungsprozesses regelmäßig eine Maximalanzahl an seltenen Ereignissen verbindlich vorgeben und gerade nicht – hiervon getrennt – weitere Überschreitungen „separat“ in Ansatz bringen, wird die o.g. Auslegung der Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass bestätigt. So gibt die Freizeitlärmrichtlinie zu erkennen, dass sämtliche Veranstaltungen im Rahmen der grundsätzlich zumutbaren Anzahl seltener Ereignisse zusammengefasst sind. Dies ergibt sich bereits mit Blick auf Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 Freizeitlärmrichtlinie. In Ziff. 4.4.2 lit. d) Freizeitlärmrichtlinie ist demgemäß geregelt, dass die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten soll. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich auch in § 6 18. BImSchV. Hieraus ergibt sich, dass in Einzelfällen eine Überschreitung der Anzahl der seltenen Ereignisse zulässig sein kann. Dies impliziert jedoch, dass auch solche Ereignisse grundsätzlich im Hinblick auf die zulässige Gesamtanzahl mitgezählt werden. Ebenso findet sich dieser Rechtsgedanke in den §§ 11, 12 VeranstLärmVo Bln wieder: § 11 Abs. 5 dieser VO regelt u.a., dass störende Veranstaltungen an bis zu 18 Tagen pro Kalenderjahr und Immissionsort zulässig sind und dass darauf auch die Veranstaltungstage störender Veranstaltungen, die gemäß § 2 Satz 2 der Verordnung (Ausnahmen nach § 10 LImschG Bln) zugelassen werden, anzurechnen sind. Dies zugrunde gelegt steht die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung in Einklang mit den Maßgaben des Freizeitlärmerlasses. Die streitgegenständliche Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ stellt zunächst – wie die Beklagte zutreffend angenommen hat – ein „seltenes Ereignis“ i.S.d. Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass dar. Nach Maßgabe von Ziff. 3.2 Abs. 1 Freizeitlärmerlass ist davon auszugehen, dass durch die hier in Rede stehende Veranstaltung durch eine Anlage an nicht mehr als 18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres ein relevanter Beitrag zur Überschreitung der Immissionswerte nach Ziff. 3.1 lit. b) bis f) Freizeitlärmerlass verursacht wird. Denn abzüglich der nachfolgenden Veranstaltungstage wurde die zulässige Gesamtanzahl von 18 Tagen jährlich auf eine Anlage bezogen offensichtlich nicht überschritten. Die drei als seltene Ereignisse genehmigten Veranstaltungstage im Rahmen des „AWAK3 Telekom – Das Mitarbeiterfestival“ (22. Juni 2022 bis 24. Juni 2022) gehören nicht zu derselben Anlage, die hier verfahrensgegenständlich ist (linksrheinische Bonner Rheinaue, Blumenwiese). Die Anlage für das „AWAK3 Telekom – Das Mitarbeiterfestival“ war das Betriebsgelände der Deutschen Telekom AG sowie das Gelände Rheinauenpark, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, das sich rechtsrheinisch befindet. Es handelte sich um eine betriebsinterne Veranstaltung der Telekom, zu der Laufpublikum und Gäste nicht erwartet wurden. Das hier streitgegenständliche Gelände der „Blumenwiese“ in der Bonner Rheinaue befindet sich indes auf der anderen (linken) Rheinseite und liegt ca. 1,00 km Luftlinie hiervon – verkehrstechnisch durch den Rhein getrennt – entfernt. Es handelt sich um eine von einem (anderen) externen Veranstalter durchgeführte für die Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltung. Darüber hinaus ist auch die Veranstaltungsreihe „KUNST!RASEN“ (Vielzahl an Konzerten im Zeitraum 17. Juni 2022 bis 13. August 2022) nicht mit der Anlage der Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ identisch. Zwar befindet sich das Gelände für „KUNST!RASEN“ ebenfalls im (linksrheinischen) Freizeitpark Rheinaue. Allerdings liegt es an der Charles-de-Gaulle-Straße und somit etwa 1,00 km Luftlinie von der „Blumenwiese“ entfernt, mithin nicht in einem engen räumlichen Zusammenhang. Auch ist ein betrieblicher Zusammenhang der „KUNST!RASEN“-Events mit dem hier streitgegenständlichen Ereignis „Jeck im Sunnesching“ – welches insbesondere auch einen anderen Veranstalter hat – nicht ersichtlich. Weiterhin ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung bezogen auf den – hier allein in den Blick zu nehmenden – Immissionsort X.---------weg 0 unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass). Sie hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dort im Jahr 2022 nicht Überschreitungen an insgesamt mehr als 18 Kalendertagen aufgetreten sind. Vielmehr ergibt sich aus den nachstehenden Gründen, dass insgesamt von genau 18 Überschreitungen am Immissionsort X.---------weg 0 auszugehen ist. Folgende seltene Ereignisse haben – neben der streitgegenständlichen Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ am 27. August 2022 – am Immissionsort X.---------weg 0 im Jahr 2022 jeweils zu Überschreitungen der maßgeblichen Immissionswerte im Sinne von Ziffer 3.2 c) Freizeitlärmerlass NRW geführt und sind demzufolge in Ansatz zu bringen: lfd. Nr. Veranstaltung Datum ermittelte Beurteilungspegel Lᵣ X.---------weg 9 1 Querbeat - Randale und Freunde 04.06. 57 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit 2 My Chemical Romance 17.06. 62 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 3 My Chemical Romance 18.06. 62 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 4 AWAK3-Das Mitarbeiterfestival 22.06. 52 dB(A)-56,3 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit; 62,7 dB(A)-65 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 5 AWAK3-Das Mitarbeiterfestival 23.06. 53,1 dB(A)-58,8 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeit; 61-64,9 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 6 AWAK3-Das Mitarbeiterfestival 24.06. 61,9 dB(A)-62,7 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 7 Deep Purple 05.07. 56 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 8 Sting 10.07. 56 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 9 Toto 14.07. 56 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 10 Lea 15.07. 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 11 Simple Minds 05.08. 56 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 12 The BossHoss 07.08. 58 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 13 Sarah Connor 10.08. 56 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 14 Wincent Weiss 12.08. 58-67 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit 15 Roland Kaiser 13.08. 57 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit Dies ergibt sich im Einzelnen aus den der Beklagten vorgelegten schalltechnischen Begleitgutachten und den darin enthaltenen Messungen, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Gerichtsakte 9 L 1374/22 Bl. 62 ff.; Beiakte 2 Bl. 10 ff., 56 ff., 97 ff., Beiakte 5 Bl. 117 ff.; jeweils zum Verfahren 9 K 4771/22). Nach den o.g. Ausführungen im Hinblick auf Ziff. 3.4 Freizeitlärmerlass sind zudem die beiden Veranstaltungstage des „Panama Open Air Festivals“ vom 1. und 2. Juli 2022 jeweils mit in die Ermittlung der Anzahl von Überschreitungen der maßgeblichen Immissionswerte am Immissionsort X.---------weg 0 im Sinne der Ziff. 3.2 lit. c) Freizeitlärmerlass einzubeziehen. Die geplanten (und durchgeführten) Soundchecks zu den Veranstaltungen „Querbeat - Randale und Freunde“, „Panama Open Air Festival“ und „Jeck im Sunnesching“ sind – auch soweit der 24-Stunden-Zeitraum i.S.d. Ziff. 3.2 Freizeitlärmerlass bezogen auf die jeweilige Veranstaltung überschritten wurde – bei der Ermittlung der Anzahl der hier relevanten Überschreitungen nicht als selbständige seltene Ereignisse mit in Ansatz zu bringen. Bei den genannten Soundchecks, die jeweils von der Beklagten für einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden genehmigt wurden, handelt es sich schon nicht um Ereignisse, die im Sinne der Definition eines seltenen Ereignisses von „gewisser Dauer“ sind. Denn auch wenn die genehmigten Zeiträume für die Soundchecks nicht unter zwei Stunden lagen, ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um „sich über mehrere Stunden erstreckende Veranstaltungen“ handelt, die entsprechende Lärmimmissionen verursachen. Vgl. zur „gewissen Dauer“ OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris Rn. 153. Vielmehr ist davon auszugehen, dass derartige Soundchecks im Wesentlichen der Einpegelung von Beschallungsanlagen dienen und demgemäß nur von relativ kurzer Dauer sind. Da das Testen der jeweiligen Tontechnik hierbei im Vordergrund steht, kann zudem angenommen werden, dass die hierbei entstehende Beschallung – im Gegensatz zu Konzerten und anderen Veranstaltungen – nicht durchgängig, sondern nur phasenweise stattfindet. Diese Erwägungen werden auch durch die der Kammer bekannten Umstände des Einzelfalles bestätigt. Die Beklagte und der Kläger haben auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass die Soundchecks durchschnittlich eineinhalb Stunden dauern. Ferner hat die Beklagte mitgeteilt, dass in der Praxis bei Durchführung der Soundchecks die Immissionswerte lediglich in kurzen Peaks überschritten werden. Dies deckt sich mit den von der Beklagten hierzu getroffenen Regelungen. In den jeweiligen Genehmigungen findet sich regelmäßig die Vorgabe, dass die Soundchecks auf ein „absolut erforderliches Minimum“ zu begrenzen sind. Hinzu kommt, dass zu den o.g. Soundchecks keine Datenlage hinsichtlich potenzieller Überschreitungen der maßgeblichen Immissionswerte vorhanden ist. Die aktenkundigen Messungen bzw. Berechnungen fanden vielmehr ausschließlich bezogen auf den Zeitraum der eigentlichen Veranstaltung statt. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten im Laufe des Verwaltungsverfahrens selbst lediglich die Veranstaltungen als solche (und nicht die „Soundcheck-Tage“) aufgelistet, die seiner Meinung nach als seltene Ereignisse miteinzubeziehen seien. Der ursprünglich geplante Soundcheck zu „Jeck im Sunnesching“ am 26. August 2022 fällt aus der Berechnung der Anzahl der seltenen Ereignisse von vornherein bereits deshalb heraus, weil die Beklagte nach erklärtem Verzicht auf die Durchführung des Soundchecks durch die Beigeladene ausweislich ihrer Mitteilung vom 24. August 2022 im zugehörigen Eilverfahren 9 L 1374/22 (konkludent) die Genehmigung rückwirkend dahingehend abgeändert hat, dass der Soundcheck wegfällt. Im Hinblick auf die Veranstaltung „Lieblingslieder“ am 6. August 2022 ist nicht davon auszugehen, dass eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte am Immissionsort X.---------weg 0 vorlag. Denn ausweislich des der Beklagten am 8. August 2022 vorgelegten schalltechnischen Begleitgutachtens des Büros für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte N. N1. ergab sich bei der – einzig durchgeführten – Messung am 6. August 2022 zwischen 15:03 Uhr und 16:05 Uhr am Immissionswert X.---------weg 0 lediglich ein Beurteilungspegel Lᵣ in Höhe von „< 51 dB(A)“. Hieraus kann demgemäß nicht abgeleitet werden, dass im Zuge der Veranstaltung die relevanten Immissionswerte am Grundstück des Klägers – tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) bzw. 50 db(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten – tatsächlich überschritten wurden. Dass eine relevante Immissionswertüberschreitung aus Sachverständigensicht an dem entsprechenden Tag nicht anzunehmen war, liegt zudem bereits deshalb nahe, weil der Sachverständige an anderen Immissionsorten (F.-----straße 00, T.---------weg 00) deutlich öfter entsprechende Messungen vorgenommen hat und die dortigen Beurteilungspegel in einer Variationsbreite von 54 dB(A) und 66 dB(A) lagen. Dies bestätigt sich durch den zusätzlichen Vermerk des Gutachters, wonach die Veranstaltung „Lieblingslieder“ am Immissionsort X.---------weg 0 „nahezu verdeckt“ war und „Fremdgeräusche aus Schienenverkehr, Radverkehr, Fußgänger und Rasenmäher“ vorlagen. Im Übrigen wird auch aus der entsprechenden schalltechnischen Prognose deutlich, dass nach den dortigen Feststellungen lediglich mit Werten in Höhe von 50 dB(A) außerhalb der Ruhezeit und 51 dB(A) innerhalb der Ruhezeit – und damit allenfalls mit einer geringfügigen Überschreitung – gerechnet werden konnte. Schließlich erweist sich die Beurteilung der Zumutbarkeit der von der Veranstaltung ausgehenden Immissionen auch nicht unter Betrachtung des konkreten Einzelfalles als rechtswidrig. Die zur Abwägung im konkreten Fall getroffenen Erwägungen, die die Beklagte im Bescheid vom 10. August 2022 angestellt hat, sind sachlich nicht zu beanstanden. So handelt es sich bei „Jeck im Sunnesching“ um eine für den Kultur- und Tourismusstandort Bonn bedeutende Veranstaltung, für welche vor dem Hintergrund der ca. 30.000 Besucher*innen unproblematisch ein „öffentliches Bedürfnis“ im Sinne der §§ 10 Abs. 4 Sätze 1 f. i.V.m. 9 Abs. 3 LImschG NRW vorlag. Hinzu kommt, dass durch die – zum damaligen Zeitpunkt – weiterhin andauernde Coronapandemie viele andere Veranstaltungen zum „Brauchtum und Kulturgut Karneval“ nicht haben stattfinden können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124 a VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter – folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 19.2 und 2.2.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.