Urteil
4 K 266.15 V
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0607.4K266.15V.0A
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Leitsätze
1. Die positive Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des auch sorgeberechtigten Elternteils kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ersetzt werden, sondern ist Voraussetzung für den Nachzug.(Rn.19)
2. Anspruchsgrundlage für einen Kindernachzug bei getrennt lebenden Eltern ohne alleiniges Sorgerecht ist § 32 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch dann, wenn der andere Elternteil im Bundesgebiet lebt, sofern jener andere sorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung zum Kindernachzug verweigert.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die positive Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des auch sorgeberechtigten Elternteils kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ersetzt werden, sondern ist Voraussetzung für den Nachzug.(Rn.19) 2. Anspruchsgrundlage für einen Kindernachzug bei getrennt lebenden Eltern ohne alleiniges Sorgerecht ist § 32 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch dann, wenn der andere Elternteil im Bundesgebiet lebt, sofern jener andere sorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung zum Kindernachzug verweigert.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO statthafte Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO), ist in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhoben, aber unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht durfte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klägerinnen, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und daher als noch nicht Volljährige gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 AufenthG partiell handlungs- und infolgedessen im vorliegenden Verfahren prozessfähig waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 4.12 -, Rn. 8, juris), bedürfen in Ermangelung einer anderweitigen Regelung oder eines anderweitigen Aufenthaltsrechts für Einreise und (Dauer-)Aufenthalt bei ihrem Vater eines Aufenthaltstitels, § 4 Abs. 1 AufenthG, in Form eines Visums, dessen Erteilung sich gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. 1. Die Klägerinnen haben zunächst keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzung erfüllen die Klägerinnen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die bloße Behauptung der Klägerinnen zutrifft, ihre Mutter lebe in Deutschland und besitze mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit. Denn ihr Nachzug soll nicht zu ihrer Mutter, sondern zu ihrem Vater erfolgen. Mit diesem allein soll die familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt werden, zu deren Schutz die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG erteilt wird. Die Kindesmutter hat dagegen nach dem Vorbringen der Klägerinnen den Kontakt mit ihnen abgebrochen, als die Sprache auf die Erteilung einer Zustimmung zum Nachzug nach Deutschland gekommen sei. 2. Auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen. a. Soweit die Vorschrift einen Nachzug zu beiden Elternteilen erfasst, ist ihre Anwendung durch § 104 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen. Danach gilt bei Ausländern, die sich, wie der Vater der Klägerinnen, vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, für den Nachzug von davor geborenen Kindern - wie den Klägerinnen - § 20 des Ausländergesetzes (AuslG) in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung. So liegt es in Bezug auf § 32 Abs. 1 AufenthG insoweit jedoch nicht, da dessen Voraussetzungen beim Nachzug zu beiden ausländischen Elternteilen im Wesentlichen mit denen des § 20 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 – BGBl. I S. 1354 - in der Fassung bis zum 31. Dezember 2004 - AuslG) übereinstimmen. Danach war dem ledigen Kind eines Ausländers, der nicht Asylberechtigter war, nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaß oder gestorben war und das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwar haben die Klägerinnen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das 16. Lebensjahr bereits vollendet. Wenn allerdings Ansprüche an eine Altersgrenze geknüpft sind - wie hier die Vollendung des 16. Lebensjahres -, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – BVerwG 1 C 22.96 -, Rn. 20, juris). Doch gewährt § 20 Abs. 2 AuslG hier gleichwohl keinen Anspruch. Denn selbst wenn man annehmen wollte, die Mutter der Kinder lebte im Bundesgebiet und sei im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels, fehlte es auch hier an einem Zuzug - jedenfalls auch - zur Mutter. Ob die Vorschrift des § 32 Abs. 1 AufenthG bzw. § 20 Abs. 2 AuslG eine taugliche Rechtsgrundlage für den Fall bietet, dass bei gemeinsamem Sorgerecht beider im Bundesgebiet lebender Elternteile der Nachzug nur zu einem Elternteil erfolgen soll, weil die Eltern getrennt leben (dafür: Dienelt, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 32 AufenthG Rn. 23; dagegen: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, Stand Februar 2016, § 32 AufenthG Rn. 16), muss nicht entschieden werden. Denn dies betrifft unausgesprochen die Situation, dass das Nachzugsbegehren von beiden Sorgeberechtigten getragen ist. So liegt der Fall hier indes nicht, da die Kindesmutter nach dem Vorbringen der Klägerinnen eine Zustimmung zum Nachzug verweigert hat. Eine positive Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den weiteren sorgeberechtigten Elternteil kann allerdings durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Visumsverfahren nicht ersetzt werden, sondern ist im Gegenteil Voraussetzung für den Nachzug. b. Soweit § 32 Abs. 1 AufenthG dagegen einen Nachzugsanspruch zu einem – allein personensorgeberechtigten - Elternteil regelt, ist die Vorschrift günstiger als die entsprechende Regelung des § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG, da jene Vorschrift den Nachzug zu einem personensorgeberechtigten Elternteil in das Ermessen der Behörde stellte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2009 – BVerwG 1 C 17.08 -, Rn. 9, juris). Doch auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das unionsrechtlich zu definierende alleinige Sorgerecht im Sinne von § 32 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Amtsblatt L 251/12) besitzt ein Elternteil nur dann, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Ob dies der Fall ist, richtet sich gemäß Art. 21 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O., Rn. 17). Nach diesem Maßstab besitzt der Vater der Klägerinnen nicht das alleinige Personensorgerecht. Zwar sind ihm durch das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Pristina vom 17. Juni 2003 die beiden gemeinsamen Töchter, die Klägerinnen, zur Fürsorge und Erziehung anvertraut worden. Doch sind der Kindesmutter auch nach dieser Entscheidung substantielle Mitentscheidungsrechte verblieben. Dies folgt aus Art. 141 des am 16. Februar 2006 in Kraft getretenen Familiengesetzes des Kosovo Nr. 2004/32 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kosovo, 186. Lieferung), wonach auch in den Fällen, in denen durch Entscheidung des Vormundschaftsorgans oder des Gerichts einem Elternteil das Sorgerecht übertragen wird, beide Eltern weiterhin einverständlich über Fragen von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung des Kindes entscheiden. Darunter fällt unter anderem das hier streitige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Eine (vollständige) Entziehung der elterlichen Sorge ist nach Art. 149 des kosovarischen Familiengesetzes nur möglich, wenn ein Elternteil die Ausübung des Elternrechts missbraucht oder die Erfüllung der elterlichen Pflichten grob vernachlässigt. Aus diesen Vorschriften, die aus sich heraus klar, vollständig und widerspruchsfrei sind und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Rechtspraxis bieten, ergibt sich eindeutig, dass in Angelegenheiten, die für das Kind und seine weitere Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sind, ein geteiltes Sorgerecht der Eltern besteht. Damit fehlt es hier an einer Übertragung der alleinigen Personensorge im Sinne der gebotenen unionsrechtlichen Auslegung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2009 – OVG 12 B 18.08 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.). 3. a. Besitzen die Eltern der Klägerinnen danach das gemeinsame Sorgerecht im Sinne von § 32 AufenthG, so richtet sich der Zuzug der Klägerinnen nach der – im Vergleich zu § 20 AuslG günstigeren (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2009, a.a.O.) Vorschrift des § 32 Abs. 3 AufenthG. Danach soll bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil – wie hier - erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. Die Klägerinnen haben jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine solche Erklärung ihrer Mutter nicht vorgelegt, weil ihre Mutter, auf dieses Erfordernis angesprochen, den Kontakt abgebrochen habe. b. Soweit man im Übrigen mit Blick auf § 104 Abs. 3 AufenthG die Regelung des § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG für anwendbar halten wollte, weil sie zwar nur einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung gewährte, aber dennoch gegenüber der Anspruchsregelung in § 32 Abs. 2 AufenthG hier günstiger sei, da sie abgesehen von der - aufgrund rechtzeitiger Antragstellung eingehaltenen - Altersgrenze von 16 Jahren (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 AuslG) von keinen weiteren Tatbestandsvoraussetzungen abhänge (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O., Rn. 24), folgt auch daraus kein Anspruch der Klägerinnen auf Erteilung der begehrten Visa bzw. auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG konnte von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, dass auch der andere Elternteil einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzt oder gestorben ist, abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet waren. Bei der Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG hat die Ausländerbehörde die familiären Belange, namentlich das Wohl des nachzugswilligen Kindes sachgerecht mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 -, a.a.O.). Dabei führt allein der Umstand, dass dem Vater der Klägerinnen deren Versorgung, Obhut und Erziehung übertragen wurde und das kosovarische Familienrecht bei getrennt lebenden Eltern kein dem deutschen Recht vergleichbares alleiniges Sorgerecht eines Elternteils kennt, nicht zu einer Ermessensreduktion auf null. Die Behörde hat in ihre Ermessensentscheidung bei der Würdigung des Kindeswohls aber einzustellen, ob und inwieweit der in Deutschland lebende Elternteil die Personensorge tatsächlich alleine ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O., Rn. 25). Im Übrigen ist für die Frage, welches Gewicht den familiären Belangen des Kindes und den geltend gemachten Gründen für einen Nachzug in die Bundesrepublik zukommt, die Lebenssituation des Kindes im Heimatland von wesentlicher Bedeutung. Dazu gehört unter anderem, ob ein Elternteil im Heimatland lebt, inwieweit das Kind seine soziale Prägung im Heimatland erfahren hat, ob und inwieweit das Kind noch auf Betreuung und Erziehung angewiesen ist, wer das Kind im Heimatland betreut hat und dort weiter betreuen kann und wer das Sorgerecht für das Kind hat. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Alter des Kindes. Für 14- oder 15jährige Kinder hat die elterliche Betreuung typischerweise nicht mehr das gleiche Gewicht wie für jüngere Kinder. Bei Kindern, die erst mit 14 oder 15 Jahren nachziehen wollen, wird oft nicht die Absicht im Vordergrund stehen, im Bundesgebiet die Familieneinheit herzustellen, sondern die Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Alter des Kindes ist aber auch aus integrationspolitischen Gründen relevant. Je jünger die Kinder bei ihrem Nachzug sind, desto eher wird eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelingen (vgl. zu dem Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, a.a.O., Rn. 24). Bei der gerichtlichen Überprüfung des Ermessens ist vorliegend die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der jeweiligen Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerinnen zugrundezulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O., Rn. 37). Gemessen an diesen Kriterien und angesichts der einem Nachzugsbegehren widerstreitenden einwanderungs- und integrationspolitischen Belange liegen keine Umstände vor, die einen Nachzug der Klägerinnen im Sinne einer Ermessensreduzierung zwingend gebieten. Gegen eine Ermessensreduzierung spricht zunächst die tatsächliche Betreuungssituation der Klägerinnen, die seit dem Jahre 2002 von ihrem Vater, zu dem sie den Zuzug begehren nicht mehr betreut wurden. Eine künftige Betreuung durch den Vater ist auch nicht das Ziel des Nachzuges, da die Klägerinnen nach eigenem Vorbringen gerade in Ermangelung eines solchen Bedarfs zum Vater, der berufsbedingt an einer solchen Leistung verhindert sei, einreisen wollen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass die Klägerinnen trotz ihres Alters keine fundierten Deutschkenntnisse vorweisen können und daher keine leichte Integration zu erwarten ist, sprechen Erwägungen des Kindeswohls eher gegen eine Einreise. Die in dieser Weise angestellten Erwägungen der Beklagten, wie sie sich aus dem Verwaltungsvorgang im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit der Beigeladenen ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2011 - OVG 3 B 11.09 –, Rn. 31, juris), lassen auch keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) erkennen. 4. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus § 32 Abs. 2 AufenthG. Danach wird der aus § 32 Abs. 1 AufenthG folgende Rechtsanspruch auf Kindernachzug für minderjährige ledige Kinder, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben – wie hier die Klägerinnen – von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, dass das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht durch § 104 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen, weil die entsprechende Vorschrift des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG im Ermessen der Behörde stand und daher gegenüber dem aus § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG folgenden strikten Rechtsanspruch die ungünstigere Regelung darstellt. Doch sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift ebenfalls nicht erfüllt. Soweit die in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG betroffen sind, kann auf die Ausführungen zu 2. verwiesen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen sind aber auch im Übrigen nicht erfüllt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Klägerinnen die Deutsche Sprache beherrschen. Hierfür müssten sie Kenntnisse des Niveaus C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen besitzen (§ 2 Abs. 12 AufenthG). Für ein „Beherrschen“ der Sprache sind danach Kenntnisse und Fähigkeiten vorauszusetzen, wie sie durchschnittlich bei deutschen Jugendlichen gleichen Alters gegeben sind (Dienelt, a.a.O., § 32 AufenthG, Rn. 32). Derartige Kenntnisse ergeben sich auch nicht aus den zuletzt vorgelegten Bescheinigungen vom 23. März 2015, wonach sie ein ausgezeichnetes Ergebnis eines Deutschkurses „Schritte A1“ erzielt hätten. Es erscheint auch nicht gewährleistet, dass sich die Klägerinnen auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. Dies setzt mehr voraus, als dass sich der zuzugswillige Ausländer in Deutschland irgendwie zurechtfinden soll. Das zeigt bereits die Gleichstellung dieses Erfordernisses mit der Variante des Beherrschens der deutschen Sprache. Daher muss der zuzugswillige Ausländer mindestens über Fähigkeiten verfügen, die anderen durch Integrationskurse nach § 43 AufenthG und der dazu ergangenen Verordnung erst vermittelt werden sollen (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Mai 2007 - VG 4 V 16.06, S. 4 des Entscheidungsabdrucks, Urteil der Kammer vom 11. Juli 2008 – VG 4 K 26.07 V, S. 7f. des Entscheidungsabdrucks). Nach der – für das Gericht nicht bindenden – Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 ist dies im Allgemeinen bei Kindern anzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen in § 41 Abs. 1 S. 1 AufenthV genannten Staat aufgewachsen sind (Nr. 32.2.4). Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammen oder die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, ist danach davon auszugehen, dass sie sich integrieren werden (Nr. 32.2.5). Generell ist danach davon auszugehen, dass einem Kind die Integration umso leichter fallen wird, je jünger es ist (Nr. 32.2.6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, a.a.O., Rn. 24). Nach eigenständiger Würdigung hat das Gericht nicht die Überzeugung erlangen können, dass aufgrund des bisherigen Lebensweges von einer Gewährleistung der Integration der Klägerinnen ausgegangen werden kann. Zwar sind sie im Bundesgebiet geboren worden, doch bereits im Alter von vier bzw. zwei Jahren in das Kosovo gebracht worden, so dass von einem Aufwachsen im Bundesgebiet im Sinne eines noch nachwirkend prägenden Entwicklungszeitraums nicht gesprochen werden kann. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sie in der Zeit seit 2002 Kontakt zur deutschen Sprache über die sie aufziehenden Großeltern oder den Besuch einer deutschsprachigen allgemeinbildenden Schule hatten. Trotz ihres in Deutschland lebenden Vaters – und nach ihren Angaben auch der Mutter - haben sie nur einfache Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt. Wesentliche Berührungen mit den sozialen und kulturellen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland sind auch im Übrigen nicht erkennbar. 5. Als Anspruchsgrundlage kommt danach nur noch die – mit § 32 Abs. 4 AufenthG im Wesentlichen übereinstimmende und daher nach § 104 Abs. 3 AufenthG anzuwendende – Vorschrift des § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG in Betracht. Danach konnte dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalls das Interesse des minderjährigen Kindes und des im Bundesgebiet lebenden Elternteils an einem Zusammenleben im Bundesgebiet deswegen vorrangig ist, weil sich diejenigen Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglicht haben, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstandes, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 1 B 180.96 –, Rn. 5, juris). Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern (oder des Elternteils), sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war. Von Bedeutung ist ferner, ob nur der im Bundesgebiet wohnende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1994 – 1 B 181.93 –, Rn. 3, juris). Das Vorliegen einer Härte setzt voraus, dass die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis den minderjährigen Ausländer ungleich schwerer trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 B 4.09 –, Rn. 19, juris, zu § 32 Abs. 2 AufenthG). Nach diesem Maßstab liegt eine besondere Härte nicht vor. Denn nach dem Vorbringen der Klägerinnen fehlt es bereits an einer unvorhergesehenen Änderung ihrer Lebensumstände im vorgenannten Sinne. Nach eigenem Vorbringen werden sie dort seit dem Jahre 2002 von den Großeltern väterlicherseits betreut. Bei Antragstellung bei der Botschaft wurde für sie vorgetragen, sie seien nun alt genug, um in Deutschland für sich allein zu sorgen, zumal ihr Vater sich wegen seiner Berufstätigkeit nicht um sie kümmern könne. Bei der Entwicklung von Selbständigkeit mit fortschreitendem Alter handelt es sich indes nicht um eine unvorhergesehene Änderung der Lebensverhältnisse, sondern um einen erwartungsgemäßen Verlauf. Es ist überdies für den Vater der Klägerinnen nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, weshalb ihm die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit den Klägerinnen nicht im gemeinsamen Heimatstaat zumutbar sein sollte, zumal für ihn in Bezug auf sein Heimatland kein Abschiebungshindernis festgestellt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08 -, Rn. 18, juris). Danach kann es auf sich beruhen, ob die Klägerinnen auf Veranlassung ihres Vaters und unter Ausschluss der Kindesmutter im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise bei den Großeltern verblieben (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 24. Februar 2003, AA des Vaters Bl. 311, Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO vom 19. Mai 2004, AA des Vaters Bl. 354) oder, wie der Kindesvater im Termin zur mündlichen Verhandlung vortrug, die Klägerinnen durch die Kindesmutter im Jahre 2002 zu ihren Eltern in das Kosovo gebracht wurden und es ihm noch im selben Jahr gelungen sei, über einen dort erwirkten Gerichtsbeschluss die Klägerinnen bei seinen Eltern unterzubringen. Gleichfalls unbeachtlich ist das Vorbringen des Vaters, er habe in der Vergangenheit erfolglos die Anbringung von Visaanträgen versucht. Mangels Erfüllung des Tatbestandes ist ein behördliches Ermessen schon nicht eröffnet. Bei dieser Sachlage konnte es auf sich beruhen, ob die allgemeine Erteilungsvoraussetzung eines gesicherten Lebensunterhalts, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, tatsächlich erfüllt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die aus dem Kosovo stammenden Klägerinnen begehren Visa zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem im Bundesgebiet lebenden kosovarischen Vater, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Sie wurden in den Jahren 1998 und 2000 im Bundesgebiet geboren und werden seit dem Jahre 2002 im Kosovo von ihren Großeltern väterlicherseits aufgezogen. Ihre aus dem Kosovo stammenden Eltern schlossen die Ehe im Jahre 1998 nach der Geburt der Klägerin zu 1). Die Ehe wurde durch Urteil des Bezirksgerichts in Pristina vom 17. Juni 2003 geschieden. Im Urteil heißt es gleichzeitig, die gemeinsamen Kinder, die Klägerinnen zu 1) und 2), würden zur Fürsorge und Erziehung dem Kindesvater anvertraut, wobei der Kindesmutter ein Umgangsrecht zustehe. Die Entscheidung über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder beruhe dabei auf einem Bericht des Zentrums für soziale Angelegenheiten in Podujeve. Für sie beantragte ihre Großmutter in Vollmacht des Kindesvaters am 6. August 2014 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina die Erteilung von Visa zum Zwecke des Nachzuges zum Vater. Dabei legten die Klägerinnen u.a. eine von der beigeladenen Ausländerbehörde unter dem 31. März 2014 ausgestellte Vorabzustimmung vor. Auf Befragen gab ihre Großmutter für sie bei Antragstellung an, die Klägerin zu 1) habe die 10. Klasse der Mittelschule, die Klägerin zu 2) die 8. Klasse der Grundschule absolviert. Sie lebten seit 2003 im Kosovo. Die Kindesmutter lebe in Essen und sei erneut verheiratet. Sie seien vorher nicht nach Deutschland gereist, weil sie sonst in ein Kinderheim gekommen wären, da der Vater gearbeitet habe und sich nicht um sie hätte kümmern können. Jetzt hätten sie das Alter erreicht, in dem sie sich um sich selbst kümmern könnten. Sie wollten lieber mit einem Elternteil zusammenleben als mit den Großeltern. Sie sprächen ein wenig Deutsch. Gleichzeitig legten sie jeweils eine Bescheinigung einer lokalen Sprachschule vor, wonach sie einen Einführungskurs für die deutsche Sprache besucht und jeweils mit gutem Ergebnis abgeschlossen hätten. Gegenüber der Beigeladenen führte die Botschaft unter dem 28. August 2014 aus, dass der Kindesvater nicht das alleinige Sorgerecht im Sinne des Aufenthaltsgesetzes besitze, da bei der hier erfolgten Übertragung der Kindesmutter nach kosovarischem Recht wesentliche Mitentscheidungsbefugnisse, u.a. in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung, verblieben. Eine Einverständniserklärung der Mutter liege jedoch nicht vor. Auch aus den Vorschriften des Ausländergesetzes folge nicht die Erteilung der begehrten Visa. In einer weiteren Nachricht an die Beigeladene führte die Botschaft am 22. September 2014 weiter aus, dass die bestehende Betreuungssituation seit über 10 Jahren bestehe. Es sei nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Wegzug aus der gewohnten Umgebung und das zukünftige „Selbstversorgen“ in Deutschland einschließlich der Integration mit kaum vorhandenen Sprachkenntnissen dem Kindeswohl tatsächlich förderlich oder womöglich nicht sogar schädlich sei. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 forderte die Botschaft die Prozessvertreter der Klägerinnen erfolglos auf, eine Zustimmungserklärung der Kindesmutter vorzulegen. Diese trugen vor, die Kindesmutter lebe in Deutschland, doch sei der aktuelle Aufenthaltsort und der aktuelle Name unbekannt, da seit der Scheidung keinerlei Kontakte mehr bestünden. Daraufhin lehnte die Botschaft die begehrten Visa mit Bescheiden vom 17. April 2015, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, ab. Für den Nachzug zu dem nicht allein personensorgeberechtigten Vater fehle es an der Zustimmungserklärung der Mutter. Ein Härtefall habe nicht festgestellt werden können. Mit der am 6. Juli 2015 erhobenen Klage verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihr Vater habe im Scheidungsurteil das alleinige Sorgerecht erhalten. Einer Zustimmung ihrer Mutter, die in Deutschland lebe, bedürfe es nicht, da diese nur über ein Umgangsrecht verfüge. Sie, die Klägerinnen, hätten ausreichende Deutschkenntnisse. Auch der Lebensunterhalt sei gesichert. Die Kindesmutter habe nun die deutsche Staatsangehörigkeit und arbeite bei der Firma Nordsee in Essen. Die Mutter habe den Besuch ihrer Familie im Kosovo stets mit Besuchskontakten bei ihnen, den Klägerinnen, verknüpft. Auch per WhatsApp oder E-Mail habe Kontakt stattgefunden. Als sie jedoch ihre Mutter auf das Erfordernis einer Zustimmungserklärung zum Nachzug nach Deutschland angesprochen hätten, sei der Kontakt komplett abgebrochen. Der Nachzug sei geboten, weil die Eltern im Bundesgebiet lebten. Wenn und soweit ihre Mutter gegen ein Zusammenleben sei, spreche dies nicht gegen das natürliche Bedürfnis, dass sie, die Klägerinnen, mit ihrem Vater zusammenleben wollten. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 17. April 2015 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum zum Zwecke des Kindernachzuges zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an der Ablehnung fest und meint, die Klägerinnen hätten keinen Nachweis geführt, dass ihre Mutter tatsächlich in Deutschland lebe. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für einen Nachzug der Klägerinnen nach Vollendung des 16. Lebensjahres nicht erfüllt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) sowie die Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen (3 Hefter betreffend die Klägerinnen und ihren Vater) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.